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Beschluss

II-11 UF 119/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0930.II11UF119.10.00
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Leitsätze

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kommt bei langer Ehezeit grundsätzlich nicht in Betracht, selbst wenn die Trennungszeit ein Viertel der Ehezeit ausmacht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 19. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zu b. (Versorgungsaus¬gleich) abgeändert.

Zu Lasten der Versorgung von I Walter F J bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Personal-Nr. S #####/####) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ##### von T J bei der Deutschen Renten-versicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 1.000,45 €, bezogen auf den 30. April 2009, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird einschließlich des Beschwerdewerts der Anschlussbeschwerde auf 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kommt bei langer Ehezeit grundsätzlich nicht in Betracht, selbst wenn die Trennungszeit ein Viertel der Ehezeit ausmacht. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 19. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zu b. (Versorgungsaus¬gleich) abgeändert. Zu Lasten der Versorgung von I Walter F J bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Personal-Nr. S #####/####) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ##### von T J bei der Deutschen Renten-versicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 1.000,45 €, bezogen auf den 30. April 2009, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird einschließlich des Beschwerdewerts der Anschlussbeschwerde auf 2.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien haben am 24.12.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihr ist eine inzwischen volljährige Tochter, Juliana, geb. am 13.11.1983, hervorgegangen. Der Antragsgegner war während der Ehe als Kriminalbeamter tätig; er ist seit 1.6.2009 im Ruhestand. Die Antragstellerin ist selbständige Fotografin; sie betreibt ein Fotogeschäft in I2. Im Februar 2001 erfolgte die Trennung der Parteien. Am 21.6.2001 schlossen die Parteien einen notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrag, mit welchem Gütertrennung und ein gegenseitiger Erbverzicht vereinbart und der Hausrat geteilt wurde. Zugleich übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin sein Alleineigentum an dem von den Parteien zuletzt gemeinsam bewohnten Objekt B – ein Mehrfamilienhaus mit Ladenlokal, in welchem die Antragstellerin seither alleine wohnt und ihr Fotogeschäft betreibt - gegen Übernahme der hierauf liegenden Belastungen. Regelungen zum Unterhalt oder Versorgungsausgleich wurden nicht getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden des Notars S T1, I2, vom 21.6.2001 (Bl. 15 ff., 20 ff.GA) Bezug genommen. In der Folgezeit machte die Antragstellerin zunächst keinen Trennungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner geltend, da sie ihren Lebensunterhalt durch die Gewinne ihres Fotogeschäftes sowie Mieteinnahmen aus dem Haus B selbst bestreiten konnte. Nachdem allerdings die Gewinne ihres Unternehmens eingebrochen waren und sie sich zudem eine schwere Fußfraktur mit längerer Arbeitsunfähigkeit zugezogen hatte, machte die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 31.5.2007 Trennungsunterhalt geltend, den sie sodann mit Schriftsatz vom 13.11.2008 im Verfahren 3 F 324/08 AG Hamm einklagte. Jedenfalls zwischen Juni 2007 und Mai 2009 zahlte der Antragsgegner jeweils 50,00 € Trennungsunterhalt monatlich. Mit Schriftsatz vom 13.11.2008, zugestellt am 20.5.2009, hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Scheidung beantragt. Laut im Scheidungsverfahren eingeholter Auskünfte hat die Antragsstellerin während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 175,72 € erworben. Die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsbezüge des Antragsgegners belaufen sich auf 2.176,62 € monatlich. Mit Schriftsatz vom 5.10.2009 hat die Antragstellerin im Verbund nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 240,00 € sowie Vorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 760,57 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 hat der Antragsgegner beantragt, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die lange Trennungszeit nach § 1587c BGB zu beschränken. Insbesondere die notariellen Regelungen vom 21.6.2001 dokumentierten – so der Antragsgegner - die wirtschaftliche Verselbständigung der Parteien seit der Trennung. Die Antragstellerin hat dem erstinstanzlich entgegengehalten, es sei keineswegs mit der Trennung eine wirtschaftliche Verselbständigung der Parteien eingetreten. Der Antragsgegner habe bis 2002 noch die Buchhaltung der Antragstellerin erledigt. Auch habe der Telefonbucheintrag bis 2003 noch auf die gemeinsame Anschrift gelautet. Sie habe bis 2007 die Beihilfe des Antragsgegners in Anspruch genommen. Der Antragsgegner habe durchgehend den Verheiratetenzuschlag erhalten. Die Hinauszögerung der Scheidung habe den Hintergrund gehabt, dass der Antragsteller in den Genuss des sog. Rentnerprivilegs habe kommen wollen. Im Termin vom 19.4.2010 haben sich die Parteien im Parallelverfahren (Trennungsunterhalt) dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner zur Abgeltung der Trennungsunterhaltsansprüche ab Juni 2007 einen Gesamtbetrag von weiteren 16.600 € an die Antragstellerin zahlt. Im Übrigen haben beide Parteien einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart (Bl. 281R BA). Daraufhin haben die Parteien vorliegend die Folgesache nachehelicher Unterhalt übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Urteil vom gleichen Tag – zugestellt am 26.5.2010 - die Ehe der Parteien geschieden. Den rechnerisch sich ergebenden Versorgungsausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 1.000,45 € hat das Amtsgericht um 1/6 auf 833,71 € gekürzt. Zur Begründung hat es auf die lange Trennungszeit verwiesen sowie darauf, dass sich die Verhältnisse der Parteien bereits erheblich wirtschaftlich verselbständigt gehabt hätten. So habe die Antragstellerin von der Trennung bis Mai 2007 für ihren Unterhalt vollständig alleine gesorgt. Dem Antragsgegner sei der Verheiratetenzuschlag alleine zugute gekommen. Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin mit einem am 26.6.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 26.7.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, in den Genuss des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu kommen. Sie beruft sich insoweit im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zum Zeitpunkt der Trennung sei noch keineswegs klar gewesen, ob es sich hierbei um eine endgültige Entscheidung gehandelt habe. Im Jahr 2003 habe der Antragsgegner auch noch in Erwägung gezogen, sich wieder an der Anschrift B-Straße anzumelden – wozu es allerdings im Ergebnis nicht mehr gekommen sei. Vor allem aber sei sie, die Antragstellerin, während der gesamten Trennungszeit über die Beihilfe des Antragsgegners gegen Krankheitskosten abgesichert gewesen. § 2 BVO sehe vor, dass eine Eintrittspflicht der Beihilfestelle für Krankheitskosten eines getrennt lebenden Ehemannes nur bestehe, wenn dieser unterhaltsberechtigt sei. Daher stelle die Zurverfügungstellung des Krankenversicherungsschutzes durch den Antragsgegner eine Unterhaltsleistung dar. Der Umstand, dass der Antragsgegner den Verheiratetenzuschlag bezogen habe, stelle sich als wirtschaftlicher Vorteil der langen Trennungszeit dar und sei einer der Gründe dafür, dass sich die Eheleute zunächst für den Fortbestand der Ehe entschieden hätten. Hinzu komme das sog. Rentnerprivileg, was ebenfalls zu einer Verlängerung der Trennungszeit geführt habe. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sei auch, dass sie, die Antragstellerin, aus finanziellen Gründen nur bis 1985 in die Rentenversicherung eingezahlt habe. Eine Lebensversicherung der Antragstellerin sei vorzeitig aufgelöst und zum Bestreiten des Unterhaltes der Familie verwendet worden. Demgegenüber sei der Antragsgegner in der Lage gewesen, seine Lebensversicherung, die während der Ehe angeschafften Aktien und Sparguthaben alleine und in vollem Umfang für sich zu verbrauchen. Er habe auch weiterhin erhebliche Rücklagen. Sie beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie folgt abzuändern: Zu Lasten der Versorgung von I X F J bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Personal-Nr. S #####/####) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ##### von T J bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 1.000,45 €, bezogen auf den 30.4.2009, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Bereits die notariellen Verträge vom 21.6.2001 zeigten – so der Antragsgegner -, dass die Trennung der Parteien als endgültig verstanden worden sei. Es sei auch in der Folgezeit nicht zu einer Wiederannäherung der Parteien gekommen. Falls die Scheidung bereits mit Ablauf des Trennungsjahres eingereicht worden wäre, hätte die Antragstellerin nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 756,00 € erhalten. Ein finanzielles Missverhältnis – wie von Antragstellerseite behauptet – habe es zu Lasten der Antragstellerin nie gegeben, was sich bereits an der Übertragung des Hauses B-Straße auf sie zeige. Was die angeblich für eigene Zwecke verbrauchte Lebensversicherung angehe, so sei der hieraus geflossene Betrag in Höhe von 40.000 DM in die Renovierung des inzwischen im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hauses gesteckt worden. Die angeblichen Aktien habe der Antragsgegner mit Verlust veräußern müssen, um der Tochter ein ihr zustehendes Sparguthaben auszuzahlen. Sonstige Rücklage habe er zum Zeitpunkt der Trennung nicht gehabt. Die Lebensversicherung der Antragstellerin sei für ein Objekt in N2-I1 verwendet worden, in welchem sie zwischenzeitlich ein weiteres Fotostudio betrieben habe. Der Versorgungsausgleich sei insgesamt um 25 % zu kürzen. Im Wege der Anschlussbeschwerde – bei Gericht eingegangen am 26.8.2010 - beantragt er, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin geringere als die ausgeurteilten Rentenanwartschaften begründet werden. Die Antragstellerin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich hat auch in der Sache Erfolg, wohingegegen der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners der Erfolg zu versagen ist. Zu Unrecht hat das Amtsgericht nämlich den Versorgungsausgleich – und zwar um 1/6 – gekürzt (§ 1587c Nr. 1 BGB). 1. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Es handelt sich mithin um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 25.04.2007 - XII ZB 206/06 – FamRZ 2007, 1084). Anders ausgedrückt setzt ein – gegebenenfalls teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs voraus, dass eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Entscheidung vom 11.09.2007 - XII ZB 107/04 – FamRZ 2007, 1964; Entscheidung vom 25.5.2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Der Versorgungsausgleich solle dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft sei (vgl. etwa BGH vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, und vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181). Aus diesem Grunde würden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehle für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben sei. Zwar sei der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruhe jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere solle dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung könne daher eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, Entscheidung vom 19. 5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181; Entscheidung vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769; ebenso etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.7. 2003 - 21 UF 251/02; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 und 1998, 682; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163; OLG Hamm FamRZ 2000, 160; KG FamRZ 1997, 31; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322; OLG München FamRZ 1985, 79). Die Frage, wann eine langdauernde Trennung in diesem Sinn anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht in absoluten Zahlen messen, sondern die Dauer der Trennung ist ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen (vgl. Senat, Entscheidung vom 15.11.2006 - 11 UF 142/06 – NJW-RR 2007, 868 – dort hatte die Zeit der Trennung die Dauer des Zusammenlebens noch überschritten). Allerdings hat wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB auch bei langer Trennungszeit im Einzelfall immer eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu erfolgen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587 c Rdn. 18). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs – entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes – vorliegend nicht in Betracht: Die Parteien haben etwa 24 Jahre und 2 Monate (290 Monate) zusammengelebt. Die Trennungszeit beträgt ca. 8 Jahre und drei Monate (99 Monate). Bezogen auf die gesamte Ehezeit von etwa 32 Jahren und 5 Monaten (389 Monate) stellt die Trennungszeit etwa ein Viertel dar. Dies kann zwar aus der Sicht des Senates als lange Trennungszeit angesehen werden. Allerdings rechtfertigt dies allein einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Für eine Herabsetzung lassen sich insbesondere nicht die zwischen den Parteien getroffenen notariellen Regelungen (Gütertrennung, Hausratsteilung, Erbverzicht, Übertragung der Immobilie auf die Antragsgegnerin) heranziehen und argumentieren, die Parteien hätten hierdurch nach der Trennung eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen und damit de facto vereinbart, dass künftig jeder für sich selbst aufkommen solle, denn die notarielle Regelung enthält derartiges gerade nicht; insbesondere haben die Parteien weder einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs vorgesehen noch Vereinbarungen zum Unterhalt getroffen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin inzwischen Eigentümerin der – zudem noch hoch belasteten - Immobilie B-Straße in I2 ist, aus welcher sie Mieteinnahmen erzielt und welche sie selbst bewohnt und in welcher sie ihr Ladengeschäft betreibt, kann nicht zur Begründung einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs herangezogen werden. Zwar ist bei der Frage nach der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs – wie erwähnt – stets eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien durchzuführen, wobei letztere nicht nur gegenwartsbezogen zu verstehen sind, sondern es ist vor allem die zu erwartende zukünftige wirtschaftliche Situation der Ehegatten bei Eintritt der Altersgrenze oder einer Erwerbsfähigkeitsminderung maßgeblich, wobei alle Umstände in die Betrachtung einzubeziehen sind, die für den zukünftigen Versorgungsstandard der Ehegatten Bedeutung erlangen können, wie etwa auch Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Wertpapiere oder Kapitallebensversicherungen (vgl. Bregger in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1587c BGB, Rdn. 18) sowie mietfreie Wohnmöglichkeiten im eigenen Haus (vgl. OLG München FamRZ 1995, 299; Bergmann, in: Beck'scher Online-Kommentar, hrsg. von Bamberger/Roth, § 1587c BGB, Stand: August 2010, Rdn. 9). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Immobilie auf die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs erfolgte, also ersichtlich der Kompensation insoweit dienen sollte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat und angesichts ihres Alters auch keinesfalls mehr in der Lage sein wird, in maßgeblichem Umfang weitere Anwartschaften zu erwerben. Auch ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Termin vom 19.4.2010 mit dem Antragsgegner im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt einen Unterhaltsverzicht vereinbart hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner an der langen Trennungszeit finanziell durchaus auch profitiert hat, sei es durch den Bezug des Verheiratetenzuschlags, sei es durch das sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI) – welches ihm überdies die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau ermöglicht (ähnlich BGH, Entscheidung vom 25.04.2007 XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084). Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist aus der Sicht des Senates trotz langer Trennungszeit ein auch nur teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt; die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungausgleichs stellt sich vorliegend nicht als grob unbillig im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB dar. 3. Nach den seitens des Amtsgerichts eingeholten Auskünften der Versorgungsträger, deren Richtigkeit nicht im Streit steht, ergibt sich zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsausgleich im Umfang von monatlich 1.000,45 €. In dieser Höhe sind auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners Rentenanwartschaften zu begründen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO.