Beschluss
III-2 Ausl 41/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0316.III2AUSL41.10.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Katowice vom 06. Juli 2009 (Aktenzeichen: XXI Kop 24/09) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Katowice vom 06. Juli 2009 (Aktenzeichen: XXI Kop 24/09) ist unzulässig. Gründe: I. Die polnischen Behörden ersuchen mit Schreiben vom 08. Juli 2009, gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Katowice vom 06. Juli 2009 (Aktenzeichen: XXI Kop 24/09), dem der Haftbeschluss des Amtsgerichts Katowice-Ost in Katowice vom 10. Februar 2009 (Aktenzeichen: III Kp 105/09) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, in der zweiten Jahreshälfte 1999 in der Gegend des polnischen Grenzüberganges in Olszyna wider Gesetzesvorschriften mit dem Ziel, Vermögensvorteile zu erzielen, aus Deutschland nach Polen eine wesentliche Menge von Rauschmitteln in Form von 1000 Gramm Haschisch im Gesamtwert von 30.000 PLN eingeführt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären und dies wie folgt begründet: "Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist zwar erfüllt. Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen schon deshalb als unzulässig, weil ein Bewilligungs- hindernis nach § 83b Abs. 1b IRG besteht. Im Hinblick auf den dem Verfolgten zur Last gelegten Strafvorwurf ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründet (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 -; Beschlüsse des OLG Hamm vom 07.08.2008 - (2) 4 AusI A 1/07 (230/08) - sowie vom 17.12.2008 - (2) 4 AusI A 72/08 (394/08) -). Die verfahrensgegenständliche Straftat ist Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Paderborn – auf Grund des Auslieferungsersuchens in Verbindung mit dem in § 152 StPO statuierten Legalitätsprinzip – eingeleiteten und inzwischen mit Verfügung vom 26.02.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens 441 Js 190/10. Ihre Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft damit begründet, dass angesichts des lange zurückliegenden Tatzeitpunktes und des Umstandes, dass der Verfolgte mit Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 02.01.2001 wegen ähnlich gelagerter Delikte zu einer inzwischen erlassenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der bereits verhängten Freiheitsstrafe nicht wesentlich ins Gewicht fallen würde." II. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft für unzulässig zu erklären. 1. Zwar steht der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Paderborn wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ein Ermittlungsverfahren geführt und eingestellt hat, der Zulässigkeit der Auslieferung nicht im Sinne von § 9 Nr. 1 IRG von vornherein zwingend entgegen. Die konkurrierende deutsche Strafgewalt hindert gemäß § 9 IRG die Auslieferung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung einer in § 9 Nr. 1 IRG näher be-schriebenen "qualifizierten Verfahrensbeendigung" eines in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens. Nach dem abschließenden Katalog von § 9 Nr. 1 IRG kommt als eine solche verfahrensbeendigende Entscheidung ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtskraftwirkung, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO, die Verwerfung eines Antrages auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 174 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen (§ 153 a StPO) oder das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens nach Jugendrecht (§§ 45, 47 JGG) in Betracht. Hierbei hat sich der Gesetzgeber an der Rechtskraft, an der rechtskraftähnlichen Wirkung oder an einer "sanktionsähnlichen" Leistung des Verfolgten orientiert (vgl. Reg.Begr., S. 43; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, § 9 IRG Rdnr. 9). Die Fälle des Absehens von der Verfolgung bzw. der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO sind von der gesetzlichen Zulässigkeitsbeschränkung nach § 9 Nr. 1 IRG nicht erfasst. Nach dem Zweck des § 9 Nr. 1 IRG soll es im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit bei der abschließenden tatbezogenen Beurteilung durch ein deutsches Gericht sein Bewenden haben. Dieser Fallgruppe ordnet der Gesetzgeber, ungeachtet eingeschränkter Verfahrenswiederaufnahmemöglichkeit und beschränkter Rechtskraftwirkung, bereits die gerichtliche Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht zu. Das gilt erst recht für das staatsanwaltschaftliche Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO, deren Wiederaufnahme keinen Beschränkungen unterliegt. Diese Entscheidungen berühren daher die Zulässigkeit der Auslieferung im Geltungsbereich des § 9 Nr. 1 IRG nicht (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NStZ 2001, 613 (betreffend § 154 Abs. 2 StPO)). 2. Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich aber im Hinblick auf das Bewilligungshindernis des § 83 b Abs. 1 lit. b) IRG als unzulässig. § 83 b Abs. 1 lit. b) IRG sieht vor, dass die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde. Gemäß § 79 Absatz 2 Satz 1 IRG entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle vorab darüber, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83 b IRG geltend zu machen. Diese gesetzliche Regelung soll die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde auf Einhaltung der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens und Gewährung des rechtlichen Gehörs gewährleisten, wobei nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes die Überprüfung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 29 IRG zu erfolgen hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07 -). Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen ein sehr weites Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. März 2007 – 3 Ausl 52/06 -. m.w.N.). Unzulässig ist eine Auslieferung dann, wenn eine ermessensfehlerfreie Bewilligung nach den Umständen ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 07. Mai 2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09). Das ist vorliegend der Fall. Nach den als Vorabentscheidung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG zu wertenden Aus-führungen der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm als zuständiger Bewilligungs-behörde (vgl. Gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums (9350 – III. 19) und des Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11) vom 01. Juli 2004 – JMBl. NRW S. 171 – in der Fassung vom 22. August 2007) kommt eine Bewilligung der Auslieferung im Hinblick auf das Bewilligungshindernis des § 83 b Absatz 1 lit. b) IRG unter Berücksichtigung des hier wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe eingestellten Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht.