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Urteil

26 U 192/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Patienten oder seiner Erben auf Einsicht in die nach § 23 IfSG geführten Niederschriften besteht nicht, da das IfSG der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dient und nur dem Gesundheitsamt ein Einsichtsrecht einräumt. • Krankenunterlagenansprüche nach §§ 611, 242 BGB greifen nur für persönliche Krankenunterlagen mit naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunden; Melderegister des IfSG sind nicht persönliche Krankenunterlagen. • Eine analoge Anwendung des § 23 IfSG zugunsten eines einzelnen Patienten kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Norm nicht dem Schutz einzelner Patienten dient. • Herausgabe von Erregerresistenzstatistiken an Patienten oder Erben setzt eine spezielle Rechtsgrundlage voraus; eine solche ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Einsichts- oder Herausgabeanspruch in §23 IfSG-Niederschriften und Erregerstatistiken • Ein Anspruch des Patienten oder seiner Erben auf Einsicht in die nach § 23 IfSG geführten Niederschriften besteht nicht, da das IfSG der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dient und nur dem Gesundheitsamt ein Einsichtsrecht einräumt. • Krankenunterlagenansprüche nach §§ 611, 242 BGB greifen nur für persönliche Krankenunterlagen mit naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunden; Melderegister des IfSG sind nicht persönliche Krankenunterlagen. • Eine analoge Anwendung des § 23 IfSG zugunsten eines einzelnen Patienten kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Norm nicht dem Schutz einzelner Patienten dient. • Herausgabe von Erregerresistenzstatistiken an Patienten oder Erben setzt eine spezielle Rechtsgrundlage voraus; eine solche ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, Alleinerbin ihres am 16.06.2009 in der Klinik der Beklagten verstorbenen Ehemannes, macht Behandlungsfehlervorwürfe wegen möglicher mangelhafter Krankenhaus-Hygiene geltend. Der Ehemann war mehrfach stationär behandelt, zuletzt nach radikaler Zystektomie mit postoperativen Infektionen und schließlich Multiorganversagen. Die Klägerin erhielt bereits die Krankenakten, verlangt nun darüber hinaus Einsicht in die nach § 23 IfSG geführten Niederschriften zu nosokomialen Infektionen sowie Kopien der Erregerresistenzstatistiken des kooperierenden Labors für den Zeitraum 01.01.2009–16.06.2009. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Sie macht geltend, die Unterlagen könnten anonymisiert werden und seien für den Nachweis mangelhafter Hygiene und Infektionsursprung erforderlich. • Rechtsgrundlage fehlt: § 23 IfSG räumt explizit nur den zuständigen Gesundheitsämtern Einsicht ein; daraus lässt sich kein individualisiertes Einsichtsrecht des Patienten oder seiner Erben ableiten. • Abgrenzung zu Krankenunterlagen: Das Einsichtsrecht nach §§ 611, 242 BGB beschränkt sich auf persönliche Krankenunterlagen mit objektivierbaren Befunden. Die nach § 23 IfSG geführten Niederschriften betreffen zahlreiche Patientenfälle und sind keine zu den persönlichen Krankenunterlagen des einzelnen Patienten gehörenden Aufzeichnungen. • Kein Begründungsbedarf durch planwidrige Regelungslücke: Das IfSG verfolgt den Schutz der öffentlichen Gesundheit; eine analoge Anwendung zugunsten des einzelnen Patienten ist nicht angezeigt, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Kein Anspruch aus § 810 BGB: Es fehlt an einem erforderlichen rechtlichen Interesse der Klägerin und daran, dass die Niederschriften im Interesse des verstorbenen Patienten errichtet worden seien. • Erregerstatistiken: Für die Herausgabe von Laborstatistiken besteht keine erkennbare Rechtsgrundlage; sollten sie Teil der § 23 IfSG-Niederschriften sein, gelten die vorgenannten Ausschlussgründe entsprechend. • Prozessrechtliche Folgerungen: Eine Vorlagepflicht der Niederschriften durch das Gericht nach § 142 ZPO oder § 421 ZPO setzt stets einen materiell-rechtlichen Anspruch voraus, der hier fehlt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hatte zu Recht den Antrag auf Einsicht in die nach § 23 IfSG geführten Niederschriften und auf Herausgabe der Erregerresistenzstatistiken abgewiesen. Die angeführten Normen des IfSG gewähren kein individuelles Einsichts- oder Herausgaberecht, und eine analoge Auslegung oder Heranziehung allgemeiner Herausgabeansprüche nach BGB kommt nicht in Betracht, da die Niederschriften nicht als persönliche Krankenunterlagen des Verstorbenen anzusehen sind und kein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne des § 810 BGB vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.