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Beschluss

II-8 UF 65/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dinglicher Arrest kann auch zur Sicherung künftiger nachehelicher Unterhaltsansprüche angeordnet werden. • Ein Arrestgrund nach § 917 Abs.1 ZPO liegt vor, wenn konkrete Umstände die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung begründen; auch rechtmäßige Handlungen des Schuldners können hierfür ausreichend sein. • Bei summarischer Prüfung im Arrestverfahren ist nicht die endgültige Frage der Unterhaltshöhe zu klären; vorläufig ist der aktuell titulierte Anspruch zugrunde zu legen. • Dauer und Umfang der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine zweijährige Sicherungsdauer kann angemessen sein. • Die Hinterlegung des festgesetzten Abwendungsbetrags hemmt die Vollziehung des Arrests gemäß § 923 ZPO.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest zur Sicherung nachehelichen Unterhalts bei Vollstreckungsgefährdung • Ein dinglicher Arrest kann auch zur Sicherung künftiger nachehelicher Unterhaltsansprüche angeordnet werden. • Ein Arrestgrund nach § 917 Abs.1 ZPO liegt vor, wenn konkrete Umstände die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung begründen; auch rechtmäßige Handlungen des Schuldners können hierfür ausreichend sein. • Bei summarischer Prüfung im Arrestverfahren ist nicht die endgültige Frage der Unterhaltshöhe zu klären; vorläufig ist der aktuell titulierte Anspruch zugrunde zu legen. • Dauer und Umfang der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine zweijährige Sicherungsdauer kann angemessen sein. • Die Hinterlegung des festgesetzten Abwendungsbetrags hemmt die Vollziehung des Arrests gemäß § 923 ZPO. Die Parteien heirateten 1997 und ließen sich 2008 scheiden. Die Antragstellerin bezieht titulierten nachehelichen Unterhalt von 3.000 Euro monatlich aus einem Vergleich von 2008; im Vergleich ist eine mögliche Abänderung vorgesehen, sobald das jüngste Kind eine weiterführende Schule besucht. Der Antragsgegner ist selbständiger Unternehmensberater, verkaufte im Dezember 2010 eine deutsche Immobilie und veranlasste eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten einer Käuferin in den USA. Die Parteien haben ein gemeinsames Schweizer Konto mit ca. 42.000 Euro, über das nur gemeinsam verfügt werden kann. Die Antragstellerin befürchtet aufgrund von E‑Mails und des Immobilienverkaufs, der Antragsgegner werde sein Vermögen ins Ausland verlagern und ab Juli 2011 die Unterhaltszahlungen verweigern, und begehrt dinglichen Arrest. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das OLG änderte die Entscheidung teilweise und ordnete einen dinglichen Arrest bis zu 72.000 Euro an. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig nach §§ 119 Abs.2, 58 ff., 117 FamFG i.V.m. 922 ZPO. • Arrestanspruch: Ein Arrestanspruch gemäß §§ 119 Abs.2 FamFG, 916 ZPO besteht auch zur Sicherung künftig zu zahlenden nachehelichen Unterhalts; im Arrestsummarverfahren ist der aktuell titulierte Anspruch maßgeblich. • Arrestgrund: Nach § 917 Abs.1 ZPO ist die Vollstreckungsgefährdung nach objektivem Maßstab zu prüfen; konkrete Indizien wie der Verkauf der Immobilie, Hinweise des Antragsgegners auf Verlagerung seines finanziellen Bezugspunkts ins Vereinigte Königreich und die unklare Verfügbarkeit des Kaufpreises begründen die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung. • Sonstige Sicherheiten: Die eingetragene Zwangssicherungshypothek sichert die betreffende frühere Forderung nicht mehr, da diese zwischenzeitig erfüllt ist; das gemeinsame Schweizer Konto bietet wegen gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis keine verlässliche Sicherung. • Sicherungsumfang und Dauer: Die Sicherungsdauer und die Höhe des Abwendungsbetrags sind nach den Umstände des Einzelfalls zu bemessen; unter Abwägung der Interessen hielt das Gericht zwei Jahre und einen Sicherungsbetrag von 72.000 Euro (3.000 Euro monatlich für 24 Monate) für angemessen. • Abwendungsbetrag: Gemäß §§ 119 Abs.2 FamFG, 923 ZPO ist der Abwendungsbetrag an der zu sichernden Forderung zu messen; Hinterlegung von 72.000 Euro hemmt die Vollziehung des Arrests. • Teilrückweisung: Einen weitergehenden Arrestantrag über die zweijährige Sicherungsdauer hinaus wies das Gericht zurück, weil eine längerfristige Sicherung nicht gerechtfertigt war. Die Beschwerde war teilweise begründet: Es wurde ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Antragsgegners in Höhe eines Sicherungsbetrags von 72.000 Euro angeordnet zur Sicherung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.000 Euro monatlich für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013. Die weitere Ausdehnung des Arrests wurde zurückgewiesen. Die Vollziehung des Arrests kann durch Hinterlegung des Abwendungsbetrags von 72.000 Euro oder durch schriftliche unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts gehemmt werden. Die Kostenentscheidung erfolgte, dass die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der erstinstanzlichen Kosten trägt; die Kosten der Beschwerde wurden gegeneinander aufgehoben.