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Urteil

I-11 U 76/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0408.I11U76.09.00
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.02.2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das beklagte Land bleibt verurteilt, an den Kläger 2.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 49 % und das beklagte Land zu 51 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und das beklagte Land zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.02.2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Das beklagte Land bleibt verurteilt, an den Kläger 2.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 49 % und das beklagte Land zu 51 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und das beklagte Land zu 79 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Der Kläger befand sich vom 24.03.2006 bis zum 26.11.2006 in der JVA Bochum, mit deren Errichtung vor dem 01.01.1977 begonnen wurde, in Strafhaft. Er hat mit seiner Klage nach Maßgabe ihm mit Beschluss des Landgerichts vom 01.10.2008 bewilligter Prozesskostenhilfe wegen von ihm behaupteter menschenunwürdiger Unterbringung Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4.960,- € (für 248 Tage zu je 20,- €) verlangt. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt untergebracht: Zeitraum Tage Haftraum Belegung Grundfläche Sanitärausstattung Nr./Abt. 24.3.-26.3.06 3 16/11 2 8 qm klappbare Schamwand 27.3.-6-4-06 11 7/28 7 o. 5 44 qm Toilettenraum mit Fenstern 7.4.-20.4.06 14 20/7 2 8 qm Schamwand 21.4.-1.5.06 11 12/7 7 o. 5 44 qm Toilettenraum mit Fenstern 2.5.-26.11.06 209 13/5 3 13,78 qm offene Kabine, ohne Entlüft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ging der Kläger vom 02.05.06 bis zum 26.06.2006 und vom 26.06.06 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums von montags bis freitags von 6.45 bis 15.45 Uhr außerhalb des Haftraums einer Beschäftigung in einem Werkbetrieb der JVA Bochum nach. Förmliche Rechtsmittel gegen die Art und Weise seiner Unterbringung hat der Kläger nicht eingelegt. Erstinstanzlich haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger mündlich einen Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt hat, ob die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers menschenunwürdig war, auf einem Verschulden des beklagten Landes beruhte und eine geldwerte Entschädigung nach sich zieht. Dabei haben die Parteien insbesondere den Haftungsausschluss nach § 839 abs. 3 BGB problematisiert. Zudem hat das Land die Hilfsaufrechnung mit zwei ihm gegenüber dem Kläger zustehenden Justizkostenforderungen erklärt. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 3.220,- € für einen von ihm errechneten Zeitraum von 161 Tagen –mit Ausnahme der Unterbringung in den Hafträumen 7/28 und 12/7- zu je 20,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen ab dem 15.12.2008 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen ausgeführt, die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in den teilweise zu kleinen und mit unzureichender Toilette ausgestatteten Hafträumen stelle eine im Sinne des Organisationsverschuldens schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes dar. Der Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB greife lediglich für die Zeit der Unterbringung nach Ablauf von 6 Monaten ein, da die erforderliche Kausalität zwischen Unterlassens des Rechtsmittels und der Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung insoweit nicht feststellbar sei. Der Vortrag des Landes, bei Stellung eines Antrags nach §§ 109, 114 StVollzG wäre der Kläger binnen kürzester Zeit menschenwürdig verlegt worden, sei unsubstantiiert; auch das Bestehen der Warteliste spreche dagegen. Die Behauptung, eine Eilentscheidung nach § 114 StVollzG wäre nach 2 Monaten zu erreichen gewesen und sofort umgesetzt worden, sei zur Feststellung der Kausalität nicht ausreichend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Feststellung eines Menschenwürdeverstoßes erbracht hätte, worauf der Kläger sofort in einen Einzelhaftraum verlegt worden wäre, was insgesamt nach 6 Monaten zu erreichen gewesen sei. Damit sei der Zeitraum vom 24.3. bis zum 24.09.06 entschädigungspflichtig. Die Hilfsaufrechnung sei nach § 242 BGB unzulässig. Dagegen richtet sich das beklagte Land mit seiner Berufung. Das Land verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags -mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung- seinen auf vollumfängliche Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Es bestreitet, dass eine etwaige menschenunwürdige Haftunterbringung im Streitfall -auch gerade in Ansehung des Umstandes, dass er hierdurch weder psychische noch körperliche Schäden davon getragen habe und sich zudem zu keiner Zeit mit einem Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB gegen seine nun gerügte Unterbringung gewandt habe- überhaupt eine Geldentschädigung rechtfertigen würde, deren Höhe das Landgericht zudem zu hoch bemessen habe, insbesondere habe das Landgericht die -unstreitige- Arbeitstätigkeit des Klägers nicht berücksichtigt. Zudem kritisiert das beklagte Land die Annahme eines ihm anzulastenden Organisationsverschuldens durch das Landgericht unter Hinweis auf unternommene und in erster Instanz dargelegte Anstrengungen zur Verbesserung bestehender und Schaffung neuer Haftplätze als unzutreffend. Es beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig und trägt insbesondere vor, die arbeitsbedingte Möglichkeit des Klägers den Haftraum zu verlassen, rechtfertige eine Verkürzung des Entschädigungsbetrages nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. II. Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Hinblick auf den wegen der Arbeitstätigkeit des Klägers vorzunehmenden Abzug von 25 %Erfolg. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Entschädigungsanspruch in Höhe von lediglich 2.550,00 € aus der einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Bochum zu. 1) Im Rahmen des gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegebenen Entschädigungsanspruchs ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner gemeinschaftlichen Unterbringung in den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeiträumen unter menschenunwürdigen Bedingungen in der JVA Bochum inhaftiert war, was eine rechtswidrige und entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung darstellte. a) Dass (schon) die Entscheidung, den Kläger gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, im Rahmen des nach § 201 Nr. 2 StVollzG ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung des -vom Kläger nicht bestrittenen- Vortrags des Landes, wonach wegen Suizidgefahr vom 24.3. bis zum 26.04.06 die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers angeordnet war, war seine gemeinschaftliche Unterbringung -indes in menschenwürdigen Bedingungen entsprechenden Hafträumen- sogar angezeigt. b) Dem beklagten Land ist aber als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, dass die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers in den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeiträumen unter haftraumbezogenen Bedingungen erfolgte, die menschenunwürdig waren, was einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie zugleich gegen Art. 3 EMRK begründet. Eine gemeinschaftliche Haftunterbringung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht, was beim Kläger- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- in den noch streitgegenständlichen Zeiträumen durchgehend der Fall war. Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, z.B. mittels einer Schamwand, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2. m.w.N.). c) Die vor dem Hintergrund der in beiden vom Entschädigungsbegehren des Klägers umfassten Zeiträumen nicht den Anforderungen der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG genügenden Sanitärausstattung gegebene Verletzung der Menschenwürde des Klägers war auch von solchem Gewicht, wie dies ein geldwerter Entschädigungsanspruch erfordert. Der Senat sieht die Erheblichkeitsschwelle für die Zubilligung einer Entschädigung regelmäßig als überschritten an, wenn ein Häftling länger als 14 Tage durch Zuweisung eines den Mindestanforderungen nicht genügenden Haftraumes menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt wird. Dann handelt es sich um eine Rechtsverletzung von beachtlicher Dauer und beachtlichem Gewicht. Eine Entschädigung ist in solchen Fällen regelmäßig deshalb geboten, weil auf andere Weise -namentlich mit einer bloßen nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Unterbringung- eine Genugtuung für die erhebliche Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbaren Menschenwürde nicht erreicht werden kann und der dem Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutz der Menschenwürde verkümmern würde, wenn deren Verletzung sanktionslos bliebe. Die Erheblichkeitsschwelle ist vorliegend trotz der zwischenzeitlichen menschenwürdigen Unterbringung des Klägers in den Hafträumen 7/28 und 12/7 durchgehend überschritten, auch wenn der Kläger davor in dem Haftraum 16/11 lediglich 3 Tage und im Haftraum 20/7 genau 14 Tage untergebracht war. Denn die kurzen Intervalle der menschenwürdigen Unterbringung von jeweils 11 Tagen vermögen nicht eine derartige Zäsurwirkung zu entfalten, als dass ein Entschädigungsanspruch für den gesamten Zeitraum entfallen würde. Zudem hält der Senat -auch in Ansehung des kürzlich ergangenen Beschlusses des BVerfG vom 22.02.2011 -1 BvR 409/09- (weiterhin) daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden für die Zuerkennung einer Entschädigung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Die dazu vom OLG Köln und OLG Düsseldorf (etwa Urteil vom 25.08.2010 zu I-18 U 21/10) vertretenen abweichenden Auffassungen vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zum einen würde das Erfordernis körperlicher und/oder seelischer Beeinträchtigungen dazu führen, dass neben der eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts zusätzlich die Verletzung eines weiteren Rechtsgutes, nämlich der Gesundheit, hinzutreten muss. Das schränkt den Schutz der verletzten Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts unangemessen ein. Zum anderen käme dann den für den Senat ausschlaggebenden Aspekten der Sanktion und Prävention kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167). Deshalb bedarf es spürbarer Auswirkungen, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden und nicht länger fortdauern zu lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz der vom Land mit Schriftsatz vom 05.01.2009 vorgetragenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bis heute weiterhin viele Gefangene in Hafträumen untergebracht sind, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung widersprechen, wie der Senat zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 in Parallelverfahren betreffend die JVA Detmold und JVA Münster erfahren hat. Auch wenn solche gegenwärtigen Unterbringungen möglicherweise deshalb nicht entschädigungspflichtig sind, weil sie mit Zustimmung des jeweiligen Häftlings erfolgen und dann nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, verbleibt es bei dem Befund, dass die Art der Unterbringung objektiv gegen die Menschenwürde der jeweiligen Häftlinge verstößt und sie wegen der Unantastbarkeit und Unverzichtbarkeit der Menschenwürde verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage würde die Sanktionslosigkeit einer -wie hier- auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden und -wie noch ausgeführt wird- von einem erheblichen Verschulden getragenen Verletzung der Menschenwürde die Besorgnis begründen, dass der dem Staat gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutzauftrag auch weiterhin nicht die gebotene Umsetzung erfährt. d) Ungeachtet der seitens des beklagten Landes hiergegen erhobenen Einwände ist dem beklagten Land ein relevantes Verschulden in Gestalt eines Organisationsverschuldens anzulasten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten Haftbedingungen durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167)- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat. e) Der zu konstatierende Verstoß gegen die Menschenwürde des Klägers beruhte auch auf der seitens des beklagten Landes begangenen Amtspflichtverletzung. Dass der Kläger trotz eines menschenwürdigen Alternativangebots sich mit seiner konkreten gemeinschaftlichen Unterbringung einverstanden erklärt hätte, was für ein kausalitätsausschließendes Einverständnis erforderlich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. f) Ferner ist auch die -von der Berufung unwidersprochen hingenommene- Annahme des Landgerichts, der Anspruch des Klägers sei für die ersten sechs Monate der gemeinschaftlichen Unterbringung (24.03.06 – 24.09.06) nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Einlegung eines ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittels die Fortdauer seiner menschenunwürdigen Haftunterbringung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums hätte beenden können, weshalb es an der Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schadenseintritt fehle- auf der Grundlage der vom Landgericht hierfür gegebenen tragenden Begründung, auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden. g) Allerdings hat die Berufung des beklagten Landes teilweise hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Entschädigung Erfolg. Insoweit kommt nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats wegen unzureichenden Sanitärausstattung und nicht ausreichender Haftraumgrundfläche grundsätzlich ein kalendertäglicher Entschädigungsbetrag von 20,- € in Betracht, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Indes ist aufgrund der –unstreitigen- Arbeitstätigkeit des Klägers vom 02.05. bis zum 21.06.06 sowie vom 26.06. bis zum 24.09.06 nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats insoweit ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % in Ansatz zu bringen. Demnach steht dem Kläger lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe von 2.550,- € zu, der sich wie folgt berechnet: Zeitraum Tage Abzug wegen Arbeit Entschädigungssatz 24.3.-26.3.06 3 nein 20,- € 60,- € 7.4.-20.4.06 14 nein 20,- € 280,- € 2.5.-21.06.06 51 ja 15,- € 765,- € 22.6.-25.06.06 4 nein 20,- € 80,- € 26.06.-24.09.06 91 ja 15,- € 1.365,- € 163 2.550,- € Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor, obwohl das Landgericht- wohl aufgrund eines Rechenfehlers- als entschädigungspflichtigen Zeitraum lediglich 161 Tage errechnet hat. Denn die Gesamtsumme der Entschädigung wird nicht erhöht, vielmehr verringert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag (vgl. dazu: Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 528 Rn. 28). 2) Den sich aus §§ 291, 288 BGB ergebenden zuerkannten Zinsanspruch hat das beklagte Land mit der Berufung nicht angegriffen. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.