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Beschluss

15 Wx 148/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die protokollierte Einigung der Eltern in einer Gerichtsverhandlung stellt nur dann einen gerichtlichen Vergleich i.S.v. §127a BGB dar, wenn sich der Vergleichsschluss unmittelbar aus der Niederschrift ergibt. • Eine einseitig erklärte Einwilligung des anderen Elternteils in einer Verhandlung ist keine öffentliche Beglaubigung i.S.v. §1618 S.5, 6 i.V.m. §1617c BGB; für die Wirksamkeit der Namenserteilung sind die dort geforderten öffentlich-beglaubigten Erklärungen erforderlich. • Ein Widerruf nach §130 Abs.1 BGB kann wirksam sein; ein Verzicht hierauf kann jedoch durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden. • Bei Zweifeln über die Formwirksamkeit von Erklärungen zur Namenserteilung obliegt dem Standesamt die Vorlage an das Familiengericht zur Entscheidung (§49 Abs.2 PStG n.F.).
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Beurkundung der Einigung zur Namenserteilung; Formmängel verhindern Eintragung • Die protokollierte Einigung der Eltern in einer Gerichtsverhandlung stellt nur dann einen gerichtlichen Vergleich i.S.v. §127a BGB dar, wenn sich der Vergleichsschluss unmittelbar aus der Niederschrift ergibt. • Eine einseitig erklärte Einwilligung des anderen Elternteils in einer Verhandlung ist keine öffentliche Beglaubigung i.S.v. §1618 S.5, 6 i.V.m. §1617c BGB; für die Wirksamkeit der Namenserteilung sind die dort geforderten öffentlich-beglaubigten Erklärungen erforderlich. • Ein Widerruf nach §130 Abs.1 BGB kann wirksam sein; ein Verzicht hierauf kann jedoch durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden. • Bei Zweifeln über die Formwirksamkeit von Erklärungen zur Namenserteilung obliegt dem Standesamt die Vorlage an das Familiengericht zur Entscheidung (§49 Abs.2 PStG n.F.). Die nicht miteinander verheirateten Eltern (Beteiligte zu 1 und 3) erkannten die Vaterschaft an und erklärten gemeinsame Sorge. Das Kind führte ursprünglich den Geburtsnamen X2. Die Mutter (Beteiligte zu 1) heiratete den Beteiligten zu 2; die Ehegatten erteilten dem Kind den Ehenamen N bzw. beantragten dessen Eintragung. Das Familiengericht ersetzte die Einwilligung des Vaters (Beteiligter zu 3); dieser legte Beschwerde ein. In einer Sitzung des Oberlandesgerichts vom 10.01.2007 erklärten die Beteiligten eine Verständigung zur Namensführung (X2-N); kurz darauf widerrief der Vater seine Zustimmung gegenüber dem Standesamt. Das Standesamt legte die Frage der Folgeeintragung dem Amtsgericht vor; Landgericht und Oberlandesgericht entschieden schließlich gegen die Eintragung, weil formelle Voraussetzungen nicht vorlägen. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig; Standesamt und Gerichte sind zur Klärung der formellen Voraussetzungen zuständig (§§53,51 PStG, 27,29 FGG). • Rechtsgrundlage der Namenserteilung ist §1618 BGB; die dafür erforderlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt und gegenüber dem Standesamt abgegeben werden (§1618 S.5,6 i.V.m. §1617c BGB, §129 BGB, §45 PStG). • Gerichtliche Protokollierung ersetzt notarielle Beglaubigung nur bei vorhandenem gerichtlichen Vergleich i.S.v. §127a BGB; dafür muss der Vergleichsschluss eindeutig aus der Niederschrift hervorgehen. • Die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2007 gibt nur einseitige Erklärungen und eine tatsächliche Verständigung wieder; es fehlt jede hinreichende Anzeichen dafür, dass die Parteien mit rechtgeschäftlicher Bindungswirkung einen Vertrag mit Prozessbeendungswirkung (gerichtlichen Vergleich) geschlossen haben. • Wechselwirkungen zwischen Teilrücknahme eines Antrags und Einverständniserklärung des Gegners zeigen keine gegenseitige Abhängigkeit, die für einen Vergleich charakteristisch wäre; die Erklärungen waren unabhängig und jeweils genehmigt. • Der Widerruf des Vaters nach §130 Abs.1 BGB steht unter dispositivem Recht; ein wirksamer Vergleich könnte auf Verzicht hinauslaufen, hier war jedoch kein Vergleich feststellbar, sodass der Widerruf relevant bleibt. • Folge: Mangels öffentlich-beglaubigter, gegenüber dem Standesamt abgegebener Erklärungen (und fehlender Einwilligung des Kindes nach §§1617c,1618 BGB bei älterem Kind) konnten die Voraussetzungen für die Eintragung des Doppelnamens nicht bejaht werden. Die sofortige weitere Beschwerde der Eltern wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, das die Folgeeintragung des Namens X2-N untersagte, bleibt bestehen. Die Eltern zu 1 und 2 haben die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens des Vaters zu 3 zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Entscheidung begründet sich damit, dass die in der Gerichtsverhandlung protokollierte Verständigung keinen gerichtlichen Vergleich i.S.v. §127a BGB bildet und die für eine wirksame Namenserteilung nach §1618 BGB erforderlichen öffentlich-beglaubigten Erklärungen sowie gegebenenfalls die Einwilligung des Kindes fehlen. Schließlich kann der Vater seinen Widerruf wirksam erklärt haben, sodass keine formwirksame Grundlage für die Eintragung besteht, weshalb das Standesamt zu Recht von der Folgebeurkundung absehen musste.