Beschluss
2 UF 84/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach §1686 BGB umfasst auch die Übersendung aktueller Fotografien der gemeinsamen Kinder, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und das Kindeswohl nicht entgegensteht.
• Das berechtigte Interesse des ausgeschlossen oder eingeschränkt umgangsberechtigten Elternteils kann darin liegen, sich über Entwicklung und Befinden der Kinder zu informieren, solange keine mildere Maßnahme zum Schutz des Kindes geeignet ist.
• Ein genereller Ausschluss der Auskunft ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen eine akute Gefahr des Missbrauchs begründen; bloße Ankündigungen oder frühere mediale Auftritte genügen insoweit nicht.
• Zum Schutz des Kindeswohls können Auskunftsrechte durch Beschränkungen (z.B. Verbot der Weitergabe an Dritte) und zeitliche Vorgaben modifiziert werden.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch umfasst Fotos der Kinder; Weitergabeverbot zum Schutz des Kindeswohls • Ein Auskunftsanspruch nach §1686 BGB umfasst auch die Übersendung aktueller Fotografien der gemeinsamen Kinder, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und das Kindeswohl nicht entgegensteht. • Das berechtigte Interesse des ausgeschlossen oder eingeschränkt umgangsberechtigten Elternteils kann darin liegen, sich über Entwicklung und Befinden der Kinder zu informieren, solange keine mildere Maßnahme zum Schutz des Kindes geeignet ist. • Ein genereller Ausschluss der Auskunft ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen eine akute Gefahr des Missbrauchs begründen; bloße Ankündigungen oder frühere mediale Auftritte genügen insoweit nicht. • Zum Schutz des Kindeswohls können Auskunftsrechte durch Beschränkungen (z.B. Verbot der Weitergabe an Dritte) und zeitliche Vorgaben modifiziert werden. Die Parteien sind geschiedene Eltern dreier gemeinsamer Kinder, die seit der Trennung bei der Mutter leben. Umgangskontakte zum Vater fanden seit der Trennung nicht statt; frühere gerichtliche Entscheidungen hatten Umgang ausgeschlossen. Der Vater begehrte nach §1686 BGB Auskunft über Gesundheits- und Schulangelegenheiten sowie zweimal jährlich aktuelle Fotos der Kinder. Das Familiengericht verpflichtete die Mutter zur Übersendung der Fotos; die Mutter beschwerte sich mit der Befürchtung, der Vater könne die Bilder zur Auffindung der Familie und erzwungenem Kontakt nutzen. Sachverständigengutachten und Anhörungen ergaben, dass die Kinder den Vater aus Angst ablehnen und Traumatisierungen in der Vergangenheit vorliegen. • Rechtliche Grundlage ist §1686 BGB; Auskunft umfasst auch Fotografien, soweit berechtigtes Interesse besteht und Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. • Berechtigtes Interesse des Vaters liegt vor, weil ihm sonst praktisch keine Möglichkeit verbleibt, sich über die Entwicklung der Kinder zu informieren. • Wegen der andauernden Ablehnung der Kinder und des Gutachtens besteht derzeit keine realistische Möglichkeit, Umgang gegen ihren Willen durchzusetzen; das berührt aber nicht zwangsläufig das Auskunftsrecht. • Ein vollständiger Ausschluss des Auskunftsrechts wäre ein schwerer Eingriff in Art.6 GG und darf nur bei konkreter akuter Missbrauchsgefahr verhängt werden; bloße Ankündigungen oder ein früherer TV-Auftritt des Vaters genügen nicht als Nachweis für eine solche Gefahr. • Konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Veröffentlichung der Bilder oder deren Missbrauch lagen nicht vor; der Vater machte im Gegenteil teilweise Zusicherungen, die Veröffentlichung zu vermeiden. • Zur Wahrung des Kindeswohls wählt das Gericht mildere Mittel und beschränkt das Auskunftsrecht durch ein Verbot, die überlassenen Fotos Dritten zugänglich zu machen; ausgenommen ist der engste Familienkreis. • Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden feste Zeitpunkte (31. Januar und 31. August) für die zweimal jährliche Übersendung der Fotos festgelegt. Die Beschwerde der Mutter hatte teilweise Erfolg: Sie muss dem Vater künftig zweimal jährlich, jeweils zum 31. Januar und 31. August, aktuelle Fotos der drei Kinder übersenden. Dem Vater ist untersagt, die Fotos Dritten zugänglich zu machen; ausgenommen sind die Großeltern, Geschwister und deren Kinder, wobei er sicherzustellen hat, dass auch diese die Bilder nicht weiterverbreiten. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Vater ein berechtigtes Informationsinteresse hat und keine hinreichend konkrete Gefahr des Missbrauchs der Fotos dargelegt ist, mildere Schutzmaßnahmen aber erforderlich sind, weshalb ein totales Verweigerungsrecht nicht angeordnet wird. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte.