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Beschluss

2 Ws 172/2009

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags in einem Strafvollstreckungsverfahren ist zulässig und fristgemäß, kann aber in der Sache unbegründet sein. • § 28 Abs. 2 S.2 StPO gilt nicht entsprechend für Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach §§ 454 StPO, 57 StGB; die beteiligten Richter sind keine "erkennenden Richter" im Sinne dieser Ausnahmevorschrift. • Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch die Strafvollstreckungskammer ist isoliert anfechtbar; die gerügten Umstände begründen hier keinen Ablehnungsgrund nach § 24 StPO.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Ablehnungsantrags in der Strafvollstreckungskammer zulässig anfechtbar, aber unbegründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags in einem Strafvollstreckungsverfahren ist zulässig und fristgemäß, kann aber in der Sache unbegründet sein. • § 28 Abs. 2 S.2 StPO gilt nicht entsprechend für Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach §§ 454 StPO, 57 StGB; die beteiligten Richter sind keine "erkennenden Richter" im Sinne dieser Ausnahmevorschrift. • Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch die Strafvollstreckungskammer ist isoliert anfechtbar; die gerügten Umstände begründen hier keinen Ablehnungsgrund nach § 24 StPO. Der Verurteilte wurde wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und befand sich in Strafhaft; vor anstehendem Halbstrafentermin beantragte er bedingte Entlassung und die Festsetzung eines Anhörungstermins. Vor Durchführung der Anhörung lehnte er den zuständigen Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab und berief sich auf Formulierungen in früheren Beschlussgründen sowie auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Nachdem der Richter erklärt hatte, er fühle sich nicht befangen, erweiterte der Verurteilte seine Begründung. Die Strafvollstreckungskammer wies den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Dagegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung als unzulässig. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde wurde als fristgerecht und zulässig nach § 28 Abs.2 Satz1, § 311 StPO angenommen; § 28 Abs.2 Satz2 StPO greift nicht ein, weil er sich auf "erkennende Richter" in Hauptverhandlungen bezieht und nicht entsprechend auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungssachen anwendbar ist. Die Strafvollstreckung ist als verwaltungsähnliches Verfahren einzuordnen, in dem die Vorschriften der StPO nur entsprechend und unter Beachtung von Sinn und Zweck anzuwenden sind. • Zurückweisung der Anfechtung: Die Regelung des § 28 Abs.2 S.2 StPO dient der Prozesswirtschaftlichkeit für Hauptverhandlungen und verhindert Verzögerungen; diese Zwecklage liegt im Vollstreckungsverfahren nicht vor, weil Entscheidungen ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss getroffen werden. Wortlautgründe sprechen ebenfalls gegen eine Erweiterung, da § 28 Abs.2 S.2 StPO ausdrücklich auf Urteile abstellt. • Abgrenzung zu § 305 S.1 StPO: § 305 S.1 StPO schützt die Entscheidungssouveränität des erkennenden Richters, verfolgt aber einen anderen Zweck als § 28 Abs.2 S.2 StPO; die Unterscheidung verhindert eine automatische Anwendung der Ausnahmevorschrift auf Vollstreckungssachen. • Sachliche Prüfung des Ablehnungsantrags: Die Strafvollstreckungskammer hat den Befangenheitsantrag nach zutreffender Prüfung mangels konkreten Ablehnungsgrundes zurückgewiesen; die vorgebrachten Aussagen und Umstände des Verurteilten konnten die erforderliche Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäß § 473 Abs.1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; die Zurückweisung des Befangenheitsantrags durch die Strafvollstreckungskammer war rechtlich zutreffend, weil die vorgetragenen Umstände keinen Ablehnungsgrund nach § 24 StPO begründen. Eine Erweiterung des § 28 Abs.2 S.2 StPO auf Strafvollstreckungssachen wird abgelehnt; Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach §§ 454 StPO, 57 StGB sind isoliert anfechtbar. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs.1 StPO. Damit bleibt der angefochtene Beschluss in der Sache bestehen und der beanstandete Richter darf weiter am Verfahren mitwirken.