Beschluss
7 U 84/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.7U84.09.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag vom 26.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund (AZ: 3 O 24/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 15.210 €.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird der durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag vom 26.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund (AZ: 3 O 24/09) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 15.210 €.