Leitsatz
III ZR 200/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 200/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; BRRG § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1 Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis ab- schließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungs- gerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182). BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Streitwert: 75.000 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen ver- fahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten. 2 - 3 - Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begrün- dung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öf- fentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenver- hältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allge- meinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrund- lagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu § 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und § 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordh- ein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG). 3 - 4 - Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabent- scheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f; 132, 245, 247; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369; BGH, Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklag- te zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Be- denken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte. 4 Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügever- zicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts- wegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (Münch- KommZPO/Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO). 5 Da das Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das 6 - 5 - landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 7 Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -