Beschluss
10 W 02/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurverfügungstellung von Ackerflächen durch langfristige Verpachtung an eine Gesellschaft, an der der Hoferbe beteiligt ist, stellt nicht ohne Eigentumsübertragung regelmäßig eine "Einbringung" i.S. von § 13 Abs.1 S.4 HöfeO dar.
• Landwirtschaftsfremde Nutzung durch Verpachtung zum Golfplatz oder durch Vermietung kann Nachabfindungsansprüche nach § 13 Abs.4 HöfeO auslösen; die Bemessung richtet sich nach den tatsächlich erzielten Gewinnen unter Abzug anrechenbarer Kosten.
• Eine analoge Anwendung von § 13 Abs.1 S.1 HöfeO ist nur bei einer echten Gesetzeslücke bzw. vergleichbarer Fallgestaltung möglich; hier liegt keine solche Lücke und keine Veräußerung gleichstehende Sachlage vor.
• Bei Nachabfindungsberechnung sind u.a. anzurechnen: Zahlungen an den Altenteiler, anteilige Altschulden, Vorkosten der Pacht/Errichtung (zeitanteilig), laufende Verwaltungskosten und ein Degressionsabschlag nach § 13 Abs.5 HöfeO.
Entscheidungsgründe
Nachabfindung bei Verpachtung zum Golfplatz und Vermietung von Hofgebäuden • Die Zurverfügungstellung von Ackerflächen durch langfristige Verpachtung an eine Gesellschaft, an der der Hoferbe beteiligt ist, stellt nicht ohne Eigentumsübertragung regelmäßig eine "Einbringung" i.S. von § 13 Abs.1 S.4 HöfeO dar. • Landwirtschaftsfremde Nutzung durch Verpachtung zum Golfplatz oder durch Vermietung kann Nachabfindungsansprüche nach § 13 Abs.4 HöfeO auslösen; die Bemessung richtet sich nach den tatsächlich erzielten Gewinnen unter Abzug anrechenbarer Kosten. • Eine analoge Anwendung von § 13 Abs.1 S.1 HöfeO ist nur bei einer echten Gesetzeslücke bzw. vergleichbarer Fallgestaltung möglich; hier liegt keine solche Lücke und keine Veräußerung gleichstehende Sachlage vor. • Bei Nachabfindungsberechnung sind u.a. anzurechnen: Zahlungen an den Altenteiler, anteilige Altschulden, Vorkosten der Pacht/Errichtung (zeitanteilig), laufende Verwaltungskosten und ein Degressionsabschlag nach § 13 Abs.5 HöfeO. Die Parteien sind Geschwister; die Antragstellerin verlangt Nachabfindungsansprüche als weichende Erbin gegen den antragsgegnerischen Hoferben. Der Vater übertrug den Hof 1990 an den Antragsgegner; die Antragstellerin erhielt eine Abfindung, behielt sich aber Ansprüche nach § 13 HöfeO vor. Der Antragsgegner verpachtete 62 ha Ackerland langfristig an Gesellschaften zum Betrieb eines Golfplatzes und ließ Hofgebäude zu Mietwohnungen und Gewerbeeinheiten umbauen; zudem erfolgte eine Landverzichts-Abfindung und einzelne Grundstücksverkäufe sowie Inventarverkäufe. Die Antragstellerin behauptet, durch die Bündelung dieser Maßnahmen sei der Hofwert wirtschaftlich entzogen und verlangt Nachabfindung in Höhe großer Beträge; der Antragsgegner räumt zwar landwirtschaftsfremde Nutzung ein, bestreitet aber erhebliche Gewinne und eine Einbringung in eine Gesellschaft. Das Landwirtschaftsgericht gab der Antragstellerin teilweise Recht; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Der Senat hat umfangreiche Auskunfts- und Gutachtenverfahren durchgeführt und das Beweisergebnis verwertet. • Rechtsfrage: Ob die Verpachtung von 62 ha an an Beteiligte Gesellschaften einer Einbringung i.S. von § 13 Abs.1 S.4 HöfeO gleichkommt und damit ein Anspruch nach Verkehrswert auszulösen ist. Ergebnis: Nein; § 13 Abs.1 S.4 HöfeO ist eng auszulegen und erfasst regelmäßig nur Eigentumsübertragungen. Langfristige Pachtverhältnisse, auch mit dinglicher Sicherung, führen nicht automatisch zur Gleichstellung mit Veräußerung, sofern keine wirtschaftliche Entwertung des Eigentums bzw. Übertragungswille bzw. Vorleistung des Gesamtkaufpreises vorliegt. • Analogiebemessung: Eine analoge Anwendung von § 13 Abs.1 S.1 HöfeO kommt nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke vorliegt und die ausdrücklich geregelten Fälle (insb. § 13 Abs.4 HöfeO für landwirtschaftsfremde Nutzung) ausreichend sind. • Nachabfindung nach § 13 Abs.4 b HöfeO: Die Verpachtung zum Golfplatz und die Vermietung der umgebauten Hofgebäude sind grundsätzlich nachabfindungspflichtig, wenn erhebliche Gewinne erzielt werden. Bei der konkreten Berechnung sind Bruttoeinnahmen den abziehbaren Aufwendungen gegenüberzustellen; dabei sind u.a. anzurechnen: 5 % Anteil an den Vater (vertraglich), anteilige Vorkosten (auf Pachtzeit umgelegt), anteilige Kläranlagenkosten, anteilige Hofübertragungskosten, anteilige Altschulden (Zinsaufwand), Verwaltungs- und Betriebskosten sowie ein Degressionsabschlag von 25 % für ab 2001 wirkende Erträge nach § 13 Abs.5 HöfeO. • Beweis- und Gutachtsergebnis: Sachverständiger stellte Herstellungsaufwand für Wohnungsumbau (rund 2,2–2,5 Mio. DM) und angemessene Wohnwerte fest; unter Einrechnung der anerkannten Kosten, Zinsen und Abzüge blieben aus den Mieteinnahmen keine nennenswerten Gewinne für die fraglichen Jahre übrig. • Konkret berechnetes Ergebnis: Für die Verpachtung des Golfplatzes ermittelte der Senat Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 84.608,02 € (Zeitraum 1994–2004) unter Würdigung der Degression und Verzinsung nach den gesetzlichen Regelungen. • Weitere Nachabfindungen: Aus der Landverzichts-Abfindung (1996) entstand ein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs.1 S.2 HöfeO; nach Abzug vertraglich geschützter Beträge, Altenteilen und Altschulden verbleibt ein Anspruch von 3.797,50 €. Verkäufe von Inventar und ein kleiner Grundstücksverkauf lösen keinen weiteren maßgeblichen Anspruch aus. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde im Wesentlichen abgeändert: Der Antragsgegner ist zur Zahlung von insgesamt 88.405,52 € verurteilt; dies umfasst Nachabfindungsansprüche aus der Verpachtung zum Golfplatz in Höhe von 84.608,02 € sowie aus der Landverzichts-Abfindung 3.797,50 € nebst Zinsen in den im Tenor angegebenen Zeiträumen und Zinssätzen. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin wurden zurückgewiesen, ebenso die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners. Begründend konnten weder eine analoge Anwendung von § 13 Abs.1 S.4 HöfeO noch eine Überführung des Hofvermögens in eine Gesellschaft festgestellt werden; daher ist auf die gesetzlichen Regelungen des § 13 Abs.4 HöfeO abzustellen und die Ansprüche nach den tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der anerkannten Kosten und Abzüge zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Geschäftswert wurden nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt.