Beschluss
I-10 W 50/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.I10W50.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden wechselseitigen Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 227.281,97€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller sowie die Hilfswiderklage des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen, die Antragsteller je 1/20 und der Antragsgegner 9/10 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner jeweils 9/10 und die Antragsteller jeweils 1/10. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 730.000,00€ festgesetzt (Beschwerde der Antragsteller: 460.000,00€; Hilfswiderklageanträge einschließlich Feststellungsantrag des Antragsgegners: bis zu 270.000,00€). 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten sind Geschwister. Sie streiten über Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO. 4 Sie sind die einzigen Abkömmlinge des am 31.08.2001 verstorbenen Landwirts I y, der in zweiter Ehe im Güterstand der Gütertrennung verheiratet war und dessen Ehefrau F2 noch lebt. Die erste Ehefrau und Mutter der Beteiligten verstarb im Jahre 1976. 5 Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des im Grundbuch von G1 Blatt 292, Amtsgericht Soest, eingetragenen Hofes. 6 Mit Pachtvertrag vom 14.02.1985 pachtete der Antragsgegner den Hof von seinem Vater. 7 Mit Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 (UR-Nr. ###/91 des Notars H in I2) übertrug der Vater der Beteiligten seinen im Grundbuch von G1 Blatt 292 eingetragenen Hof auf den Antragsgegner. Die Eigentumsumschreibung auf den Antragsgegner im Grundbuch erfolgte am 19.12.1991. 8 Gemäß § 2 des Hofübergabevertrags räumte der Antragsgegner seinem Vater und dessen Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses M2 13 in M-G1 einschließlich der freien Nutzung des Gartens ein. Der Erblasser und dessen Ehefrau hatten nur die anfallenden Kosten für Strom, Wasser und Heizung für das von ihnen bewohnte Haus zu tragen. Sämtliche anderen Kosten für die Unterhaltung des Hauses einschließlich der Entwässerungskosten sollte der Antragsgegner tragen. Das Wohnungsrecht ist am 07.05.1998 im Grundbuch gelöscht worden, nachdem die Wohnungsberechtigten durch notariellen Vertrag vom 08.08.1997 gegen Zahlung einer Entschädigung von monatlich 325,00 DM ab dem 01.09.1997 bis zum Tode des Längstlebenden auf ihr Wohnrecht verzichteten. 9 Sodann übertrug der Vater der Beteiligten dem Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 19.05.1993 (UR-Nr. ##8/93 des Notars H in I2) sein Eigentum an den hofesfreien Grundstücken Gemarkung G1, Flur 1, Flurstücke 365 und 366. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich der Antragsgegner, ab April 1993 an seinen Vater monatlich 4.400,00 DM auf dessen Lebenszeit zu zahlen. Gemäß § 5 des Vertrags übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, nach dem Ableben seines Vaters an dessen Ehefrau und an beide Antragsteller auf deren Lebenszeit jeweils ¼ Anteil des aus dem Erbbaurecht erzielten Pachtzinses abzuführen, wobei die Zahlungen auf die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Begünstigten nach dem Tode des Vaters der Beteiligten angerechnet werden sollten. 10 Der Vater der Beteiligten übertrug den Antragstellern mit Vertrag vom 06.01.1995 (UR-Nr. ##/95 des Notars Dr. H in I2) das im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichnete hoffreie Grundstück Flur 2, Flurstück 271 (Wiese von 6,5249 ha). Der Vater verpflichtete sich zudem zu einer Zahlung von je 30.000,00 DM an die Antragsteller. Die Leistungen des Vaters erfolgten im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Bestimmung der Anrechnung auf Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche. 11 In der Folgezeit tätigte der Antragsgegner verschiedene Rechtsgeschäfte, aufgrund derer die Antragsteller Nachabfindungsansprüche geltend machen: 12 Mit notariellem Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##5/01 des Notars Dr. U in S) verkaufte der Antragsgegner eine an der Autobahnauffahrt zur Bundesautobahn A 2 in I2-P gelegene Fläche an die Firma L KG, die dort eine Rast- und Tankanlage (F) errichtete. Es wurden die Flurstücke 173, 365, 366 und eine Teilfläche des Flurstücks 364 veräußert. Die Teilfläche des Flurstücks 364 gehörte zum Hof des Antragsgegners. Das veräußerte Flurstück 173 mit einer Fläche von 1.758 m² ist im Höfegrundbuch eingetragen. Ob es auch materiell zum Hof gehörte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Parzellen 365 und 366 mit einer Gesamtgröße von 5.872 m² gehörten unstreitig nicht zum Hof. Im Kaufvertrag ist der Preis pro m² mit 10,2258 € (20,00 DM) angegeben. Der Antragsgegner erhielt von der Erwerberin am 14.11.2001 einen Kaufpreis unabhängig vom Ergebnis der noch durchzuführenden Vermessung in Höhe von 572.647,00 €. 13 Zugunsten der Erwerberin, der L KG, S, wurde am 06.11.2001 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Grundbuchumschreibung auf die Erwerberin erfolgte am 16.07.2003. 14 Mit weiterem notariellen Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01 des Notars Dr. U in S), der als "Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen" bezeichnet ist, verpflichtete sich der Antragsgegner gegenüber der Erwerberin zur Stellung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung von Ausgleichsflächen mit einer Größe von 34.264 m² sowie zur Unterlassung von Nutzungen auf diesen Flächen, die nach dem Bebauungsplan bzw. dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht zulässig sind. Hintergrund war eine Verpflichtung nach dem Bebauungsplan Nr. 11, für die verkauften Flächen Naturausgleichsflächen zu stellen. Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien war zu erwarten, dass die Gemeinde M diese Verpflichtung der Erwerberin auferlegen würde. Die im Zuge der Errichtung der Rast- und Tankanlage versiegelte Fläche musste danach im Verhältnis 1:1 mit Naturflächen ausgeglichen werden. Die Ausgleichsflächen sollten teilweise aus der von der Erwerberin erworbenen unversiegelt bleibenden Fläche bestehen. Da die Erwerberin über weitere Ausgleichsflächen nicht verfügte, schloss sie mit dem Antragsgegner den weiteren Vertrag vom 18.10.2001. Der Antragsgegner sollte danach aus seinem weiteren Vermögen Ausgleichsflächen stellen, bis die versiegelte Fläche im Verhältnis 1:1 in Naturflächen ausgeglichen war. Die Ausgleichsflächen aus dem Vermögen des Antragsgegners nannten die Vertragsparteien "externe Ausgleichsflächen". Nach dem Vertrag sollte die Käuferin die Kosten der Erstbepflanzung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplanes in Höhe von maximal 61.355,00 € tragen. Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2026 (25 Jahre) soll der Antragsgegner ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.986,00 € erhalten. Selbst dann, wenn die Ausgleichsflächen bereits vor dem 01.01.2027 baurechtlich nicht mehr erforderlich sein sollten, soll die Zahlungspflicht nach dem Vertrag bis zum 31.12.2026 fortbestehen. Für den Fall, dass am 01.01.2027 das Erfordernis der Stellung von Ausgleichsflächen noch fortbesteht, soll ab diesem Zeitpunkt ein Entgelt von nur 18 Cent pro m² Ausgleichsfläche im Jahr geschuldet sein. Im Vertrag wurde zudem vorgesehen, dass der Antragsgegner im Bedarfsfall ggf. eine weitere Ausgleichsfläche von bis zu 10.000 m² zur Verfügung stellt. Für diese Ausgleichsfläche sollte der Antragsgegner ebenfalls nur 18 Cent pro m² im Jahr erhalten. Ansonsten sollte die Stellung weiterer Ausgleichsflächen bereits durch die Zahlung von monatlich 2.986,00 € bis zum 31.12.2026 abgegolten sein. 15 Jedenfalls bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.03.2010 erhielt der Antragsgegner das vertraglich vereinbarte Entgelt. 16 Ein Ausführungsvertrag der Gemeinde M, der die für den Antragsgegner verbindliche Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festgelegten Maßnahmen im Einzelnen regelt, liegt weiterhin lediglich als Muster vor. Es läuft derzeit ein Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 "B". Der Antragsgegner konnte die vorgesehenen Flächen bislang weiterhin landwirtschaftlich uneingeschränkt nutzen. 17 Vor Errichtung des F hatte die Fa. N GmbH auf der Grundlage eines Erbbaurechts, das an den Flurstücken 365 und 366 bestand, auf diesen mit Vertrag vom 18.10.2001 verkauften Flächen eine Tankstelle betrieben. Da der Antragsgegner im Jahr 1996 feststellte, dass die damals noch betriebene Tankstelle auch Teile der Parzelle Flur 1, Flurstück 173 benutzte, schloss er am 15.11.1996 mit der Mineralölgesellschaft einen notariellen Miet-/Pachtvertrag (UR-Nr. ##/96 des Notars Dr. U2 in I2) über das Flurstück 173. Die Mineralölgesellschaft verpflichtete sich, an den Antragsgegner einen Mietzins von monatlich 2.637,00 DM zu zahlen. Dieser Betrag wurde bis zur Veräußerung der Flächen an die Fa. F gezahlt. 18 Da die Bundesstraßenverwaltung im Zuge des sechsspurigen Ausbaus der Bundesautobahn A # im Bereich I2-P Flächen benötigte, schloss der Antragsgegner mit der Bundesstraßenverwaltung am 09.10./08.11.2000 eine Vereinbarung über die Nutzung von zwei Grundstücken des Antragsgegners zu straßenbaulichen Lagerzwecken ab. Auf Grund dieser Vereinbarung erhielt der Antragsgegner im Dezember 2000 eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM. Die Vereinbarung vom 09.10./08.11.2000 wurde durch notariellen Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09.2001 (UR-Nr. ###/2001 des Notars L3 in T) zwischen dem Antragsgegner einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und dem Kreis T andererseits abgelöst. Danach übereignete der Antragsgegner der Bundesstraßenverwaltung Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 20.136 m². Die Bundesstraßenverwaltung übertrug dem Antragsgegner Flächen von ca. 10.970 m². Der Kreis T verkaufte an den Antragsgegner eine Fläche von 7.957 m². Im Vertrag ist der Wert der vom Antragsgegner abgegebenen Flächen einschließlich Entschädigungen mit insgesamt ca. 234.023,00 DM beziffert worden, der Wert der von der Bundesstraßenverwaltung übertragenen Flächen mit ca. 17.270,00 DM und der Kaufpreis für die vom Kreis T verkauften Flächen mit 8.753,00 DM. Da der Wert der vom Antragsgegner abgegebenen Flächen den Wert der von ihm hinzuerworbenen Flächen deutlich übertraf, zahlte die Bundesstraßenverwaltung am 06.12.2001 - bereits vor Vermessung der Flächen – einen Betrag in Höhe von 208.000,00 DM (106.348,71 €). 19 Wegen der Inanspruchnahme weiterer Teilflächen zahlte die Straßenverwaltung auf Grund von Folgevereinbarungen einen weiteren Betrag von insgesamt 7.467,00 € an den Antragsgegner, und zwar 3.127,00 € für Aufwuchsschäden, 2.170,00 € für Nutzungsausfall und 2.170,00 € für Mindererträge in Folgejahren. 20 Die Antragsteller haben behauptet, dass bei Abschluss des Hofübergabevertrags noch ein Hof im Sinne der HöfeO vorgelegen habe. Das Flurstück 173 sei hofzugehörig gewesen. Das alte Tankstellengebäude habe darauf nicht gestanden. Der Hofeswert habe vor den Abverkäufen mindestens 2.760.000,00€ betragen. 21 In dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 sei ein "kaschierter" Kaufpreis enthalten, der in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO dem Erlös hinzuzurechnen sei. Der objektive Verkehrswert für die mit Notarvertrag vom 18.10.2001 übertragenen Flächen habe im Zeitpunkt des Verkaufs bei über 20,00 € / m² gelegen. Der angebliche Kaufpreis von 572.647,00 € für eine Fläche von 56.096 m² sei offensichtlich zu niedrig und bewusst gesenkt worden, um Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben und Steuern zu verkürzen. 22 Der Antragsgegner erziele ein Entgelt, das weit über das Entgelt für eine reine landwirtschaftliche Nutzung hinausgehe, ohne seinerseits auf die eigene landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit zu verzichten. Unstreitig beackere er die Ausgleichsflächen weiter bzw. nutze sie als Grünland. Zusätzlich erhalte er ein hohes Entgelt für die Zusatzfunktion des Grundstücks, nämlich den Einsatz als Ausgleichsfläche bzw. für die bloße Reservierung für die Zukunft. 23 Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, auch der aus der Bereitstellung der Ausgleichsflächen erzielte Erlös sei nachabfindungspflichtig, auch wenn die Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Über einen Zeitraum von 25 Jahren ergebe sich ein an den Antragsgegner zu zahlender Betrag in Höhe von 895.800,00€. Wenn man diesen Betrag auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 14.11.2001 abzinse, errechne sich ein Betrag in Höhe von 427.839,45€, von dem den Antragstellern 1/6, d. h. jeweils ein Betrag in Höhe von 71.306,57€ zustehe. 24 Das Altenteilsrecht habe allenfalls einen Wert von 500,00 DM pro Monat. 25 Die im Rahmen der erhobenen Stufenklage gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und der Richtigkeit der erteilten Auskünfte haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. 26 Die Antragsteller haben ihren Anspruch in der dritten Stufe wie folgt berechnet: 27 Verkehrswert der an die Fa. L 28 veräußerten Flächen: 963.000,00€ 29 Wert der auf Grund des Vertrages des Notars 30 L3 in T vom 24.09.2001 31 abgegebenen Flächen (234.000,00 DM) 119.642,30€ 32 Aufwandsentschädigung der Straßenverwaltung 33 für die Lagerfläche 7.400,00€ 34 Erlöse aus der Vermietung der Parzelle 173 35 gemäß Vertrag des Notars U2 vom 36 95.727,65€ 37 Gesamt: 1.185.769,95€ 38 Davon 1/6: 197.628,31€ 39 Die Antragsteller haben sodann beantragt, 40 1. 41 dem Antragsgegner aufzugeben, 42 an beide Antragsteller jeweils 197.628,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen; 43 an beide Antragsteller jeweils weitere 71.306,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen; 44 sowie hilfsweise 45 2. 46 zu dem Antrag zu 1. b) festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der Antragsgegner gem. Notarvertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01 des Notars Dr. U) von der Fa. L KG für die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als Ausgleichsflächen erhalten hat und bis zum 18.12.2011 erhält, der Nachabfindungspflicht gem. § 13 Abs. 4 b) HöfeO unterfallen, und beide Antragsteller daran mit einer Quote von je 1/6 nachabfindungsberechtigt sind. 47 48 Der Antragsgegner hat beantragt, 49 die Anträge zurückzuweisen. 50 Er hat behauptet, bei Abschluss des Hofübergabevertrags habe kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorgelegen. Der Erblasser habe den Hof bei Übertragung auf den Antragsgegner nicht mehr aktiv bewirtschaftet. Anfang der 70iger Jahre habe der Vater der Beteiligten sämtliches landwirtschaftliches Inventar veräußert. Der Hof sei 1972 verpachtet worden. Der Vater der Beteiligten habe alle Maschinen und Geräte sowie das Milchkontingent veräußert. Der Hof sei nicht mehr zu bewirtschaften gewesen. Die gesamten Flächen hätten stillgelegt werden müssen, weil sie mit Pestiziden belastet gewesen seien. Es habe auch kein Material für eine Bewirtschaftung gegeben. Seit 1972 seien keine Investitionen mehr vorgenommen worden. In den Jahren 1984 bis 1990 habe er verschiedene Maschinen und Geräte im Wert von über 210.000,00 DM kaufen müssen, ohne die der Hof nicht habe bewirtschaftet werden können. Der Vorpächter habe bereits die Kühe abgeschafft. Der Zustand des Hofes sei katastrophal gewesen. Die Ernteerträge seien unzureichend gewesen. Auch das Getreide habe nicht annähernd den erforderlichen Ertrag erbracht, so dass die Äcker hätten stillgelegt werden müssen. Der Antragsgegner habe seinerzeit sein Studium beendet gehabt und sei als Dipl.-Ingenieur bei dem C-Konzern in N2 berufstätig gewesen. Der Hofeswert habe im Zeitpunk der Übernahme maximal 1.023.000,00€ betragen. 51 Es habe keine Hofübergabe im Sinne von § 17 HöfeO stattgefunden. Im Hofübertragungsvertrag vom 19.03.1991 seien keine angemessenen Gegenrechte für den Übertragungsgeber enthalten, nämlich nur ein Wohnungsrecht. Weitere Gegenrechte seien erst mit dem Vertrag vom 19.05.1993 begründet worden. Bei den Verträgen hätten die kaufvertraglichen Elemente überwogen. 52 Der mit Vertrag vom 18.10.2001 erzielte Kaufpreis sei angemessen gewesen. Die Zeugin y habe sich beim Gutachterausschuss für Grundstücksbewertungen des Kreises T erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ein Preis von 20,00 DM / m² angemessen sei. 53 Ferner sei der Verkauf der Flächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erfolgt. Die Veräußerung sei zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen. Er habe umfangreiche Einkäufe von Maschinen und Geräten tätigen müssen, um den Hof wieder erfolgversprechend bewirtschaften zu können. Wegen erforderlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Verlegung von Abwasserleitungen, die die Gemeinde M 1998 beschlossen habe, hätten Kosten von insgesamt 600.000,00 DM gedroht. Für eine sodann ebenfalls beschlossene Anlegung von Abbiegespuren für die Tankstelle hätten ebenfalls Kosten von 600.000,00 DM angestanden. Die Gemeinde habe zudem verlangt, dass für den Tankstellenbereich ein Regenrückhaltebecken anzulegen sei, was Kosten von 100.000,00 DM erfordert hätte. Mit diesen Kosten sei er überfordert gewesen, so dass der Verkauf von landwirtschaftlichem Gelände nicht zu umgehen gewesen sei, um den Hof als solchen zu erhalten. Die Erwerberin habe einen Großteil der Anlieger- und Erschließungskosten übernommen. 54 Der aus dem Verkauf erzielte Erlös habe auf seiner besonderen unternehmerischen Tüchtigkeit als Hofeserbe beruht, so dass eine Erlösminderung von mindestens 50 % aus Billigkeitsgründen gem. § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO vorzunehmen sei. 55 Ferner seien Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. So habe er sich in dem im Verfahren 10 U 90/03 OLG Hamm geschlossenen Vergleich zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 des notariellen Vertrags vom 19.05.1993 verpflichtet, an die Antragsteller je 85.000,00 € zu zahlen. Der Vertrag vom 19.05.1993 habe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Hofübergabevertrag vom 19.03.1991 gestanden. Die Zahlungen von jeweils 85.000,00 € hätten aus dem Veräußerungserlös für das verkaufte landwirtschaftliche Gelände erbracht werden müssen. Tatsächlich stelle der Betrag von je 85.000,00 € nur ein Viertel des Grundstückswertes dar. Abzuziehen seien demnach jeweils sogar 340.000,00 €. 56 Er habe ferner auf Grund des Vertrags vom 19.05.1993 vom 01.04.1993 bis zum 31.03.2000 eine monatliche Rente von 4.400,00 DM (insgesamt 369.600,00 DM) an seinen Vater und vom 01.04.2000 bis zum 31.08.2001 monatlich 4.855,84 DM (insgesamt 82.549,28 DM) an die Antragsteller gezahlt sowie am 10.10.2002 eine Einmalzahlung von 14.567,52 DM erbracht. Er zahle an die zweite Ehefrau des Vaters monatlich 620,00 €. Die in § 5 Abs. 5 des Vertrags vom 19.05.1993 getroffene Bestimmung zur Anrechnung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beziehe sich auch auf Ansprüche nach § 13 HöfeO. 57 Die Antragsteller hätten sich außerdem die Übertragung des Grundstücks gemäß Vertrag vom 06.01.1995 anrechnen zu lassen. 58 Anteilig sei das Altenteilsrecht mit einem Betrag von 33.189,24 € abzuziehen. Das Altenteilsrecht sei mit einem Wert von 1.500,00 DM pro Monat anzusetzen. Nachdem das Wohnungsrecht 1998 gelöscht worden sei, habe er weiterhin Abstandszahlungen von 160,00 € an seine Mutter gezahlt. 59 Es sei auch die Einkommensteuer aus dem steuerlichen Veräußerungsgewinn abzusetzen. Unabhängig davon, ob Steuern bereits angefallen seien, genüge eine "latente" Steuerlast. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Steuerberaters H2 vom 04.03.2008 eine Steuerbelastung von ca. 206.330,00 € errechnet. Die Kirchensteuer betrage zudem 25.922,00 €. 60 Der auf die nicht hofeszugehörigen Parzellen 173, 365 und 366 entfallende Veräußerungserlös sei in Abzug zu bringen. Diese Flurstücke seien wegen des Tankstellenbetriebs schon seit 1966 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. 61 Für die Flächen, die für den Ausbau der Bundesautobahn A # zur Verfügung gestellt worden seien, sei ein erheblicher Teilbetrag abzuziehen, weil in der Gesamtentschädigung auch Beträge für Anschneide-, Aufwuchs- und Randschäden ebenso wie Rechtsanwaltsgebühren enthalten seien (9.796,15 DM, 80.897,00 DM, 1.988,00 DM und 8.482,61 DM). 62 Bezüglich der Ausgleichsflächen handele es sich nicht um eine landwirtschaftsfremde Nutzung. Er habe die von der Landschaftsbehörde geforderten Pflanzen, Bäume und Hecken anzupflanzen und zu pflegen. Er habe eine erhebliche Anzahl von Arbeiten durchzuführen, die mit einem Betrag von insgesamt 945.710,40 DM bezahlt würden. 63 Bisher führe er nur die Pflege der Pflanzen und Bäume auf dem Grundstück des Autohofes durch. Allein das Stellen und die Pflege von Ausgleichsflächen könnten keinen Nachabfindungsanspruch auslösen. 64 Die gemäß Vereinbarung vom 09.10./08.11.2000 gezahlte Aufwandsentschädigung für Lagerflächen entspreche in etwa der Stilllegungsprämie, so dass es sich nicht um eine nachabfindungspflichtige Leistung handele. Eine kurzfristige Entwidmung sei nicht nachabfindungspflichtig. 65 Schließlich sei eine Degression nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO zu berücksichtigen. 66 Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Verkehrswertes des vom Antragsgegner veräußerten Grundbesitzes durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L4 vom 24.01.2007. Es hat sodann den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils 123.005,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: 67 Wegen des eingetragenen Hofvermerks bestehe die widerlegbare Vermutung, dass im Zeitpunkt der Hofübergabe tatsächlich ein Hof im Sinne der HöfeO vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe diese Vermutung nicht widerlegt. Er habe vorgetragen, vor der Hofübergabe umfangreiche Maschinenkäufe getätigt zu haben, um einen wirtschaftlich funktionsfähigen Hof übernehmen zu können. 68 Die Veräußerung der Flächen sei nicht zur Hoferhaltung erforderlich gewesen. Sie habe mehr als zehn Jahre nach der Hofübergabe stattgefunden. Eine wirtschaftliche Notlage, die eine Veräußerung erforderlich gemacht habe, sei nicht ersichtlich. 69 Der Antragsgegner sei Hoferbe im Wege vorweggenommener Erbfolge geworden. Aus dem ersten Vertrag vom 18.10.2001 habe er einen Betrag von 572.647,00 € erhalten. Daraus seien die nicht hofzugehörigen Flurstücke 365, 366 und 173 mit einer Fläche von insgesamt 7.630 m² herauszurechnen. Auch das Flurstück 173 sei im Zeitpunkt der Hofübergabe im Jahr 1991 nicht mehr regelmäßig von der Hofesstelle aus bewirtschaftet worden. Demnach sei ein Betrag von 77.902,30 € von dem Erlös abzuziehen (7.630 m² x 10,21 €). Der bereinigte Erlös betrage danach 494.744,70 €. 70 Ein Teil des Entgelts aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 bzgl. der Ausgleichsflächen sei kaschierter Kaufpreis des ersten Vertrags. Der Antragsgegner erhalte auf Grund des zweiten Vertrags vom 18.10.2001 Leistungen, die in einem krassen Missverhältnis zu der ihm obliegenden Gegenleistung stünden. Er bekomme die Kosten der Erstbepflanzung der Ausgleichsflächen von über 60.000,00 € ersetzt. Er erhalte über einen Zeitraum von 25 Jahren im Monat fast 3.000,00€ nur dafür, dass er die Ausgleichsflächen stelle und sie entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben pflege. Diese Pflege sei nicht besonders aufwendig. Ein Betrag von monatlich fast 3.000,00 € für Unterhaltungsmaßnahmen sei unverhältnismäßig. Zudem nutze er die Ausgleichsflächen weiterhin landwirtschaftlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahlungspflicht auf jeden Fall für 25 Jahre bestehen bleibe, auch wenn zwischenzeitlich eine Stellung von Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich sei. Es sei auch nicht plausibel, dass die ggf. weiter benötigte Fläche von 10.000 m² nur mit 18 Cent pro m² im Jahr vergütet werden solle, obwohl kein Unterschied in der Verpflichtung des Antragsgegners bestehe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Ablauf der 25 Jahre bei Fortbestehen der Verpflichtung zur Stellung von Ausgleichsflächen ebenfalls nur noch 18 Cent pro m ² im Jahr gezahlt werden sollten. Ein und dieselbe Leistung werde in ungewöhnlicher Weise unterschiedlich bewertet. 71 Bis März 2008 habe der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 223.950,00 € auf Grund des zweiten Vertrags erhalten (2.986,00 € x 75 Monate). In diesem Betrag sei ein kaschierter Kaufpreis von 173.122,50 € enthalten. Ein Betrag von 50.827,50 € entfalle auf die Arbeitsleistungen des Antragsgegners, die er bzgl. der Ausgleichsflächen zu erbringen habe (Unterhaltung und Pflege). Der Betrag errechne sich wie folgt: Zu der veräußerten Fläche von 56.096 m² sei die sog. externe Ausgleichsfläche von 34.264 m² zu addieren. Die Summe sei zu halbieren, weil das Verhältnis der versiegelten Fläche zur nicht versiegelten Fläche 1: 1 betragen solle. Die ergebe eine Ausgleichsfläche von insgesamt 45.180 m². Die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung des Antragsgegners bzgl. der Ausgleichsflächen betrage nach dem Vertrag 0,18 € pro m² im Jahr bzw. 0,015 € im Monat. 75 Monate x 0,015 € x 45.180 m² ergebe den Betrag von 50.827,50 €. 72 Der kaschierte Kaufpreis sei um den Flächenanteil der hofesfreien Parzellen 365, 366 und 173 zu bereinigen. Der Quadratmeterpreis des kaschierten Kaufpreisanteils betrage 3,83 € (173.122,50 € ./. 45.180 m² = 3,83 €). Dieser sei mit der Gesamtfläche der hofesfremden Parzellen von 7.630 m² zu multiplizieren. Um den sich ergebenden Betrag von 29.222,90 € sei der Kaufpreis zu bereinigen. 73 Es ergebe sich somit ein insgesamt bereinigter Kaufpreis von 638.644,30 €. 74 Rechne man den kaschierten Kaufpreis von 173.122,50 € dem bereinigten Kaufpreis von 494.744,70 € hinzu, ergebe sich ein nochmals bereinigter Kaufpreis von 667.867,20 €. 75 Da demnach der kaschierte Kaufpreis zu dem Kaufpreis im ersten Vertrag vom 18.10.2001 hinzuzurechnen sei, gehe der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe treuwidrig einen zu geringen Erlös erzielt, ins Leere. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L4, dass der Antragsgegner keinen zu niedrigen Preis vereinbart habe. Der Sachverständige komme zu einem angemessenen Kaufpreis von ca. 15,00 €/m². Der Antragsgegner habe nach dem Inhalt des ersten Vertrags vom 18.10.2001 für einen Preis von ca. 10,00 € verkauft. Unter Berücksichtigung des Aufschlags wegen des kaschierten Kaufpreisanteils komme man tatsächlich in die Nähe eines Preises von 15,00 € pro m ². Auch der Umstand, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten so kontrovers über das Gutachten gestritten hätten, sei ein Indiz dafür, dass der Antragsgegner als Naturalpartei nicht treuwidrig einen zu geringen Erlös ausgehandelt habe. 76 Der Pachtvertrag vom 15.11.1996 sei außer Ansatz zu lassen, weil das Flurstück bereits zur Zeit der Hofübergabe im Jahr 1991 nicht mehr zum Hof gehört habe. 77 Aus dem Vertrag vom 18.09.2001 sei der Erlös von 208.000,00 DM (106.348,71 €) und aus den Folgevereinbarungen der Betrag von 7.467,00 € zu addieren. Anwaltskosten des Antragsgegner von 5.228,21 € seien aus Billigkeitsgründen als notwendige Auslagen abzuziehen. Dies ergebe einen bereinigten Erlös von 108.587,50 € aus dem Vertrag vom 18.09.2001 und den Folgevereinbarungen. 78 Dieser Betrag sei dem Erlös aus den Verträgen vom 18.10.2001 (638.644,30 €) hinzuzurechnen (Summe: 747.231,80 €). 79 Davon sei ein Altenteil in Höhe von 9.200,00 € in Abzug zu bringen, so dass 738.031,80 € verblieben. Bei dem Altenteil sei ein Monatsbetrag von 500,00 € anzusetzen, weil der Antragsgegner aus der Hofübergabe noch nicht einmal die Strom-, Wasser- und Heizungskosten zu tragen gehabt habe. Der Betrag sei auf 10 Jahre zu kapitalisieren, weil das Wohnungsrecht bereits 1998 gelöscht worden sei und der Vater der Beteiligten im Jahr 2001, also zehn Jahre nach der Hofübergabe, verstorben sei. Freiwillige Zahlungen nach Löschung des Wohnungsrechts blieben unberücksichtigt. Der Betrag für das Altenteilsrecht sei quotenmäßig im Verhältnis des Kauferlöses zum Verkehrswert des Hofes zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner nur einen Teil des Hofes veräußert habe. Es sei mit einer Quote von 30% zu rechnen, was zu einem anrechenbaren Betrag aus dem Altenteil von 9.200,00 € führe. 80 Aus dem Betrag von 738.031,80 € stünden den Antragstellern jeweils 1/6 zu, mithin 123.005,30 €. 81 Es seien keine Abzüge wegen auf den Veräußerungserlös zu zahlender Einkommensteuer zu machen. Der Antragsgegner rechne fiktive Steuern aus. Es komme nur auf die tatsächlich bereits entstandene Steuerbelastung an. Steuerbescheide seien trotz Hinweises des Gerichts nicht vorgelegt worden. 82 Es seien auch keine Abzüge nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO vorzunehmen. Der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargetan, dass ausschließlich seine Tüchtigkeit dazu geführt habe, dass die Flächen hätten verkauft werden können. Es bleibe möglich, dass ein Dritter den Verkauf ebenso herbeigeführt hätte. 83 Vorausempfänge der Antragsteller gem. § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO wegen der Verträge vom 19.05.1993 und vom 06.01.1995 seien nicht anzurechnen, weil beide Verträge hoffreies Vermögen beträfen. 84 Es komme auch keine Degression in Betracht. Die Degressionsfrist beginne mit der Eintragung des Nachfolgers im Grundbuch, hier am 19.12.1991. Nach den Grundstücksveräußerungen des Antragsgegners seien die Grundbücher bis zum 19.12.2001 auf die Erwerber zwar noch nicht umgeschrieben gewesen. Gleichwohl seien die Grundstücksverkäufe bis zum 19.12.2001 vollständig abgewickelt worden. Die Kaufpreise seien komplett gezahlt worden. Der Besitz sei übergegangen und es seien Auflassungsvormerkungen eingetragen worden. Dann sei es treuwidrig, wenn sich der Antragsgegner darauf berufe, dass die Grundbuchumschreibung erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt sei. Es habe ihm oblegen abzuwarten, um die Degressionsfrist auszulösen. Dies habe er nicht getan. Dann könne er keine Degression zu Lasten der weichenden Erben für sich in Anspruch nehmen. 85 Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten. 86 Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Antragsteller im Wesentlichen: 87 Das Landwirtschaftsgericht habe als kaschierten Kaufpreis nur den bereits erhaltenen Teil des Erlöses aus dem Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01) berücksichtigt. Werde der kapitalisierte und abgezinste Betrag des gesamten kaschierten Kaufpreises von 427.839,45€ zum Kaufpreis von 572.647,00 € addiert, ergebe sich ein erzielter Erlös von 1.000.486,00 €. Bei einer verkauften Gesamtfläche von 56.096 m² betrage der Quadratmeterpreis 17,82 €. Dieser Preis liege immer noch unter dem amtlichen Bodenrichtwert für das Gewerbegebiet I2-P. Wenn nur die bereits gezahlten Raten des kaschierten Kaufpreises berücksichtigt würden, sei jedenfalls dem Feststellungsantrag wegen der zukünftigen Zahlungen stattzugeben. 88 Der Abzug von 50.827,50 € für tatsächliche Arbeitsleistungen des Antragsgegners bzgl. der Ausgleichsflächen sei nicht gerechtfertigt. Dass nach öffentlichem Recht ein Verhältnis von versiegelter und nicht versiegelter Fläche von 1:1 vorgesehen sei, besage nicht, dass die Hälfte der Gesamtfläche inklusive der sog. externen Ausgleichsflächen bereits versiegelt sei. Dies sei nicht gegeben. Die Ausgleichsfläche müsse nur vorgehalten werden, aber nicht tatsächlich angelegt sein. Es seien keine 45.180 m ² Ausgleichsfläche angelegt und vom Antragsgegner gepflegt worden. Als Dipl.-Ing. halte sich der Antragsgegner weitgehend im Ausland auf und betreibe daher keine Eigenbewirtschaftung. Die externen Ausgleichsflächen würden weiterhin ohne Einschränkung landwirtschaftlich genutzt. Dem Antragsgegner seien keine Kosten entstanden und er habe keine Leistungen erbracht, um dort etwas Anderes als Landwirtschaft zu betreiben. 89 Die Parzelle 173 gehöre zum Hof. Sie sei bei Abschluss des Kaufvertrags UR-Nr. ##5 /01 noch im Hofgrundbuch eingetragen gewesen. Auch wenn sie von dem alten Tankstellenbetrieb teilweise in Anspruch genommen worden sei, bedeute dies keine hoffremde Nutzung auf Dauer. So habe der Vater in seinem Testament vom 09.01.1995 erklärt, dass das "Erbgrundstück" der Tankstelle zum Hof gehöre. 90 Wenn die Hofzugehörigkeit des Flurstücks 173 bei Abschluss des Hofübertragungsvertrags am 26.03.1991 zu verneinen sei, wäre das Flurstück 173 nicht auf den Antragsgegner übertragen worden, so dass das Grundbuch unrichtig sei. Die Parzelle 173 hätte beim Tod des Vaters zu dessen hoffreiem Vermögen gehört. Der Antragsgegner hätte das Flurstück 173 am 18.10.2001 als Nichtberechtigter veräußert. Der Erlös hätte der Erbengemeinschaft nach dem Vater bzgl. des hoffreien Vermögens zugestanden. Daran seien die Antragsteller mindestens mit je 1/6 beteiligt. Hilfsweise für den Fall, dass die Parzelle 173 bei Übertragung des Hofes noch hofeszugehörig gewesen ist und die damals bereits bestehende Nutzung durch den Tankstellenbetrieb nicht unter § 13 Abs. 4 b) HöfeO fällt, machen die Antragsteller einen Anspruch gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO auf einen Zuschlag zum Hofeswert nach dem Verkehrswert des Flurstücks 173 geltend. Falls die Parzelle 173 auch im Herbst 2001 bei Abschluss des Vertrags UR-Nr. ##5/01 noch als hofeszugehörig anzusehen sei, seien Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO entstanden. Wenn die Parzelle 173 beim Tod des Vaters am 31.08.2001 noch in dessen hofesfreiem Vermögen gewesen sei, seien die Antragsteller am Verkaufserlös als Surrogat nach ihrer allgemeinen Erbquote beteiligt, also mit mindestens 1/6. Für diesen Fall machen die Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Auskehrung geltend. 91 Zwar sei die Parzelle 173 auch schon von dem alten Tankstellenbetrieb in Anspruch genommen worden. Dies habe aber niemand gewusst. Erst durch den Mietvertrag vom 15.11.1996 habe der Antragsgegner erhebliche Gewinne aus der landwirtschaftsfremden Nutzung dieser Parzelle gezogen. Diese falle unter § 13 Abs. 4 b) HöfeO. Die Miete sei von Januar 1996 bis zum 14.11.2001 gezahlt worden: 71 Monate x 2.637,00 DM = 187.227,00 DM (95.727,65 €). 92 Die Antragsteller bestreiten den Abzug von Anwaltskosten in Höhe von 5.228,21 €. Die Anwaltskosten seien dem Antragsgegner von der Straßenverwaltung ersetzt worden. 93 Aus dem Flächentausch gem. Vertrag vom 18.09.2001 und der Vereinbarung vom 09.10./08.11.2000 seien folgende Beträge zu berücksichtigen: Zahlung von 1.000,00 DM (511,29 €) im Dezember 2000 sowie von 7.467,00 € zwischen September 2002 und August 2005 gem. Schreiben der Straßenverwaltung vom 06.02.2006 und die Abschlagszahlung von 208.000,00 DM (106.348,71€), insgesamt also 114.327,00 €. 94 Die Antragsteller haben folgende Berechnung aufgestellt: 95 Gezahlter Kaufpreis: 572.647,00 € 96 "Kaschierter" Kaufpreis: 427.839,00 € 97 abzgl. Anteil für 98 Parzellen 365, 366: 104.782,00 € 99 abzgl. Wohnungsrecht: 3.988,00 € 100 891.716,00 € 101 Mieteinkünfte aus 102 Vertrag vom 15.11.96: 95.727,65 € 103 Einkünfte aus Verein- 104 barung vom 9.10./8.11. 105 2000 und aus Flächen- 106 tausch vom 18.9.2001: 114.327,00 € 107 1.101.770,65 € 108 Anteil von 1/6: 183.628,44 € 109 Schließlich sei auch die Kostenentscheidung fehlerhaft. Das Auskunftsverlangen sei vor Erfüllung begründet gewesen. 110 Die Antragsteller haben zunächst beantragt, 111 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008 112 dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller und die Antragstellerin jeweils 183.637,16€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Stufenklage (26.07.2004) zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der Antragsgegner gemäß dem Notarvertrag Nr. ##6/01 des Notars U vom 18.10.2001 mit der Firma L KG für die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als Ausgleichsflächen erhalten hat und bis zum 18.12.2011 erhält, der Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO unterfallen, und der Antragsteller sowie die Antragstellerin daran mit einer Quote von je 1/6 nachabfindungsberechtigt sind. 113 Im Senatstermin vom 09.03.2010 haben die Antragsteller ihren Antrag zu Ziffer 1. erweitert und ihren Hilfsantrag zu Ziffer 2. korrigiert, so dass sie nunmehr beantragen, 114 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008 115 dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller und die Antragstellerin jeweils 230.000,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Stufenklage (26.07.2004) zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der Antragsgegner gemäß dem Notarvertrag Nr. ##6/01 des Notars U vom 18.10.2001 mit der Firma L KG für die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als Ausgleichsflächen erhalten hat und bis zum 18.12.2011 erhält, der Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO unterfallen, und der Antragsteller sowie die Antragstellerin daran mit einer Quote von je 1/4 nachabfindungsberechtigt sind. 116 Der Antragsgegner beantragt, 117 unter Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts Soest vom 07.03.2008, Aktenzeichen 7 Lw 80/04, den Antrag der Antragsteller sowie den Hilfsantrag zurückzuweisen, die sofortige Beschwerde der Antragsteller einschließlich des geänderten Hilfsantrages zurückzuweisen, hilfsweise, die Antragsteller im Wege der Widerklage zu verurteilen, ihm das Eigentum an der beim Amtsgericht Hamm im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundfläche Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm zu verschaffen und für den Fall, dass die Antragsteller ihrer Verurteilung zur Eigentumsverschaffung binnen Monatsfrist nach Rechtskraft nicht nachkommen, an ihn 260.996,00€ zu zahlen, und außerdem festzustellen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vorbezeichnete landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Hofesvermögen des Erblassers ausgenommen und auf die Antragsteller zu Eigentum übertragen worden ist. äußerst hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. 118 Die Antragsteller beantragen, 119 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners einschließlich der hilfsweise gestellten Widerklage zurückzuweisen. 120 Der Antragsgegner beanstandet mit seiner sofortigen Beschwerde im Wesentlichen: 121 Bei den Grundstücksverkäufen und der Stellung von Ausgleichsflächen gem. Verträgen vom 18.10.2001 (UR.-Nr. ##5 und ##6/01) sei kein kaschierter Kaufpreis anzunehmen. Es liege keine treuwidrige Erlösvereitelung nach § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO vor. Nach den vom Sachverständigen L4 ermittelten Quadratmeterpreisen von 15,75 € (ohne Berücksichtigung der Belastungen im Grundbuch Abt. II) bzw. von 14,49 € (mit Berücksichtigung der Belastung im Grundbuch Abt. II) sei der übliche Preis nur um 36 % bzw. 30 % unterschritten worden. Es sei kein krass unausgewogenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Vertrag über die Ausgleichsflächen gegeben. Der landschaftspflegerische Begleitplan von Oktober 2001 sehe nur für eine Teilfläche einen Aufwand von 948.050,00 DM vor. Für eine weitere Fläche von 17.830 m² gem. Ziff. III. 1. a) des Vertrags vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01) ergebe sich ein weiterer Aufwand von 543.280,10 DM. 122 Ferner habe sich der Antragsgegner verpflichtet, künftig jede Nutzung zu unterlassen, die der Bebauungsplan bzw. der landschaftspflegerische Begleitplan für Ausgleichsflächen nicht zulasse. Nach Ziffer 3. des Begleitplans sollen die Ackerflächen durch gelenkte Sukzession in ein extensives Grünland mit Nässe- und Feuchtebereichen überführt werden. Dann scheide eine weitere landwirtschaftliche Nutzung aus. Dann ergebe sich bei einer Fläche von 34.264 m² ein Nutzungsausfall von mindestens 4.000,00 € p. a., auf die Vertragsdauer von 25 Jahren abgezinst ein Betrag von 55.132,00 €. Die Leistungen und Gegenleistungen im Vertrag über die Ausgleichsflächen seien unter Berücksichtigung der getroffenen Risikoverteilung ausgewogen. Ein Abzug für die Kosten der Erstbepflanzung sei nicht gerechtfertigt, weil die Käuferin sich nur verpflichtet habe, die Kosten für die Pflanzen zu erstatten, nicht aber für die Erstbepflanzung. Der Begleitplan verzeichnete Aufwand betreffe nur die Anpflanzung und Pflege, nicht aber die Kosten der Pflanzen. 123 Von dem gezahlten Betrag von 208.000,00 DM gem. Vertrag vom 18.09.2001 sei ein Betrag von 92.681,15 DM abzusetzen. Dieser Betrag betreffe nach § 2 des Vertrags Entschädigung für innerbetrieblichen Lagezuschlag der Flurstücke 78 und 80, für forstlichen Aufwuchs, künftige forstliche Randschäden sowie landwirtschaftliche Anschneideentschädigungen und Abwertungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit den Entschädigungen habe nicht der Wert der Grundstücke, sondern die Beeinträchtigung der in der Nachbarschaft gelegenen, im Eigentum des Antragsgegners verbleibenden Grundstücke abgegolten werden sollen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 24.02.2000. Zumindest seien die Entschädigungen aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO abzusetzen. 124 Ferner hätten Steuern abgezogen werden müssen. Es habe sich bisher eine tatsächliche Steuerbelastung von 54.991,20 € ergeben. Bis zum Jahr 2027 ergebe sich hinsichtlich eines Betrages von 400.000,00 €, den er in einen § 6 b EStG-Fonds eingestellt habe, eine Steuerbelastung von 151.330,00 €. Steuerbescheide könnten nicht vorgelegt werden, weil er mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt werde und diese von ihrem Steuergeheimnis Gebrauch mache. Ihm seien Anwaltskosten von 1.763,95 € und von 5.228,21 € entstanden. 125 Schließlich greife die Degression nach § 13 Abs. 5 HöfeO ein. Er habe den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung nicht treuwidrig herausgezögert. Das Grundeigentum habe der Antragsgegner erst mit der Umschreibung im Grundbuch verloren. Dass der dingliche Rechtsakt entscheidend sei, sei ständige Rechtsprechung des BGH. 126 Die Antragsteller hätten im Zusammenhang mit dem Hof bereits Zahlungen in Höhe von 465.130,18 € erhalten (Verkauf des Maschinenparks 1972: 35.735,62 €; Übereignung der Wiese in I2-G2 Blatt 36: 130.498,00 €; zwei Konten bei der Volksbank G1: 114.000,00 €; Zahlungen des Antragsgegners von insgesamt 14.896,56 €; Zahlung aus dem Vergleich 10 U 90/03 OLG Hamm von insg. 170.000,00 €). Der Wert des Hofes beruhe ausschließlich auf seinen Leistungen. 127 Auf jeden Fall seien die an die Antragsteller am 15.04.2004 jeweils gezahlten 85.000,00€ in Abzug zu bringen. Die Klausel in § 5 des notariellen Vertrages vom 19.05.2003, nach der die Antragsteller sich Zahlungen des Antragsgegners "auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode" des Vaters "anrechnen lassen" müssten, sei dahingehend zu verstehen, dass auch eine Anrechnung auf Ansprüche aus § 13 HöfeO erfolgen müsse. Der Erblasser habe zu diesem Zeitpunkt lediglich noch das später im Jahre 1995 höferechtswidrig an die Antragsteller übereignete Grundstück in seinem Vermögen gehabt. Einen anderen Sinn mache die Vertragsklausel daher nicht. 128 Der Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 verstoße offenkundig gegen den höferechtlichen Geschlossenheitsgrundsatz und bedeute bei Umdeutung analog § 140 BGB ein (lediglich) freies Veräußerungsgeschäft unter Lebenden mit der Konsequenz, dass ein Anspruch aus § 13 HöfeO ipso iure ausgeschlossen sei. Der Erblasser habe im Jahre 1995 höferechtswidrig landwirtschaftliche Nutzflächen, nämlich die beim Amtsgericht Hamm im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichnete landwirtschaftliche Grundfläche Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm auf die Antragsteller übertragen. Primär stütze er sich aber auf ein Zurückbehaltungsrecht, sekundär auf die insoweit gestellten Sachanträge. 129 Auf der Grundlage seiner eigenen Berechnung, die er anhand einer Fachzeitschrift, der "U3", vorgenommen habe, ergebe sich, dass er mehr gezahlt habe, als überhaupt zur Verfügung gestanden habe. 130 Wegen des im Senatstermin vom 09.03.2010 korrigierten Hilfsantrages erhebt der Antragsgegner die Einrede der Verjährung. 131 Im Senatstermin vom 20.01.2009 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass der Wert des Wohnrechts der Eltern durchgehend mit einem Betrag in Höhe von 325,00 DM (166,17€) pro Monat zu bewerten und der Betrag für das Wohnrecht insgesamt mit einem Anteil von 30 % zu berücksichtigen sei 132 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2009 nebst Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug. 133 Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. L2 und Einholung einer amtlichen Auskunft des Kreises T bzw. der Gemeinde M. Es wird Bezug genommen auf den Vermerk des Berichterstatters vom 09.03.2010 sowie auf den Inhalt der Schreiben des Kreises T vom 20.07.2009 (Bl. 970 d. A.) und des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 05.08.2009 (Bl. 978 d. A.). 134 II. 135 Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten sind nach §§ 22 Abs. 1 LwVfG a. F. (§ 1 Ziffer 5 LwVfG), 22 Abs. 1 FGG a. F. zulässig. 136 Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat zum überwiegenden Teil, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners im Wesentlichen keinen Erfolg. 137 1.) 138 Den Antragstellern steht gegenüber dem Antragsgegner als Nachabfindung jeweils ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 227.281,97 € aus §§ 17 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO zu. 139 Die Antragsteller sind nachabfindungsberechtigt nach § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 HöfeO, da sie mit dem Antragsgegner nach ihrem Vater neben der zweiten Ehefrau die nach bürgerlichem Recht berufenen gesetzlichen Erben zu je 1/4 sind (§§ 1931 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 4 BGB). 140 Der Antragsgegner ist nachabfindungsverpflichtet, da der Hof auf ihn aufgrund Übergabevertrages vom 26.03.1991 (Urkunden-Nr. ###/91 des Notars H in I2) durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 19.12.1991 übergegangen ist und er zum Hof gehörende Grundstücke innerhalb der 20-Jahresfrist veräußerte und dadurch Erlöse erzielte, die insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes übersteigen (§ 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO). 141 Im Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages am 26.03.1991 handelte es sich auch noch um einen Hof i. S. der Höfeordnung. Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat (§ 5 HöfeVfO). Der Antragsgegner konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Vielmehr hat er selbst dargelegt, noch in den Jahren 1984 – 1990 in größerem Umfang Maschinen und Geräte angeschafft zu haben, um den Hof bewirtschaften zu können. Der Antragsgegner hält seine Behauptung der fehlenden Hofeigenschaft in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr aufrecht. 142 Einer Hofübergabe im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO steht hier auch nicht entgegen, dass dem Hofübergeber im Hofübergabevertrag selbst kein umfassendes Altenteilsrecht, sondern nur ein Wohnungsrecht eingeräumt worden ist, denn es steht dem hofübergebenden Eigentümer frei, von der Einräumung eines Altenteilsrechts und der Auferlegung von Abfindungspflichten abzusehen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Kommentar zur Höfeordnung, 10. Auflage, 2001, § 17 HöfeO Rn. 7). 143 a) Notarielle Verträge des Notars Dr. U vom 18.10.2001 (UR.-Nrn. ##5 und ##6/01): 144 (1) 145 Soweit der Antragsgegner in Erfüllung des notariellen Grundstückskaufvertrages des Notars Dr. U vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##5 /01) hofeszugehörige Grundstücksflächen übertrug, unterliegt zunächst der nach Ziffer V. dieses Vertrages geschuldete und unstreitig an den Antragsgegner gezahlte Kaufpreis in Höhe von 572.647,00€ der Nachabfindungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO. 146 Der Antragsgegner hat zum Hof gehörende Grundstücke an die Fa. L KG veräußert. Dies geschah innerhalb der Frist von 20 Jahren nach der Übertragung des Hofes an ihn gemäß Vertrag vom 26.03.1991. Der erzielte Erlös überstieg auch 1/10 des Hofeswertes. Der Einheitswert des Hofes betrug ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes T vom 11.02.2008 80.600,00 DM und der Hofeswert demnach 120.900,00 DM (61.815,19€). 147 Die Veräußerung war nicht zur Erhaltung des Hofes erforderlich (§ 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO). Die Veräußerung diente schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners nicht der Finanzierung von Maschinen und Geräten für den Hof. Die vom Antragsgegner vorgelegte Auflistung entsprechender Maschinenkäufe bezieht sich auf die Jahre 1984 bis 1990. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass erst elf Jahre später zur Finanzierung dieser Einkäufe Landveräußerungen erforderlich waren. Hintergrund der Landveräußerungen waren vielmehr finanzielle Interessen des Antragsgegners, die gerade nicht der Erhaltung des Hofes dienten. So wollte der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag Kosten abwenden, die die Gemeinde M ihm als Eigentümer der Grundstücke, auf denen die alte Tankstelle betrieben wurde, auferlegt haben soll. 148 (2) 149 Nachabfindungspflichtig nach § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO ist weiter ein aufgrund des notariellen Vertrages des Notars Dr. U vom 18.10.2001 über die Stellung von Ausgleichsflächen (Urkunden-Nr. ##6/01) geschuldeter Betrag in Höhe von 427.839,45€. Dabei handelt es sich um einen kaschierten Kaufpreisanteil des aufgrund der vorgenannten Veräußerung von Hofesgrundstücken geschuldeten Gesamtkaufpreises. 150 Dies ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der am selben Tag geschlossenen notariellen Verträge vom 18.10.2001 (Urkunden-Nrn. ##5/01 und #6/01). Zum anderen steht dies als Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. 151 Der Antragsgegner erhält nach dem Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen über die Dauer von 25 Jahren ein monatliches Entgelt von 2.986,00€. Diese Zahlungsverpflichtung soll in jedem Fall bis zum 31.12.2026 fortbestehen, selbst wenn bereits vorher Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich sein sollten. Im Vertrag vom 18.10.2001 gehen die Vertragsparteien unter Ziff. I. davon aus, dass die Pflicht, Ausgleichsflächen zu stellen, primär die Gemeinde trifft und diese die Erfüllung der Pflicht der Erwerberin auferlegen wird. Etwaige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde sind bisher aber nicht auf den Antragsgegner übertragen worden. Wie der Antragsgegner im Senatstermin vom 20.01.2009 angab und auch weiterhin von ihm nicht in Abrede gestellt wird, ist bislang eine Verpflichtung bezüglich der Ausgleichsflächen noch nicht zum Tragen gekommen. Einen plausiblen Grund, weshalb er gleichwohl schon seit dem 01.01.2002 für die Dauer von 25 Jahren ein monatliches Entgelt von 2.986,00€ erhält, konnte der Antragsgegner nicht nennen. Zwar hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.03.2009 ein Schreiben des Kreises T vom 06.02.2009 vorgelegt, mit dem er gebeten worden ist, die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen kurzfristig anzugehen. In diesem Schreiben ist auch ausgeführt, dass die Maßnahmen bezüglich der Eingrünung des Autohofes bereits umgesetzt seien, jedoch die Grünflächen im Osten noch nicht angelegt seien. Vom Antragsgegner weiterhin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist aber, welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen rechtsverbindlich festgelegt worden sein sollen und welche Flächen hiervon betroffen sind. Dies geht aus dem Schreiben des Kreises T vom 06.02.2009 nicht hervor. Vielmehr teilte der Bürgermeister der Gemeinde M, die nach dem Schreiben des Kreises T vom 20.07.2009 die Planungshoheit für das Bauleitplanverfahren innehat, in der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft vom 05.08.2009 mit, dass ein Ausführungsvertrag, der die Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen im Einzelnen regelt, bis jetzt lediglich als Muster erstellt worden sei. Ein entsprechender Abschluss müsse noch erfolgen. 152 Der Antragsgegner konnte weiter zum Nachweis seines angeblichen Aufwands, den er hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen bisher gehabt haben will, lediglich eine Rechnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen am Rasthof in Höhe von 379,39€ (Rechnung der Fa. T2 vom 27.02.2004) und ein Angebot der Fa. T2 vom 27.02.2004 über 3.847,80€ vorgelegen, die aber schon deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil erstere Rechnung auf die Ehefrau des Antragsgegners ausgestellt ist, mithin keine Verpflichtung des Antragsgegners ersichtlich ist und es sich bei letzterer lediglich um ein unverbindliches Angebot handelt. 153 Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den genauen Hintergrund der Vergütungsregelung im Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen (Urkunden-Nr. ##6/01) nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Allein der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Käuferin auch dann über 25 Jahre andauern soll, wenn Ausgleichsflächen gar nicht mehr gestellt zu werden brauchen, zeigt, dass es sich bei dem im zweiten Vertrag vom 18.10.2001 vereinbarten Entgelt tatsächlich um einen Kaufpreisanteil handelt, der dem Grundstückskaufvertrag mit der Urkunden-Nr. ##5/01 zuzuordnen ist. Dafür spricht auch, dass das Entgelt für die Stellung von Ausgleichsflächen für die Zeit ab dem 01.01.2027 nur noch 0,18 € pro m² Ausgleichsfläche im Jahr betragen soll, wenn das Erfordernis zur Stellung von Ausgleichsflächen noch fortbesteht. Auch für die Stellung weiterer Ausgleichsflächen von bis zu 10.000 m² (Ziffer VIII. des Vertrages) ist ebenfalls nur eine Vergütung von 0,18€ pro m² im Jahr vorgesehen. Ein plausibler Grund für diese unterschiedliche Vergütungshöhe ist nicht ersichtlich. 154 Weiter verpflichtete sich die Käuferin unter Ziffer IV. 1. des zweiten Vertrages vom 18.10.2001 sogar dazu, die Kosten der Pflanzen für die Erstbepflanzung bis zu einer Höhe von 61.355,00€ zu tragen. 155 Schließlich konnte auch der Zeuge Dr. L2 glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei beiden Verträgen vom 18.10.2001 um ein "Paket", d. h. um einen kaufmännisch betrachtet einheitlichen Erwerbsvorgang handelte, unabhängig davon, dass ein Teil der geschuldeten Zahlungen sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge selbst bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft kein erkennbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. 156 Das danach für den Antragsgegner aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##6/01) verbleibende Risiko, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan geregelten Maßnahmen tatsächlich für ihn verbindlich umgesetzt werden sollten, hatte bislang keinen wirtschaftlich messbaren Nachteil für den Antragsgegner, da er die betroffenen Flächen unstreitig weiterhin einschränkungslos landwirtschaftlich nutzen konnte. 157 Demnach war die für die Dauer von 25 Jahren von der Käuferin monatlich zu erbringende Zahlung in Höhe von 2.986,00€ als Zahlung auf den Kaufpreis für die Grundstücksverkäufe nach dem ersten Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##5/01) zu berücksichtigen. 158 Bei einem Zeitraum vom 25 Jahren ergibt sich ein anteiliger Kaufpreis in Höhe von 895.800,00€ (2.986,00€ X 12 X 25). Diesen Betrag hat der Senat bezogen auf die Kaufpreiszahlung am 14.11.2001 nach einem Zinssatz in Höhe von 3 % mit einem Faktor von 0,477606 abgezinst, so dass sich ein weiterer anzurechnender Betrag in Höhe von 427.839,45€ ergibt. 159 Der Einbeziehung als Teil des geschuldeten Gesamtkaufpreises kann auch nicht entgegen gehalten werden, es bliebe dann unberücksichtigt, dass ein Teil des Kaufpreises in Raten zu zahlen ist und erst später fällig wird, zum Teil sogar erst nach Ablauf der Nachabfindungsfrist gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO. Wenn der Nachabfindungspflichtige wie vorliegend versucht, durch die vertragliche Gestaltung einen großen Teil des geschuldeten Kaufpreises zu kaschieren, um damit seine Nachabfindungspflicht zu umgehen, ist es treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich gleichzeitig auf die spätere Fälligkeit beruft (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13 HöfeO, Rz.24). Er muss sich dann so behandeln lassen, als wenn der errechnete tatsächlich geschuldete Gesamtkaufpreis in einem Betrag gezahlt worden wäre. Dem Umstand der späteren Fälligkeit wird bereits durch eine angemessene Abzinsung hinreichend Rechnung getragen. 160 Schließlich ist bei einem wie vorliegend zum Teil kaschierten Kaufpreis auch kein Fall des § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO gegeben, weil unter Einbeziehung beider Verträge vom 18.10.201 gerade kein zu geringer Kaufpreis vereinbart wird. Der tatsächlich vereinbarte Gesamtkaufpreis ist nur teilweise in einem anderen Rechtsgeschäft enthalten und wird dadurch verschleiert. 161 Einer Vernehmung der Zeugin y zu der Behauptung des Antragsgegners, welchen Quadratmeterpreis ihr der Gutachterausschuss auf ihre Anfrage hin mitgeteilt hat, bedurfte es nicht. Selbst wenn der Zeugin vom Gutachterausschuss gesagt worden wäre, dass der Richtwert bei ca. 20,00 DM gelegen habe, ließe dies schon keine zwingenden Rückschlüsse auf die eigentlichen weiteren Vertrags- und Preisverhandlungen zu, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach eigenen Angaben mit mindestens einem weiteren Interessenten verhandelt hat. 162 (3) 163 Von dem sich danach ergebenden Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.000.486,45€ (572.647,00€ + 427.839,45€) ist ein Kaufpreisanteil in Höhe von 136.119,20€ in Abzug zu bringen, der auf die mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##5/01) verkauften Flächen der Flurstücke 173, 365 und 366 entfällt. Bei diesen Flächen handelte es sich nämlich um hofesfreies Vermögen, das nicht der Nachabfindungspflicht unterliegt. 164 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Flurstücke 365 und 366 im Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages nicht zum Hof gehörten. 165 Auch das Flurstück 173 war im Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages vom 26.03.1991 nicht mehr hofeszugehörig, obwohl es noch im Höfegrundbuch verzeichnet war. Die nach § 5 HöfeVfO grundsächlich für die Hofeszugehörigkeit sprechende Vermutung ist vorliegend widerlegt. Für den Fall, dass Ländereien nicht von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, sondern dauerhaft verpachtet sind, gehören sie nicht zum Hof (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 2 HöfeO, Rz. 2). Dies ist hier der Fall. Ausweislich des Schreibens der Fa. N GmbH vom 14.03.1986 (Bl. 137 d. A.) hat der Vater der Beteiligten das heutige Flurstück 173 mit einer Fläche von 1.758 m² mit (Vor-)Vertrag vom 30.04.1968 zum Betrieb der alten Tankstelle vermietet. Ausweislich des zugrunde liegenden Vertrages handelte es sich gerade nicht um eine nur vorübergehende Verpachtung/Vermietung. Vielmehr sollte danach ein Erbbaurecht für die Dauer von 33 Jahren mit dem Vorrecht auf eine Verlängerung um weitere 66 Jahre bestellt werden. Unerheblich ist insoweit, dass an dem Flurstück 173 später kein Erbbaurecht bestellt wurde und die Benutzung dieses Flurstücks bis zum Abschluss des Mietvertrages vom 15.11.1996 kostenlos war. Entscheidend ist, dass eine dauerhafte Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung bestand, die jedenfalls bis zur Hofübergabe am 26.03.1991 nicht wieder aufgehoben worden war. Diese auf Dauer angelegte Überlassung spricht bereits als solche regelmäßig für eine Entwidmung. Auf die Erklärung des Vaters der Beteiligten in seinem Testament vom 09.01.1995, d. h. auf einen erklärten entgegen stehenden Willen des Hofeigentümers kommt es daher hier schon nicht an (vgl. insoweit Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, a.a.O., § 2 HöfeO, Rz. 32). Unerheblich ist weiter, dass das Flurstück 173 nur teilweise von dem alten Tankstellenbetrieb benutzt worden ist und diese Mitbenutzung durch die Tankstelle bis zum Jahr 1996 in Vergessenheit geraten war. Jedenfalls objektiv bestand seit 1968 ein Vertrag über eine Nutzungsüberlassung des gesamten Flurstücks 173. 166 Danach ist der Gesamtkaufpreis um den Anteil der Flurstücke 173, 365 und 366 zu kürzen. Bei einer Gesamtfläche dieser Flurstücke von 7.630 m² (1.758 m² + 3 m² + 5.869 m²) und einem Quadratmeterpreis in Höhe von 17,84 €, der sich auf der Grundlage eines Gesamtkaufpreises in Höhe von 1.000.486,45€ (572.647,00€ + 427.839,45€) und einer verkauften Gesamtfläche von 56.096 m² bestimmt, errechnet sich ein in Abzug zu bringender Kaufpreisanteil in Höhe von 136.119,20€. 167 (4) 168 Erlösmindernd in Abzug zu bringen war gemäß § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO das vom Antragsgegner in § 2 des Hofübergabevertrages vom 26.03.1991 übernommene Wohnungsrecht, das später in eine zu zahlende Entschädigungsleistung umgewandelt worden ist. 169 Den vorzunehmenden Abzug hat der Senat wie folgt berechnet: 170 Die Beteiligten haben im Senatstermin vom 20.01.2009 übereinstimmend erklärt, den Wert des Wohnungsrechts mit einem Betrag in Höhe von 325,00 DM (166,17€) anzusetzen. Dieser Betrag entspricht auch der im Vertrag vom 08.08.1997 für die Aufhebung des Wohnungsrechts vereinbarten Entschädigung. 171 Der Wert des Wohnungsrechts bemisst sich zunächst nach den bisher tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. OLG Hamm vom 26.03.1987, 10 WLw 13-15/86, in: AgrarR 1988, 21f.). Bei dem seit Beginn der Verpflichtung gemäß Hofübertragungsvertrag vom 26.03.1991 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 09.03.2010, d. h. einem Zeitraum von ca. 19 Jahren, für die bislang geschuldete Verpflichtung jährlich zugrunde zu legenden Wert von 3.900,00 DM (1.994,04€) ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 74.100,00 DM (37.886,73€). Hinzu kommt der für die künftig weiterhin geschuldete Verpflichtung anzusetzende Wert, der sich auf der Grundlage der voraussichtlichen Lebenserwartung der zweiten Ehefrau des Vaters anhand der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit einem Faktor von 4,739 bestimmt. Danach ergibt sich Wert in Höhe von 9.449,75€, mithin insgesamt ein zu berücksichtigender Wert des Wohnungsrechts in Höhe von 47.336,48€. 172 Erlösmindernd zu berücksichtigen ist das Wohnungsrecht aber lediglich – wie im Senatstermin vom 20.01.2009 von den Beteiligten übereinstimmend erklärt - mit einer Quote von 30 %. 173 Der Wert des anteilig anzurechnenden Wohnungsrechts beträgt somit 14.200,95€. 174 b) 175 Auch wegen des mit Vertrag vom 18.09.2001 vereinbarten Flächenkaufes bzw. Flächentausches steht den Antragstellern ein Nachabfindungsanspruch aus § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO zu. 176 Auch ein Grundstückstausch stellt eine Veräußerung dar (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 8). Der Antragsgegner hat aus dem Vertrag vom 18.09.2001 eine Zahlung von 208.000,00 DM (106.348,71 €) erhalten. 177 Davon in Abzug zu bringen ist ein Betrag in Höhe von 92.681,15 DM (47.387,12€), der als Entschädigung für forstliche Randschäden sowie als Anschneideentschädigungen gezahlt worden ist. Diese Beträge ergeben sich aus dem Vermerk der Straßenbauverwaltung vom 24.02.2000 (9.796,15 DM + 80.897,00 DM + 1.986,00 DM). Zwar ist dieser Vermerk bereits ca. 1 ½ Jahre vor Abschluss des Vertrags vom 18.09.2001 gefertigt worden. Gleiches gilt für das beigefügte Forstgutachten vom 06.02.1998. Soweit die Antragsteller den Vortrag des Antragsgegners, dass es sich bei diesem Betrag um den Mindestbetrag der Schäden des Antragsgegners handelt, bestritten haben, haben sie daran in der Beschwerdeinstanz aber nicht mehr festgehalten. 178 Es verbleibt danach ein nachabfindungspflichtiger Betrag in Höhe von 58.961,59€. 179 c) 180 Den Antragstellern steht kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 4 b) HöfeO wegen des Mietzinses aus dem Mietvertrag vom 15.11.1996 zu, weil er sich auf das Flurstück 173 bezieht, das schon seit dem Jahr 1968 nicht mehr zum Hof gehört (s. o. II. 1.) a) (3)). 181 d) 182 Soweit der Antragsgegner weiter eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM (511,29€) aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 09.10./08.11.2000 erhalten hat, besteht ebenfalls kein Nachabfindungsanspruch aus § 13 Abs. 4 b) HöfeO. Diese Vereinbarung betraf lediglich die vorübergehende Nutzung von Flächen zu Lagerzwecken. Eine nur vorübergehende oder kurzfristige Entwidmung von Hofgrundstücken, z. B. ihre Nutzung als Lager- oder Abstellplatz für wenige Monate durch Dritte, reicht im Allgemeinen für den Tatbestand des § 13 Abs. 4 b) HöfeO nicht aus (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 64). Umstände, die es vorliegend ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen ließen, dennoch eine Nachabfindungspflicht anzunehmen, sind nicht ersichtlich. 183 e) 184 Auch soweit die Straßenbauverwaltung gemäß Schreiben vom 06.02.2006 einen Betrag in Höhe von 7.467,00€ an den Antragsgegner gezahlt hat, besteht kein Nachabfindungsanspruch der Antragsteller. Die Zahlungen betreffen unstreitig Schadensersatzpositionen (Aufwuchsschäden, Nutzungsausfall und Mindererträge in Folgejahren), nicht hingegen erzielte Erlöse bzw. Gewinne. 185 f) 186 Weitere Abzüge nach § 13 Abs. 5 HöfeO sind nicht vorzunehmen. 187 (1) 188 Ein Abzug für Rechtsanwaltskosten kann nicht erfolgen (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO). Es ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Antragsgegner überhaupt mit Rechtsanwaltskosten belastet worden ist. Zwar gab er im Senatstermin vom 20.01.2009 an, er habe die Rechtanwaltskosten selbst gezahlt. Trotz Hinweises des Senats konnte der Antragsgegner aber nicht näher darlegen, ob diese Kosten nicht – wie von den Antragstellern behauptet – mit der Zahlung seitens der Straßenverwaltung gemäß Vertrag vom 18.09.2001 abgegolten worden sind. 189 (2) 190 Ebenso ist kein Abzug gemäß § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Erlös ganz oder zum Teil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Antragsgegners als Hoferben beruhen würde. Dass die Erlöserzielung auf einer besonderen unternehmerischen Tüchtigkeit des Antragsgegners und nicht primär auf dem Betriebskapital "Hof" beruhte, hat der Antragsgegner schon nicht dargelegt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Auflistung von Gesprächen, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Veräußerung geführt haben will, genügt dazu nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner Verkaufsverhandlungen mit mehreren Mitbewerbern führte und zum Abschluss brachte, bedeutet nicht zwingend, dass das Ergebnis der Bemühungen auf die eigenen Leistungen des Antragsgegners zurück zu führen und nicht gerade die besondere Lage und Güte der betroffenen Grundstücksflächen zusammen mit dem auf der Käuferseite bestehenden Bedarf für den Vertragsschluss maßgebend war. Gleiches gilt für den pauschalen Vortrag des Antragsgegners, der Wert des Hofes habe ausschließlich auf seinen Leistungen beruht. Hinzu kommt insoweit, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit etwaige, durch Leistungen des Antragsgegners bedingte Wertsteigerungen in den Verkaufsverhandlungen ihren Niederschlag gefunden haben sollten, da die veräußerten Grundstücke gerade nicht für landwirtschaftliche Zwecke erworben worden sind. 191 (3) 192 Erlösmindernd zu berücksichtigen sind vorliegend auch nicht etwaige weitere Nachlassverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO). Die Herausgabe des vom Hoferben erlangten Erlöses kann unbillig sein, wenn die Veräußerung oder die Verwertung vorgenommen worden ist, um Abfindungsansprüche erfüllen zu können oder um Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 29). 193 Ein Abzug der vom Antragsgegner in Erfüllung des Vergleichs vom 11.03.2004 (10 U 90/03 OLG Hamm) an die Antragsteller jeweils geleisteten 85.000,00€ ist nicht gerechtfertigt. Mit dem Vergleich vom 11.03.2004 wurden die Ansprüche der Antragsteller aus § 5 des notariellen Vertrags vom 19.05.1993 abgegolten. In diesem Vertrag ist zu Gunsten der Antragsteller ein Recht auf Beteiligung an dem Pachtzins aus dem Erbbaurecht begründet worden, mit dem die Flurstücke 365 und 366 belastet waren. Diese Flurstücke gehörten schon damals unstreitig nicht zum Hof. Der Antragsgegner sollte also nach § 5 des Vertrages Zahlungen aus den Erträgen des hofesfreien Vermögens erbringen (Einnahmen bzgl. der Tankstelle). Danach ist es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gerade nicht angezeigt, Zahlungen des Antragsgegners, die er nach dem Vergleich zur Erledigung der Ansprüche aus § 5 des Vertrags vom 19.05.1993 zu leisten hatte, bei den hier verfahrensgegenständlichen Nachabfindungsansprüchen, die ausschließlich das Hofvermögen betreffen, abzusetzen. 194 Gleiches gilt für die Beträge, die der Antragsgegner an seinen Vater gemäß § 4 des Vertrags vom 19.05.1993 gezahlt hat und die sich der Höhe nach ebenfalls auf die Pachterträge aus dem Tankstellenbetrieb bezogen. Die Anrechnungsbestimmung in § 5 des Vertrags vom 19.05.1993 bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Vaters der Beteiligten, nicht aber auf Nachabfindungsansprüche bezüglich der Hofübergabe an den Antragsgegner. Der Vertrag vom 19.05.1993 und der Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 sind gesondert zu betrachten, da sie einmal das Hofvermögen und einmal das hoffreie Vermögen betreffen. 195 (4) 196 Nicht erlösmindernd zu berücksichtigen waren weiter die vom Antragsgegner lediglich abstrakt berechneten vermeintlichen Steuerverpflichtungen. 197 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Hamm vom 18.06.2009, Az. 10 W 90/03; OLG Hamm vom 27.11.2008, Az. 10 W 02/03, abgedruckt in: AUR 2009, 399f.) ist die den Hofeigentümer nach der Veräußerung treffende Einkommenssteuer auf den Entnahmegewinn, die unzweifelhaft öffentliche Abgabe ist, zwar zu Lasten des Nachabfindungsberechtigten gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO zu berücksichtigen, d. h. von dem erzielten Erlös abzusetzen (vgl. auch Wöhrmann, a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 122). 198 Dies setzt aber voraus, dass der Nachabfindungspflichtige, der sich auf § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO beruft, durch Vorlage des Steuerbescheides nachweist, dass und in welcher Höhe er etwa Einkommenssteuer auf den Veräußerungserlös tatsächlich hat zahlen müssen oder zahlen muss. Keine Berücksichtigung finden fiktive Steuern (vgl. auch Wöhrman, a.a.O.,§ 13 HöfeO, Rz. 124). 199 Danach kann vorliegend nicht auf eine durch die Veräußerung bedingte, fest stehende oder künftig zwingend entstehende Steuerverpflichtung des Antragsgegners geschlossen werden. Unstreitig hat der Antragsgegner bislang auf den Veräußerungserlös keinerlei Steuern zahlen müssen und auch trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und eigener Ankündigungen – zuletzt ließ der Antragsgegner durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.05.2009 ankündigen, einen Steuerbescheid für das Jahr 2006 innerhalb eines Monats vorlegen zu wollen – keinen Steuerbescheid oder vergleichbaren Nachweis vorgelegt. Offen bleibt daher auch, ob künftig überhaupt Steuerverpflichtungen entstehen werden. Denkbar ist z. B., dass eine Verrechnung von Steuerverpflichtungen mit Verlusten möglich ist oder aber steuermindernde Investitionen getätigt werden. 200 (5) 201 Schließlich greift die so genannte Degression nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO vorliegend nicht. Danach ist von dem Erlös ein Viertel des Erlöses abzusetzen, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre und die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt. 202 Auch wenn vorliegend die Grundbuchumschreibung der mit den streitgegenständlichen Verträgen veräußerten Grundstücke später als zehn Jahre nach der Hofübertragung erfolgte, hat vorliegend ein Degressionsabschlag dennoch zu unterbleiben, weil dem Antragsgegner vor Ablauf der Zehnjahresfrist der wirtschaftliche Gegenwert in vollem Umfang zugeflossen ist und die Erwerberin dinglich gesichert war (vgl. insoweit auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13, Rz. 76; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Kommentar zur Höfeordnung, 2. Auflage, 1991, § 13, Rz. 55; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, a.a.O., § 13, Rz. 102). 203 Die hier gegenständlichen nachabfindungspflichtigen Erlöse stammen aus Verträgen, die am 18.09.2001 und am 18.10.2001 abgeschlossen wurden. Als Erbfall gilt hier die Hofübertragung auf den Antragsgegner (§ 17 Abs. 2 HöfeO), die mit der Eigentumsumschreibung am 19.12.1991 vollzogen worden ist. Die Grundbuchumschreibung der mit den streitgegenständlichen Verträgen veräußerten Grundstücke erfolgte zwar unstreitig nach dem 19.12.2001, mithin später als zehn Jahre nach der Hofübertragung. Indessen hat der Antragsgegner die Erlöse aus dem Vertrag vom 18.09.2001 und dem Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##5/01) bereits vor dem 19.12.2001 erhalten, nämlich am 14.11.2001. Vor diesem Datum war der Erwerb auch bereits dinglich durch Auflassungsvormerkungen gesichert. . 204 Auch die monatlichen Zahlungen aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##6/01), die zum Teil erst nach Ablauf der der Fristen des § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO fällig werden, führen zu keiner anderen Wertung. Sie sind als kaschierter Kaufpreis in die Berechnung eingestellt. Der Antragsgegner muss sich so behandeln lassen, als wenn die Zahlungen zum selben Zeitpunkt geleistet worden sind wie der weitere Kaufpreisanteil in Höhe von 572.647,00€ am 14.11.2001. Dem Umstand der späteren Fälligkeit ist bereits durch die vorgenommene Abzinsung hinreichend Rechnung getragen worden. 205 g) 206 Schließlich haben sich die Antragsteller keine bereits empfangenen Abfindungen gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO anzurechnen lassen. 207 Die anteilige Anrechnung erhaltener Abfindungsleistungen im Sinne des § 12 Abs. 4 HöfeO ist auch bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO vorzunehmen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 HöfeO ordnet die Anrechnung von Zuwendungen an, die der Miterbe oder Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser unter Lebenden als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die "aus dem Hof" erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem vom Hof erwirtschafteten Vermögen stammen (vgl. OLG Oldenburg, RdL 2004, 265). 208 (1) 209 Eine solche Abfindung liegt nicht in der Übertragung des Wiesengrundstücks, eingetragen im Grundbuch von G2, Blatt 36, Flur 2, Flurstück 271 – Grünland, C2 – zur Größe von 6,5249 ha an die Antragsteller gemäß Vertrag vom 06.01.1995 (Urkunden-Nr. ##/1995 des Notars Dr. H in Hamm). Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Wiesengrundstück zum Hof gehörte. Bezüglich der gemäß § 1 des Vertrags vom 06.01.1995 vereinbarten Zahlung des Vaters der Beteiligten in Höhe von je 30.000,00 DM an die Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass diese aus dem Hofesvermögen erfolgte. Sie kann ebenso aus Einnahmen des Vaters aus dem hoffreien Tankstellengelände gestammt haben. Im Hinblick auf die im Vertrag vom 06.01.1995 enthaltene Bestimmung, dass die Antragsteller sich die Übertragung des Wiesengrundstücks und den Geldbetrag auf ihre späteren Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen müssen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Bestimmung auch auf Nachabfindungsansprüche bezüglich des Hofvermögens gem. § 13 HöfeO beziehen sollte. 210 (2) 211 Bezüglich der Kontoguthaben bei der Volksbank G1 (Konto-Nrn. ####77 und ####05) über 114.000,00€ ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese zum Hofesvermögen gehörten. Zudem haben die Antragsteller auch bestritten, davon überhaupt Zahlungen erhalten zu haben. Eine Zahlung an die Antragsteller konnte der Antragsgegner weder darlegen noch unter Beweis stellen. 212 (3) 213 Auch bezüglich der Zahlung an die Antragsteller von jeweils 35.000,00 DM aus dem Verkauf des Maschinenparks im Jahr 1972 ist nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich, dass diese Zuwendung als Abfindung bestimmt war und insbesondere auf etwaige künftige Nachabfindungsansprüche aus § 13 Höfe angerechnet werden sollte. 214 (4) 215 Die Zahlung des Betrages von jeweils 7.448,28 € durch den Antragsgegner am 10.10.2002 erfolgte nach dem Vorbringen der Antragsteller auf die Ansprüche aus § 5 des Vertrages vom 19.05.1993, der das Tankstellengrundstück betraf, so dass ein Abzug nicht gerechtfertigt ist (s. o.). Gegenteiliges wird vom Antragsgegner nicht dargelegt. 216 h) 217 Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. 218 Soweit der Antragsgegner im Senatstermin 09.03.2010 die Einrede der Verjährung erhoben hat, bezog sich diese schon lediglich auf den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 18.07.2008 zu Ziffer 2.) hilfsweise geltend gemachten und im Senatstermin von den Antragstellern korrigierten Feststellungsanspruch. Über den Hilfsantrag musste der Senat aber schon wegen des Erfolgs des Hauptantrages nicht entscheiden. 219 Auch für den Fall, dass man die Einrede auf den durch die nachträgliche Korrektur der Nachabfindungsquote bedingten Mehrbetrag bezieht, hat weder der Antragsgegner hinreichend dargelegt, dass die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 9 HöfeO abgelaufen war noch ist dies ersichtlich. 220 Der Nachabfindungsanspruch verjährt nach § 13 Abs. 9 HöfeO mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Erforderlich ist danach nicht nur die Kenntnis des Veräußerungs- oder Verwertungsaktes. Der Berechtigte muss aus der ihm bekannt gewordenen Veräußerung oder Verwertung zudem die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass ihm ein Nachabfindungsanspruch zusteht (vgl. Wöhrmann, § 13, Rz. 150). 221 Danach bleibt schon offen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Antragsteller hinreichende Kenntnis der Voraussetzung des Nachabfindungsanspruchs erlangt haben sollen. 222 Selbst wenn die Antragsteller noch im Jahre 2001 hinreichende Kenntnis erlangt hätten, ist die dann bis zum 31.12.2004 laufende Verjährungsfrist mit Zustellung des Stufenantrages am 26.07.2004 gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt worden (§ 209 BGB). Die Hemmung bezog sich bis zur Höhe des später bezifferten Betrages über insgesamt jeweils 268.934,88€ (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 204, Rz. 2 m.w.N.). 223 Auch soweit die Antragsteller mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.07.2008 lediglich noch einen Betrag in Höhe von 183.637,16€ geltend gemacht haben und die Hemmung wegen des darüber hinaus gehenden Betrages gemäß § 204 Abs. 2 S. 1, 2 sechs Monate danach endete, steht insoweit ebenfalls kein Ablauf der Verjährungsfrist fest, da dies jedenfalls voraussetzen würde, dass die Antragsteller tatsächlich bereits im Jahre 2001 hinreichende Kenntnis nach § 13 Abs. 9 HöfeO gehabt hätten, was aber nicht ersichtlich ist. Andernfalls, d. h. bei einer hinreichenden Kenntnis ab dem 01.01.2002, ist die frühestens zum 31.12.2005 ablaufende, durch die Zustellung der Antragsschrift am 26.07.2004 aber bis zum 18.01.2009 gehemmte Verjährungsfrist erneut nach ca. 14 Monaten mit der Antragstellung im Senatstermin am 09.03.2010 gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB gehemmt worden. In dem zwischen den die Hemmung jeweils auslösenden Ereignissen liegenden Zeitraum konnte Verjährung bei 224 Kenntnis ab 01.01.2002 aber nicht eintreten. 225 i) 226 Der Nachabfindungsanspruch der Antragsteller errechnet sich danach wie folgt: 227 Kaufpreis aus Verträgen vom 18.10.2001 864.367,25€ 228 abzgl. Wohnungsrecht: ./.14.200,95€ 229 zzgl. Erlös aus Vertrag vom 18.09.2001: + 58.961,59€ 230 Gesamt: 909.127,89€ 231 Davon ¼ 227.281,97€ 232 2.) 233 Soweit die Antragsteller zudem hilfsweise Ansprüche nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO auf einen Zuschlag zum Hofeswert geltend machen, falls die Parzelle 173 bei Hofübertragung auf den Antragsgegner noch hofeszugehörig war und die damals bereits bestehende Nutzung durch den Tankstellenbetrieb nicht unter § 13 Abs. 4 b) HöfeO fällt, kommt ein Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parzelle 173 schon bei Hofübertragung nicht mehr zum Hof gehörte (s. o.). 234 3.) 235 Auch soweit die Antragsteller schließlich ihren Anspruch hilfsweise auf einen Anspruch auf anteilige Auskehrung des Verkaufserlöses bzgl. des Flurstücks 173 nach dem Erbrecht des BGB stützen, ist eine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren schon nicht zulässig. Es handelt sich um einen Anspruch, der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Er war noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann dann grundsätzlich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auch die Voraussetzungen der bei einem wie hier echten Streitverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 263 ZPO sind nicht gegeben. Die Eventualklagehäufung ist nicht sachdienlich. Insoweit fehlt für einen Anspruch nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB schon die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und des Beschwerdegerichts im FGG-Verfahren. Der Antragsgegner hat zudem in eine Antragsänderung auch nicht eingewilligt. 236 4.) 237 Schließlich kann sich der Antragsgegner weder auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Eigentumsverschaffungsanspruchs an der beim Amtsgericht Hamm im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundfläche Gemarkung G2 Flur 2 Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm bzw. eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 260.996,00€ stützen noch stehen ihm insoweit die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche auf Eigentumsverschaffung, Schadensersatz und Feststellung zu. 238 Es ist weder vom Antragsgegner dargelegt noch ersichtlich, dass das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von G2, Blatt 36, Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm, im Zeitpunkt der Hofübertragung am 26.03.1991 hofeszugehörig war. Es war unstreitig nicht im Hofgrundbuch eingetragen. Auch gibt es ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass es zum Hof gehörte. Darauf hat der Senat auch schon in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren 10 W 70/06 ausweis- 239 lich, des dortigen Protokolls vom 29.08.2006 hingewiesen. 240 5.) 241 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 242 III. 243 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Verfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend ihrer Obsiegens- und Unterliegensquote zu verteilen. 244 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVfG a.F.). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. 245 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 19 Buchst. d) HöfeVfO i. V.m. § 30 Abs. 1 KostO a. F. 246 Anlage 247 Rechtsmittelbelehrung