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Leitsatz

VIII ZB 78/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO §§ 114, 117 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Um- stände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zu- ständigen Gericht gestellt wird. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 29.251,69 €. Gründe: I. Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Wi- derklage, mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene Klage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfean- trag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu- rück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandes- gericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Pro- zesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdege- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage. 2 II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der An- trag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten er- schöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rück- forderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, son- dern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den - 4 - Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandes- gerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein sol- cher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zu- rückgenommen, um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit er- weitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen. 2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefoch- tene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhil- feantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält. 6 a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Be- schluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht er- folgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. 7 b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, 8 - 5 - wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssach- verhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Be- schwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe- standteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2). c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Ge- währung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausrei- chende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im Ergebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der ange- fochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 9 III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:10 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Be- schlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, 11 - 6 - NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtli- che Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807). Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage dessel- ben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechts- schutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall be- jaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei ge- richtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gott- wald, FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittel- ten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint wer- den, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuch- lichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der An- tragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortge- setzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Miss- bräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und 12 - 7 - die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuch- lich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein un- tauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -