Beschluss
3 Ws 45/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine akustische Überwachung von Besuchen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass unüberwachte Gespräche zur Vorbereitung von Flucht oder zur Verdunklung genutzt werden.
• Optische Überwachung von Besuchen kann zur Verhinderung von Fluchtvorbereitungen erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht.
• Telefonate mit nahen Angehörigen sind besonders sorgsam abzuwägen; bei konkreter Fluchtgefahr kann ihre Überwachung und die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sein.
• Ausnahmeregelungen zur Übergabe von Waren bei Besuchen müssen sachlich begründbar und einheitlich sein; gleichartige Anstaltsautomatenwaren sind gleichermaßen zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Beschränkungen von Besuchs- und Kommunikationsrechten in Untersuchungshaft: Voraussetzungen und Grenzen • Eine akustische Überwachung von Besuchen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass unüberwachte Gespräche zur Vorbereitung von Flucht oder zur Verdunklung genutzt werden. • Optische Überwachung von Besuchen kann zur Verhinderung von Fluchtvorbereitungen erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. • Telefonate mit nahen Angehörigen sind besonders sorgsam abzuwägen; bei konkreter Fluchtgefahr kann ihre Überwachung und die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sein. • Ausnahmeregelungen zur Übergabe von Waren bei Besuchen müssen sachlich begründbar und einheitlich sein; gleichartige Anstaltsautomatenwaren sind gleichermaßen zu behandeln. Der Angeklagte befindet sich seit April 2009 in Untersuchungshaft wegen schweren bandenmäßigen Drogenhandels und wurde im erstinstanzlichen Verfahren zu neun Jahren Haft verurteilt. Die Strafkammer ordnete zum 01.01.2010 Besuchs- und Telekommunikationsüberwachung sowie die Überwachung von Schrift- und Paketverkehr an und regelte, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, mit Ausnahme von Schokolade aus dem Anstaltsautomaten. Der Angeklagte beanstandete die akustische Besuchsüberwachung seiner Schwester und Freundin, die Überwachung geplanter Telefonate mit seinen Kindern in J ohne Dolmetscher sowie die pauschale Erlaubnispflicht für Besuchsübergaben. Er berief sich auf fehlende konkrete Verdunkelungsanlässe und die besondere Schutzwürdigkeit familiärer Kontakte. Die Strafkammer hatte Haftgründe in Flucht- und Verdunklungsgefahr angenommen; die Beschwerde richtete sich gegen die angeordneten Beschränkungen. • Rechtsgrundlage ist § 119 Abs. 1 StPO (Neufassung ab 01.01.2010): Beschränkungen der inhaftierten Beschuldigten sind nur bei konkreter Erforderlichkeit zum Schutz des Haftzwecks zu treffen. • Akustische Besuchsüberwachung greift in besonders geschützte Bereiche (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass unüberwachte Gespräche zur Vorbereitung von Flucht oder zur Verdunkelung genutzt werden; allgemeine konspirative Verhaltensweisen reichen nicht aus. • Im konkreten Fall fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Gespräche mit der Schwester oder der Freundin zur Vorbereitung von Flucht oder zur Verdunkelung dienen würden; daher ist die akustische Überwachung für diese Besuche aufzuheben. • Optische Überwachung der Besuche ist hingegen verhältnismäßig, weil sie die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nicht berührt und konkrete Fluchtgefahren (hohe Strafdrohung, Auslandsverbindungen, bereits festgestellter unerlaubter Handybesitz) bestehen. • Telefonkontakte zu nahen Familienangehörigen (Art. 6 S. 1 GG) sind besonders zu beachten; trotz der Schutzwürdigkeit ist wegen erheblicher Fluchtgefahr die Überwachung der Telekommunikation bei Gesprächen mit den Kindern in J und die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich, da unkontrollierte Telefonate Fluchtvorbereitungen ermöglichen könnten. • Die Erlaubnispflicht für die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen ist nur insoweit gerechtfertigt, als eine tatsächliche Gefährdung vorliegt; die ausgesparte Schokolade aus dem Automaten ist nicht sachlich zu rechtfertigen, weil alle aus Anstaltsautomaten bezogenen Waren zuvor überprüft wurden und gleich zu behandeln sind. • Kostenentscheidung orientiert sich an § 473 StPO; Gerichtsgebühr wurde teilweise ermäßigt. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Die angeordnete akustische Besuchsüberwachung für Besuche der Schwester und der Freundin des Angeklagten wurde aufgehoben; optische Überwachung der Besuche bleibt bestehen. Die Telekommunikationsüberwachung für Telefonate mit den in J lebenden Kindern bleibt erforderlich; solche Telefonate dürfen nur unter Überwachung und mit Hinzuziehung eines Dolmetschers geführt werden. Die generelle Erlaubnispflicht für Übergaben bei Besuchen wurde dahin geändert, dass Waren aus den Anstaltsautomaten insgesamt von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Im Übrigen blieb die Beschwerde unbegründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, die Gerichtsgebühr wurde halbiert und in diesem Umfang die Staatskasse beteiligt.