Beschluss
6 W 15/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0127.6W15.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.2009 – 28 O 688/09 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.2009 – 28 O 688/09 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang zustimmend auf die Ausführungen der Kammer in deren Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2010 Bezug. Die Festsetzung eines Werts von 6.000 € entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des Senats. Die Einfügung des § 97a UrhG ändert daran nichts. Dieser begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenerstattungsanspruch des Verletzten. Wäre in diesen Fällen von einem nur ganz geringfügigen Streitwert auszugehen, so dass auch nur geringe Kosten anfallen könnten, bedürfte es dieser Vorschrift nicht. Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.