Leitsatz: Die Anordnung von Vollzugslockerungen o.ä. durch die große Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 57a StGB, 456a StPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherige Verweigerung von Lockerungen - positiv festgestellt - rechtswidrig war, andere ("weiche") Einwirkungsmöglichkeiten, wie etwa Hinweise, seitens der Gerichte auf die Vollzugsbehörde nicht gefruchtet haben und eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafen - bei Vorliegen ansonsten günstiger Umstände - ausschließlich daran scheitert, dass eine Erprobung des Verurteilten in Lockerungen nicht stattgefunden hat. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurück verwiesen. Gründe: I. Der Verurteilte verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Münster vom 27. November 1990. Die durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 06. Oktober 2003 festgesetzte Mindestverbüßungszeit von 22 Jahren war am 21. August 2011 erreicht. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld vom 28. April 2011 wurde eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Hinweis auf eine weiterhin ungünstige Sozialprognose abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr folgende Anordnungen getroffen: 1 Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 31.07.2015 festgesetzt. 2 Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen, dem Betroffenen bis zum 31.12.2013 monatlich einen Begleitausgang/Ausführung und im Januar 2014 einen unbegleiteten Ausgang zu gewähren. Bei beanstandungsfreiem Verlauf sind dem Betroffenen bis zu seiner Verlegung in den offenen Vollzug mindestens 20 weitere unbegleitete Ausgänge zu gewähren. 3 Ferner wird die Justizvollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen bis zum 01.09.2014 in den offenen Vollzug zu verlegen. Zur Begründung führt die Strafvollstreckungskammer – nach sachverständiger Beratung – aus, dass der Verurteilte nach den gängigen Parametern ein hochgradig gefährlicher Sexualstraftäter sei und bleibe. Der bisherige Vollzug sei aber „mehr auf Verwahrung als auf Therapie“ fokussiert gewesen. Eine weitere therapeutische Aufarbeitung sei erforderlich. Es bestehe eine gereifte Therapiebereitschaft des Verurteilten. Eine Therapie erscheine aussichtsreich und es müsse eine Erprobung in unbegleiteten Ausgängen erfolgen. Deswegen sei ein Entlassungszeitpunkt festzusetzen und Lockerungen (s.o.) anzuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie meint, dass dem Verurteilten die erforderliche günstige Entlassungsprognose i.S.v. §§ 57a Abs. 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht gestellt werden könne. Lockerungen könnten nicht gewährt werden. Auch ein hinausgeschobener Entlassungszeitpunkt zum Zwecke der Durchführung von Entlassungsvorbereitungen könne nach § 454 a StPO nicht angeordnet werden, da die Vorschrift eine günstige Prognose im o.g. Sinne voraussetze. II. Die gemäß der §§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO, 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1 Die vorgenommene isolierte Bestimmung eines Entlassungszeitpunktes ist unzulässig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 57 a StGB ist darüber zu befinden, ob und ggfls. wann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Allein mit einer solchen Strafaussetzung kann die Bestimmung eines Entlassungszeitpunktes verbunden werden. Dies gilt auch im Fall einer Anordnung gemäß § 454 a Abs. 1 StPO. An einem entsprechenden Ausspruch fehlt es. Es kann auch nicht im Wege der Auslegung des Beschlusses ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bereits jetzt eine Strafaussetzung beabsichtigt war, da in den Gründen ausdrücklich ausgeführt ist, der Verurteilte sei nach wie vor gefährlich und auch die Erfolgsaussichten der für die Zukunft noch vorgesehenen Therapiemaßnahmen seien ungewiss. 2 Die Anordnungen über die Gewährung von Lockerungen waren schon deshalb aufzuheben, weil die große Strafvollstreckungskammer für derartige Anordnungen nicht zuständig ist. Über die etwaige Verlegung in den offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) oder die Gewährung von Lockerungen (§ 11 StVollzG) entscheidet zunächst allein die Vollzugsbehörde. Gegen deren Entschließung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG statthaft, über den jedoch gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG allein die kleinen Strafvollstreckungskammern zu befinden haben. Die Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer beschränkt sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausschließlich auf die „Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung“ . Etwas anderes ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Senatsentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 195/10). Vielmehr ist dort u.a. ausdrücklich ausgeführt: „Die – gerichtlich überprüfbare (§ 109 Abs. 1, § 116 Abs. 1 StVollZG) – Entscheidung über Lockerungen ist der Leitung der Anstalt als Vollzugsbehörde zugewiesen.“ sowie „Anders als die Gewährung von Lockerungen ist der Entlassungszeitpunkt kraft Gesetzes der Disposition der Vollzugsbehörde entzogen.“ . Der Senat hat – dem Bundesverfassungsgericht folgend – insoweit zwar weiter ausgeführt, das Gericht müsse der Vollzugsbehörde gegebenenfalls „von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind“ und gefordert, dass die „ Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen“ (BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR578/02 u.a., Rdn. 110; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2010 – 1 Ws (L) 479/09 und 29.07.2010 – 1 Ws 195/10). Zu den „prozessualen Möglichkeiten“ gehören grds. aber solche Möglichkeiten nicht, die nur unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ausgeübt werden können. Im Einzelfall mag dies anders zu sehen sein, wenn die bisherige Verweigerung von Lockerungen – positiv festgestellt – rechtswidrig war, andere („weiche“) Einwirkungsmöglichkeiten, wie etwa Hinweise, seitens der Gerichte auf die Vollzugsbehörde nicht gefruchtet haben und eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafen – bei Vorliegen ansonsten günstiger Umstände – ausschließlich daran scheitert, dass eine Erprobung des Verurteilten in Lockerungen nicht stattgefunden hat. Entsprechende Fallgestaltungen lagen den o.g. Senatsbeschlüssen zu Grunde. Ob daran festzuhalten ist, dass in Ausnahmefällen tatsächlich – unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG – aus Gründen kollidierenden Verfassungsrechts (z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) – wirklich eine Anordnungskompetenz für vollzugliche Maßnahmen im Verfahren nach § 57a StGB zu bejahen ist, wie es der Senat in den o.g. Entscheidungen getan hat, kann hier dahinstehen. Die vorliegende Fallgestaltung ist eine völlig andere (vgl. dazu unten 3.b). Die Strafvollstreckungskammer hat ausdrücklich festgestellt, dass dem Verurteilten keine günstige Aussetzungsprognose gestellt werden kann, weil er als „hochgradig gefährlicher Sexualstraftäter“ eingestuft wird. Auch werden seitens der Strafvollstreckungskammer nicht nur Lockerungserprobungen für erforderlich gehalten, sondern auch eine Therapie. Es geht vorliegend also nicht darum, eine nach vorläufiger Bewertung günstige Prognose noch durch bestimmte Lockerungen hinreichend abzusichern, sondern darum, überhaupt erst die Gefährlichkeit des Verurteilten auf ein für eine Reststrafenaussetzung vertretbares Maß zu reduzieren. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe bedarf gerade in den Fällen besonders sorgsamer Abwägung, in denen der Verurteilte bereits wiederholt wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte aufgefallen ist, da in diesen Fällen im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die in den Taten hervorgetretene Gefährlichkeit regelmäßig als besonders hoch eingestuft werden kann. Wenn – wie vorliegend – das (negative) Ergebnis mehrerer früherer Begutachtungen durch einen neu hinzugezogenen Sachverständigen als „nicht mehr nachvollziehbar“ bewertet wird, wird es – soweit möglich – im Hinblick auf die dem Gericht obliegende kritische Prüfung vor einer vollständigen Übernahme der Bewertungen des nunmehr tätigen Sachverständigen in aller Regel geboten sein, auch die Ersteller der Vorgutachten vor einer abschließenden Entscheidung erneut zu hören. b) Es erscheint hier nach dem gegenwärtigen Sachstand zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem nach § 454 a StPO eine dem Verurteilten günstige Aussetzungsentscheidung, verbunden mit einem hinausgeschobenen Entlassungszeitpunkt unter gleichzeitiger Anregung von Lockerungen getroffen werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hält in Fällen, in denen eine bedingte Entlassung an Prognosedefiziten, die in der fehlenden Bewährung des Verurteilten in Lockerungen begründet sind, für notwendig, dass die Strafvollstreckungskammer ggfls. nach § 454 a StPO vorgeht und so die Vollzugsbehörde faktisch dazu anhält, die für notwendig befundenen Lockerungen zum Zwecke der Erprobung zu gewähren (BVerfG NJW 2009, 1941, 1945). Hier scheitert eine bedingte Entlassung aber womöglich nicht bloß an Prognosedefiziten mangels Lockerungen, sondern daran, dass – so jedenfalls der angefochtene Beschluss – derzeit nicht erwartet werden kann, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, da er positiv als „hochgradig gefährlicher Sexualstraftäter“ eingestuft wird. Sofern die Strafvollstreckungskammer sich bei der erneuten Behandlung der Sache auch damit auseinandersetzt, ob dem Verurteilten rechtswidrig eine Therapie verweigert wurde, wird sie auch zu bedenken haben, wann und aus welchen Gründen die bisherigen letzten zwei Therapieversuche abgebrochen wurden und dass sich die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 18./21.09.2012 vorab offen für Therapieempfehlungen der gerichtlichen Sachverständigen gezeigt hat.