Beschluss
16 E 343/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0604.16E343.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2012 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus M. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus M. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 13 f., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. 1. Hinsichtlich der Änderung des Vornamens des Beigeladenen hängt der Erfolg der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage voraussichtlich davon ab, ob der nicht mehr sorgeberechtigte Kläger durch die Streichung des weiteren Vornamens "C. " überhaupt in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann und damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Dies begegnet Zweifeln. Zwar wird der Vorname in Ausübung der grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit aus eigenem Recht der Eltern bestimmt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 ‑ 1 BvL 23/96 ‑, juris, Rdnr. 41 ff. (= BVerfGE 104, 373), und Kammerbeschluss vom 3. November 2005 ‑ 1 BvR 691/03 ‑, juris, Rdnr. 14 (= NJW 2006, 1414); Götz, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf v § 1616 Rdnr. 9; Schwer, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2011, § 1616 Rdnr. 5. Dieser Umstand dürfte dem Kläger hier aber schon deshalb kein Klagerecht verleihen, weil im Zeitpunkt der Vornamensbestimmung ‑ soweit nach Aktenlage ersichtlich ‑ nur die damals noch nicht mit dem Kläger verheiratete Mutter des Beigeladenen sorgeberechtigt war. Ist das der Fall, stand das Recht zur Bestimmung des Vornamens des Beigeladenen allein ihr zu, vgl. Götz, a. a. O.; Schwer, a. a. O.; v. Sachsen Gessaphe, in: MünchKomm, BGB, 6. Aufl. 2012, Nach § 1618 Rdnr. 4, und ist deshalb auch allein von ihr ausgeübt worden, mag der Namenswahl auch eine gemeinsame Willensbildung der späteren Eheleute zugrunde gelegen haben. Anderes folgt voraussichtlich auch nicht aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der hierauf beruhenden Rechtsprechung zum Klagerecht des namensgebenden Elternteils bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des bis dahin gemeinsamen Familiennamens. Das Elternrecht umfasst das Interesse dieses Elternteils an der Bewahrung des verbindenden Familiennamens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 ‑ 16 B 224/07 -, juris, Rdnr. 5. Ein solches Namensband zwischen Elternteil und Kind begründet der Vorname indes nicht, vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2004 ‑ 4 A 580/03.Z -, juris, Rdnr. 7 f. (= FamRZ 2005, 1119), was auch dann gelten dürfte, wenn er ‑ wie vorliegend ‑ teilweise oder sogar vollständig mit dem des klagenden Elternteils identisch ist. Denn im Gegensatz zum Familiennamen, der (nach wie vor auch) die Abstammung des Namensträgers und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie kennzeichnen soll, dient der Vorname ausschließlich dazu, der Individualität einer Person Ausdruck zu verleihen, den Einzelnen zu bezeichnen und ihn von anderen zu unterscheiden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002, a. a. O. Rdnr. 43, und Kammerbeschluss vom 3. November 2005, a. a. O.; v. Sachsen Gessaphe, a. a. O., Vor § 1616 Rdnr. 7 und Nach § 1618 Rdnr. 1. Ungeachtet dessen überlässt der Senat die abschließende Beantwortung der Frage nach der Klagebefugnis dem Hauptsachverfahren, weil sie rechtlich nicht unproblematisch und in der Rechtsprechung jedenfalls in einer identischen Fallgestaltung ‑ soweit erkennbar ‑ noch nicht entschieden ist. Die Frage ist auch beantwortungsbedürftig, da die Klage bei summarischer Prüfung insoweit voraussichtlich begründet wäre. Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 ‑ 7 B 44.81 ‑, juris, Rdnr. 3 (= StAZ 1984, 131); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 ‑ 8 A 3628/00 ‑, www.nrwe.de. Nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 ‑ 6 C 26.02 ‑, juris, Rdnr. 10 ff., 19 (= StAZ 2003, 240); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 ‑ 8 A 3628/00 ‑, a. a. O. Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Unter Berücksichtigung des ‑ wenngleich als gering einzustufenden ‑ öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 ‑ 8 A 3628/00 ‑, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2004 ‑ 8 A 945/04 ‑ und vom 2. November 2009 ‑ 16 A 2341/08 ‑. Daran dürfte es hier fehlen. Das deutsche Namensrecht kennt keine starre Namensführungspflicht, sodass es dem Beigeladenen (und seiner Mutter) unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs nur den ersten Vornamen "D. " als Rufnamen zu verwenden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich trotz dieser Möglichkeit die weitere Führung des zweiten Vornamens "C. " infolge der insoweit bestehenden Namensgleichheit zum Kläger in relevanter Weise als nachteilig auswirkt bzw. umgekehrt sich dessen Streichung sonstwie als nur unerheblich vorteilhaft erweist, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Das Jugendamt der Stadt H. misst im Gegenteil in seiner Stellungnahme vom 16. März 2011 der Streichung des Vornamens "C. " ‑ anders als der Änderung des Familiennamens ‑ ausdrücklich keinen nennenswerten Entlastungseffekt bei, da er im Alltag kaum eine Rolle spiele. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. 2. Was die ebenfalls angefochtene Änderung des Familiennamens des Beigeladenen betrifft, stellen sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 ‑ XII ZB 88/99 ‑, juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300). Das zugrunde gelegt erscheint es zunächst zweifelhaft, ob sich die Erforderlichkeit, den Namen des Beigeladenen zu ändern, schon allein aus dem Umstand ableiten lässt, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Sohn-Bindung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen allenfalls zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als der Beigeladene noch ein Kleinkind war. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1618 Satz 4 BGB ist eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung nicht schon allein deshalb als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, weil der aktuellen Namensführung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liegt oder diese nur noch in einem Umfang besteht, der durch die Namensänderung allenfalls noch am Rande berührt wird. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2005 ‑ XII ZB 153/03 ‑, juris, Rdnr. 12 (= NJW 2005, 1779), und vom 24. Oktober 2001 ‑ XII ZB 88/99 ‑, juris, Rdnr. 11(= NJW 2002, 300); OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2011 ‑ 8 UF 238/10 ‑, juris, Rdnr. 6(= FamRZ 2011, 1658 [nur Leitsatz]); Bbg. OLG, Beschluss vom 10. Juni 2009 ‑ 9 UF 110/08 ‑, juris, Rdnr. 16; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2006 ‑ 4 UF 183/05 ‑, juris, Rdnr. 9 (= FamRZ 2006, 1872 [nur Leitsatz]). Diese Sichtweise beansprucht auch für die öffentlich-rechtliche Namensänderung in den insofern parallel gelagerten sog. Trennungs-/Scheidungshalbwaisenfällen Geltung. Sie trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig macht, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt ‑ wie hier ‑ schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 ‑ 16 E 1539/10 ‑, und vom 26. März 2010 ‑ 16 E 30/09 ‑. Dies schließt es zwar nicht aus, das Interesse an der fortdauernden Namensgleichheit im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung im Einzelfall geringer zu gewichten, wenn auch bei gebotener längerfristiger prognostischer Betrachtung die perspektivische Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar wird. Ist dies der Fall, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil unter Umständen als im Ergebnis nicht schutzwürdig, weil der Name dann als "letztes Band" zum Kind nicht (mehr) geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2012 ‑ 16 E 1292/11 ‑, juris, Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2013, 149), vom 20. August 2010 ‑ 16 E 1528/09 ‑ und vom 16. September 2003 ‑ 8 A 3800/02 ‑. Vom Vorliegen einer solchen Situation kann hier jedoch nicht mit der für die Versagung von Prozesskostenhilfe notwendigen Überzeugungsgewissheit ausgegangen werden. Gegen die Annahme, dass seitens des Klägers kein Interesse mehr an einer Beziehung zu dem Beigeladenen besteht, spricht namentlich, dass er noch Anfang 2009 versucht hat, ein Umgangsrecht zu erstreiten. Dass er von der ihm im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht H. (20 F 227/06) vergleichsweise eröffneten Möglichkeit regelmäßiger schriftlicher Kontaktaufnahmen nachfolgend nach Aktenlage wohl keinen Gebrauch gemacht hat, wirft zwar Fragen auf, lässt aber nicht zwingend auf ein zwischenzeitliches Desinteresse an einem Kontakt mit dem Beigeladenen schließen. Denn insoweit kommt ernsthaft in Betracht, dass dieses Verhalten vorrangig auf die nach wie vor bestehende massive Konfrontationslage zwischen dem Kläger und der Mutter des Beigeladenen zurückzuführen ist und nicht in erster Linie in der Einstellung des Klägers zum Beigeladenen wurzelt. Ob die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen im Weiteren aus sonstigen Umständen erforderlich ist, entzieht sich der abschließenden Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund in dem oben dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2004 ‑ 8 E 380/04 ‑, wonach es für die Bewertung der Erforderlichkeit einer Namensänderung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, betrifft allein die ‑ hier nicht gegebene ‑ Ausnahmekonstellation, dass die Wirksamkeit der Namensänderung durch den Vorbehalt der Rechtsmitteleinlegung auf den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit hinausgeschoben ist, während die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ansonsten als offen zu gelten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 ‑ 4 A 277/02 ‑, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 ‑ 1 S 929/00 ‑, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 ‑ 1 A 51/00 ‑, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 ‑ 5 B 06.832 ‑, juris, Rdnr. 31. Stellt man vorliegend allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab, spricht bei überschlägiger Betrachtung einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Familiennamensänderung damals vorlagen. Die Stellungnahme des Jugendamts der Stadt H. vom 16. März 2011 legt in Verbindung mit dem in der Familiensache 20 F 227/06 eingeholten fachpsychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen C1. vom 24. Oktober 2008 nachvollziehbar dar, dass es sich bei der vom Beigeladenen wiederholt bekundeten nachdrücklichen Ablehnung seines Vaters um den Ausdruck einer für das Kindeswohl erheblichen Konfliktsituation handelte, in der sich ‑ alterstypisch ‑ die unverarbeiteten, in der Partnerschaft mit dem Kläger erlittenen Traumatisierungen der Mutter widerspiegelten. Dass die Änderung des Familiennamens in einer solchen Konstellation, die sich von den üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung ihrer Eltern möglicherweise ausgesetzt sind, deutlich unterscheidet, durch die damit bewirkte weitere Abgrenzung zum Vater zu einem psychologisch relevanten, weil Loyalitätskonflikte vermeidenden Entlastungseffekt führen kann, erscheint einleuchtend. Es ist indes nicht hinreichend sicher, ob diese Bewertung ‑ sollte es auf die Interessenlage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ankommen ‑ auch aktuell noch zutrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der jetzt 14 Jahre alte Beigeladene zwischenzeitlich nicht nur unbedeutend weiterentwickelt haben dürfte. Da Kinder mit fortschreitender Entwicklung ein stärkeres Maß an Verselbständigung von ihren Eltern gewinnen und die Fähigkeit zur Einnahme eigener Sichtweisen erlangen, ist es denkbar, dass sich die Haltung des Beigeladenen gegenüber seinem Vater und damit letztlich auch die Erforderlichkeit der Namensänderung heute anders darstellt als im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Inwieweit das tatsächlich der Fall ist, lässt sich ohne persönliche Anhörung des Beigeladenen nicht beantworten. Die Voraussetzungen nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).