Leitsatz: Eine Einbenennung ist nur dann gem. § 1618 S. 4 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken vom 13.10.2010.2008 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 14.07.2010 auf Namensänderung hinsichtlich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 42 Abs. 3 FamGKG Gründe I. Das betroffene Kind stammt aus der im Jahre 2004 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner. In dem Scheidungsurteil war der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen worden. Aufgrund der Eheschließung mit Herrn L am 20.05.2009 hat die Antragstellerin den Nachnamen ihres Ehemannes erworben. Nach Anhörung des Kindes hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung familiengerichtlich ersetzt. Zur Begründung hat es angeführt, die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen gebiete die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung. Der Kindesvater habe seit dem Jahr 2002 keinen Umgang mit dem Kind. Der letzte Kontakt sei in der Scheidungsverhandlung gewesen. Der Kindesvater zahle auch keinen Unterhalt für das Kind. Die Integration des Kindes in die Stieffamilie sei höher zu bewerten als die Beibehaltung des gemeinsamen Namens mit dem Kindesvater. Diese sei unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar; die Einbenennung sei daher zum Wohl des Kindes erforderlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Zur Begründung führt er aus, die Kindesmutter habe den Umgang mit dem Kind dadurch vereitelt, dass sie umgezogen sei, ohne ihn zu informieren. Er trägt weiterhin vor, er zahle lfd. Unterhalt in monatlicher Höhe von 100,00 EUR an das Jugendamt C; weitere 100,00 EUR auf den Rücktand zahle er an das Jugendamt E. Er wünsche sich den Kontakt zu seiner Tochter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. 2. Gem. § 1618 S. 1 BGB kann einem minderjährigen Kind der Ehename des sorgeberechtigten Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, erteilt werden. Dies bedarf gem. § 1618 S. 3 BGB jedoch der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1618 S. 4 BGB. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. a) Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur dann anzusehen, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. Die Einbenennung muss unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden. Dabei ist weiter zu beachten, dass grundsätzlich im Rahmen der Prüfung die Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind. Bei Anlegung dieser Maßstäbe und Abwägung der wechselseitigen Interessen kann hier von der Erforderlichkeit im Sinne des § 1618 S. 4 BGB nicht ausgegangen werden. b) Schwerwiegende Nachteile für das betroffene Kind bei Beibehaltung des bisherigen Namens sind nämlich nicht ersichtlich. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Namensänderung dem Wunsch des Kindes entspricht, wie aus dem Protokoll über die persönliche Anhörung des Kindes vom 12.10.2010 hervorgeht. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie für W P als "lästig" empfunden werden kann, weil sie ihre jetzige Familie als ihre eigentliche Familie ansieht und zu ihrem Stiefvater ein normales Eltern-Kind-Verhältnis hat. Es ergeben sich aber dennoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass hier die Folgen für das betroffene Kind, die sich aus der Namensverschiedenheit ergeben, die üblicherweise in gleichen Familienkonstellationen anzutreffenden Beeinträchtigungen übersteigen. Nicht ausschlaggebend ist auch der Umstand, dass zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater kein Kontakt stattfindet. Gerade im Fall des Kontaktabbruchs kommt der Beibehaltung des bisherigen Namens besondere Bedeutung zu, da andernfalls durch die Einbenennung die Ablösung vom Kindesvater als nach außen sichtbarer endgültiger Vorgang verfestigt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.