Beschluss
2 Ws 79/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.2WS79.10.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Recklinghausen vom 12. September 2007 (26c Ls-10 Js 184/06 -(64/06)) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt worden, die er seit dem 18. Dezember 2008 verbüßt. Zwei Drittel der erkannten Strafe waren am 12. April 2010 vollstreckt, das Strafende ist in vorliegender Sache auf den 12. Dezember 2010 notiert. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Gegen diesen, ihm am 07. April 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07. April 2010, eingegangen bei dem Landgericht Bochum am 09. April 2010, nebst Nachträgen vom 08. April 2010, 10. April 2010 und 18. April 2010, und der durch seinen Verteidiger erhobenen sofortigen Beschwerde vom 09. April 2010, am selben Tag bei dem Landgericht Bochum eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit näheren Ausführungen beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 StPO) eingelegt worden, erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Nach § 57 Abs. 1StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe u.a. aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wenngleich eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt, muss namentlich infolge günstiger Wirkungen des Strafvollzuges eine wirklich nahe liegende Chance dafür bestehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 57 Randziffer 14). Bei der Prognoseentscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Je nach der Schwere der Straftaten, die möglicherweise vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit begangen werden können, ist bei der Einschätzung einer günstigen Prognose ein unterschiedliches Maß zugrunde zu legen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 201; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 172). Nach Maßgabe dieser Vorgaben erweist sich die angefochtene Entscheidung aus Sicht des als Beschwerdegericht zu eigener sachlicher und rechtlicher Prüfung berufenen Senats als rechtmäßig. Dem Verurteilten kann eine günstige Sozialprognose derzeit nicht gestellt werden. Das Vorleben des Verurteilten ist gekennzeichnet durch seine wiederholten kriminellen Aktivitäten. Gegen ihn sind im Zeitraum zwischen 1995 und 2005 sieben strafrechtliche Verurteilungen, fast ausnahmslos wegen Betruges, ergangen. Die mehrjährige Hafterfahrung in den Jahren 1987 bis 1991 und die sich anschliessende, bis zum 16. Juni 1993 dauernde Führungsaufsicht haben ihn von der Begehung weiterer – einschlägiger – Taten nicht abgehalten. Die Urteilsausführungen des Amtsgerichts Recklinghausen in vorliegender Sache bescheinigen dem sich wegen geschäftlicher Nachteile rächen wollenden Verurteilten eine brutale innere Einstellung (UA S. 19), eine ganz brutale Stalkertätigkeit (UA S. 19) sowie Niederträchtigkeit, Hinterlist, Dreistigkeit und Skrupellosigkeit, sogar gegenüber hoch kranken, unbeteiligten Personen (UA S. 20). In diesem Verhalten offenbart sich eine verfestigte kriminelle Neigung bzw. Strafunempfindlichkeit und Unbelehrbarkeit. Angesichts der durch die abgeurteilte Tat verursachten wesentlichen körperlichen Schäden, Nachteile und psychischen Beeinträchtigungen bei den Zeugen besteht auch eine erhebliche Rechtsgutgefährdung bei erneuter Straffälligkeit. Hinzu kommt, dass der Verurteilte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11. Februar 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten verurteilt worden ist. Trotz fehlender Rechtskraft kann dieses Urteil im Hinblick auf die gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Sozialprognose berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 19. November 2007 in 2 Ws 341/07). Auch dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer ist in diesem Zusamenhang ein erhebliches Gewicht beizumessen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der Anhörung erhebliche Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht soll daher von der aufgrund der mündlichen Anhörung gewonnenen Legal- und Zukunftsprognose nur abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind (Senatsbeschluss vom 19. März 2009 in 2 Ws 83/09). Für eine Abweichung von dem aufgrund der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck besteht hier im Ergebnis kein Anlass. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe bis zum 14. Oktober 2009 vier Beurlaubungen erhalten, die beanstandungsfrei verliefen, während es in dem angefochtenen Beschluss heißt, der Verurteilte habe sich bisher noch nicht durch Gewährung von Lockerungen bewähren können. Der Senat schließt aber aus, dass dieser Umstand das Ergebnis der Anhörung zu Gunsten des Verurteilten verändert hätte. Erkennbar und zutreffend hat die Kammer, die aus-weislich des Anhörungsprotokolls neben den Stellungnahmen der Justizvoll-zugsanstalt und der Staatsanwaltschaft auch die familiäre und finanzielle Situation des Verurteilten bedacht hat, in maßgeblicher Weise das strafrechtliche Vorleben, die Skrupellosigkeit der Tatbegehung, eine erforderliche Aufarbeitung der tatrelevanten Hintergründe bei fehlender Schuldeinsicht und das "taktierende" Verhalten des Verurteilten in den Blick genommen. Diesen hier eindeutig im Vordergrund stehenden Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Lebensführung kann der Gesichtspunkt beanstandungsfreier Beurlaubungen, die schon über fünf Monate zurückliegen, nicht ausreichend entgegenwirken. Insgesamt vermögen die von dem Verurteilten mit der Beschwerde zu seinen Gunsten angeführten Umstände die durch seine erkennbar gewordenen kriminellen Neigungen und die zu Tage getretene Persönlichkeitsstruktur begründete hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit nicht zu entkräften. Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2010 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.