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Beschluss

1 Ausl 14/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vor der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 79 Abs. 2 IRG hat die für die Bewilligung zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob sie Bewilligungshindnisse nach § 83b IRG geltend machen will. • Fehlt diese Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde, ist eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht derzeit nicht veranlasst. • Die gesetzliche Regelung gewährleistet damit die gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 29 IRG und schützt das rechtliche Gehör der Parteien.
Entscheidungsgründe
Keine Zulässigkeitsentscheidung ohne Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde (§ 79 Abs. 2 IRG) • Vor der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 79 Abs. 2 IRG hat die für die Bewilligung zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob sie Bewilligungshindnisse nach § 83b IRG geltend machen will. • Fehlt diese Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde, ist eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht derzeit nicht veranlasst. • Die gesetzliche Regelung gewährleistet damit die gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 29 IRG und schützt das rechtliche Gehör der Parteien. Die Republik Polen begehrt die Auslieferung einer Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorlage gefälschter Beschäftigungsbescheinigungen und Täuschung einer Bank über Kreditwürdigkeit; der zugrundeliegende europäische Haftbefehl datiert vom 26.02.2007. Es wird behauptet, die Beschuldigte habe 1999 ein Darlehen in Höhe von 500 Zloty erschlichen und bislang nicht zurückgezahlt; gegen sie liegt ferner ein inländischer Haftbefehl aus 2005 vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bislang von Festnahme und Antrag auf Auslieferungshaft abgesehen; die Beschuldigte widersprach einer vereinfachten Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit für unzulässig zu erklären, wobei sie auf geringen Schaden, mangelnde Vorstrafen, Bemühungen um Wiedergutmachung, langes Zurückliegen der Tat und familiäre/sozialproximale Verhältnisse in Deutschland abstellt. Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass die zuständige Bewilligungsbehörde vorab über das Vorliegen von Bewilligungshindernissen hätte entscheiden müssen und eine solche Vorabentscheidung bislang nicht getroffen wurde. • Nach § 79 Abs. 2 IRG hat die Bewilligungsbehörde vor der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung zu entscheiden, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindnisse nach § 83b IRG geltend zu machen; diese Vorabentscheidung ist Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung. • Die gesetzliche Regel soll gewährleisten, dass das Gericht die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nur innerhalb der ihr gesetzten Ermessensgrenzen überprüft und zugleich das rechtliche Gehör gewährt wird; die gerichtliche Überprüfung ist mit dem Verfahren nach § 29 IRG zu verknüpfen. • Da die Generalstaatsanwaltschaft bisher keine Vorabentscheidung getroffen hat, fehlt die Grundlage für eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts; eine gerichtliche Entscheidung würde den klaren Wortlaut des § 79 Abs. 2 IRG umgehen. • Soweit die Generalstaatsanwaltschaft auf Verhältnismäßigkeitsgründe abstellt (geringer Schaden, fehlende Vorstrafen, Bemühungen um Schadenswiedergutmachung, lange zurückliegende Tat, familiäre Integration in Deutschland), bleibt dies Gegenstand der Entscheidung der Bewilligungsbehörde; das Gericht überprüft nur deren Vorabentscheidung, wenn sie getroffen ist. • Es besteht sowohl Unsicherheit, ob die Bewilligungsbehörde eine negative Entscheidung treffen wird, als auch kein gegenwärtiges Bedürfnis für eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung, wenn die Behörde weiterhin von einer Bewilligung Abstand nimmt. Das Oberlandesgericht erklärt, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung derzeit nicht veranlasst ist, weil die erforderliche Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 IRG fehlt. Solange die Bewilligungsbehörde nicht zuvor festgestellt hat, ob sie Bewilligungshindnisse nach § 83b IRG geltend machen will, kann das Gericht die Zulässigkeit nicht prüfen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Verhältnismäßigkeitsgründe sind primär von der Bewilligungsbehörde zu beurteilen; eine gerichtliche Vorwegnahme dieser Prüfung wäre unzulässig. Erst nach einer entsprechenden Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde kann das Oberlandesgericht eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung treffen.