Leitsatz
XII ZB 107/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bei einer sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsan- rechten während einer längeren Trennungszeit. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - OLG München AG Fürstenfeldbruck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 22. März 2004 aufgehoben. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheidungssatzes des Ur- teils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragstel- ler. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.1 Die am 11. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 28. September 2002 zugestellten Antrag durch Urteil vom 28. Mai 2003 geschieden. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. August 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, und zwar die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 3. März 1943) in Höhe von 908,02 € und der Antragsteller (Ehemann, geb. am 17. Mai 1933) in Höhe von 688,34 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestell- ten der Münchener Rückversicherungsgesellschaft erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 434,28 € (Betriebszugehörigkeit vom 1. Mai 1981 bis 30. April 2003) und der Ehemann in Höhe von 318,31 € (Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1993), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Die Ehefrau war während der gesamten Ehezeit erwerbs- tätig; der - zehn Jahre ältere - Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters. Die Parteien le- ben seit dem 15. Januar 1995 getrennt. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB aus- geschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Split- tings Rentenanwartschaften in Höhe von (908,02 € - 688,34 € = 219,68 € : 2 =) 109,84 € sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 46,90 € übertragen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Wiederherstellung des amtsge- richtlichen Urteils begehrt. 4 - 4 - II. 5 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB als grob unbillig auszuschließen. 7 Der Versorgungsausgleich bewirke, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Falle des Scheiterns der Ehe gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt würden. Die- se Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Ehemann, der zehn Jahre älter als die Ehe- frau sei, vor der Ehefrau in Rente gehen und deshalb wesentlich früher als die- se keine Beiträge zur Versorgungsgemeinschaft mehr werde leisten können. Dafür habe aber der Ehemann während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit auf- grund seines höheren Einkommens höhere Anwartschaften als die Ehefrau er- worben. Auch die relativ lange Trennungszeit von 7 ½ Jahren (vom 15. Januar 1995 bis zum Ende der Ehezeit) lasse den Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig erscheinen, da ihr ca. 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens (Ehe- schließung September 1981 bis Trennung Januar 1995) gegenüberstünden. 8 Schließlich könne auch die beiderseitige Versorgungssituation eine gro- be Unbilligkeit nicht begründen. Der Ehemann verfüge über Renteneinkünfte in Höhe von 2.223,93 €, die sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um 167,83 € auf 2.391,76 € erhöhen würden. Die Ehefrau werde bei ihrem Renten- eintritt im September 2006 und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Altersrente von ca 1.900 € zur Verfügung haben. Ein erhebliches wirt- 9 - 5 - schaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau sei danach nicht festzustel- len. 10 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den beson- deren Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor- gungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Se- natsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbe- schwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstän- de berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechen- den Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungs- ausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Le- benszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (et- wa Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Aus die- sem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart- schaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Al- terssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigent- lich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge- 12 - 6 - meinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorge- schrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen wer- den, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al- terssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber um so eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächli- chen Zusammenleben gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Trennungszeit von 7 ½ Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von etwas mehr als dreizehn Jah- ren (1. September 1981 bis 15. Januar 1995) für sich allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. „phasenver- schobene Ehe“ handelt. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 - mithin seit mehr als sechs Jahren vor dem Ende der Ehezeit (31. August 2002) - Al- tersrente der gesetzlichen Rentenversicherung; seine für die betriebliche Al- tersversorgung maßgebliche Betriebszugehörigkeit endete bereits am 31. Dezember 1993, also sogar noch deutlich vor der Trennung der Parteien (am 15. Januar 1995). 13 - 7 - Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie- den hat, kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit ei- ner langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungs- anrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Um- stand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erwor- ben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). So liegen die Dinge auch hier: Zwar hat der Ehemann nach der Trennung der Parteien noch für die Dauer von rund 1 ½ Jahren Versorgungsan- rechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bis zur Trennung hatte die Ehefrau jedoch aufgrund ihres geringeren Einkommens niedrigere Versor- gungsanwartschaften begründet. 14 Die ehezeitbezogene Versorgungsdifferenz zugunsten des Ehemannes ergibt sich - wie vom Amtsgericht festgestellt und vom Oberlandesgericht in Be- zug genommen - nur aus dem Umstand, dass die Ehefrau Versorgungsanwart- schaften der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der betrieblichen Al- tersversorgung noch zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem die Parteien be- reits getrennt gelebt haben, die Versorgungsgemeinschaft der Parteien also nicht mehr bestanden hat. Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich ge- mäß § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als die beiderseitige Versorgungslage der Ehegatten ein Übergewicht zuguns- ten des Ehemannes ergibt, das nicht noch durch eine Teilhabe des Ehemannes an dem erst nach der Trennung der Parteien erzielten Versorgungsmehrerwerb der Ehefrau verstärkt werden sollte. 15 - 8 - 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha- ben. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden: Der Versor- gungsausgleich zugunsten des Ehemannes ist auszuschließen, die Beschwer- de des Ehemannes gegen die - den Versorgungsausgleich ausschließende - Entscheidung des Amtsgerichts zurückzuweisen. 16 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 F 1047/02 - OLG München, Entscheidung vom 22.03.2004 - 2 UF 1164/03 -