Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels – das am 17. Juni 2010 ver¬kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land¬gerichts Paderborn abgeändert und so neu gefasst: Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen i. H. v. 3.150,00 € als Rechnungsposten in die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Gründe: A. Die Klägerin begehrt aus dem am 1.6.2006 erklärten Beitritt des Beklagten Zahlung vereinbarter Gesellschaftereinlagen i. H. v. monatlich 52,50 € für 40 Monate von September 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie eine Einmalzahlung i. H. v. 3.150,00 €. Der Beklagte leistete nur die vereinbarten Monatsraten bis August 2006 und kündigte etwa zwei Monate nach Unterzeichnung des Beitritts im August 2006 gegenüber der Klägerin seine Beteiligung. Er hat sich erstinstanzlich damit verteidigt, seine Beitrittserklärung sei unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit abgegeben, das Rechtsgeschäft mithin gemäß § 138 II BGB nichtig. Daneben hat er die Täuschungsanfechtung erklärt mit der Begründung, über das Risiko seiner Beteiligung nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein, mangels ausreichender Sprachkenntnisse als Russlanddeutscher den Sinn der Beitrittserklärung nicht erfasst und den Emissionsprospekt nicht ausgehändigt erhalten zu haben. Das Landgericht hat zunächst im Urkundsprozess durch Vorbehaltsurteil vom 14.4.2010, sodann durch das bestätigende, jetzt angefochtene Schlussurteil der Klage in der Hauptsache aus § 705 BGB stattgegeben. Es hat den Beitritt als wirksam angesehen, die Kündigung dagegen mangels eines wichtigen Grundes gemäß § 723 I BGB für unwirksam erachtet. Der Beklagte habe das Verschweigen der Risiken der Beteiligung durch den Vermittler C2 und seine Unkenntnis davon nicht bewiesen; der insoweit weiter angebotene Zeuge C sei als Beweismittel ungeeignet. Die ebenfalls zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin als Verzugsschaden beanspruchen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Er rügt das Unterlassen der Vernehmung des Zeugen C (Vater des Beteiligungsvermittlers C2) als rechtsfehlerhaft. Tatsächlich sei mit dessen Aussage beweisbar, dass er, Beklagter, zu der Beitrittserklärung unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und fehlenden Urteilsvermögens sowie Täuschung über die schlechte finanzielle Situation der Klägerin bestimmt worden sei. Auch habe er das Beteiligungsverhältnis mit Schreiben vom 19.7.2010 erneut gekündigt. Zudem macht der Beklagte nunmehr geltend, mit Erklärung vom 10.1.2011 die Beitrittserklärung unter Berufung auf ein vermeintliches vertragliches Widerrufsrecht widerrufen zu haben. Die Überschreitung der zweiwöchigen Widerrufsfrist hält er wegen Fehlens einer ausreichenden Belehrung für unbeachtlich. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Feststellung ihrer Forderung auf die Einlage nebst Prozesszinsen als Rechnungsposten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des Beklagten. Sie hält das landgerichtliche Urteil für richtig und tritt der Auffassung des Beklagten, den Beitritt in Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts wirksam widerrufen zu haben, mit Rechtsausführungen entgegen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise insoweit Erfolg, als die Zahlungsklage in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen ist. Es ist aber an Stelle der Leistungsverurteilung festzustellen, dass die Forderung der Klägerin auf die als Gesellschaftereinlage vereinbarte Einmaleinlage in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen ist. I. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus § 705 BGB mehr, weil der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, indem er seine Beteiligung im August 2006 wirksam gekündigt hat. Die bis dahin fälligen monatlichen Beiträge wurden geleistet. Offen ist nur die am 15.6.2006 fällig gewordene Einmaleinlage i. H. v. 3.150,00 €, deren Leistung aber nicht isoliert außerhalb der Feststellung des Saldos der wechselseitigen Ansprüche nach dem Ausscheiden verlangt werden kann. a) Der Beklagte hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils unstreitig spätestens zum Ende August die Kündigung erklärt. Die "Kündigung" war für den mit der Sache vertrauten Empfänger zwanglos als Widerruf auslegen, weil der Beklagte mit diesem Monat die vereinbarten Zahlungen eingestellt hat. Auf eine Begründung der Kündigung kommt es nicht an, weil der Beklagte zum Widerruf ohne Begründung berechtigt war. b) Dem Beklagten war in der Beitrittsvereinbarung ein dem § 355 BGB entsprechendes Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt, unabhängig davon, ob sie bei einem sogenannten "Haustürgeschäft" i. S. d. des § 312 I BGB abgeschlossen wurde. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Vertragstext - der "Beitrittserklärung" - nämlich gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die "Widerrufsbelehrung" die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist; so OLG Köln mit Urteil vom 22.7.2009 zu 27 U 5/09 für die im dortigen Fall gleichlautende Beitrittserklärung zur Klägerin. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch in den nachfolgend zitierten Ausführungen des Urteils für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit uneingeschränkt an: "... Das danach bestehende Widerrufsrecht ist unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Grundsätzlich wird allerdings davon auszugehen sein, dass es dann, wenn eine Partei ohne gesetzliche Verpflichtung ihrem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumt, in ihrem Belieben liegt, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten, was dann auch für die Ausgestaltung der Belehrung über dieses Recht gilt. Gleichwohl können die Parteien auf Grund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 67. Aufl., Vorb. § 355 Rn. 5). 4. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die nach dem hier verwendeten Formular der Klägerin abgeschlossenen Beitritte einem einheitlichen, an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin, soweit und solange sie die vorformulierte Vertragsklärung mit der hervorgehobenen Widerrufsbelehrung benutzte, ein differenziertes Widerrufsrecht hat vereinbaren wollen. Jedenfalls ist das dem Erklärungsempfänger gegenüber nicht deutlich gemacht worden. Auf ein unterschiedlich ausgestaltetes Widerrufsrecht gibt es im dem Vertragstext - wie bereits erwähnt - keinerlei Hinweis. Erkennbar hat die Klägerin mit der Ausgestaltung der "Beitrittserklärung" und den sich wiederholenden Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung den Anforderungen der gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen. Vor eine solche Notwendigkeit war die Klägerin offenbar schon deswegen gestellt, weil zumindest ein ganz beträchtlicher Teil der Beitrittserklärungen im Rahmen von Haustürgeschäften vermittelt worden ist. Dass die Klägerin bei der Annahme der jeweiligen "Beitrittserklärung" - die hier erst Monate später erfolgt ist - danach hätte differenzieren können, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelte, bei dem gesetzliche Erfordernisse eingehalten werden mussten, kann nicht angenommen werden. Denn sie war ihrerseits bei dem Gespräch des Vermittlers mit dem Beitrittswilligen nicht dabei und konnte deswegen naturgemäß auf der Grundlage der an sie weitergeleiteten Unterlagen einschließlich des Gesprächsprotokolls nicht einschätzen, ob es sich letztlich um ein Geschäft handelte, bei dem schon von Gesetzes wegen ein Widerruf möglich war, über den sie entsprechend vollständig zu belehren hatte. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine bewusst unterschiedliche Behandlung solcher Beitrittswilliger, für die die Voraussetzungen des § 312 BGB gegeben waren, und anderer, für die das nicht der Fall war, bei der Annahme der Beitrittserklärung seitens der Klägerin gemacht werden sollte und gemacht worden ist. Denn nur wenn sie eine einheitliche Behandlung vornahm, konnte sie damit sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen auch in Fällen entsprach, in denen ihr die - manchmal nicht ganz einfache - Beurteilung nicht möglich war, ob es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Auch auf Seiten des Beitrittswilligen kann nicht angenommen werden, dass eine gedankliche Unterscheidung gemacht worden sein könnte, ob es sich um die Umsetzung des gesetzlichen Widerrufsrechts oder um eine letztlich vertraglich eingeräumte Widerrufsmöglichkeit gehandelt hat. Die gesamte Ausgestaltung der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung weist darauf hin, dass es sich um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen handeln sollte. Der Eindruck entsteht für den Beitrittswilligen schon wegen der wiederholten und auch zusätzlich zweifach - in der Widerrufsbelehrung und dem Gesprächsprotokoll, das ebenfalls hierauf Bezug nimmt - von ihm verlangten Unterschrift. Eine solche formalistische Handhabung und das Gewicht, das die Klägerin diesem Umstand beigemessen hat, lässt sich letztlich aus der Sicht des Vertragspartners des Verwenders der Formularerklärungen nur damit erklären, dass die Klägerin alles Erforderliche tun wollte, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dieser dem Beitrittswilligen vermittelte Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass in dem zweiten Satz der Widerrufsbelehrung - im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erlöschen - ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) Bezug genommen wird, indem seitens der Klägerin auf ein bestimmtes Detail nach den gesetzlichen Vorschriften verzichtet wird. Das Abbedingen einer einzelnen gesetzlichen Regelung deutet aus der Sicht des Beitrittswilligen als des Erklärungsempfängers darauf hin, dass im Übrigen das gesetzliche Leitbild Grundlage für die Widerrufsbelehrung sei sollte. Aus seiner Sicht stellt sich mithin die von Seiten der Klägerin abgegebene Erklärung so dar, dass ihm ein an der gesetzlichen Regelung orientiertes und entsprechend ausgestaltetes Widerrufsrecht eingeräumt ist, ohne dass er für sich eine Parallelwertung dahin vornehmen müsste, ob für die Klägerin ihrerseits eine rechtliche Situation gegeben war, die die Klägerin schon von Gesetzes wegen zwang, eine entsprechende Belehrung zu erteilen. ..." Die von der Klägerin vorgelegten, eine gegenteilige Auffassung vertretenden Entscheidungen, z. B. OLG Karlsruhe vom 2.8.2010 Az.1 U 81/10; OLG Stuttgart vom 29.6.2010 Az. 6 W 15/10; OLG Frankfurt vom 30.12.09 Az. 23 U 16/08, hat der Senat in seine rechtliche Prüfung einbezogen. Ihre Begründungen vermögen die fundierte Argumentation des Urteils des OLG Köln, die vorstehend zitiert ist und keiner Wiederholung bedarf, nicht zu erschüttern. Sie geben aber, ebenso wie dem OLG Frankfurt, Anlass, gemäß § 543 II Ziffer 2. ZPO die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. c) Der Widerruf des Beklagten erfolgte rechtzeitig gemäß § 355 I S. 2 BGB. Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist begann nämlich erst mit der Aushändigung einer den Anforderungen des § 355 II BGB genügenden Belehrung. Daran fehlt es hier, denn die dem Beklagten mit der Beitrittserklärung überlassene Widerrufsbelehrung enthält nur eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten, die sich über wesentliche Rechte des Beitretenden schlicht ausschweigt, seine Verpflichtungen im Abschnitt "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung" aber detailliert behandelt. Diese unausgewogene Belehrung kann im Einzelfall wegen der verbleibenden Unsicherheit über das "Schicksal" seiner Leistungen dazu geeignet sein, den Beitretenden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. In dieser Beurteilung folgt der Senat ebenfalls dem Urteil des OLG Köln vom 22.7.2009 zu 27 U 5/09 in dessen nachstehend zitierten Ausführungen: " Im Abschnitt "Widerruf bei bereits empfangener Leistung" wird allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die die Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (vgl. BGH NJW 2007, 1946). Eine den Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben; eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken (BGH a.a.O.). Das ist schon deswegen notwendig, damit er die Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag. Insoweit bedarf es ohne Weiteres einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, d.h. in welcher Form sie zurückgewährt bzw. abgerechnet werden. Eine solche Regelung ist hier um so mehr unabdingbar, als nach der Konzeption die wesentliche Leistung (insbesondere die "Einmaleinlage") zunächst vom Beitrittswilligen an die Klägerin erfolgt, bevor - je nach Vertragsgestaltung - bestimmte Rückläufe in Form von Leistungen der Klägerin an den Beitrittswilligen überhaupt möglich sind. Für die letztere, für die Anfangsphase der Gesellschaft unbedeutendere Konstellation werden umfangreiche Belehrungen gegeben. Das Schicksal gerade der im Zweifel deutlich höheren Einlagezahlungen an die Klägerin ist der Umstand, der für den Beitrittswilligen regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist. Die allgemeine Formulierung, wonach mit dem Widerruf die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam zustande kommt, sagt gerade nichts über das "Schicksal" der beträchtlichen Leistungen aus, die die Klägerin vereinnahmt haben kann." Die Angriffe der Klägerin dagegen verfangen jedenfalls für den im Streitfall gegebenen Sachverhalt nicht. Ihr Einwand, dass mangels tatsächlicher Entscheidungsrelevanz auf die Rechtsfolgen der "fehlerhaften Gesellschaft" in der Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen werden muss, weil bei – zu unterstellendem – fristgemäßen Widerruf es zu keinen Einzahlungen des Verbrauchers vor Vertragsbeginn kommt, (ersichtlich gefolgt von einzelnen, von der Klägerin vorgelegten Oberlandesgerichtsentscheidungen) greift nicht. Der in die Belehrung aufgenommene Fall, dass die Gesellschaft vor dem – fristgemäßen – Widerruf Leistungen erbracht hat, ist nämlich noch fernliegender. Indem die Klägerin einseitig nur hierzu und unzutreffend auf eine Rückgabe- oder Wertersatzpflicht statt auf die Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft verweist, kann sie den Vertragspartner verunsichern und von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. Entscheidend ist aber, dass selbst bei Richtigkeit der Auffassung der Klägerin speziell für den vorliegenden Sachverhalt der Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers/Beitretenden nach einem Widerruf hinsichtlich der Rückgewähr der an sie schon erbrachten Leistungen nicht entbehrlich war: Die vertragliche Widerrufsfrist endete zwei Wochen nach dem auf die Belehrung – am 1.6.2006 – folgenden Tag, mithin mit Ablauf des 15.6.2006. Die ersten Einlageleistungen waren nach bis dahin möglicher Annahme des Beitritts durch die Klägerin ebenfalls am 15.6.2006 fällig, so dass deren vertragsgemäße Erbringung vor einem Widerruf keineswegs ausgeschlossen war. Eine korrekte Widerrufsbelehrung musste auch diesen Fall mit abdecken. Deshalb bedarf die Frage des Standhaltens der von der Klägerin verwendeten Belehrungen für andere Fälle, in denen eine Leistung des Verbrauchers vor Vertragsbeginn ausgeschlossen oder zumindest nicht vorgesehen ist, hier keiner grundsätzlichen Klärung. II. Vollen Erfolg hat die Berufung indes nicht, weil der Anspruch der Klägerin auf die mit dem 15.6.2006 fällige Einmalzahlung i. H. v. 3.150,00 € mit dem Widerruf nicht erloschen ist. a) Die Beitrittserklärung des Beklagten vom 1.6.2006 ist wirksam und von der Klägerin (für die übrigen Gesellschafter) am 22.6.2006 angenommen worden. Zumindest im Ergebnis zutreffend sieht das Landgerichtsurteil die Wirksamkeit des Beitritts auch nicht von § 138 II BGB und der Anfechtung nach § 123 I BGB berührt. Der Vortrag des Beklagten hinsichtlich seiner Unerfahrenheit und seines Mangels an Urteilsvermögen sowie einer Täuschung über die Risiken der Beteiligung reicht nicht hin. Die Belehrungen in der Beitrittserklärung und in dem "Gesprächsprotokoll" über die Folgen und Risiken des Beitritts sind klar und deutlich. Als Geschäftsfähiger muss der Beklagte sich grundsätzlich an seinen schriftlichen Erklärungen festhalten lassen, ohne sich auf fehlende deutsche Sprachkenntnisse berufen zu können. Wenn er Nicht-Verstandenes – nicht etwa falsch Verstandenes – unterschrieb, zeigte er damit, dass es ihm auf den Inhalt nicht ankam. b) Die schon mit dem 15.6.2006 fällige Einmalzahlung von 3.150,00 € steht der Klägerin noch zu. Der im August 2006 wirksam erklärte Widerruf lässt nämlich die bis zu seiner Erklärung fällige Einlageschuld nicht entfallen, sondern es gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (s. nur BGH NJW 2003, 1252f m. w. N.). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich bis dahin nach dem Gesellschaftsvertrag; BGH a. a. O.). c) Die bis zum Ausscheiden des Beklagten fällige Einlageforderung kann aber nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Die jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos; BGH NJW 2005, 188. Die "Durchsetzungssperre" gilt nicht nur im Fall der Gesamtauflösung der GbR gemäß § 730 BGB, sondern auch für die Auseinandersetzung beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter gemäß § 738 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Weg der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st. Rechtsprechung.)"; so BGH NJW 2008, 2987. Dieser Rechtslage trägt der Feststellungsausspruch des vorliegenden Urteils Rechnung, ohne dass es dafür des Hilfsantrags der Klägerin bedurfte. Das Feststellungsbegehren ist nämlich in dem Zahlungsantrag als Minus enthalten (BGH NJW 1995, 188; NZG 2002, 519. d) Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Rechnungspostens umfasst dagegen nicht die insoweit geltend gemachten Verzugszinsen auf die Einlageforderung ab Rechtshängigkeit der Klage. Wenn auch der Beklagte ab der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Einmaleinlage in Zahlungsverzug geraten sein mag, endete dieser jedenfalls mit dem einer Kündigung gleich wirkenden Widerruf seines Beitritts im August 2006. Von da an war der Anspruch der Klägerin auf die Einmaleinlage – ggfs. einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen – als solcher nicht mehr durchsetzbar, sondern nur noch Rechnungsposten für die Abschichtungsbilanz. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.