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Beschluss

2 WF 12/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0210.2WF12.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin. Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 07.01.2010. II. Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung vom 12.11.2009 zeitlich nach dem 01.09.2009 beim Amtsgericht Dorsten erhoben worden ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht. 1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 07.01.2010 ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I FamFG, 127 II S. 2 ZPO nicht statthaft. Denn der Beschwerderechtszug im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zur Vermeidung wiederstreitender Entscheidungen nicht weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist. a) Unter der Geltung alten Rechts ist dieser Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich auf Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620, 644 ZPO a. F. erstreckt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005, Az: XII ZB 01/03, FamRZ 2005, 790, Juris, Rdnrn. 11 ff.). Mangels einer Änderung des § 127 II S. 2 ZPO zum 01.09.2009 ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch nach neuem Recht fortwirkt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 127, Rdnr. 47; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 76 Rn. 203). b) In der Hauptsache sind Entscheidungen des Familiengerichts über Anträge nach den §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I S. 1, 49 ff. FamFG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Kindesunterhalt gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Entsprechend ist auch der Rechtsweg gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zumindest dann nicht eröffnet, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf mangelnden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO beruht. c) Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 321 a ZPO). Daneben kann sie - in Verbindung mit dem Vortrag neuer Tatsachen - einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Auflage, § 117, Rdnr. 6). Das Familiengericht wird über diesen Antrag zu entscheiden haben, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2008, Az: VIII ZB 78/06, FamRZ 2009, 496, Juris, Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 03.03.2004, Az: IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940, Juris, Rdnr. 16). 2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.