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Beschluss

I-6 W 18/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0617.I6W18.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 1.355.856,32 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Beschwerdewert: 1.355.856,32 Euro. G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und hat die Sache an das Landgericht Gelsenkirchen verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG), aber unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit verneint. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen betrügerischer Erwirkung und Verwendung von Fördermitteln (Subventionen) in einem Projekt der Fachhochschule H. Beide Beklagten standen zum Tatzeitpunkt als Professoren der Fachhochschule im Dienst des klagenden Landes. Die mit der Klage gerügten Verhaltensweisen der Beklagten stellen Dienstpflichtverletzungen dar, die zur Schadensersatzpflicht führen, §§ 48 BeamtStG, 84 LBG a. F. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherren nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf deliktrechtliche Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu; zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bezw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2009, III ZR 200/08). Entscheidend ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs. Deshalb ist unbeachtlich, dass sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hier allein auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen bezogen hat (vgl. BGH a. a. O.). Dass in dem Verhalten der Beklagten, auf das sich die Klage stützt, Dienstpflichtverletzungen zu sehen sind, räumt die Beschwerdebegründung ein (Schriftsatz vom 22. April 2010, Seite 3 Mitte). Wesentlich gestützt wird diese Einordnung durcch den Umstand, dass gegen beide Beklagte inzwischen Leistungsbescheide der Fachhochschule H vom 15. März 2010 ergangen sind, die jedenfalls teilweise auf die in der Klageeschrift angeführten Verhaltensweisen gestützt sind und den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen erheben. Das Beschwerdevorbringen kann nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Es mag sein, dass der Schwerpunkt der in Rede stehenden unerlaubten Handlungen bei der – inzwischen insolventen – J GmbH gelegen hat und wesentliche Tathandlungen auch von dritten Personen, die nicht im Dienst des Klägers standen, ebenso ausgeführt werden konnten bzw. wurden. Entscheidend ist allein, dass im vorliegenden Rechtsstreit gerade die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und für diese Dienstpflichtverletzungen geltend gemacht werden, Die Entscheidung über diese Ansprüche ist aber den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war auf 1/5 des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. BGH, MDR 1997, 386).