OffeneUrteileSuche
Urteil

I-5 U 101/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.I5U101.10.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ist Eigentümer des Grundstücks I 67 in G1, Gemarkung G1, Flur 51, Flurstück 251. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass der Grundbesitz einen Verkehrswert von 426.000,00 € hat. 4 Der Sohn des Klägers, B, war Geschäftsführer der N GmbH (im Folgenden "Fa. N") und der L mbH (im Folgenden "Fa. L). Er nahm im 3. Quartal des Jahres 2006 Kontakt zu der Beklagten auf, die den Unternehmen in der Folgezeit Kredite gewährte. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kläger unter dem 01.10.2007 eine Negativerklärung, in der er sich in Bezug auf das vorgenannte Grundstück u.a. verpflichtete, das Eigentum ohne Einwilligung der Beklagten weder zu veräußern noch zu belasten. Zusätzlich verpflichtete er sich, auf erstes Anfordern der Beklagten eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu lassen, wenn eine deutliche Planabweichung der Fa. N konsolidiert mit der Fa. L (größer 10 % bezogen auf den Umsatz) besteht (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. B 1, Bl. 33 f. GA, Bezug genommen). Die Negativerklärung wurde dem Kläger von seinem Sohn B zur Unterschrift vorgelegt. In Bezug auf diese Erklärung hat der Kläger die Anfechtung wegen Täuschung und den Widerruf gemäß § 312 BGB erklärt. 5 Unter dem 12.09.2008 teilten die vorgenannten Unternehmen einer erhebliche Planunterschreitung mit. Die den Unternehmen eingeräumten Kontokorrentrahmen von je 250.000,00 € waren ausgeschöpft. Mit Schreiben 29.10.2008 bat die Beklagte um Bestellung einer Grundschuld über 350.000,00 €. In der Folgezeit wurden Bemühungen zur Sanierung der genannten Unternehmen unternommen, insbesondere ein Unternehmensverkauf an die Fa. L2 in Erwägung gezogen. Mit Schreiben vom 11.12.2008 verlängerte die Beklagte die Frist zur Bestellung einer Grundschuld bis zum 09.01.2009 (vgl. Anl. B 3, Bl 38 GA) und unter dem 12.01.2009 nochmals bis zum 21.01.2009 (vgl. Anl. B 5, Bl. 43 GA). Mit Schreiben vom 16.01.2009 teilte die Fa. L2 der Beklagten mit, dass sie Interesse an der Übernahme des Magnumboard-Geschäfts der Fa. N habe und konkrete Ergebnisse voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen vorlägen (Bl. 42 GA). Am 13.02.2009 unterzeichnete der Kläger die Sicherungszweckvereinbarung zur Grundschuld. Danach dient die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin gegen den Kreditnehmer, persönlichen Schuldner Fa. N und Fa. L aus dem Kreditrahmenvertrag für alle bestehenden und künftigen Konten der Kunden-Nr. 620.487.2 (Fa. N) sowie Nr. 625.474.9 (Fa. L), Vertrag vom 01.10.2007, 500.000,00 € (vgl. Anl. B 6, Bl. 44 ff. GA). 6 Mit notarieller Urkunde vom 16.02.2009 (UR-Nr. 27/2009, Notar Dr. S in G1) bestellte der Kläger an dem eingangs genannten Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 350.000,00 € nebst 16 % Jahreszinsen vom heutigen Tag an sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages (vgl. Anl. A 1, Bl. 8 ff. GA). Zu diesem Zeitpunkt verfügten der Kläger und seine Ehefrau neben dem Grundbesitz zumindest noch über ein Bankguthaben bei der Beklagten in Höhe von 10.179,00 €. Gespräche zur Sanierung der vorgenannten Unternehmen und eine beabsichtigte Umschuldung blieben letztendlich erfolglos. Am 24.03.2009 stellte B Insolvenzantrag. Unter dem 02.04.2009 kündigte die Beklagte gegenüber der Fa. L das Kontokorrentkonto Nr. 620 474 900 und gab den Schuldsaldo mit 254.848,99 € an (vgl. Anl. B 7, Bl. 47 GA). Mit Schreiben vom 15.04.2009 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Kapital der Grundschuld zum 30.10.2009 und stellte es zur Zahlung fällig (vgl. Anl. B 8, Bl. 49 GA). 7 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe anlässlich eines Gesprächs mit seinem Sohn erklärt, dass weitere Sicherheiten gestellt werden müssten, damit man über einen Sanierungsplan nachdenken könne und hierfür eine ultimative Frist bis Freitag, den 13.02.2009, 16.00 Uhr, eingeräumt. Scheitere die Beibringung weiterer Sicherheiten, werde sie (die Beklagte) alle Kredite kündigen. Am 12.02.2009 habe der bei der Beklagten beschäftigte Herr S2 mit ihm (dem Kläger) ein Gespräch geführt, das keine fünf Minuten gedauert habe, und bei dem es um die Unterzeichnung der Zweckerklärung für die beabsichtigte Grundschuldbestellung an seinem (des Klägers) Grundstück gegangen sei. Über die Bedeutung und Tragweite dieser Zweckerklärung sei er in keinster Weise aufgeklärt worden. Die Beklagte habe aber 13.02.2009 gewusst, dass die Unternehmen in einer desolaten und unrettbaren Situation gewesen seien. Bereits am 12.09.2008 sei zwischen seinem Sohn und Herrn S2 über das Insolvenzszenario gesprochen worden. 8 Er hat gemeint, der Sicherungsvertrag sei gemäß §1365 Abs. 1 i.V.m. § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam, da seine Ehefrau der Verfügung nicht zugestimmt habe und sie auch nicht genehmigen werde. Das Grundstück stelle nahezu das gesamte Vermögen dar, was die Beklagte gewusst habe. 350.000,00 €, eine Nebenleistung von 17.500,00 € und Zinsen von 16 % p.a. ergäben bereits nach einem Jahr eine Belastung von 423.500,00 €, der Verkehrswert des Grundstücks betrage aber nur 426.000,00 €. Der Sicherungsvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Es liege eine sittenwidrige Knebelung vor, da er wirtschaftlich vollständig eingeschnürt sei. Er beziehe eine Rente in Höhe von monatlich ca. 2.200,00 €, bei einem Zinssatz von 6 % blieben ihm und seiner Ehefrau nur 450,00 € monatlich zum Leben. Die Beklagte habe im Übrigen in sittlich anstößiger Weise seine emotionale Verbundenheit mit dem Geschäftsführer B ausgenutzt. Sie habe von vorneherein keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen wollen und sichere Kenntnis davon gehabt, dass die Insolvenzen der Unternehmen akut drohten. Wenn er gewusst hätte, dass die Grundschuld wenige Tage nach der Bestellung verwertet wird, hätte er sie nicht bestellt. 9 Der Kläger hat beantragt: 10 Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. 27/2009 des Notars Dr. S in G1 vom 16.02.2009 wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunden an ihn (den Kläger) herauszugeben. 11 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat behauptet, in der Besprechung am 13.02.2009 seien die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmer sowie die Bedeutung der Grundschuld und die sich aus ihrer Bestellung ergebenden Risiken erörtert worden. Der Kläger habe geäußert, dass ihm die Tragweite sehr wohl bekannt sei, er aber auch schon 82 Jahre alt sei und per Testament geregelt sei, dass sein Sohn B das Haus vererbt bekomme. Er habe sogar noch angeboten, die Immobilie unmittelbar auf seinen Sohn B zu übertragen. Auch B sei von einem alsbaldigen positiven Verkaufsabschluss mit der Fa. L2 ausgegangen. Noch am 16.03.2009 sei ein Sanierungsvorschlag des Rechtsanwalts X eingegangen. Auch hätten B und der bei ihr beschäftigte Herr N3 noch am 23.03.2009 über den Stand der Sanierung verhandelt. Erst am 26.03.2009 habe Herr B sie völlig überraschend von einer Kündigung des Pachtvertrags durch die Fa. L2 trotz der laufenden Verkaufsverhandlungen unterrichtet. 15 Sie hat gemeint, dass es für die Frage, ob der Kläger über sein Vermögen im ganzen verfügt habe, allein auf den Wert der Grundschuld im Zeitpunkt der Bestellung ankomme; zu diesem Zeitpunkt seien die dinglichen Zinsen aber noch nicht entstanden. 16 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage gemäß § 767 ZPO analog statthaft. Der Kläger wende sich nicht gegen die Unwirksamkeit des titulierten Anspruchs, sondern gegen die Unwirksamkeit des Titels. Die Klage sei auch begründet, da die Grundschuldbestellung nach §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4 BGB unwirksam sei. Der Kläger, der verheiratet sei und mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand lebe, habe ohne Zustimmung seiner Ehefrau über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Er verfüge bei einem Verkehrswert des Grundstücks von 426.000,00 € und Hinzurechnung der Bankguthaben über ein Vermögen von 444.179,00 €. Bei durchschnittlichem Verlauf wäre eine Verwertung der Grundschuld unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist neun Monate nach Bestellung der Grundschuld anzunehmen. Die Belastung beliefe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf 409.500,00 €. Dieser Betrag mache mehr als 90 % des klägerischen Vermögens aus. Der Ansicht der Beklagten, wonach Zinsen und Nebenleistungen nicht zu berücksichtigen seien, könne nicht verfolgt werden. Zwar ließe sich so mehr Rechtssicherheit erzielen, aber Vorrang gebühre dem Schutzzweck des § 1365 BGB. Dem Risiko der Unwirksamkeit einer Grundschuldbestellung hätte die Beklagte durch vorsorgliche Einholung der Zustimmung des Ehegatten entgegen wirken können (im Übrigen wird auf das Urteil, Bl. 160 ff. GA, verwiesen). 17 Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht angenommen habe, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage analog statthaft, weil der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein könne. Dies sei unrichtig, da selbst dann, wenn ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliege, dies nicht die Unterwerfungserklärung betreffe. 18 Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet. Der sachliche Anwendungsbereich des § 1365 Abs. 1 BGB sei bei einem großen Vermögen wie dem vorliegenden dann nicht eröffnet, wenn ein Restvermögen von mindestens 10 % verbleibe. Vorliegend sei ein Restvermögen von 21,20 % verblieben, bei Berücksichtigung der einmaligen Nebenleistung von 17,26 %. Die Rechtsansicht des Landgerichts, die dinglichen Zinsen zu berücksichtigen, sei unrichtig. Für den Wertvergleich zwischen dem belasteten und unbelasteten Vermögen komme es allein auf den Zeitpunkt der Verfügung an. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass nicht fällige Ansprüche auf Arbeitslohn oder Gehalt bzw. Renten oder andere Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien, selbst wenn sie bereits bezogen würden. Dann könnten auch dingliche Zinsen, die erst in der Zukunft entstehen, keine Berücksichtigung finden. Auch wenn man die Zahlen des Landgerichts zugrunde lege, nämlich ein Vermögen von 444.179,00 € auf der einen Seite und 409.500,00 € Belastung auf der anderen Seite, stelle der Betrag von fast 35.000,00 € kein unwesentliches Restvermögen dar. Der BGH habe entschieden, dass ein Betrag von 50.000,00 DM nicht mehr als unwesentlich angesehen werden könne. Letztlich sei im Zeitpunkt der Bestellung einer Grundschuld der mögliche Verwertungszeitpunkt nicht absehbar. Zwar könnten über die Jahre erhebliche Zinsen auflaufen, in der Regel sei dann aber auch die gesicherte Forderung in nicht unerheblichem Umfang getilgt. 19 Die Beklagte beantragt, 20 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, der Vergleich mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt sei ungeeignet, da die Ansprüche auf Arbeitsentgelt auch bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellten. Vorliegend komme es im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vielmehr darauf an, ob der belastete Gegenstand noch als Kreditunterlage für andere Gläubiger in Betracht komme; dies sei vorliegend zu verneinen. Da das Darlehen bereits in Höhe von 500.000,00 € valutiert habe, sei mit der Bestellung der Grundschuld bereits der komplette Grundstückswert aufs Spiel gesetzt worden. Es sei insoweit eine objektivierte, typisierende Zukunftsprognose vorzunehmen. Im Übrigen habe die Beklagte seine Vermögensverhältnisse gekannt und nicht ohne Grund seinerzeit auch die Zustimmung seiner Ehefrau zur Abgabe der Negativ-/Positiverklärung begehrt, die ihm verweigert worden sei. 24 Er meint, die Grundschuld sei ohne rechtlichen Grund bestellt worden, da die Negativerklärung vom 01.10.2007 wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Die Verpflichtung zur Grundschuldbestellung sei versteckt dargestellt und überraschend. Derjenige, der eine nur mit "Negativerklärung des Grundeigentümers" überschriebene Vereinbarung unterzeichne, müsse nicht zwingend damit rechnen, dass diese auch eine konkrete Verpflichtung zur positiven Bestellung einer Grundschuld enthalte. 25 B. 26 Die Berufung ist zulässig und begründet. 27 Antrag zu 1) 28 1. 29 Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig. Die Beklagte rügt insoweit allerdings zu Recht, die Zulässigkeit der Klage ergebe sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 767 ZPO. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen die Wirksamkeit des Titels, sondern meint, dass wegen fehlender Zustimmung seiner Ehefrau (§ 1365 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 BGB nicht wirksam entstanden sei. Bei einer solchen Einwendung ist die Vollstreckungsgegenklage direkt (§ 767 i.V.m. §§ 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und nicht analog die statthafte Klageart (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom 21.06.2007, Az.: 5 U 40/06, recherchiert über Juris, Rn. 49). 30 2. 31 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Grundschuld nach Auffassung des Senats wirksam entstanden ist. 32 a) 33 Die Bestellung der Grundschuld bedurfte nicht der Zustimmung der Ehefrau des Klägers, da Letzerer nach Ansicht des Senats nicht über sein Vermögen im Ganzen im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB verfügt hat. 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. Urteil des BGH vom 21.03.1996, Az.: III ZR 106/95, NJW 1996, 1740; Urteil des BGH vom 25.06.1993, Az.: V ZR 7/92, NJW 1993, 2441). Bei einem großen Vermögen soll die Verfügung dann nicht zustimmungsbedürftig sein, wenn mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. Urteil des BGH vom 13.03.1991, Az.: XII ZR 79/90, NJW 1991, 1739). Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Einwilligung des Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll dann § 1365 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des gesamten Vermögens beträgt (vgl. Koch in: MünchKomm zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1365, Rn. 62; Thiele in: Staudinger, BGB, 2007, § 1365, Rn. 48). 35 Die Parteien streiten darum, ob bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt, für die Bemessung der Belastung durch die hier streitgegenständliche Grundschuld auf den Grundschuldbetrag (350.000,00 €) abzustellen ist oder auch die Nebenleistung und die im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht entstandenen Zinsen einzurechnen sind. 36 Nach Ansicht des Senats schöpft die Grundschuld vorliegend den Grundstückswert nicht zu 90 % aus. Über die Zustimmungsbedürftigkeit entscheidet der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1365, Rn. 3; Thiele in: Staudinger, a.a.O., § 1365, Rn. 27). Im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestand die Belastung des Grundstücks aber nur in Höhe des Grundschuldbetrages von 350.000,00 € und der Nebenleistung in Höhe von 17.500,00 € (5 % des Grundschuldbetrages), insgesamt in Höhe von 367.500,00 €. Dieser Betrag macht nur 86 % des Grundstückswertes aus. Die dinglichen Zinsen von 16 % sind hingegen – dies rügt die Beklagte mit der Berufung zu Recht - nicht zu berücksichtigen, denn diese waren im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden. 37 Ob die dinglichen Zinsen mit einzurechnen sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Der Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass es im Rahmen des Vermögensvergleichs vor und nach Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich darauf ankommt, in welcher Höhe die Belastung valutiert bzw. welchen Verkehrswert das Grundstück nach Belastung noch hat. Bei der Bemessung des Wertes der verbleibenden, nicht veräußerten Vermögensgegenstände wie auch des Wertes des veräußerten Vermögensgegenstandes im Rahmen des § 1365 BGB wird berücksichtigt, in welchem Umfang Grundpfandrechte valutieren und der Wert entsprechend vermindert (vgl. Urteil des BGH vom 25.06.1980, Az.: IVb ZR 516/80, BGHZ 77, 293). Dann kann nach Ansicht des Senats nichts anderes bei einer Verfügung über ein Grundstück durch Bestellung einer Grundschuld gelten, denn nur im Umfang der tatsächlich bestehenden Belastung wurde der Wert des Grundstücks durch Bestellung der Grundschuld tatsächlich auch gemindert. Vorliegend war die Belastung aber nicht höher als 367.500,00 € (350.000,00 € Grundschuldbetrag nebst 17.500,00 € Nebenleistung), da die Zinsansprüche zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden waren. 38 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite mehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1989, Az.: IVb ZR 79/88 (NJW 1990, 112), das die Zustimmungsbedürftigkeit einer Belastung von Grundbesitz mit einem dinglichen Wohnrecht zum Gegenstand hat. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass die Frage, ob die Belastung eines Grundstücks das wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmache, aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden sei. Diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte rechtfertigen es nach Ansicht des Senats vorliegend aber nicht, eine Prognose dazu anzustellen, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden und diese zum Maßstab für die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zu machen. Der vorliegende Fall ist auch mit dem der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts nicht vergleichbar. Die Bestellung eines solchen Wohnrechts beeinflusst den Wert eines Grundstücks unmittelbar, auch wenn noch nicht klar ist, in welchem Umfang der Berechtigte von dem Wohnrecht überhaupt Gebrauch machen wird. Allein die Wertminderung wird im Wege einer Prognose ermittelt (Kapitalisierung des Wohnrechts). 39 Der Senat verkennt bei der vorstehenden Würdigung nicht, dass die Besonderheit vorliegend darin besteht, dass schon im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Zinsen in erheblichem Umfang entstehen könnten. Denn in aller Regel wird eine Grundschuld nicht nur für einen kurzen Zeitraum übernommen. Zudem hatte der Kläger kaum Möglichkeiten, das Entstehen weiterer Zinsen zu verhindern. Die Grundschuld selber wieder abzulösen, dürfte für ihn angesichts seiner Vermögensverhältnisse und seines Alters kaum realisierbar gewesen sein. Ein Verkauf des Grundstücks, verbunden mit einer Ablösung der Grundschuld, dürfte auch nur schwer möglich gewesen sein, da sich die Beklagte aufgrund der Negativerklärung vom 01.10.2007 hierfür die Zustimmung vorbehalten hatte. Auch sprach einiges dafür, dass wenn die Sanierung bzw. der Verkauf an die Fa. L2 scheitert, die Kreditnehmer der Beklagten nicht in der Lage sein würden, Tilgungsleistungen zu erbringen. Aber dies ist nur eine mögliche Prognose. In gleicher Weise hätte es möglich sein können, dass die Sanierung gelingt und die Unternehmen die Kredite bei der Beklagten – zumindest teilweise - wieder hätten zurückführen können. 40 Hinzu tritt, dass sich die Vermögenslage schon ab Bestellung der Grundschuld wieder verändern kann. Zum Einen ist es denkbar, dass der Sicherungsgeber, noch bevor dingliche Zinsen entstehen, weiteres Vermögen erwirbt. Zum Anderen entspricht es dem Regelfall eines gesicherten Darlehens, dass dieses nach Gestellung einer Sicherheit und Auszahlung an den Darlehensnehmer pro rata auch wieder zurückgeführt wird, wodurch sich die valutierende Belastung durch die Grundschuld auch wieder vermindert. 41 b) 42 Die Grundschuldbestellung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht sittenwidrig. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft angelehnt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.2002, Az.: IV ZR 168/01 (BGHZ 152, 147), jedoch klargestellt, dass die zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entwickelten Grundsätze auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar seien. Denn bei der Grundschuld sei – anders als bei der Bürgschaft - die Haftung auf den belasteten Grundbesitz beschränkt und der Sicherungsgeber verpflichte sich nicht auch persönlich. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass von der von ihm bezogenen Rente schon bei einem Zinssatz von nur 6 % kaum etwas übrig bleibe, denn er haftet nur mit seinem Grundbesitz, nicht mit der Rente. 43 c) 44 Etwas Anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Bank im Hinblick auf die finanzielle Situation der Fa. N und Fa. L gegenüber dem Kläger einen Wissensvorsprung gehabt hätte und ihn gesondert hätte belehren müssen. Es obliegt allerdings dem Kläger, einen solchen Wissensvorsprung der Beklagten substantiiert darzulegen. An derartigem Vortrag des Klägers fehlt es. Hinzu tritt, dass der Kläger selbst vorträgt, die Beklagte habe gesagt, sie würde alle Kredite kündigen, wenn sie keine weitere Sicherheit bekommt. Dann musste dem Kläger aber zumindest klar sein, dass sich die Unternehmen seines Sohnes in einer prekären finanziellen Lage befanden. Es ist kaum denkbar, dass der Kläger mit seinem Sohn über die finanzielle Lage der Unternehmen nicht gesprochen hat. 45 Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe von vorneherein keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen wollen, entbehrt in gleichem Maße der Substanz. 46 d) 47 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, für die Bestellung der Grundschuld bestehe kein Rechtsgrund. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Negativerklärung vom 01.10.2007 den Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld darstellt; zumal der Kläger vor Bestellung der Grundschuld von dem Inhalt der Negativerklärung keine Kenntnis gehabt haben will. Jedenfalls ist die Negativerklärung nach Ansicht des Senats nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vorschriften setzen voraus, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Der Passus in der Negativerklärung, der die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld auf erstes Anfordern enthält, stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Denn er ist nicht vorformuliert, sondern maschinenschriftlich in das Formular eingefügt und auf die Fa. N und Fa. L zugeschnitten worden. 48 In Bezug auf die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und eines Widerrufsrechts gemäß § 312 BGB fehlt es an susbtantiiertem Vortrag des Klägers zu den Vorausetzungen dieser Rechte. 49 Antrag zu 2) 50 Nach dem Gesagten ist der Antrag zu 1) ohne Erfolg. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen. 51 C. 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.