Beschluss
1 Ws (L) 479/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Entscheidung über die Aussetzung des Restes streng an das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und an verfassungsrechtliche Anforderungen der Sachaufklärung zu messen (§ 57a StGB).
• Versagte oder rechtswidrig verzögerte Vollzugslockerungen, die die Prognosebasis des Gerichts unzulässig einschränken, dürfen nicht einseitig zu Lasten des Verurteilten verwertet werden; das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Versagung selbstständig zu prüfen.
• Sind wegen eines Prognosedefizits weitere Erprobungen in Lockerungen erforderlich, kann das Gericht nach § 454a Abs.1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung anordnen und den Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass die Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung ermöglichen muss.
Entscheidungsgründe
Aussetzung lebenslanger Reststrafe trotz Prognoseunsicherheit; Pflicht zur Prüfung verweigerter Lockerungen (§57a, §454a StPO) • Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Entscheidung über die Aussetzung des Restes streng an das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und an verfassungsrechtliche Anforderungen der Sachaufklärung zu messen (§ 57a StGB). • Versagte oder rechtswidrig verzögerte Vollzugslockerungen, die die Prognosebasis des Gerichts unzulässig einschränken, dürfen nicht einseitig zu Lasten des Verurteilten verwertet werden; das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Versagung selbstständig zu prüfen. • Sind wegen eines Prognosedefizits weitere Erprobungen in Lockerungen erforderlich, kann das Gericht nach § 454a Abs.1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung anordnen und den Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass die Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung ermöglichen muss. Der Verurteilte verbüßt seit über 21 Jahren eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und schwerem Raub. In den 2000er Jahren wurde er zeitweilig in den offenen Vollzug verlegt und dort über Jahre beanstandungsfrei erprobt. Mehrere psychiatrische Gutachten lieferten unterschiedliche Einschätzungen zur Gefährlichkeit und zur Eignung für Lockerungen; einige Gutachter empfahlen weitere Erprobung im offenen Vollzug, andere sahen die Gefährlichkeit nicht hinreichend reduziert. Die Vollzugsbehörde bzw. die Aufsichtsbehörde verweigerten wiederholt oder verzögerten die Rückverlegung in den offenen Vollzug. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal lehnte die bedingte Entlassung ab mit der Begründung unzureichender Erprobung und verbleibender Prognoseunsicherheit. Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen und berücksichtigte schriftliche und mündliche Stellungnahmen der Anstaltspsychologin und der Sachverständigen. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind §57a StGB (Aussetzung des Restes bei lebenslanger Freiheitsstrafe), verfassungsrechtliche Grenzen (Menschenwürde, Übermaßverbot, Art.104 GG) und die verfahrensrechtliche Pflicht zur genügenden Sachaufklärung; bei Prognoseunsicherheit sind Vollzugslockerungen als erprobungsrelevante Tatsachen besonders zu prüfen. • Prüfung der Versagung von Lockerungen: Das Gericht muss selbstständig und umfassend prüfen, ob die Vollzugsbehörde die Versagung von Lockerungen auf hinreichende Gründe (Flucht- oder Missbrauchsgefahr, §11 StVollzG) gestützt hat; es darf sich nicht auf die eingeschränkte Tatsachengrundlage der Exekutive verlassen. • Rechtswidrigkeit konkreter Maßnahmen: Die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen K war rechtsfehlerhaft, weil dieses Gutachten weder bessere Tatsachenbasis noch überzeugendere Gründe gegenüber früheren Gutachten aufwies und die zuvor beanstandungsfreie Erprobung im offenen Vollzug nicht hinreichend berücksichtigt wurde. • Folgen der rechtswidrigen Versagung: Die von der Exekutive zu verantwortende Prognoseeinschränkung darf nicht einseitig zu Lasten des Gefangenen verwertet werden; dauerhafte Verzögerungen ohne tragfähigen Grund verletzen den Freiheitsanspruch des Verurteilten. • Verfahrensrechtliche Abhilfe (§454a StPO): Um dem Freiheitsgrundrecht wirksamen Schutz zu geben, kann das Vollstreckungsgericht die Aussetzung zur Bewährung anordnen und zugleich einen konkreten Entlassungszeitpunkt bestimmen, der der Vollzugsbehörde Zeit für eine angemessene Erprobung lässt, wobei Auflagen und Weisungen möglich sind. • Anwendung auf den Einzelfall: Angesichts früherer positiven Gutachten, mehrjähriger beanstandungsfreier Erprobung im offenen Vollzug und der rechtswidrigen Verweigerung der Rückverlegung war die Ablehnung der Aussetzung durch die Strafvollstreckungskammer verfassungsrechtlich nicht ausreichend begründet; daher war die Aussetzung unter Festlegung eines einjährigen Erprobungszeitraums zu verfügen. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben: der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die bedingte Entlassung des Verurteilten angeordnet mit festgesetztem Entlassungstermin in einem Jahr (15.02.2011). Die Justizvollzugsbehörde ist angewiesen, den Verurteilten unverzüglich in den offenen Vollzug zu verlegen; Auflagen, Weisungen und Entscheidungen nach §454a Abs.2 StPO wurden der Strafvollstreckungskammer übertragen. Begründet ist dies damit, dass die Versagung bzw. Verzögerung von Lockerungen die Prognosebasis unzulässig beeinträchtigte und das Gericht verfassungsrechtlich verpflichtet war, die Rechtmäßigkeit der Versagung eigenständig zu prüfen. Durch die Anordnung nach §454a Abs.1 StPO wird der Freiheitsanspruch des Verurteilten geschützt, ohne unvertretbare Risiken für die Allgemeinheit herbeizuführen; die Vollzugsbehörde erhält zugleich die Möglichkeit, die erforderliche Erprobung innerhalb des gesetzten Zeitraums durchzuführen.