Urteil
12 U 49/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Treuhänder und Treugeber besteht bei Geschäftsbesorgung grundsätzlich ein Freistellungsanspruch nach §§ 670, 675, 257 BGB.
• Eine wirksame Rückabtretung macht die Freistellungsansprüche der Treuhänderin wieder geltend; § 399 BGB steht einer solchen Rückabtretung nicht entgegen.
• Prospekt- und Aufklärungspflichten des Treuhandgesellschafters sind erheblich; Verletzungen können Schadensersatzansprüche der Anleger begründen und den Freistellungsanspruch ausgleichen.
• Bei behaupteten Prospektmängeln ist maßgeblich, ob wesentliche Umstände (z. B. außergewöhnlich hohe Vermittlungsprovisionen) für die Anlageentscheidung nicht hinreichend offengelegt wurden.
• Ist die Klägerin treuhänderisch zur Aufklärung verpflichtet und hat sie schuldhaft unterlassen, besteht ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nach § 249 BGB, der den Freistellungs-/Zahlungsanspruch der Klägerin ausschließt.
Entscheidungsgründe
Treuhandhaftung und Prospektaufklärung verhindern Freistellungsanspruch • Zwischen Treuhänder und Treugeber besteht bei Geschäftsbesorgung grundsätzlich ein Freistellungsanspruch nach §§ 670, 675, 257 BGB. • Eine wirksame Rückabtretung macht die Freistellungsansprüche der Treuhänderin wieder geltend; § 399 BGB steht einer solchen Rückabtretung nicht entgegen. • Prospekt- und Aufklärungspflichten des Treuhandgesellschafters sind erheblich; Verletzungen können Schadensersatzansprüche der Anleger begründen und den Freistellungsanspruch ausgleichen. • Bei behaupteten Prospektmängeln ist maßgeblich, ob wesentliche Umstände (z. B. außergewöhnlich hohe Vermittlungsprovisionen) für die Anlageentscheidung nicht hinreichend offengelegt wurden. • Ist die Klägerin treuhänderisch zur Aufklärung verpflichtet und hat sie schuldhaft unterlassen, besteht ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nach § 249 BGB, der den Freistellungs-/Zahlungsanspruch der Klägerin ausschließt. Die Klägerin hielt als Treuhänderin Anteile an einer Immobilienfondsgesellschaft (W) für Anleger; die Beklagten waren Fondsanleger. Zur Projektfinanzierung hatte W Darlehen bei der C Hyp und der X GmbH aufgenommen. Nach wirtschaftlichen Misserfolgen wurden Freistellungsansprüche der Klägerin gegen Anleger an die Bank abgetreten und später an die Klägerin rückabgetreten. C Hyp und der Insolvenzverwalter der X GmbH forderten Rückzahlung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin verlangte Freistellung bzw. Zahlung durch die Beklagten; diese lehnten ab und machten Prospekt- und Aufklärungsmängel geltend. Das Landgericht sprach der Klägerin Teilansprüche zu; das OLG bestätigte zwar das Bestehen eines Freistellungsanspruchs, wies aber die Klage ab, weil die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. • Anwendbares Recht ist das BGB in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung; der Treuhandvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, sodass Freistellungsansprüche nach §§ 670, 675, 257 BGB grundsätzlich bestehen. • Die Abtretung der Freistellungsansprüche an die Bank und die spätere Rückabtretung an die Klägerin sind wirksam; die Rückabtretung ändert den Anspruchsinhalt nicht im Sinne von § 399 BGB. • Die Freistellungsansprüche sind nicht verjährt; maßgeblich ist die Fälligkeit der Forderung des Gesellschaftsgläubigers. • Beide Darlehen (C Hyp und X) sind wirksam fällig gestellt; wirtschaftliche Notwendigkeiten für Kündigung und Ablösungsvereinbarungen rechtfertigen die Maßnahmen. • Die Klägerin hat als treuhänderische Gesellschaftsgesellschafterin Prospekt- und Aufklärungspflichten verletzt, insbesondere durch unzureichende Offenlegung einer außergewöhnlich hohen Vermittlungsprovision von 25 %, sodass Anlegern ein Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB zusteht. • Der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Befreiung von den Verbindlichkeiten steht dem Freistellungs-/Zahlungsanspruch der Klägerin entgegen; die Beklagten wären bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht dem Fonds beigetreten. • Mangels durchsetzbaren Freistellungs- oder Zahlungsanspruchs der Klägerin sind die Zahlungsbegehren abzuweisen; die Nebenentscheidungen (Kosten, Vollstreckbarkeit) erfolgen nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten hat Erfolg und das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Es besteht zwar ein grundsätzlich wirksamer Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten und die Rückabtretung hat diesen Anspruch wiederhergestellt, jedoch verhindert die schuldhafte Verletzung der Prospekt- und Aufklärungspflichten durch die Klägerin dessen Durchsetzung. Die Beklagten haben gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB, die sie von den streitigen Verbindlichkeiten befreien; daher kann die Klägerin ihre Zahlungs- bzw. Freistellungsbegehren nicht durchsetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen.