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Beschluss

10 W 127/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.10W127.09.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Steinfurt vom 07.10.2009 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerinnen jeweils 16.481,82€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der Antrag zurück gewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen: Die Antragstellerinnen tragen je 1/6 und der Antragsgegner 2/3 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner jeweils 2/3 und die Antragstellerinnen jeweils 1/3.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz tragen:

Die Antragstellerinnen tragen je ¼ und der Antragsgegner ½ der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner und die Antragstellerinnen jeweils 1/2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.865,92€ festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Steinfurt vom 07.10.2009 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerinnen jeweils 16.481,82€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der Antrag zurück gewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen: Die Antragstellerinnen tragen je 1/6 und der Antragsgegner 2/3 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner jeweils 2/3 und die Antragstellerinnen jeweils 1/3. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz tragen: Die Antragstellerinnen tragen je ¼ und der Antragsgegner ½ der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner und die Antragstellerinnen jeweils 1/2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.865,92€ festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerinnen machen Nachabfindungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend. Die Parteien sind Geschwister. Die am ####1930 geborene Mutter, K, sowie der am ####1920 geborene Vater der Parteien, Bauer K2, waren Eigentümer des im Grundbuch von H, Blatt ####, T-Str., in ####1 H, eingetragenen Hofes mit einer Größe von ca. 15 ha. Der Hof wurde dem Antragsgegner im Jahre 1985 im Rahmen eines Betriebsüberlassungsvertrages zur Nutzung überlassen. Der Antragsgegner hat eine Ausbildung zum Landwirt absolviert. Er führte den Hof zunächst im Haupterwerb, später dann im Nebenerwerb. Seit 1993 war er als LKW-Fahrer außerlandwirtschaftlich tätig. Am 09.12.1998 schlossen die Antragstellerin zu 2), der Antragsgegner sowie die Eltern der Parteien einen notariellen Hofübergabevertrag vor dem Notar M in H (Urkunden-Nr. ###/1998) nebst Auflassung. Die Antragstellerin zu 1) wurde von der Antragstellerin zu 2) als vollmachtlose Vertreterin vertreten. Sie hat den Vertrag aber unstreitig nicht genehmigt. Der elterliche Hof wurde auf den Antragsgegner übertragen. In § 6 vereinbarten die Parteien zugunsten der Eltern ein Altenteilerrecht, wobei dieses nicht auf den gesamten Hofgrundstücken, sondern nur auf dem Hofgrundstück Flurstück Nr. ## lastet. Zudem übernahm der Antragsgegner gemäß § 6a das bestehende Altenteilsrecht der K3, das aber am 16.04.1999 gelöscht worden ist. Der Jahreswert des Altenteilsrechts der Eltern wurde von den Vertragsparteien mit einem Betrag in Höhe von 10.800,00 DM (5.521,95€) geschätzt. In § 8 wurde den Eltern ein Rückübertragungsanspruch u. a. für den Fall eingeräumt, dass der Antragsgegner zu deren Lebzeiten das Vertragsobjekt ganz oder teilweise veräußern sollte. In § 9 des Vertrages ist weiter geregelt, dass die Antragstellerinnen auf künftige Ausgleichsansprüche gemäß § 13 der HöfeO insoweit verzichten, als die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen Betrieb verbleiben, wobei als Verbleib nur gelten soll: Tilgung betrieblicher Schulden, Investitionen in landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffung von Land. Der Antragsgegner wurde am 16.04.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zum Zeitpunkt der Hofübergabe verfügte der Hof über Eigentumsflächen von ca. 15 ha. Der Einheitswert betrug 62.300,00 DM (31.853,48€). Es wurden 6 Mastbullen und 70 Mastschweine gehalten. Später gab der Antragsgegner die Viehhaltung auf und verpachtete die Flächen. Im Januar 2008 zog der Antragsgegner insbesondere wegen eines Konflikts mit seinem Vater vom Hof. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars L vom 21.02.2008 - Urkunden-Nr. ##/2008 veräußerte der Antragsgegner – unter Beteiligung seiner Eltern - Hofgrundstücke und zwar die laufenden Nrn. 8 und 9 des Bestandsverzeichnisses mit einer Fläche von 17.815 qm (17.573 qm und 242 qm) zum Preis von 4,20€/qm. Er erzielte insgesamt einen Kaufpreis in Höhe von 74.823,00€. Der neue Eigentümer wurde am 30.04.2008 im Grundbuch eingetragen. Von dem Verkaufserlös zahlte der Antragsgegner 5.000,00€ an seine Mutter und 7.500,00€ an seinen Vater. Weitere 25.307,24€ wurden an die S-Bausparkasse zur Ablösung von Kreditverbindlichkeiten des Antragsgegners gezahlt. Seit März/April 2008 leben die Eltern der Beteiligten nicht mehr auf dem Hof, sondern in einer betreuten Wohneinrichtung für Senioren. Der Antragsgegner hat mittlerweile geheiratet und lebt wieder auf dem Hof. Die Antragstellerinnen haben die Ansicht vertreten, dass sie an einen Verzicht aus § 9 des Übertragungsvertrages schon deshalb nicht gebunden seien, weil die Antragstellerin zu 1) den Vertrag nicht genehmigt habe und damit auch eine Bindung der Antragstellerin zu 2) hinfällig sei. Die Antragstellerinnen haben weiter behauptet, der Antragsgegner habe den Verkaufserlös dem landwirtschaftlichen Betrieb endgültig entzogen. Er habe damit private Schulden abgelöst, eine Zuwendung an die Eltern getätigt und den verbleibenden Restbetrag in einen Geländewagen umgesetzt. Betriebliche Schulden habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Eine Zahlung an die Eltern aus dem Verkaufserlös führe nicht zur Verminderung ihrer Ansprüche. Die Antragstellerinnen haben jeweils 1/3 des Verkaufserlöses als Abfindungsbetrag geltend gemacht. Mit Schreiben vom 05.05.2008 forderten sie den Antragsgegner unter Fristsetzung zum 15.05.2008 zur Zahlung in Höhe von jeweils 24.941,00€ auf. Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie jeweils 24.941,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008 zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat behauptet, der Hof sei bei Übernahme schon erheblich herunter gewirtschaftet gewesen. Die Erlöse seien nicht ausreichend gewesen. Erhaltungsmaßnahmen habe er aus den Einnahmen nicht bestreiten können und deshalb den Hof verschulden müssen. Er habe auch während der Bewirtschaftung in den Hof investiert. So habe er für Regenerierungsarbeiten am Entnahmebrunnen an die Fa. X 1.460,00€ gezahlt (Rechnung vom 29.03.2006), an die Fa. X2 für die Instandsetzung der Hauswasserversorgung 1.000,00€ (Rechnung vom 19.04.2006) und an die Fa. X3 für eine neue Heizungsanlage 8.700,00€ (Rechnung vom 13.01.2005). Zur Ausgleichung seines Girokontos habe er einen Kredit in Höhe von 12.243,00€ aufnehmen müssen. Weil er die Darlehensraten nicht habe bedienen können, habe er unter dem 05.10.2007 einen weiteren Kredit bei der S aufnehmen müssen. Schließlich sei der einzige Ausweg die Veräußerung von Teilflächen gewesen. Der Hof sei nicht bewirtschaftet worden, habe nur Pacht in Höhe von ca. 5.500,00€ jährlich abgeworfen. Davon habe auch das Altenteil bedient und die Gebäude unterhalten werden müssen. Ab August 2008 sei er auch arbeitslos gewesen. Im Hinblick auf den Verkauf habe er künftig Steuern in Höhe von 18.468,00€ zu zahlen. Dieser Steuernachteil sei zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag in Höhe von jeweils 12.841,37€ stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch in der zuerkannten Höhe bestehe aus § 13 Abs. 1 HöfeO. Der Antragsgegner habe nicht gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO dargelegt, dass die Veräußerung von Hofflächen zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sei. Zu einer Verschuldung des Hofes bei Übernahme habe er nichts dargelegt. Vielmehr ergebe sich sowohl aus der Stellungnahme des Landwirtschaftskammer in dem Verfahren 14 Lw 168/98 als auch aus § 3 des Übertragungsvertrages, dass gerade keine Verbindlichkeiten bestanden hätten. Die dargelegten Aufwendungen für einen Entnahmebrunnen, eine Hauswasserversorgung und eine Heizungsanlage bewegten sich im Rahmen üblicher Erhaltungsaufwendungen. Dass sich schon daraus eine Verschuldungssituation ergeben habe, die nur durch Veräußerung von Hofflächen habe abgewendet werden können, lasse sich aus dem Vortrag des Antraggegners nicht schließen. Abzusetzen vom Verkaufserlös seien aber die an die Eltern der Parteien aus dem Erlös gezahlten 12.500,00€. Im Hinblick auf § 8 des Übergabevertrages habe sich schon eine Verpflichtung des Antragsgegners ergeben, Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern gerade nicht zu veräußern. Es entspreche der Billigkeit, diesen Betrag bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs in Abzug zu bringen. Auch die Steuerlast sei entsprechend der Berechnung der Steuerberater I pp. vom 12.01.2009 in Höhe von 18.468,00€ vom Erlös abzusetzen. Schließlich sei auch das für die Eltern bestellte Altenteilsrecht zu berücksichtigen. Bei einem anzusetzenden Wert in Höhe von 53.308,91€ und einem Anteil der veräußerten Flächen am Gesamthof von geschätzt 10 % ergebe sich ein abzusetzender Wert in Höhe von 5.330,89€. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen, die Zahlung von jeweils weiteren 7.932,96€ begehren. Zur Begründung wenden sie im Wesentlichen ein: Die Ansetzung fiktiver Steuern bei der Berechnung von Nachabfindungsansprüchen sei nicht zulässig. Der bestehen bleibende Altenteil sei nicht abzusetzen, insbesondere nicht aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 HöfeO. Der Kaufpreis sei dem Antragsgegner in voller Höhe zugeflossen. Er habe ihn für sich verbraucht. Die Altenteilsverpflichtung laste ausschließlich auf dem Hofgrundstück lfd. Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses, nicht auf den veräußerten Grundstücken lfd. Nrn. 8 und 9. Bei der jetzigen Veräußerung sei die Anrechnung daher nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner komme seiner Verpflichtung auch nicht nach. Seit Juni 2008 habe er keinen Baranteil mehr geleistet. Zudem sei er von der Hofstelle abgezogen, so dass auch die Eltern gezwungen gewesen seien, den Hof zu verlassen. Das Altenteilsrecht würde auch doppelt berücksichtigt, wenn zugleich die Abfindung in Höhe von 12.500,00€ einbezogen werde. Zudem habe der Antragsgegner den Anteil, den er an seine Mutter gezahlt habe, zurück erhalten, nachdem er das Konto der Mutter unter Verwendung einer Vollmacht aufgelöst habe. Der Antragsgegner hält die Entscheidung für zutreffend. Die tatsächliche Zahlung einer Steuer sei nicht erforderlich. Vorliegend sei eine Rückstellung/Rücklage erfolgt nach § 6 b) c) EStG. Dies ermögliche es ihm, Beträge ggf. noch in das Objekt zu investieren, um eine diesbezügliche Steuerlast zu mindern oder ganz zu umgehen. Diese ändere aber nichts an der anzurechnenden bestehenden Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fiskus. Die Rücklage sei spätestens bis zum 30.06.2012 gewinnerhöhend aufzulösen. Er könnte diese Beträge aber auch noch im Wirtschaftsjahr 2008/2009 versteuern. Die Steuererklärung sei noch nicht erstellt. Für die Jahre 2007 und 2008 ergebe sich aber eine prognostizierte Gesamtsteuer in Höhe von 18.468,00€. Dies sei keine fiktive Steuer. Sie falle spätestens nach Auflösung der Rücklagen im Wirtschaftsjahr 2011/2012 an. Der Abzug des Altenteils sei zutreffend und auch richtig berechnet. Er sei seinen Verpflichtungen – wenn auch verspätet - nachgekommen. Mit seinem Vater habe er sich zerstritten. Die Eltern seien vom Hof abgezogen, weil die Mutter schwer erkrankt sei. Die Eltern der Beteiligten hätten sich die Zustimmung zum Verkauf mit 12.500,00€ "abkaufen" lassen. Der Betrag sei den Eltern bzw. dem Vater zugeflossen. Eine doppelte Berücksichtigung sei nicht ersichtlich. Unerhört sei die Behauptung, der Antragsgegner habe den Anteil seiner Mutter zurück erhalten. II. Die nach § 22 Abs. 1 LwVfG a. F. (§ 1 Ziffer 5 LwVfG), 22 Abs. 1 FGG a. F. zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 1.) Den Antragstellerinnen steht gegenüber dem Antragsgegner insgesamt jeweils ein Anspruch auf Zahlung von 16.481,82€ aus §§ 17 Abs. 2, 13 Abs. 1 HöfeO zu. a) Die Antragstellerinnen sind nachabfindungsberechtigt, da sie mit dem Antragsgegner nach ihren Eltern die nach bürgerlichem Recht berufenen gesetzlichen Erben zu je 1/3 sind (§ 1924 Abs. 4 BGB). b) Der Antragsgegner ist nachabfindungsverpflichtet, da der Hof auf ihn aufgrund Übergabevertrages vom 09.12.1998 am 16.04.1999 übergegangen ist und er mit Vollzug des Grundstückskaufvertrages vom 21.02.2008 am 30.04.2008 zum Hof gehörende Grundstücke innerhalb der 20-Jahresfrist veräußert und dadurch Erlöse erzielte, die insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes übersteigen. Im Zeitpunkt der Übertragung des Hofes handelte es sich unstreitig auch noch um einen Hof i. S. der Höfeordnung. c) Es kann hier schon dahin stehen, ob die Regelung des § 9 des Übergabevertrages auch für die Antragstellerin zu 2) greift, nachdem die Antragstellerin zu 1) den Vertrag unstreitig nicht genehmigt hat. Denn es liegen weder die Voraussetzungen für einen Verzicht nach § 9 des Übergabevertrages vor noch ist vom Antragsgegner hinreichend dargelegt bzw. ersichtlich, dass die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sein sollte (§ 13 Abs. 2 S. 2 HöfeO). Ein Verzicht nach § 9 des Übergabevertrages würde voraussetzen, dass die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen Betrieb verblieben wären, wobei als Verbleib nur die Tilgung betrieblicher Schulden, Investitionen in landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter und die Ersatzbeschaffung von Land gelten soll. Dies konnte der Antragsgegner schon nicht hinreichend konkret darlegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verkaufserlös tatsächlich zur Tilgung betrieblicher Schulden und nicht zur Tilgung privater Schulden des Antragsgegners verwendet worden ist. Der Antragsgegner hat seine konkrete Einkommens- und Vermögenssituation schon nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, dass die Veräußerung von Hofflächen zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen sein sollte, § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO. Nicht erforderlich zur Erhaltung des Hofes ist die Veräußerung von Teilflächen insbesondere dann, wenn andere geeignete und zumutbare Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Grundstücksveräußerung kann nachabfindungsfrei immer nur als letzte und äußerste Maßnahme zur Erhaltung des Hofes in Betracht kommen. Besteht z. B. ein dringender Geldbedarf für den Hof, so ist zunächst die Aufnahme von Kredit zu erwägen, der im Laufe der Zeit zurückgezahlt werden kann und die Substanz des Hofes schont (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13, Rz. 48). Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag des Antragsgegners. Insbesondere bleibt schon unklar, warum die aufgewandten Beträge in Höhe von ca. 10.000,00 € nicht aus den Einkünften bedient werden konnten. Der Antragsgegner lässt auch offen, aus welchen Gründen die Aufnahme eines Kredits bei der S-Bausparkasse in Höhe von über 25.000,00€ betrieblich bedingt erforderlich war. Schließlich reicht es auch gerade schon nicht aus, wenn mit dem Erlös Maßnahmen finanziert werden sollen, die lediglich im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes liegen, wie dies hier bei den dargelegten Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Fall ist (vgl. Wöhrmann, § 13, Rz. 51, m.w.N.), wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Hof schon seit Jahren vom Antragsgegner nicht mehr selbst bewirtschaftet wird. d) (1) Erlösmindernd war aber zunächst das vom Antragsgegner in § 6 des Hofübergabevertrages vom 09.12.1998 übernommene Altenteilsrecht für seine Eltern zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Der Wert des Altenteils ist frei zu schätzen (vgl. OLG Celle vom 21.05.1974, Az. 7 Wlw 17/74 u. H. a. BGH RdL 1953, 80f.) (aa) Den vorzunehmenden Abzug hat der Senat wie folgt berechnet: Gemäß § 10 des Übertragungsvertrages sind die Vertragsparteien von einem jährlichen Wert des Altenteilsrechts der Eltern, d. h. für den Baranteil, den Wohnwert und die Betreuungsverpflichtung (§ 6 Buchst. a, b und c) in Höhe von 10.800,00 DM (5.521,95€) ausgegangen. Dieser Wert ist zwischen den Parteien auch unstreitig zugrunde zu legen. Bei diesem seit Beginn der Verpflichtung gemäß Hofübertragungsvertrag vom 09.12.1998 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 09.03.2010, d. h. für einen Zeitraum von ca. 11 Jahren, für die bislang geschuldete Altenteilsverpflichtung jährlich zugrunde zu legenden Wert ergibt sich ein Betrag in Höhe von 60.741,45€. Hinzu kommt der für die künftig weiterhin geschuldete Altenteilsverpflichtung anzusetzende Wert, der sich auf der Grundlage der voraussichtlichen Lebenserwartung der jüngeren Mutter anhand der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit einem Faktor von 5,622 bestimmt. Danach ergibt sich ein Wert in Höhe von 31.044,40€, mithin insgesamt ein zu berücksichtigender Wert des Altenteilsrechts in Höhe von 91.785,85€. Erlösmindernd zu berücksichtigen ist das Altenteilsrecht aber nur in dem Verhältnis, in dem die veräußerte Fläche zur Gesamtfläche des Hofes steht. Die veräußerte Fläche (17.815 qm) entspricht einem Anteil von 14,03% der Gesamtfläche des Hofes (von 126.959 qm). Der Wert des anteilig anzurechnenden Altenteils beträgt somit 12.877,55€. (bb) Einer erlösmindernden Anrechnung steht nicht entgegen, dass das Altenteilsrecht der Eltern lediglich auf dem Flurstück X (Gebäude- und Freifläche) eingetragen ist und sich nach dem Übergabevertrag auch nur hierauf erstrecken soll. Denn die Übernahme der Altenteilsverpflichtung ist als Gegenleistung für die Übertragung des Hofes insgesamt zu werten und dieses lastet im Ergebnis auf dem gesamten Hof, da nach dem Gesamtgefüge des Übertragungsvertrages aus der Bewirtschaftung des Hofes insgesamt die Altenteilsrechte der Eltern erwirtschaftet und gewährleistet werden sollen. Es kann auch dahin stehen, ob der Antragsgegner – was vorliegend zwischen den Beteiligten streitig ist – seinen Verpflichtungen aus der Altenteilsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn es verbliebe in jedem Fall die - notfalls von den Eltern der Beteiligten durchzusetzende – Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Übertragungsvertrag. (cc) Weiter führt auch der Abzug der gemäß § 3 Ziffer 5 des Vertrages vom 21.02.2008 an die Eltern gezahlten Beträge in Höhe von 12.500,00€, die ebenfalls nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO erlösmindernd zu berücksichtigen sind, nicht zu einer doppelten Berücksichtung. Wegen des in § 8 für den Fall der Veräußerung von Flächen ohne Zustimmung der Eltern geregelten und auch dinglich gesicherten Rückübertragungsanspruchs war die Veräußerung von Teilflächen grds. überhaupt nur im Einvernehmen mit den Eltern möglich. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13 Abs. 5 HöfeO), diese zwangsläufig entstehenden "Aufwendungen" – insoweit ist dem Antragsgegner der Kaufpreis ja schon nicht zugeflossen - erlösmindernd zu berücksichtigen. Hintergrund ist insoweit aber ein ganz anderer als bei dem darüber hinaus zu gewährenden Abzug wegen der dem Antragsgegner noch obliegenden Altenteilsverpflichtung. Soweit die Antragstellerinnen behauptet haben, der Antragsgegner habe nicht nur den an die Mutter ausbezahlten Betrag, sondern sogar einen höheren Betrag von dieser zurück erhalten, ist dies unerheblich, da der Antragsgegner auch danach jedenfalls in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung an die Mutter gezahlt hat. (2) Nicht erlösmindernd zu berücksichtigen waren aber die vom Antragsgegner auf den voraussichtlichen Entnahmegewinn lediglich abstrakt berechneten Steuerverpflichtungen in Höhe von 18.468,00€ (Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Hamm vom 18.06.2009, Az. 10 W 90/03; OLG Hamm vom 27.11.2008, Az. 10 W 02/03 in: AgrarUR 2009, 399f.) ist die den Hofeigentümer nach der Veräußerung treffende Einkommenssteuer auf den Entnahmegewinn, die unzweifelhaft öffentliche Abgabe ist, zwar zu Lasten des Nachabfindungsberechtigten gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO zu berücksichtigen, d. h. von dem erzielten Erlös abzusetzen (vgl. auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13 HöfeO, Rz. 122). Dies setzt aber voraus, dass der Nachabfindungspflichtige, der sich auf § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO beruft, durch Vorlage des Steuerbescheides nachweist, dass und in welcher Höhe er etwa Einkommenssteuer auf den Veräußerungserlös tatsächlich hat zahlen müssen oder zahlen muss. Keine Berücksichtigung finden fiktive Steuern (vgl. auch Wöhrmann, § 13 HöfeO, Rz. 124). Danach kann vorliegend nicht auf eine durch die Veräußerung bedingte, fest stehende Steuerverpflichtung des Antragsgegners geschlossen werden. Unstreitig hat der Antragsgegner bislang auf den Veräußerungserlös keinerlei Steuern zahlen müssen und auch noch keine Steuererklärung eingereicht. Auch aus den vorgelegten Schreiben der Steuerberater I & Partner vom 12.01.2009 und der Steuerberatungsgesellschaft B & Partner GmbH vom 27.01.2010 ergibt sich nichts anderes. Danach lässt sich derzeit schon überhaupt nicht genau prognostizieren, in welcher Höhe Steuern anfallen werden. Wegen der Heirat des Antragsgegners im Jahre 2008 sollen danach auch die Besteuerungsgrundlagen der Ehefrau eine Rolle spielen. Sämtliche Unterlagen für eine Beurteilung lagen der Steuerberatungsgesellschaft B & Partner GmbH schon nicht vor, so dass nach deren Angaben eine genaue Prognose über die zu erwartende Steuerbelastung daher im Augenblick schon nicht möglich ist. Zwar sei zu erwarten, dass auf einen anzusetzenden Betrag in Höhe von 40.000,00€ Steuern in Höhe von 18.468,00€ anfielen. Voraussetzung sei aber, dass dieser Betrag auch tatsächlich zu versteuern ist. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Besteuerung im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (spätester Zeitraum für die Auflösung der Rücklage) stehen danach überhaupt nicht fest. Denkbar wäre z.B. auch, dass eine Verrechnung mit Verlusten erfolgen kann oder aber etwaige Investitionen die Steuerschuld reduzieren. e) Danach sind vom Veräußerungserlös in Höhe von 74.823,00€ der an die Eltern gezahlte Betrag in Höhe von 12.500,00€ sowie der anteilige Wert des Altenteilrechts in Höhe von 12.877,55€ in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag in Höhe von 49.445,45€ verbleibt und damit ein Anspruch der Antragstellerinnen in Höhe von jeweils 16.481,82€. 2.) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Verfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend ihrer Obsiegens- und Unterliegensquote zu verteilen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVfG a.F.). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 19 Buchst. d) HöfeVfO i. V.m. § 30 Abs. 1 KostO a. F.