Beschluss
(5) 161 Ss 101/19 (19/19)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0512.5SS19.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung von Entschuldigungsgründen im Rahmen des § 412 Satz 1 StPO ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht.(Rn.8)
2. Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt voraus, dass der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht seine Pflicht verletzt hat, für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen. Im Falle eines Pflichtverstoßes sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen.(Rn.9)
3. Über die Frage der genügenden Entschuldigung nach § 412 Satz 1 StPO hat sich das Amtsgericht im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen; dagegen hat das Landgericht im Berufungsverfahren nach Einspruchsverwerfung die Frage der genügenden Entschuldigung des Ausbleibens in der amtsgerichtlichen Verhandlung im Strengbeweiswege zu prüfen neu vorgebrachte Tatsachen und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen.(Rn.10)
4. Bei der Prüfung, ob das Gericht den Rechtsbegriff der „nicht genügenden Entschuldigung“ verkannt hat, ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.(Rn.12)
5. Hat das Landgericht die Berufung gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 Satz 1 StPO rechtsfehlerhaft verworfen, so hat das Revisionsgericht beide Urteile aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.(Rn.43)
6. Kann der Angeklagte die Kosten für die Reise zum Gerichtsort nicht aufbringen, so ist sein Ausbleiben nicht entschuldigt, wenn ihm die Möglichkeit der Beschaffung einer Fahrkarte durch das Gericht offenstand, er hierüber durch einen Hinweis in der Ladung informiert oder ihm dies anderweit bekannt war und er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Die fehlerhafte oder unzweckmäßige Sachbehandlung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung kann das Ausbleiben des Angeklagten unter Umständen entschuldigen.(Rn.20)
7. Die nach Ziff. 1.2 der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen bewilligten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte im Verurteilungsfall als Kostenschuldner zu tragen hat.(Rn.37)
8. Allein das Vorliegen oder der nachträgliche Eintritt der in § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen berechtigt nicht zum nachträglichen Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO; erforderlich ist vielmehr ein besonderer Übergangsgrund, der solches Gewicht besitzt, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung nicht erreicht werden kann.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2018 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung von Entschuldigungsgründen im Rahmen des § 412 Satz 1 StPO ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht.(Rn.8) 2. Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt voraus, dass der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht seine Pflicht verletzt hat, für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen. Im Falle eines Pflichtverstoßes sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen.(Rn.9) 3. Über die Frage der genügenden Entschuldigung nach § 412 Satz 1 StPO hat sich das Amtsgericht im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen; dagegen hat das Landgericht im Berufungsverfahren nach Einspruchsverwerfung die Frage der genügenden Entschuldigung des Ausbleibens in der amtsgerichtlichen Verhandlung im Strengbeweiswege zu prüfen neu vorgebrachte Tatsachen und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen.(Rn.10) 4. Bei der Prüfung, ob das Gericht den Rechtsbegriff der „nicht genügenden Entschuldigung“ verkannt hat, ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.(Rn.12) 5. Hat das Landgericht die Berufung gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 Satz 1 StPO rechtsfehlerhaft verworfen, so hat das Revisionsgericht beide Urteile aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.(Rn.43) 6. Kann der Angeklagte die Kosten für die Reise zum Gerichtsort nicht aufbringen, so ist sein Ausbleiben nicht entschuldigt, wenn ihm die Möglichkeit der Beschaffung einer Fahrkarte durch das Gericht offenstand, er hierüber durch einen Hinweis in der Ladung informiert oder ihm dies anderweit bekannt war und er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Die fehlerhafte oder unzweckmäßige Sachbehandlung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung kann das Ausbleiben des Angeklagten unter Umständen entschuldigen.(Rn.20) 7. Die nach Ziff. 1.2 der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen bewilligten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte im Verurteilungsfall als Kostenschuldner zu tragen hat.(Rn.37) 8. Allein das Vorliegen oder der nachträgliche Eintritt der in § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen berechtigt nicht zum nachträglichen Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO; erforderlich ist vielmehr ein besonderer Übergangsgrund, der solches Gewicht besitzt, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung nicht erreicht werden kann.(Rn.36) 1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Berlin den Übergang in das Strafbefehlsverfahren angeregt, da der Wohnort des Angeklagten mehr als 650 Kilometer vom Gerichtsort entfernt liege. Auf den sodann gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht am 3. Mai 2018 einen Strafbefehl erlassen, mit dem gegen den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt wurde. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2018 zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte per Fax am 21. Mai 2018 Einspruch ein. Zu dem daraufhin auf Montag, den 17. Dezember 2018, 8.45 Uhr, anberaumten Hauptverhandlungstermin wurde der Angeklagte am 4. Juni 2018 geladen. Am 7. Dezember 2018 – einem Freitag – beantragte der Angeklagte mit einem um 21.12 Uhr übermittelten Telefaxschreiben wegen Mittellosigkeit eine Fahrkarte zur Anreise zur Gerichtsverhandlung. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 mit der Begründung ab, dass der Angeklagte mehr als sechs Monate Zeit gehabt habe, sich auf die erforderliche Anreise einzustellen und entsprechende Rücklagen für die Fahrt zu bilden. Am 14. Dezember 2018 hielt der Angeklagte telefonisch Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, woraufhin ihm die dort tätige Justizbeschäftigte den Ablehnungsbeschluss zur Kenntnisnahme vorlas. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass er „gar keine Einkünfte“ habe und deshalb auch keine Rücklagen bilden könne. In einem weiteren Telefonat mit dem zuständigen Richter am 17. Dezember 2018 trug der Angeklagte vor, kein Arbeitslosengeld II zu beziehen, und forderte einen neuen Termin. Die Hauptverhandlung fand jedoch am selben Tag wie geplant statt. Der Angeklagte war nicht erschienen und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Er könne sich nicht auf eine durch Mittellosigkeit bedingte Unfähigkeit berufen, von seinem Wohnort anzureisen, da er aufgrund der frühzeitigen Ladung mehr als sechs Monate Zeit gehabt habe, sich von seinem Einkommen oder seinen Transferleistungen monatlich einen Betrag anzusparen, der es ihm erlaubt hätte, mit einem preiswerten Verkehrsmittel anzureisen. Das Landgericht Berlin hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 17. April 2019 verworfen. Zur Begründung führte es aus, es sei schon fraglich, ob der Angeklagte seine Mittellosigkeit – diese zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt – nicht dadurch in Bezug auf das notwendige Fahrgeld hätte verhindern können und müssen, dass er gehalten gewesen sei, zeitnah nach Zustellung der Ladung Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, um daraus Rücklagen für eine Fahrkarte zu bilden; soweit sich der Angeklagte darauf berufen habe, dass das Gericht in einem früheren Verfahren kurzfristig eine Rückfahrkarte für ihn organisiert habe, lasse sich hieraus – den Vortrag als zutreffend unterstellt – kein Vertrauenstatbestand bezüglich der Übersendung einer Fahrkarte im vorliegenden Verfahren herleiten. Selbst wenn der Angeklagte aber nicht verpflichtet gewesen sein sollte, seine Einkommensmöglichkeiten voll auszuschöpfen, und seine Lebensplanung ohne Geld zu respektieren sein sollte, habe er sein Erscheinen zum Termin beim Amtsgericht gezielt unmöglich gemacht; denn er habe angesichts der weiträumigen Terminierung verspätet und zunächst ohne weitere Begründung seiner Mittellosigkeit um Übersendung einer Fahrkarte zum Termin gebeten. Auch habe er seinen Angaben zufolge erstmals am Donnerstag, dem 13. Dezember 2018, telefonisch Nachfrage gehalten, wobei er niemanden erreicht haben wolle, und am Freitag, dem 14. Dezember 2018, erst gegen Mittag auf der Geschäftsstelle angerufen; soweit er den zuständigen Richter am Verhandlungstag selbst erreicht habe, sei dies zu spät gewesen, um ihm für den auf 8.45 Uhr anberaumten Termin noch eine Fahrkarte zukommen zu lassen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebenen Erklärungen vom 5. und 6. Juni 2019 sowie die Gegenerklärung des Angeklagten vom 13. August 2019 Bezug. II. Das Rechtsmittel hat mit der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 412 StPO Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr bedarf. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt. 1. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt allein das Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und lediglich mittelbar dadurch der Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils; § 336 StPO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 – 1 Ss 344/03 – juris Rdn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 336 Rdn. 4 m.w.N.). Gegenstand des angefochtenen Urteils ist allein die Frage, ob das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2018 zu Recht gemäß § 412 Satz 1 StPO verworfen hat (vgl. Maur in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 412 Rdn. 18). a) An den Begriff der genügenden Entschuldigung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; eine Entschuldigung ist genügend, wenn dem Angeklagten der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. September 2005 – 5St RR 066/05 – juris Rdn. 22; Maur a.a.O. § 412 Rdn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 6, § 329 Rdn. 23 m.w.N.; Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 329 Rdn. 20). § 412 StPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO enthält eine Ausnahme von der Regelung, dass ohne den Angeklagten oder einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Da der Vorschrift unter anderem die Annahme zugrunde liegt, der säumige Angeklagte habe an der Durchführung einer Hauptverhandlung und damit an der sachlichen Überprüfung eines Urteils oder Strafbefehls kein Interesse mehr, ist deren Anwendung nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte tatsächlich nicht entschuldigt ist (OLG München a.a.O.); maßgebend ist also nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat (vgl. Maur a.a.O.; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 412 Rdn. 43). Daraus folgt auch, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist (OLG München a.a.O.; Thür. OLG a.a.O. – juris Rdn. 27; Maur a.a.O.); denn wenn nach allgemeiner Ansicht bei der Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ein großzügiger Maßstab an eine ausreichende Entschuldigung anzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 – 4 StR 122/62 –, BGHSt 17, 391 – juris Rdn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 2 Ss 210/05 – juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 23; Frisch a.a.O.), so muss dies bei der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 Satz 1 StPO erst recht gelten, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. Thür. OLG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 2010 – 1 Ss 242/09 – juris Rdn. 17 m.w.N.; OLG München a.a.O. – juris Rdn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 1995 – 3 Ss 117/94 – juris Rdn. 5). Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die konkreten Umstände in der Zeit vor der Hauptverhandlung, in der der Einspruch verworfen wurde – und die Verhältnisse des Angeklagten (OLG München a.a.O. – juris Rdn. 22; Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 27). Die Frage der genügenden oder ungenügenden Entschuldigung bezieht sich auf die Pflicht oder Obliegenheit des Angeklagten, durch bestimmte Verhaltensweisen für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen (vgl. Frisch a.a.O.). Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt eine Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 2 Ss 669/03 – juris Rdn. 15). Eine genügende Entschuldigung ist daher insbesondere dann anzunehmen, wenn der Angeklagte die zu erwartenden Verhaltensweisen ergriffen hat, um für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen, wenn er das Unterbleiben der zur Einhaltung des Termins notwendigen Handlung nicht zu vertreten hat, etwa weil er zur Vornahme der Handlung nicht fähig war oder hieran durch einen ihm nicht zuzurechnenden Irrtum – beispielsweise aufgrund einer falschen Sachbehandlung oder Auskunft durch das Gericht selbst – gehindert wurde, oder wenn das Verschulden gering ist (vgl. Frisch a.a.O.,§ 329 Rdn. 20, 28). Hat der Angeklagte die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen und dies auch zu vertreten, so sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O. – juris Rdn. 13; Frisch a.a.O., § 329 Rdn. 20 ff.). Dabei kommt es einerseits darauf an, ob es sich um Umstände von solchem Gewicht handelt, dass ein (prinzipiell erscheinenswilliger) Angeklagter ihretwegen vernünftigerweise um eine Terminsverlegung bitten würde und diese auch erwarten dürfte; andererseits sind die Bedeutung der Sache und die Möglichkeit einer Terminsverschiebung sowie deren Folgen zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm a.a.O. – juris Rdn. 15 [geringe Bedeutung einer Strafsache bei Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro]; Frisch a.a.O.). Eine genügende Entschuldigung ist insbesondere dann nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn klar ist, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel ernsthaft verfolgen will (vgl. Graf in BeckOK StPO 36. Ed. 1. Januar 2020, § 329 Rdn. 22 m.w.N.). b) Über die Frage, ob der Angeklagte in der auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung genügend entschuldigt ist (§ 412 Satz 1 i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO), hat sich das Amtsgericht im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen; hat es Zweifel an der Richtigkeit schlüssiger und nicht von vornherein ersichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, so hat es diese im Freibeweisverfahren zu klären (Maur a.a.O., § 412 Rdn. 18). Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn das Gericht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es für das Ausbleiben des Angeklagten keine genügende Entschuldigung gibt (vgl. [für die Verwerfung der Berufung] Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 329 Rdn. 32). Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht im Berufungsverfahren nach Einspruchsverwerfung die Frage der genügenden Entschuldigung des Ausbleibens in der amtsgerichtlichen Verhandlung im Strengbeweiswege zu prüfen (vgl. Maur a.a.O., § 412 Rdn. 8, 18). Neue Tatsachen und neue Entschuldigungsgründe können in der Berufungsinstanz vorgebracht werden und sind zu berücksichtigen (vgl. Thür. OLG, Urteil vom 3. Juni 2010 a.a.O., juris Rdn. 11; Maur a.a.O., § 412 StPO Rdn. 18; Gössel a.a.O.). Es erscheint unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens nicht gerechtfertigt, im Falle des § 412 von der Regel abzuweichen, dass in der Berufungsinstanz neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unbeschränkt vorgebracht werden können: Gerade im Hinblick auf den summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens in Verbindung mit der durch § 412 StPO gegebenen Möglichkeit könnte die Nichtberücksichtigung von Nova zu großen Härten führen (Gössel a.a.O.). Für die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere für die Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der „nicht genügenden Entschuldigung“ (Thür. OLG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 6). Bei der Prüfung, ob das Gericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden; es kann sie nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1979 – 2 StR 306/78 –, BGHSt 28, 384 ff. – juris Rdn. 9 f. [zu § 329 StPO]; Thür. OLG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 48; Maur a.a.O., § 412 Rdn. 22). 2. Die danach gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten nicht genügend entschuldigt war. Eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung des Angeklagten, die bereits für sich genommen die Anwendung des § 412 Satz 1 StPO und die hiermit verbundene Versagung der Überprüfung des im Strafbefehl enthaltenen Straftatvorwurfs durch ein Gericht in einer Hauptverhandlung rechtfertigt, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden (dazu nachfolgend a) und b) bb) (1)). Die Behandlung des Antrags auf Reiseentschädigung durch das Amtsgericht erweist sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft; dies hätte bei der Prüfung der genügenden Entschuldigung berücksichtigt werden müssen (dazu nachfolgend b) bb) (2)). a) Soweit das Landgericht erwogen hat, der Angeklagte hätte seine – als zutreffend unterstellte – Mittellosigkeit in Bezug auf das notwendige Fahrgeld verhindern können und müssen, indem er zeitnah nach Zustellung der Ladung Leistungen beim Jobcenter beantragt hätte, um daraus Rücklagen für eine Fahrkarte zu bilden, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. aa) Das Landgericht hat schon nicht festgestellt, ob und in welcher Höhe der Angeklagte Anspruch auf staatliche Transferleistungen gehabt hätte und ob diese ausgereicht hätten, um Rücklagen für die Finanzierung einer Fahrt von seinem Wohnort zum mehr als 650 km entfernten Amtsgericht Tiergarten zu bilden (zur Leistungsfähigkeit beim Empfang von Sozialhilfe vgl. Thür. OLG a.a.O. – juris Rdn. 27). Unabhängig davon kann aber jedenfalls im konkreten Fall eine Obliegenheit zur Beantragung staatlicher Transferleistungen nicht angenommen werden. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Angeklagter ohne Erwerbseinkommen, der – wie der hiesige Angeklagte – „von Müll“ lebt und auf die Inanspruchnahme derartiger Leistungen generell verzichtet, verpflichtet sein sollte, für die Finanzierung der Fahrt zu einem Gerichtstermin Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, um hieraus Rücklagen zu bilden, anstatt lediglich – wie hier geschehen – einen den Staatshaushalt deutlich weniger belastenden Antrag auf einen Reisekostenvorschuss nach Ziffer 1 der bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen (dazu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Vorb. § 212 Rdn. 4) zu stellen. Eine Obliegenheit zur Beantragung staatlicher Leistungen folgt insbesondere nicht aus der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung zur Heranziehung des erzielbaren (fiktiven) Nettoeinkommens eines Angeklagten als Berechnungsgrundlage für die Tagessatzhöhe. Der pauschale Hinweis auf diese Berechnungsmöglichkeit lässt bereits die hierfür entwickelten Voraussetzungen außer Betracht. Das erzielbare (fiktive) Nettoeinkommen darf nämlich grundsätzlich nur dann Berechnungsgrundlage für die Tagessatzhöhe sein, wenn der Angeklagte zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne billigenswerten Grund nicht wahrnimmt und deshalb kein oder nur ein herabgesetztes Nettoeinkommen erzielt, insbesondere wenn er eine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt oder sonst seine Erwerbskraft bewusst herabsetzt, um im Hinblick auf eine gegen ihn zu verhängende Geldstrafe nach einem geringeren Einkommen beurteilt zu werden. Dagegen soll mit der Berücksichtigung des potentiellen Nettoeinkommens keine Änderung der Lebensführung eines Angeklagten direkt oder indirekt erzwungen werden, der aus anderen Motiven auf ein persönliches Ausnutzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtet; vielmehr ist eine solche Lebensentscheidung vom Tatrichter zu respektieren (zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 16. September 1998 – [4] 1 Ss 199/98 [92/98] – juris Rdn. 2 m.w.N.). Unabhängig davon lassen sich die insoweit entwickelten Rechtsgrundsätze, die im Ergebnis nur zur Festsetzung einer an einem höheren als dem tatsächlich erzielten Einkommen orientierten Tagessatzhöhe führen, nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der es um die (finanzielle) Möglichkeit der Teilnahme an einer strafrechtlichen Hauptverhandlung und hier auch um den ersten Zugang zum Gericht geht. bb) Auch die Annahme des Landgerichts, dass sich bei dem Angeklagten kein Vertrauen auf die Übersendung einer Fahrkarte habe bilden können, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar mag es zutreffen, dass die kurzfristige Organisation einer Rückfahrkarte durch ein Gericht in einem früheren Verfahren nicht das Vertrauen rechtfertigt, künftig auch kurzfristig und ohne nähere Erläuterungen zur Mittellosigkeit eine Fahrkarte für die Anfahrt zu einem Gerichtstermin zu erhalten. Wohl aber durfte der Angeklagte aufgrund der Handhabung in dem früheren Verfahren und seiner ausweislich der Urteilsgründe unveränderten Einkommenssituation darauf vertrauen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Reiseentschädigung vorlagen und er daher mit Aussicht auf Erfolg von der ihm bekannten Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Antrags Gebrauch machen könnte, so dass sich die Beantragung anderer staatlicher Leistungen zur Bildung von Rücklagen oder auch die Beantragung eines Notdarlehens erübrigte (vgl. [zu der in einem früheren Verfahrensstadium erfolgten Übersendung einer Fahrkarte durch den Verteidiger] KG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 3 Ws 45/10 –). b) Aber auch soweit das Landgericht das Ausbleiben des Angeklagten letztlich mit der Begründung als nicht genügend entschuldigt gewertet hat, dass dieser „angesichts der weiträumigen Terminierung verspätet und zunächst ohne weitere Begründung seiner Mittellosigkeit“ um Übersendung einer Fahrkarte gebeten und hierdurch sein Erscheinen im Termin gezielt unmöglich gemacht habe, begegnet dies durchgreifenden Bedenken. aa) Kann der Angeklagte die Kosten für die Reise zum Gerichtsort nicht aufbringen, so ist sein Ausbleiben nicht entschuldigt, wenn ihm die Möglichkeit der Beschaffung einer Fahrkarte durch das Gericht offenstand, er hierüber durch einen Hinweis in der Ladung informiert oder ihm dies anderweit bekannt war und er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 1 St OLG Ss 160/09 – juris Rdn. 13; KG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 3 Ws 144/15 –). Dagegen ist Mittellosigkeit, die den Angeklagten an der Reise zum Gerichtsort hindert und auch ohne Pflichtverletzung nicht durch staatliche Leistungen überbrückt werden kann, als genügender Entschuldigungsgrund anzusehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007 – 2 Ws 263/07 – juris Rdn. 12; Graf in BeckOK StPO a.a.O., § 329 Rdn. 25). So ist das Ausbleiben eines mittellosen Angeklagten entschuldigt, wenn ihm die Beantragung von Reisemitteln nach Ziffer 1 der genannten Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen nicht möglich war oder über einen vom ihm gestellten Antrag nicht entschieden wurde (vgl. Quentin a.a.O., § 329 Rdn. 45; ferner [betreffend die Fahrt zur Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zwecks formgerechter Begründung eines Rechtsmittels] BayObLG, Beschluss vom 8. April 2002 – 1 ObOWi 52/02 – juris Rdn. 10 f. und [zu § 44 StPO] Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 44 Rdn. 24). bb) Das Landgericht hat die Mittellosigkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt, auf dieser Grundlage ersichtlich die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Reiseentschädigung bejaht und somit allein die späte und nicht näher begründete Antragstellung als einen vom Angeklagten verschuldeten Umstand gewertet, der es rechtfertigt, sein Ausbleiben im Termin als „schuldhaft versäumt“ anzusehen. Dies erweist sich nach den vorstehend sowie unter 1. a) dargelegten Grundsätzen jedenfalls im vorliegenden Fall als rechtsfehlerhaft. (1) Die spät und ohne nähere Begründung der Mittellosigkeit vorgenommene Beantragung der Reiseentschädigung stellt unter den konkreten Umständen keine so schwerwiegende Obliegenheitsverletzung dar, dass sie bereits für sich genommen die Anwendung des § 412 Satz 1 StPO rechtfertigt. (a) Zwar kann von einem Angeklagten, dem (wie hier) die Möglichkeit der Beantragung von Reisemitteln bekannt ist, regelmäßig – auch ohne entsprechende Hinweise im Ladungsformular – erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig, jedenfalls aber in angemessener Zeit vor dem Termin und mit nachprüfbaren Angaben zur Mittellosigkeit stellt, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007, a.a.O.). Dieser Obliegenheit hat der Angeklagte nicht genügt. Er hat den Antrag nicht so frühzeitig gestellt, wie dies angesichts des langen Zeitraums zwischen der Zustellung der Ladung und dem anberaumten Hauptverhandlungstermin möglich und naheliegend gewesen wäre, um die rechtzeitige Übersendung der Fahrkarte und damit auch die Teilnahme am Termin sicherzustellen; vielmehr hat er die Reisemittel erst zehn Kalendertage vor dem Termin beantragt, wobei aufgrund der Übermittlung an einem Freitagabend eine Vorlage an den zuständigen Richter erst am darauffolgenden Montag zu erwarten war. Auch hat er den Antrag äußerst knapp – beschränkt auf den Vortrag der „Mittellosigkeit“ – begründet, obwohl es erkennbar sinnvoll war, die Mittellosigkeit und insbesondere den Nichtbezug von Transferleistungen näher darzulegen, um die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag zu schaffen. (b) Die hierin liegende Obliegenheitsverletzung wiegt jedoch objektiv und subjektiv nicht so schwer wie vom Landgericht angenommen. Die Feststellungen tragen weder die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Antragstellung als „verspätet“ noch seine Annahme, dass sich der Angeklagte durch die Modalitäten der Beantragung der Reisemittel ein Erscheinen im Termin – noch dazu gezielt – unmöglich gemacht habe. (aa) Eine Verspätung im Sinne einer Fristversäumung wird durch die Feststellungen nicht belegt. Die Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen sehen eine Frist für die Beantragung der Reisemittel nicht vor. Ob das Ladungsformular konkrete zeitliche Vorgaben für die Antragstellung enthielt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auch kann nicht – wie es das Landgericht offenbar angenommen hat – in Abhängigkeit von der Länge der Frist zwischen Ladung und Termin ein Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Antrag auf Reiseentschädigung spätestens zu stellen ist, um nicht als „verspätet“ behandelt zu werden. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass ein im Zeitpunkt des Eingangs der Ladung mittelloser Angeklagter die Reisemittel bei einer längeren Frist in jedem Fall früher stellen müsste als bei einer kürzeren; vielmehr kann es etwa dann angezeigt sein, dass er mit der Antragstellung zunächst zuwartet, wenn er davon ausgeht, zu einem späteren Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel oder eine Mitfahrgelegenheit zu verfügen, um zu der Hauptverhandlung anzureisen. Soweit das Landgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine Verspätung – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer Fristversäumung – auch dann gegeben sein kann, wenn ein Antrag auf Reiseentschädigung so kurzfristig gestellt wird, dass eine Bearbeitung mit positivem Ergebnis vor dem betreffenden Hauptverhandlungstermin nicht mehr möglich ist, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe weisen jedoch nicht aus, dass eine derartige Konstellation hier gegeben war. Insbesondere hat das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, dass die Bewilligung der Reiseentschädigung (objektiv) nicht mehr rechtzeitig möglich war, wobei auch die Möglichkeit eines Ersuchens an die Geschäftsstelle des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts in Betracht zu ziehen war (Ziff. 1.2 der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen). (bb) Ebenso wenig lassen die getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass es der Angeklagte darauf angelegt hatte, durch die späte und unzureichend begründete Beantragung der Reisemittel die rechtzeitige Übersendung der Fahrkarte und damit sein Erscheinen im Termin unmöglich zu machen. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte in Anbetracht seines kurzfristig und ohne nähere Begründung gestellten Antrags jedenfalls nicht ohne weiteres erwarten konnte, dass das Amtsgericht rechtzeitig eine stattgebende Entscheidung treffen konnte und treffen würde. Dies allein belegt jedoch nicht, dass der Angeklagte – der in einem früheren Verfahren kurzfristig eine Rückfahrkarte erhalten hatte – tatsächlich nicht mit einer rechtzeitigen Bewilligung der Reisemittel rechnete oder gar seine Anreise zu dem Termin gezielt unmöglich machen und damit eine Verlegung des Termins erreichen wollte. Der Angeklagte hat zur Begründung seines Vorgehens angegeben, er habe noch zuwarten wollen, ob er zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht ohnehin bereits in Berlin sei. Diese Erwägung ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte mit der aufgezeigten Möglichkeit eines Aufenthalts in Berlin aus anderem Anlass und insoweit auch mit der Bewältigung der Anreise nach Berlin – etwa durch Inanspruchnahme einer Mitfahrgelegenheit – von vornherein nicht hätte rechnen können, kann nicht unterstellt werden. Auch das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht in Frage gestellt, sondern hieraus – allerdings in anderem Zusammenhang – den Schluss gezogen, der Angeklagte habe sich offenbar auch anderweitig in Berlin aufgehalten und „Mittel und Wege [gehabt], trotz seiner wirtschaftlichen Lage anzureisen“. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich das Erscheinen im Termin (mit dem Ziel der Terminsverlegung) gezielt unmöglich machen wollen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Angeklagte – wenn auch erst äußerst kurzfristig – telefonisch Nachfrage hielt. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ohnehin entschlossen war, nicht zu erscheinen (zur fehlenden Kausalität des Entschuldigungssachverhalts in derartigen Fällen vgl. Frisch a.a.O., § 329 Rdn. 30); vielmehr belegt sein Prozessverhalten insgesamt – namentlich auch seine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung – sein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der sachlichen Überprüfung des Strafbefehls. (2) Das Landgericht hat ferner die Sachbehandlung des Amtsgerichts seit dem Eingang des Antrags auf Reiseentschädigung rechtsfehlerhaft nicht beanstandet und daher bei der Prüfung der genügenden Entschuldigung zu Unrecht außer Betracht gelassen. (a) Wie bereits ausgeführt, kann die fehlerhafte oder unzweckmäßige Sachbehandlung seitens des Gerichts das Ausbleiben des Angeklagten unter Umständen entschuldigen (vgl. Frisch a.a.O., § 329 Rdn. 28), namentlich dann, wenn das Gericht durch eine zu beanstandende Sachbehandlung selbst erst die Situation des Ausbleibens geschaffen hat und es bei korrekter Sachbehandlung zu einem Ausbleiben (möglicherweise) nicht gekommen wäre. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Gericht einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Vertagung oder Entbindung von der Anwesenheit nicht beschieden hat (vgl. RGSt 59, 277, 279) – wobei es von den jeweiligen Umständen abhängt, inwieweit der Angeklagte verpflichtet ist, sich von der (positiven) Entscheidung über seinen Antrag zu vergewissern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1994 – 2 Ws 215/94 – juris Rdn. 9 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1976 – 1 Ss 185/75 –, SchlHA 1976, 158, 159; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rdn. 44) – oder wenn es einen solchen Antrag fehlerhaft abgelehnt hat (vgl. OLG München a.a.O. – juris Rdn. 23 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 1993 – Ss 170/93 –, VRS 85, 443, 444; zum Ganzen vgl. Frisch a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 25; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 329 Rdn. 20). Nichts anderes kann bei der – wie hier – fehlerhaften Behandlung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung gelten (vgl. [zur ausbleibenden Reaktion auf die Anzeige der Mittellosigkeit] Thür. OLG a.a.O. – juris Rdn. 28). (b) Die Ablehnung der beantragten Reiseentschädigung durch den Beschluss vom 11. Dezember 2018 begegnet durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Amtsgericht angeführte Begründung. (aa) Soweit das Landgericht angenommen hat, das Amtsgericht habe allein aufgrund der fehlenden Konkretisierung der geltend gemachten Mittellosigkeit – also eines formalen Mangels bei der Antragstellung – „davon ausgehen (dürfen), dass der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Zeit gehabt (habe), um Rücklagen für die Fahrt zu bilden“, und mit dieser Begründung die Gewährung der Reiseentschädigung ablehnen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit und Erforderlichkeit der Rücklagenbildung versteht sich angesichts der Vielzahl möglicher Sachverhaltsgestaltungen, wie etwa eines erst kurzfristig eingetretenen Wegfalls des Erwerbseinkommens, keineswegs von selbst; sie kann daher ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt und insbesondere nicht bereits aus der Länge der Frist zwischen Ladung und Hauptverhandlungstermin hergeleitet werden. Umstände, die die Mittellosigkeit in Frage stellten und daher eine Ablehnung aus sachlichen Gründen hätten rechtfertigen können, waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts nicht bekannt und sind im Übrigen auch durch das Landgericht nicht festgestellt worden. Ebenso wenig bestanden konkrete Hinweise darauf, dass der Antrag allein mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung gestellt worden wäre. Auch der hinzutretende Umstand, dass das Gericht aufgrund der späten Anbringung des Antrags bei dessen Vorlage am 11. Dezember 2018 nicht mehr ausreichend Zeit hatte, um den Angeklagten zunächst zur Konkretisierung der Antragsvoraussetzungen auffordern und ihm dann gegebenenfalls noch rechtzeitig für die Anreise zum Termin eine Fahrkarte zukommen lassen zu können, rechtfertigte jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Ablehnung des Antrags. Vielmehr war bei der Sachbehandlung zugunsten des Angeklagten ein großzügiger Maßstab anzulegen (dazu nachfolgend (bb)) und auch die Folgen einer stattgebenden Entscheidung oder einer Terminsverlegung in die Betrachtung einzubeziehen (dazu nachfolgend (cc)). (bb) Zunächst war zu bedenken, dass es sich vorliegend um ein Strafbefehlsverfahren handelt und die beantragten Reisemittel dem Angeklagten den ersten Zugang zum Gericht ermöglichen sollten (vgl. [zur Ablehnung eines Verlegungsantrags bei äußerst kurzfristiger Beauftragung eines Verteidigers] OLG München a.a.O. – juris Rdn. 25 f.). Der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren und bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen dürfen, ist im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters und der mit seiner Ausgestaltung verbundenen Risiken in besonderem Maße zu beachten; ihm ist bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Vorschriften – etwa bei der Frage der Einhaltung der formalen Anforderungen des § 410 Abs. 1 StPO oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00 – juris Rdn. 15 ff. und vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 – juris Rdn. 12 f.; Beschluss vom 2. Juli 1974 – 2 BvR 32/74 –, BVerfGE 38, 35 – juris Rdn. 9 f.). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf; Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2018 – 1 BvR 1998/17 – juris Rdn. 15 f.). Vorliegend kam noch hinzu, dass das Amtsgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf den Übergang in das Strafbefehlsverfahren hingewirkt hatte, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Beantragung eines Strafbefehls im Zwischenverfahren nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorliegen und der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Danach berechtigt allein das Vorliegen oder der nachträgliche Eintritt der in § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen nicht zum nachträglichen Übergang in das Strafbefehlsverfahren; erforderlich ist vielmehr ein besonderer Übergangsgrund. Hierfür reicht nicht jeder beliebige Umstand aus, sondern nur ein Grund, der solches Gewicht besitzt, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung nicht erreicht werden kann (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 408a Rdn. 12 ff.); bloße Unzweckmäßigkeit genügt nicht (vgl. Eckstein in Münchener Kommentar a.a.O., § 408a Rdn. 10). Es darf also nicht etwa nur zur Abkürzung des Verfahrens oder zu dem Zweck, die Mühe der Absetzung eines Urteils zu ersparen, in das Strafbefehlsverfahren übergegangen werden (vgl. Maur a.a.O., § 408a Rdn. 9). Als wichtige Gründe nennt das Gesetz beispielhaft das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten. Mit dem hier allein in Betracht kommenden Merkmal der Abwesenheit sollen nach der Intention des Gesetzgebers Fälle erfasst werden, in denen der Angeklagte mit bekanntem Aufenthalt im Ausland lebt, seine Einlieferung zur Durchführung der Hauptverhandlung aber nicht möglich oder nicht angemessen wäre (§ 276 2. Alt. StPO; Nr. 175a lit. a RiStBV; vgl. Maur a.a.O.; Temming in BeckOK a.a.O., § 408a Rdn. 8). Eine derartige Konstellation war hier nicht gegeben. Auch sonst lag kein wichtiger Grund vor, der eine Durchführung der Hauptverhandlung mit verfahrensabschließender Entscheidung nicht zugelassen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht mit dem Übergang in das Strafbefehlsverfahren vor allem das Ziel verfolgt hätte, dem Angeklagten die Anreise zum weit entfernten Gerichtsort zu ersparen; denn namentlich die spätere Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf einen Montag um 8.45 Uhr spricht nicht dafür, dass das Gericht bei der Verfahrensgestaltung die berechtigten Interessen des Angeklagten im Blick gehabt hätte. (cc) Danach hätte es nahe gelegen, dem Angeklagten auch auf seinen unzureichend begründeten Antrag hin sogleich eine Fahrkarte für die Anreise zu dem anberaumten Termin zu übermitteln; dies wäre – gegebenenfalls mittels eines Ersuchens an die Geschäftsstelle des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts gemäß Ziff. 1.2 der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen – zeitlich noch möglich gewesen. Die hiermit verbundene Belastung der Staatskasse hielt sich in Grenzen. Die gewährten Mittel gehören nach Ziff. 1 der genannten Bestimmungen zu den Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte im Verurteilungsfall als Kostenschuldner zu tragen hätte (§ 29 Nr. 1 GKG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO); es handelt sich insoweit um Auslagen nach Nr. 9008 Nr. 2 KV GKG, die bis zur Höhe der nach dem JVEG zu zahlenden Beträge erhoben (vgl. Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach in BeckOK Kostenrecht, 29. Ed. 1. März 2020, GKG KV 9008 Rdn. 1) und nach den Vorschriften des JBeitrG entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten beigetrieben werden. Hilfsweise hätte das Amtsgericht die Möglichkeit gehabt, den Angeklagten zur näheren Begründung seiner Mittellosigkeit aufzufordern, zugleich aber den Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Letzteres wäre in Anbetracht des geringen Umfangs der Sache und der zu erwartenden kurzen Verhandlungsdauer – bei lediglich einem geplanten Sitzungstag – ersichtlich ohne großen Aufwand möglich gewesen. Es handelte sich um ein überschaubares Tatgeschehen, dessen Ahndung im Strafbefehlswege der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht ausreichend erschien (dazu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 32 Ss 130/11 – juris Rdn. 15). In der Anklage sind als Beweismittel lediglich drei Zeugen – darunter zwei Polizeibeamte – aufgeführt. Hinzu kommt, dass es sich um den ersten vom Amtsgericht anberaumten Termin handelte, ohne dass bereits ein früherer Termin wegen Abwesenheit des Angeklagten hätte verlegt werden müssen (dazu vgl. OLG Celle a.a.O.). (dd) Das Amtsgericht hat durch die fehlerhafte Ablehnung des Antrags selbst erst die Situation des Ausbleibens geschaffen. Es kann, wie bereits ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ohnehin entschlossen war, der Hauptverhandlung fernzubleiben. (ee) Soweit das Landgericht beanstandet hat, dass der Angeklagte „im Übrigen (…) auch nicht bereits am Montag, dem 10. Dezember 2018, telefonische Nachfrage gehalten“ habe, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb zu einer Nachfrage bereits am Montag Anlass bestanden haben sollte, nachdem der Angeklagte gerade erst am vorangegangenen Freitagabend seinen Antrag auf Reiseentschädigung übermittelt hatte. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte aufgrund der späten Beantragung der Reisemittel gehalten gewesen wäre, sich zeitnah nach der Bearbeitung seines Antrags zu erkundigen, und daher der erst kurz vor dem Termin – (frühestens) am 13. Dezember 2018 – getätigte Anruf bei Gericht als Obliegenheitsverletzung zu werten wäre, so lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Kurzfristigkeit der Nachfrage kausal für das Ausbleiben des Angeklagten im Termin war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein früheres Telefonat nicht zu einer Bewilligung der Reisemittel bzw. einer Korrektur der bereits ergangenen Ablehnungsentscheidung geführt hätte; denn das Gericht hielt auch in der Verwerfungsentscheidung – in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Mitteilung des Angeklagten, dass er kein Arbeitslosengeld II beziehe – an seiner Auffassung fest, dass der Angeklagte durch die frühzeitige Ladung genügend Zeit gehabt habe, um die für die Finanzierung der Anreise zum Gericht erforderlichen Rücklagen zu bilden. (c) Auch die weitere Sachbehandlung des Amtsgerichts begegnet – zumal im Hinblick auf die bereits angeführten Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens und des Vorgehens nach § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO – durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unbeanstandet gelassen, dass das Amtsgericht auf die telefonischen Mitteilungen des Angeklagten vom 14. und 17. Dezember 2018, dass er keine Einkünfte und insbesondere auch kein Arbeitslosengeld II beziehe, in keiner Weise reagiert, sondern an der Ablehnungsentscheidung vom 11. Dezember 2018 festgehalten und den Hauptverhandlungstermin wie geplant durchgeführt hat. Durch die Darlegungen zum Fehlen jeglicher Einkünfte war der auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung gestützten Ablehnungsentscheidung offensichtlich die Grundlage entzogen. Zugleich zeichnete sich ab, dass mit einer Anreise des Angeklagten mit eigenen finanziellen Mitteln nicht zu rechnen war. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die rechtzeitige Übersendung einer Fahrkarte aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war, als am 14. Dezember 2018 gegen Mittag erstmals mitgeteilt wurde, dass der Angeklagte über keinerlei Einkünfte verfüge. Jedenfalls aber gab bereits diese erste Mitteilung Anlass, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Erst recht hätte aufgrund des am 17. Dezember 2018 mit dem zuständigen Richter geführten Telefonats, in dem der Angeklagte ergänzend zu seiner Mittellosigkeit vortrug und im Übrigen auch Gelegenheit zu weiterer Nachfrage bestand, der Hauptverhandlungstermin – wie vom Angeklagten beantragt – verlegt, zumindest aber die Hauptverhandlung bei Nichterscheinen des Angeklagten ausgesetzt werden müssen. Die Verlegung des Termins bzw. die Anberaumung eines neuen Termins war – wie oben ausgeführt – ohne erheblichen Aufwand möglich. 3. Da das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten demnach als genügend entschuldigt im Sinne des § 412 Satz 1 StPO zu betrachten ist, die Verwerfung des Einspruchs nach dieser Vorschrift daher rechtsfehlerhaft war und folglich das Landgericht die Berufung nicht als unbegründet hätte verwerfen dürfen, waren beide Urteile aufzuheben und die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückzuverweisen (vgl. Thür. OLG a.a.O. – juris Rdn. 29 f.; Maur a.a.O., § 412 StPO Rdn. 24 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 11 m.w.N.).