Beschluss
III-4 Ws 207/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0609.III4WS207.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Untergebrachte ist am 19. Dezember 2011 aus der Sicherungsverwah-rung zu entlassen. Mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung tritt Führungsaufsicht ein, die fünf Jahre dauert. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der Strafvollstreckungskammer Arnsberg übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-se. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Verurteilte wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer Arnsberg, durch den sein Antrag verworfen worden ist, die weitere Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung für unzulässig zu erklären. 4 Durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. September 1994 ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Werl vom 17. August 1993 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 1996 ist der Beschwerdeführer wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufrechterhalten worden. Das Strafende war am 20. April 1999 erreicht. Seit dem 21. April 1999 wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt. 5 Der Senat hat nach Erlaß des Anfragebeschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/10 - ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. y zu der Frage eingeholt, ob "eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten" sei. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 7. März 2011 erstattet. Der Senat hat es den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Der 5. Strafsenat hat nunmehr nach Erlaß des grundlegenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung am 4. Mai 2011 das Anfrageverfahren beendet, da die entscheidungserhebliche Vorlegungsfrage durch dieses Urteil geklärt worden sei. 6 (Beschlüsse vom 23. Mai 2011). 7 II. 8 1. Bei dem Beschwerdeführer, der sich erstmals in der Sicherungsverwahrung befindet, handelt es sich um einen Untergebrachten, bei dem die ursprünglich auf die Höchstfrist von zehn Jahren festgesetzte Dauer der Sicherungsverwahrung aufgrund von § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 160) über diese Höchstfrist hinaus nachträglich ohne zeitliche Befristung verlängert worden ist. 9 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10 - verstößt diese Verlängerung gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und ist damit mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die zugrundeliegenden Regelungen - allerdings mit ganz erheblichen Einschränkungen - längstens bis zum 31. Mai 2013 weiterhin für anwendbar erklärt. Nach dieser mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in derartigen Altfällen über zehn Jahre hinaus nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet. 10 2. Zwar steht nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. y, dessen überragende Sachkunde als einer der renommiertesten und erfahrensten forensischen Psychiater außer Frage steht, fest, daß von dem Untergebrachten eine solche hochgradige Gefahr jedenfalls schwerster Sexualstraftaten ausgeht, die sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten ableiten läßt. 11 Der Untergebrachte ist in der Vergangenheit wegen schwerster Straftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten. 12 a) Nach zwei hier nicht relevanten Jugendverfehlungen verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach am 3. Mai 1977 wegen Mordes und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren. 13 Nach seinen Angaben hatte der damals 17-Jährige bereits seit längerem die Vorstellung, ein Mädchen zu vergewaltigen, nach späteren Angaben hatte er sogar schon länger die Idee, ein Mädchen zu töten. Am 22. September 1976 traf er nach forensisch nicht relevantem Alkoholgenuß in der F-Straße von F3 auf eine 23-jährige Frau, die von einem Gaststättenbesuch kam. Da die Straße menschenleer war, faßte er den Entschluß, diese Frau zu vergewaltigen. Er stellte sein Mofa ab, ging hinter ihr her, packte sie von hinten mit beiden Händen am Hals und erklärte, sie solle ruhig sein, dann werde ihr nichts passieren. Er forderte die Frau auf, mit ihm auf ein angrenzendes Gartengelände zu gehen. Ihr gelang es zunächst, den Untergebrachten in ein Gespräch zu verwickeln, bat ihn um eine Zigarette, hielt ihm dann aber das brennende Streichholz unvermittelt vor das Gesicht in der Hoffnung, er werde sich erschrecken und entfernen. Der Untergebrachte reagiert hierauf jedoch so, daß er sie erneut am Hals packte, woraufhin die Frau das Streichholz fallen ließ. Er zerrte sie in den Garten, zerriß ihre Bluse, entblößte ihren Unterkörper und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Nach der Tat erklärte der Untergebrachte der Geschädigten, sie gefalle ihm und er wolle, daß sie seine Freundin werde. Aus Angst ging die Frau darauf ein und vereinbarte mit ihm ein Treffen für den nächsten Abend. Da ihr von dem Geschehen übel geworden war, bat sie den Untergebrachten, er möge sie mit dem Moped nach Hause bringen, was dieser auch tat. 14 Am 27. Oktober 1976, also nur gut einen Monat später, hatte der Untergebrachte nach der Arbeit und nach Durchführung von Vorbereitungen für eine bevorstehende Geburtstagsfeier mit Freunden bis gegen 21.00 noch keinen Alkohol konsumiert. Nachdem sich seine Freunde entfernt hatten, trank er nur wenig Alkohol. Anschließend begab er sich in einen Park, durchquerte diesen bis zu einer Straße, wo er eine Zeit lang an einen Baum gelehnt stehen blieb. Als mehrere Frauen vorbeikamen, kam er auf die Idee, ein Mädchen oder eine Frau zu vergewaltigen. Er blieb deshalb weiter stehen und wartete auf eine passende Gelegenheit. Er sah schließlich ein 14-jähriges Mädchen, das auf dem Fußweg nach Hause war. Der Untergebrachte ging dem Mädchen nach, holte es ein, packte es am Arm und zog es in einen Gartenweg. Das verängstigte Mädchen wagte nicht zu schreien. Sie bat ihn, sie laufen zu lassen, sie sei zu jung und er solle sich eine ältere nehmen. Er forderte das Mädchen auf, ruhig zu sein, sie solle tun, was er sage, dann werde ihr schon nichts passieren. Das Mädchen mußte sich dann hinlegen und sich ausziehen. Er führte mit dem Mädchen, das bis dahin noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Anschließend konnte sich das Mädchen wieder anziehen. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach hielt es entsprechend der Einlassung des damals Angeklagten für gesichert, daß das hochgradig verängstigte Mädchen, das nicht einmal zu schreien gewagt hatte, nunmehr den Täter mit der Bemerkung provoziert hatte, der Untergebrachte werde für die Tat zur Verantwortung gezogen, denn sie werde sofort ihren Vater und die Polizei verständigen. Weil ihn - so die Urteilsfeststellungen aufgrund seiner damaligen Einlassung - nunmehr die "Furcht" überkommen hatte, daß er als Täter festgestellt werden könne, hatte er das Mädchen erwürgt. Später hat er als Motiv für den Mord angegeben, er habe eigentlich die jugendliche Freundin seines Vaters töten wollen. Weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob er eine solche Tat durchführen könne, habe er die eigentlich gewollte Tat zunächst an diesem Mädchen "geprobt". Diese Version hat er auch im Rahmen einer Exploration im Jahre 1994 aufrecht erhalten. Die Frage des Sachverständigen, warum er denn das 14-jährige Mädchen vor dessen Ermordung zunächst vergewaltigt habe, beantwortete der Untergebrachte mit der Gegenfrage, warum er, wenn er in eine Gaststätte einbreche, um dort Automaten auszuräumen, nicht bei dieser Gelegenheit auch eine Flasche Bier trinken solle. 15 Nach der Ermordung des Mädchens begab er sich nach Hause, wo seine Mutter und seine Schwester einen Fernsehfilm sahen, den er noch bis zu Ende mit ansah. Danach ging er zu Bett und schlief durch bis zum nächsten Morgen. Am Tag nach der Tat äußerte er gegenüber einem Arbeitskollegen, er habe etwas getan, was der Kollege niemals tun werde. Als dieser darauf erwiderte, das könne allenfalls ein Mord sein, lachte der Untergebrachte und meinte, am nächsten Tag könne er das in der Zeitung lesen. Auch in einem Geschäft brüstete er sich im Grunde mit seiner Tat, allerdings ohne nähere Angaben dazu zu machen. Nach der Arbeit traf er sich mit seinen Freunden im X-Park und redete mit ihnen über die Technik von Vergewaltigungen. Abends war er mit einem Freund zusammen, das Mädchen wurde zu dieser Zeit bereits vermißt. Er erklärte, er sei das mit dem Mädchen gewesen. Als der Freund ihm das nicht glauben wollte, machte er den Vorschlag, ihn zu dem Mädchen zu führen. Gemeinsam gingen sie in das Gartengelände, wo der Untergebrachte seinem Freund die Leiche zeigte. Auf Frage, warum er das getan habe, erklärte er, er habe mal wieder ein Mädchen "vögeln" müssen; erwürgt habe er sie, damit sie ihn nicht erkenne. Der Freund drängte ihn, wenigstens die Polizei anonym zu unterrichten, wo das Mädchen liegt. Am nächsten Morgen verständigte der Untergebrachte telefonisch die Polizei, die daraufhin die Leiche fand. Er fiel einem anderen Arbeitskollegen dadurch auf, daß er entgegen seiner Gewohnheit die Westdeutsche Zeitung gekauft und im Lokalteil ein Stück herausgerissen hatte, der den Bericht über das vermißte Mädchen betraf. Auf entsprechenden Hinweis wurde der Untergebrachte am 29. Oktober 1976 festgenommen. 16 Das Landgericht Mönchengladbach stellte damals fest, daß der Untergebrachte bei beiden Taten nicht relevant alkoholisiert gewesen sei. Begutachtet worden war er durch den Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. C4 sowie durch den Psychiater Dr. K. Diese verwiesen auf abnorme Züge der Persönlichkeit, die jedoch nicht so hochgradig seien, daß die Schuldfähigkeit ausgeschlossen sei. Es sei jedoch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen. Außerdem habe der Proband bei dem Mord "in einem angstbedingten Affekt" gehandelt, so daß das von ihm verwirklichte Mordmerkmal, nämlich zur Verdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung getötet zu haben, hier letztlich privilegierend gewertet worden ist. Anzeichen für die Abnormität seiner Persönlichkeitsstruktur seien, so die Sachverständigen, seine massiven schulischen Fehlleistungen, seine erheblichen Anpassungsschwierigkeiten in der Schule, seine kriminelle Aktivität seit dem 10. Lebensjahr, seine ungewöhnlich frühen sexuellen Aktivitäten, bei denen es nie zu einer tieferen gefühlsmäßigen Bindung gekommen sei, seine auch im sexuellen Bereich infantil-egozentrische Einstellung sowie seine "Tendenz zu sadistisch angehauchter Einwirkung auf andere". 17 b) Die nächste Verurteilung erfolgte durch das Landgericht Köln am 12. Mai 1982. Der Untergebrachte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 18 Der Untergebrachte verbüßte zur Tatzeit die 1977 gegen ihn verhängte Jugendstrafe von neun Jahren in der JVA T2. Er war extern zur Frage begutachtet worden, ob ihm Wochenendurlaub gewährt werden könne. Auch gegenüber diesem Gutachter hatte er die Version geäußert, er habe 1976 eigentlich die Freundin seines Vaters umbringen wollen. Er habe geglaubt, dann würden die Eltern glücklich. Da er sich aber nicht sicher gewesen sei, ob er einen Menschen töten könne, habe er erst einmal den Mord an dem ihm unbekannten 14-jährigen Mädchen begangen. Er habe sich aber während der Haft mit der Schuld, die er bei sich sehe, sehr auseinandergesetzt. Er wisse jetzt, daß dies keine Lösung sein könne. Er habe auch der Freundin des Vaters versichert, daß er sie in Zukunft nicht anrühren werde. Er habe während gewährter Ausführungen nach Hause seine jetzige Freundin kennengelernt, die er gerne heiraten wolle. Er plane, die Gesellenprüfung als Schneider zu machen, den theoretischen Teil habe er schon bestanden. 19 Der Untergebrachte wurde vom Sachverständigen als schwer beziehungsgestörter Mann eingeschätzt, hinter dessen Fassade der Selbstüberschätzung eine orientierungslose, unsichere Persönlichkeit stecke. Während der Haft habe der Untergebrachte sich, so der Sachverständige, nach den eingeholten Auskünften gut geführt und sozial stabilisiert, arbeite auf seine Gesellenprüfung hin. Dies könne als Zeichen einer Nachreifung gewertet werden, die auch die Persönlichkeitsstruktur stabilisiere. Da zudem eine Bewährungsaussetzung der Strafe zum Oktober 1982 anstehe, seien Wochenendurlaube vertretbar. 20 Aufgrund dieses Gutachtens und seiner guten Führung im Vollzug wurden dem Untergebrachten mehrmals Ausgang und schließlich auch Urlaub bewilligt, so auch ganztägig am 29. August 1981. Diesen wollte der Untergebrachte nutzten, um die Herrenmodenmesse in Köln zu besuchen. Er hatte mit der Freundin seines Vaters verabredet, daß diese ihn von der JVA T2 abholen sollte, um mit ihm gemeinsam die Messe zu besuchen. Nachdem diese nicht erschienen war, trank er in der Bahnhofsgaststätte T2 drei Glas Bier und fuhr dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein zum Messegelände von Köln. Angeblich aus Angst vor der dortigen Menschenmenge rauchte er eine Haschischzigarette und trank etwas Bier. Dann fuhr er mit dem Bus zum Hauptbahnhof zurück, um von dort mit dem Zug zu einer ehemaligen Freundin nach N zu fahren. Er rauchte nun weitere 1,5 bis 2 g Haschisch und wollte im Kaufhof-Restaurant L2 zuvor noch etwas essen. Spätestens auf das Parkdeck des Kaufhofs faßte er den Entschluß, sich einer Frau sexuell zu nähern und ihr Auto in seinen Besitz zu bringen. Als die 24jährige spätere Geschädigte mit ihrem 20 Monate alten Sohn dort in ihren Pkw einstieg, setzte er sich selbst auf den Fahrersitz, packte die Frau am Hals, würgte sie und drückte sie quer auf die vorderen Sitze. Als die Frau und das Kind schrien, drohte er der Frau, ihrem Sohn würde etwas passieren, wenn sie Dummheiten mache. Anschließend fuhr er mit dem Pkw und den beiden Personen durch die Stadt zur Autobahn. Nach einer gewissen Fahrtstrecke verließ er diese und bog letztlich in einen Feldweg ein. Während der Fahrt hatte die Frau versucht, ihr Kind zu beruhigen, war aber selber mehrmals in Tränen ausgebrochen. Auf dem Feldweg hielt der Untergebrachte an und erklärte der Frau, sie wisse ja wohl, was jetzt käme, sie solle sich vernünftig verhalten. Die Frau mußte auf den Beifahrersitz klettern und sich entkleiden. Herr y2 versuchte die Frau zu küssen, berührte sie an der Brust und führte seine Finger in ihre Scheide ein. Sein Versuch, den Geschlechtsverkehr auszuführen, mißlang mangels Erektion. Er führte dann bei der Geschädigten den Mundverkehr durch und verlangte dasselbe von ihr. Als die Frau, die zeitweise Weinkrämpfe hatte, dies verweigerte, schrie der Untergebrachte sie mehrfach an, so daß das Kind sich weinend auf den Rücksitz stellte und die Arme nach seiner Mutter ausstreckte. Nachdem der Untergebrachte das Kind mehrmals zurückgestoßen hatte, gelang es der Frau, ihren Sohn zu sich auf den Beifahrersitz zu nehmen. Der Untergebrachte kleidete sich wieder an, fuhr den Wagen ein Stück weiter, hielt dann erneut an, öffnete die Beifahrertür und schrie die Frau an, sie solle aussteigen. Darauf verließ die Frau zusammen mit dem Kind und ihrer Kleidung in der Hand das Fahrzeug, während sich der Untergebrachte mit dem Fahrzeug entfernte. Er stellte das Fahrzeug in L2 ab und meldete sich schließlich pünktlich zurück in der JVA T2. 21 Der Strafkammer hat damals das Gutachten der Sachverständigen Dr. T5 vom 3. Mai 1982 vorgelegen, die dem Untergebrachten eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert hat. 22 c) Am 15. September 1994 verurteilte das Landgericht Aachen den Untergebrachten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. 23 Der Verurteilung lag zugrunde, daß der Untergebrachte nach seiner Entlassung am 28. Oktober 1993 nach siebzehn Jahren Haft und vollständiger Verbüßung der beiden gegen ihn verhängten Jugend- bzw. Freiheitsstrafen bereits knapp drei Monate später erneut einschlägig straffällig geworden war. Dabei war die Entlassungssituation vergleichsweise stabil gewesen, er hatte zu einem langjährigen Freund ziehen können, mit dem ihn eine "Liebesbeziehung" verband und mit dem er praktisch ein Familienleben geführt hatte, wobei der Freund von morgens bis etwa 17.00 oder 18.00 Uhr beruflich unterwegs war, während sich der Untergebrachte um den Haushalt kümmerte und abends auch für beide kochte. Im Übrigen verbrachte er seine Zeit mit Arbeitssuche, dem Besuch der Fahrschule, Besuchen bei seiner Mutter und der Mithilfe bei Renovierungsarbeiten im Familien- und Bekanntenkreis. Finanzielle Sorgen hatte er nicht, da er insoweit auch von der Familie unterstützt wurde und sogar Gelegenheit hatte, einen Porsche zu fahren. Nach späteren Angaben will er in dieser Zeit dreimal Kontakt zu Prostituierten gehabt haben, ohne aber mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Außerdem will er eine aus Ghana stammende Freundin gehabt haben, die ihn aber in sexueller Hinsicht überfordert habe. 24 Am 11. Januar 1994 war der nunmehr 35-jährige Untergebrachte morgens kurz nach 7.30 Uhr in B2 in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung unterwegs. Hier traf er auf ein ihm unbekanntes 12-jähriges Mädchen, das sich auf dem Weg zur Hauptschule befand. Er sprach es an und erklärte, er sei Kriminalbeamter. Ein Gefangener wolle aus der Haftanstalt ausbrechen, er suche nach dessen Komplizen und benötige ihre Mithilfe. Sie müsse ihm folgen, weil er ihr Lichtbilder zeigen müsse. Das Mädchen gab zu bedenken, sie müsse zur Schule, aber nachdem er sie am Handgelenk genommen hatte, folgte sie ihm in seine Wohnung, die er hinter ihr abschloß. In der Wohnung nahm er zunächst eine Schreibmaschine und versuchte bei dem Mädchen den Eindruck zu erwecken, ein polizeiliches Protokoll aufzunehmen. Er befragte das Mädchen nach persönlichen Daten. Schon bald bat das Mädchen, ihre Mutter anrufen zu dürfen, damit diese ebenfalls kommen könne. Als der Untergebrachte das verwehrte, bekam das Mädchen Angst und wurde nervös. Daraufhin packte er das Mädchen, warf es zu Boden und erklärte ihm, er sei ein "Vergewaltätiger". Aus Angst vor dem körperlich überlegenen Mann leistete das Mädchen keinen Widerstand und entkleidete sich vollständig. Der Untergebrachte, der wußte, daß das Mädchen zwölf Jahre alt war, küßte und streichelte es am ganzen Körper, leckte an dessen Scheide und versuchte von verschiedenen Positionen aus geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Da das Mädchen vorher noch keinen Freund, geschweige denn eine intime Beziehung zu einem Jungen gehabt hatte, gelang es ihm nicht, ohne weitere Gewaltanwendung mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide einzudringen. Als das Mädchen schließlich vor Schmerzen laut aufschrie, ließ er von ihm ab. Es durfte sich anziehen, mußte aber auf einen Zettel den Text schreiben: "Hi Heinz. Ich bin im Moment 16 Jahre, werde am 15.05.94 17 Jahre alt. Ich will dich sehen am Gericht, will mit dir schlafen. Bitte bitte komm zum Gericht. Ich möchte mit dir gehen. Bis bald ...". Zur Erklärung gab er gegenüber dem Mädchen an, er werde dieses Schriftstück vorzeigen, falls sie ihn bei der Polizei anzeige. Anschließend rief er in der Schule an, die das Mädchen besuchte, gab sich dort als dessen Stiefvater aus und entschuldigte es für die ersten beiden Stunden. Er gab dem Mädchen 10 DM, begleitete es bis zur Schule, hielt es dabei an der Hand und verabschiedete sich von ihm mit einem Küßchen. Aus Angst traute sich das Mädchen zunächst nicht, den Vorfall ihrer Mutter zu erzählen. 25 Eine erneute Begegnung des Untergebrachten mit diesem Mädchen fand am 17. Januar 1994 statt. An diesem Tag fing der Untergebrachte das Mädchen, das an den dazwischen liegenden Tagen gar nicht oder erst später zur Schule gegangen war, auf dem Schulweg ab, übergab ihm einen Brief, in dem er ihm seine Verliebtheit beteuerte und den Wunsch äußerte, mit ihm "gehen" dürfen und es glücklich machen zu wollen. Am folgenden Tag sprach er es wieder kurz nach 7.30 Uhr auf dem Schulweg an. Er hatte nun die Absicht, auch gegen deren Willen und mit Gewalt mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er zeigte ihm ein mitgeführtes Elektroschockgerät, setzte es in Betrieb und erklärte, daß man damit tödliche Stromschläge versetzen könne. Außerdem wies er darauf hin, daß er ein Messer dabei habe und deren Eltern umbringen werde, damit er es ganz allein für sich habe. Das Mädchen hatte nicht den Mut, sich ihm zu widersetzen und ging erneut mit ihm in seine Wohnung. Hier verschloß er wiederum die Tür. Das Mädchen mußte den Zettel aktualisieren. Anschließend bestand er darauf, mit dem Mädchen gemeinsam zu duschen, wobei er es am ganzen Körper, auch im Bereich der Scheide streichelte und es sein Glied anfassen mußte. Dann führte er dem Mädchen im Wohnzimmer einen Pornofilm vor, brach aber nach kurzer Zeit ab, weil das Mädchen einen solchen Film nicht sehen wollte. Er legte dann auf deren Wunsch einen anderen Film ein und verlangte anschließend, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Aus Angst vor den Waffen und vor Gewaltanwendung sowie aufgrund der verschlossenen Tür widersetzte sich das Mädchen nicht, sondern führte mit ihm auf dem Bett den Geschlechtsverkehr aus, wobei er mit seinem erigierten Glied vollständig in deren Scheide eindrang, während es auf ihm saß. Für das Mädchen war dieser Geschlechtsakt mit Schmerzen und einer Blutung verbunden. Bevor es bei dem Untergebrachten zum Samenerguß kam, legte er sich auf eine Decke, zog das Mädchen zu sich, onanierte bis zum Samenerguß und spritzte das Ejakulat auf die Beine des Mädchens. Anschließend erhielt das Mädchen 1 oder 2 DM von ihm. 26 Nach diesem Vorfall ging das Mädchen nicht mehr zur Schule, sondern direkt nach Hause. Nachdem ihrer Mutter aufgefallen war, daß ihre Tochter ungewohnt still und bedrückt war, sprach sie sie darauf an. Diese berichtete schließlich unter Tränen von den durchgemachten sexuellen Attacken. Noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung acht Monate später litt das Mädchen unter den Folgen der sexuellen Übergriffe und lebte wesentlich zurückgezogener als zuvor. In den ersten Wochen nach Erstattung der Strafanzeige war ihre Angst vor dem Untergebrachten derart groß, daß entweder ihre Mutter oder ihr Stiefvater sie auf dem Schulweg begleiten mußten. 27 Im Rahmen dieses Strafverfahrens ist der Untergebrachte durch den Sachverständigen Dr. F psychiatrisch untersucht worden. Der Sachverständige ist in seinem damaligen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Untergebrachten zu den Tatzeiten weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen habe. Es bestünden bei ihm weder klassische psychiatrische Erkrankungen noch eine schwere Persönlichkeitsstörung, auch nicht in Form einer sexuellen Devianz. Er weise zwar ausgeprägte dissoziale, narzißtische und geltungsbedürftige Persönlichkeitszüge auf, die jedoch keinen Krankheitswert hätten. 28 d) In allen über ihn eingeholten Gutachten ist der Untergebrachte als hoch rückfallgefährdet und gefährlich beschrieben worden, so im Gutachten des Sachverständigen Dr. F im Rahmen des Hauptverfahrens und in den Prognosegutachten der Sachverständigen K3 vom 5. Dezember 2007, der Sachverständigen Dr. K4 vom 11. Mai 2009, des Sachverständigen Dr. Q vom 27. März 2010 sowie des Sachverständigen Prof. Dr. y vom 7. März 2011. Dieser ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Untergebrachte weiterhin ein Mann sei, bei dem ein deutlich erhöhtes und erhebliches Rückfallrisiko für gravierende Sexualstraftaten bestehe, also für Taten des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung. Sexualdelikte wie die bisher begangenen seien mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Letztlich nicht ausschließbar sei auch, daß der Untergebrachte, wenn er sich in einer bestimmten Situation dadurch wesentlich bessere Chancen ausrechne, auch ein erneutes Tötungsdelikt begehen könnte, dies allerdings mit einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit. Die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit bilde argumentativ die Grundlage für die Beurteilung der Kriminalprognose. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, daß der Untergebrachte sogar trotz der relativ günstigen Entlaßsituation Ende 1993 bereits nach sehr kurzer Zeit erneut in schwerer Weise einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Im Laufe der Zeit habe sich bei dem Untergebrachten immer mehr Verantwortungsverweigerung aufgebaut. Er weise eine anhaltende und, gefördert durch Therapien, tendenziell eher zunehmende Weigerung auf, wichtige soziale und ethische Normen für sich selbst zu akzeptieren und die Taten überhaupt als etwas anzusehen, für das er anderen Rechenschaft schuldig sei. Er bezichtige seine Opfer als Lügner, stelle unhaltbare Behauptungen auf wie die, die Frau in L2 habe ihn erst auf die Idee gebracht, sie zu vergewaltigen, und vermöge auch nicht die Gefühlskälte erkennen, die in seiner Behauptung steckt, er habe das 14-jährige Mädchen rein übungshalber umgebracht. Für den Senat paßt in dieses Bild nahtlos der Umstand hinein, wie der Untergebrachte auf die Frage des Sachverständigen im Fahr 1994 reagiert hat, warum er denn dann das Mädchen dann vorher vergewaltigt habe, nämlich mit dem Vergleich eines Gaststätteneinbruchs und dem Leeren einer Bierflasche. Hier wird eine nahezu beispiellose Gefühlskälte und Ignoranz essentieller sozialer Normen und Werte überdeutlich. Der Sachverständige Prof. Dr. y hat weiter ausgeführt, die Egozentrik des Untergebrachten, die er mit wortreichen Schuldzuweisungen an andere zu rechtfertigen wisse, habe dessen ganzes Leben bestimmt, ohne daß es bis heute zu einer Einstellungsänderung gekommen sei. Er habe vielmehr ein unangreifbares Bollwerk von Selbstrechtfertigungen aufgebaut und für sich immer weiter ausgebaut. Seine hohe Gefährlichkeit sei an der sehr großen Intensität der begangenen Straftaten, der früheren Bereitschaft zu morden, seiner emotionalen Unberührbarkeit, des völlig fehlenden Lernens aus eigenen Fehlern, der nachdrücklichen Abwehr jeglicher Versuche zur Persönlichkeitsnachreifung und Verhaltenskorrektur sowie der ausgesprochen raschen Rückfälligkeit festzumachen. Der Untergebrachte sei daher ein "Hochrisikoproband, der in eine hohe Gefährlichkeitsstufe einzuordnen" sei. Weder das zwischenzeitlich erreichte Lebensalter noch der soziale Empfangsraum seien geeignet, diese Gefährlichkeit soweit zu mindern oder zu kontrollieren, daß eine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden könne. 29 Nichts anderes ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen des Diplom-Psychologen G vom 11. April 2011 und des Sachverständigen Dr. I vom 1. Juni 2011, die vom Landgericht Arnsberg im Verfahren nach dem ThUG eingeholt worden sind. Der Sachverständige G hat sein Gutachten als Aktengutachten erstatten müssen, nachdem sich der Untergebrachte geweigert hatte, sich explorieren zu lassen. Er hat ihm ein "hohes Risiko neuer ähnlicher Straftaten wie früher" für den Fall bescheinigt, daß der Untergebrachte in die Freiheit entlassen würde und damit für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche oder persönliche Freiheit. 30 Auch der Sachverständige Dr. I war gehalten, sein Gutachten im Wesentlichen als Aktengutachten zu erstatten, weil der Untergebrachte zu einer ausführlichen Exploration nicht bereit war, sondern nur zu einem rund einstündigen orientierenden Kontakt. Auch nach seinem Gutachten steht außer Frage, daß es sich bei dem Untergebrachten um einen gefährlichen Straftäter handelt, dem man im Falle seiner Freilassung eine hohe Rückfallgeschwindigkeit im Hinblick auf Sexualdelikte attestieren muß. 31 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat ohne jede Einschränkung an. 32 3. Die weitere vom Bundesverfassungsgericht und dem folgend vom 5. Senat des Bundesgerichtshofs aufgestellte Voraussetzung, unter der ausnahmsweise die Unterbringung über zehn Jahre hinaus aufrechterhalten werden kann, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Der Untergebrachte leidet nicht an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG). 33 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, daß diese Form der Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK gerechtfertigt sein könne (vgl. Absatz 138, 151 - 154). Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen berufen, zusätzliche umfangreiche Vorschriften - insbesondere solcher, die die Normierung der Anforderungen zur Wahrung des Abstandsgebots sowie der Voraussetzungen zur Feststellung der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK betreffen - zu erlassen. Allein der Gesetzgeber sei in der Lage, unter Ausschöpfung seiner Gestaltungsmöglichkeiten und mit der notwendigen Detailliertheit die Voraussetzungen dafür zu normieren, unter denen die weitere Sicherungsverwahrung zulässig sei (Absatz 163). Angesichts dessen, daß die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 e) EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliege, sei für eine Übergangszeit bis höchstens zum 31. Mai 2013 auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter abzustellen (Absatz 173). Ob dieses Gesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge, hat das Bundesverfassungsgericht indes offen gelassen. 34 Der Senat hat im Grunde schon Bedenken, ob das einstweilen anzuwendende Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht an die allein dem Gesetzgeber zukommende Kompetenz stellt, den Begriff der psychischen Störung gesetzlich zu bestimmen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere des Grundrechtseingriffs und der daraus folgenden hohen Regelungsdichte. Das ThUG verwendet zwar den Begriff der psychischen Störung, bestimmt ihn aber selbst nicht. Lediglich in der Begründung zum ThUG (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 53 f.) findet sich eine Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK, wonach eine Freiheitsentziehung nach den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention "bei psychisch Kranken" erlaubt sei, und auf verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Schon die Menschenrechtskommission, so die Begründung weiter, habe unter diesen Begriff auch abnorme Persönlichkeitszüge gefaßt, die nicht einer Geisteskrankheit gleichkämen (Entscheidung der Menschenrechtskommission vom 12. Juli 1976, Nr. 7493/76, D.R. Band 6, Seite 182). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2003 habe der EGMR klargestellt, daß auch ein weiterhin abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters ausreichen könne und habe betont, daß auch dessen Unbehandelbarkeit nicht zu einer Freilassung zwinge (######## ./. ##, Urteil des EGMR vom 20. Februar 2003, Nr. 50272/99). 2004 sei der EGMR zu der Feststellung gelangt, daß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Straftäters eine (auch) auf Art. 5 Abs. 1 S: 2 e) EGMR gestützte Unterbringung nicht ausschließe (##### ./. ##, Urteil des EGMR vom 11. Mai 2004, Nr. 48865/99). In diesem Sinne sei auch der Begriff der "psychischen Störung" zu verstehen, der sich zugleich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision, Kapitel V) bzw. DSM-IV (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung, 4. Auflage) anlehnt. Die Annahme einer der im ICD-10 bzw. DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordere, daß sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeige, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden seien. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein, ohne persönliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, würden danach nicht als eine psychische Störung bezeichnet. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- oder Triebkontrolle hingegen könnten sich als psychische Störung darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus. Letztlich decke der Begriff der "psychischen Störung" ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde. 35 Selbst bei Anwendung dieser nach Ansicht des Senats wenig Kontur bietenden Auslegungshilfen vermag der Senat das Vorliegen einer psychischen Störung vorliegend nicht festzustellen. 36 Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals darf nicht außer Betracht bleiben, daß das Bundesverfassungsgericht dieses Merkmal selbständig neben das Erfordernis einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist, gestellt hat. Dürfte das Vorliegen einer "psychischen Störung" allein deshalb bejaht werden, weil von dem Untergebrachten eine derartige Gefahr ausgeht, hätte diese zweite selbständige Voraussetzung für die nur ausnahmsweise zulässige Entscheidung, die Unterbringung über zehn Jahre hinaus fortdauern zu lassen, keinerlei Bedeutung mehr. Daß das Bundesverfassungsgericht etwas derartiges gewollt hat, schließt der Senat aus. 37 Der Senat verkennt nicht, daß dem Untergebrachten in früheren Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen und psychopathischen Anteilen mehrfach attestiert worden ist, so von der Sachverständigen K3 (Gutachten vom 5. Dezember 2007: dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.2) mit deutlichen Merkmalen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung und Übergängen zur narzißtischen Persönlichkeitsstörung), der Sachverständigen Dr. T (Gutachten vom 11. Mai 2009: stark hospitaliserte, dissoziale Persönlichkeit mit ausgeprägten narzißtischen und psychopathischen Zügen) und dem Sachverständigen Dr. Q (Gutachten vom 27. März 2010: dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzißtischen Zügen (ICD 10: F60.2)). 38 Auch Prof. Dr. y hat sich im Rahmen seines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Störung/Erkrankung und zur Beziehung zwischen einer etwaigen Störung und der Gefährlichkeit ausführlich und - wie der Senat meint - in jeder Hinsicht überzeugend geäußert. Prof. Dr. y hat ausgeführt: 39 "Die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit von Herrn y2 bildet argumentativ die Grundlage der Beurteilung der Kriminalprognose . Diese Gefährlichkeit entsteht nicht aus einer psychischen Störung von Herrn y2, die ihn immer wieder zu erheblichen Straftaten drängen würde. Vielmehr geht es Herrn y2 in seiner absolut egozentrischen Art ausschließlich um die Befriedigung durchaus normaler, menschlicher Bedürfnisse und Wünsche, nämlich nach sexueller Befriedigung, nach Einfluss, Macht, Durchsetzungsvermögen, dem Gefühl eigener Stärke und Überlegenheit. Diese im Grundsatz normalen menschlichen Bedürfnisse hat Herr y2 in der Vergangenheit nicht in prosozialer, kooperativer, einvernehmlicher Form zu entwickeln versucht, sondern im Rahmen seiner Straftaten ohne jegliche Rücksichtnahme auf andere, ohne irgendeine Bereitschaft zum Einfühlen und Mitfühlen mit anderen Menschen, gegenüber Schwächeren durchgesetzt. 40 Er hat damit ausgeprägte dissoziale Verhaltensmuster gezeigt, die er lebensgeschichtlich offenbar früh erworben hat, für die möglicherweise auch anlagemäßig bestimmte Vorgaben der Charakterentwicklung vorhanden waren. Ob die Eltern wirklich so schlimm und unleidlich waren, wie sie von ihm immer wieder geschildert wurden, muss dahingestellt bleiben. Allemal hat der Proband wohl relativ frühzeitig die feste Glaubensüberzeugung entwickelt, dass er berechtigt sei, ausschließlich seine eigenen Interessen zu verfolgen und auf die Belange anderer, wenn sie seinen Interessen entgegenstehen, keine Rücksicht zu nehmen. Andererseits wusste er sich, insbesondere in den langen Haftjahren, im Grundsatz auch immer der Macht zu unterwerfen, wenn es einfach besser war, sich anzupassen, und nach Möglichkeit dann mit manipulativen Mitteln nach eigenem Erfolg zu streben. 41 Wir haben in der Aufbereitung der Aktenlage weniger Gewicht auf das Referat früherer gutachterlicher Einschätzungen gelegt, die ohnehin ziemlich gleichlautend waren, sondern versucht, die Einlassungen und Aussagen von Herrn y2 zu seinen bedenkenswerten Taten in ihrer Entwicklung zum immer mehr Verantwortungs-Verweigerung nachzuzeichnen und mit den aktenkundigen Fakten abzugleichen. Dabei wird deutlich, dass es natürlich nicht einfach nur um legitimes Verteidigungsverhalten geht - die Fälle sind rechtskräftig abgeschlossen, an der Täterschaft besteht kein Zweifel - sondern um eine anhaltende und, gefördert durch Therapien, tendenziell eher zunehmende Weigerung, wichtige soziale und ethische Normen für sich selbst zu akzeptieren und die Taten überhaupt als etwas anzusehen, für das er anderen Rechenschaft schuldig ist. Im Zweifel werden die Opfer als Lügner dargestellt, und es kommen so dreiste Behauptungen wie die, Frau Th. habe ihn überhaupt erst auf die Idee gebracht, sie zu vergewaltigen. Faszinierend ist schon, dass sich Herr y2 auch gar nicht des Abgrunds von Gefühlskälte bewusst wird, der in seiner Behauptung steckt, dass er ein 14-jähriges Mädchen rein übungshalber umgebracht habe. 42 Subjektiv mag Herr C2 an die Wirkkraft seines Entschlusses glauben, "so etwas" nie wieder zu tun. Die kriminalpsychiatrische Erfahrung zeigt, dass solche, frisch nach dem Urteil oder gleich nach der Festnahme gefassten Absichten oft nach Entlassung schnell verblassen, zumal dann, wenn für das Verhalten in möglichen Versuchungssituationen keinerlei geistige Vorsorge getroffen wurde. Vor allem wird Herr y2 dann rasch herausfinden, warum er gar nichts dafür kann, dass er wieder rückfällig geworden ist. Im Zweifel wird es daran liegen, dass man ihn nicht sofort nach dem Straßburger Urteil entlassen hat. 43 Diese Egozentrik des Probanden, die er mit wortreichen Schuldzuschreibungen an andere zu rechtfertigen weiß, hat sein ganzes Leben bestimmt und auch in der jetzt zurückliegenden Zeit von Haft und Maßregel der Sicherungsverwahrung zu keinerlei Einstellungsveränderungen geführt. Vielmehr hat er das Bollwerk seiner Selbstrechtfertigungen durch Angriffe auf andere noch immer weiter ausgebaut, und es ist an keiner Stelle zu erkennen, dass er nun irgendwo einmal imstande wäre, eigene Schwäche und Fehler zu erkennen, eigene Schuld anzuerkennen, Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen, statt unentwegt andere zu beschuldigen. Insofern wirkt er in seiner Egozentrik natürlich infantil; dies resultiert aber aus unserem sozialen Maßstab, dass erwachsene Menschen Verantwortung für sich und ihr Leben übernehmen, was Herr y2 konstant verweigert. Insofern ist die infantil-verantwortungslose Position halt eine dissoziale Haltung." 44 Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern diese Persönlichkeitsakzentuierung zu einer persönlichen Beeinträchtigung des Untergebrachten geführt haben soll. Wollte man sie als psychische Störung ansehen, liefe der Begriff auch inhaltlich leer. Der Sachverständige hat überzeugend beschrieben, warum der Untergebrachte straffällig geworden und für die Allgemeinheit so hoch gefährlich ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine egozentrische Rücksichtslosigkeit, der ein Krankheits- oder Störungswert nicht beizumessen ist. Der ärztliche Nachweis einer "tatsächlichen psychischen Störung" (vgl. H ./. BRD, Urteil des EGMR vom 13. Januar 2011, Nr. 6587/04, Absatz 77) kann nicht geführt werden. Gefährlichkeit und Kriminalität können und dürfen nicht per se vom Begriff der psychischen Störung erfaßt werden (vgl. dazu auch die "Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) zum Therapieunterbringungsgesetz - ThUG", verfaßt durch J. Müller, N. Saimeh, E. Habermeyer, N. Nedopil, F. Schneider und P. Falkai, oneline publiziert unter: http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellung-nahmen/2011/stn-2011-02-10-sicherungsverwahrung.pdf). 45 Nicht anders sieht es der Sachverständige Dr. I in seinem Gutachten vom 1. Juni 2011. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt: 46 "Zur Frage, ob bei Herrn y2 eine psychische Störung oder Erkrankung vorliegt, sollen zunächst - im Sinne der speziellen Voraussetzungen des Therapieunterbringungsgesetzes - einige Überlegungen zum Charakter und zu den Definitionskriterien psychischer Erkrankungen vorangestellt werden. 47 Psychiatrische Klassifikationssysteme wie die internationale Klassifikation psychischer Störungen oder auch das DSM-IV führen zwar für bestimmte Störungsmuster zahlreiche Kriterien an, die zum Teil empirisch belegt und operationalisierbar sind, über den grundsätzlichen Krankheits- und Störungsbegriff ist damit zunächst einmal noch nichts ausgesagt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche psychische Erkrankungen und Störungen, die bei einem Menschen zwar vorliegen können, die aber seine Urteils- und Willensbildung und damit auch seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigen. Gleichwohl können diese Störungen für kriminelles Handeln verantwortlich gemacht werden oder diesem zugrunde liegen. Keine genauen Aussagen werden in diesen diagnostischen Einordnungsmanualen zur Frage gemacht, wann überhaupt irgendeine psychische Störung bei einem Menschen vorliegt und wann ein normabweichendes Verhalten lediglich als Variante eines Verhaltensstils zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang kann die Betrachtung der Frage hilfreich sein, unter welchen Voraussetzungen ein Mensch überhaupt als krank zu bezeichnen ist, und zwar auch in somatischer Hinsicht. 48 Betrachtet man Krankheitsbilder aller Art, d.h. also nicht nur psychische, sondern auch körperliche Störungen, so eignet all diesen Störungen ein gemeinsames Merkmal oder auch Charakteristikum dahingehend, daß es die Autonomie des Betroffenen schmälert und ihn behindert, und zwar nicht nur auf bestimmten und eng umschriebenen Gebieten, sondern im Hinblick auf die gesamte Lebensgestaltung. Dies bedeutet, daß ein erkrankter Mensch nach Eintreten seiner Erkrankung bestimmte Fähigkeiten nicht mehr besitzt, über die er vorher verfugte. Diesen Einschränkungen ist er passiv ausgesetzt und ausgeliefert und er kann sie - ohne Therapie - nicht positiv verändern. 49 Der Betroffene verliert also, wie gesagt an Autonomie und dies ist nach Ansicht des aktuellen Sachverständigen ein wesentliches Kriterium für eine krankhafte Störung bei einem Menschen. Hinzu tritt, daß bei den allermeisten Erkrankungen bei dem Betroffenen ein Leidensdruck auftritt, der im Grunde genommen Bestrebungen in den Betroffenen weckt, eine Milderung herbeizuführen. Kaum einer ist also mit seiner Erkrankung, sei sie nun körperlich oder psychisch, zufrieden. Auch wenn bei einigen - insbesondere psychischen - Störungen die Krankheitseinsicht oder das Krankheitsgefühl fehlt, merkt man den Betroffenen ihre eingeschränkte psychosoziale Funktionsfähigkeit jedoch in Abhängigkeit vom Schweregrad der Symptomatik deutlich an. Sie kommen in sozialer Hinsicht nicht mehr zurecht, geraten in vielfältige Konflikte, können sich nicht mehr selbst versorgen und sind daher auf Versorgungssysteme angewiesen, wodurch natürlich ein gewisser Leidensdruck schon erheblich gemindert werden kann, vor allem dann, wenn sich die Betroffenen in einem Versorgungssystem auf so hohem Niveau befinden, wie es die Bundesrepublik Deutschland vorhält. 50 Diese Grundgedanken finden sich ja auch in der Definition für Persönlichkeitsstörungen wieder. So heißt es z.B. in den Basiskriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen für Persönlichkeitsstörungen, daß man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehung zu anderen findet. Dies würde ja bei Herrn y2 noch zutreffen. Aber es heißt weiter: Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. 51 Zu beachten ist hierbei, daß die gestörte soziale Leistungsfähigkeit bei in strafrechtlicher Hinsicht auffälligen Personen nicht einfach nur dadurch definiert sein darf, daß sie kriminell werden. Gemeint ist natürlich schon ein breites Spektrum von Störungen des Verhaltens und der sozialen Kompetenz, die den betroffenen Personen für den Fall, daß sie unter einer Persönlichkeitsstörung leiden, insgesamt kein wirkliches Fortkommen ermöglichen und sie daher biographisch immer wieder scheitern lassen. 52 Ein eingeschränktes soziales Kompetenzniveau läßt sich aber bei Herrn y2 so nicht feststellen. Auch sind seine Taten nicht etwa Ausdruck innerseelischer psychischer, Konflikte, wie es scheint. Aufgrund seiner egozentrischen Haltung ist Herr y2 der Ansicht, sich auf die von ihm gewählte Art und Weise Befriedigung verschaffen zu dürfen, was er auch ständig tut. Dies aber ist kein Defizit im Bereich der sozialen Kompetenz. Würde man sich einmal vorstellen, Herr y2 lebte in einer Gesellschaft, in der die bei ihm abgeurteilten Straftaten kein strafbares Handeln darstellen würden, käme er wahrscheinlich gut zurecht. Hier wäre er dann durchsetzungsfähig, zielorientiert, geschickt und auch sozial flexibel. Nun stellt sich vor dem Hintergrund dieser Überlegungen natürlich die Frage, ob bei Herrn y2 das wesentliche Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt ist. Dieses ist ja in ICD 10 unter F60.2 definiert mit folgenden Merkmalen: 53 1. Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer. 54 2. Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Mißachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. 55 3. Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen. 56 4. Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten. 57 5. Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewußtsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung. 58 6. Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. 59 Formal gesehen treffen bei Herrn y2 wohl mehrere Kriterien dieser Definitionen zu, zumindest das Kriterium 1, 2, 5 und 6. Aus Sicht des aktuellen Sachverständigen ist damit jedoch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um eine ausgeprägte psychische Störung handelt. Tatsächlich ist das Vollbild der dissozialen Persönlichkeitsstörung durchaus noch durch weitere Eigenschaften gekennzeichnet, die zum einen dadurch charakterisiert sind, daß die Betroffenen nicht selten ein völlig desorganisiertes Verhalten zeigen, das sie bis zu einem gewissen Grade strukturell gestört sind (im Hinblick auf innere Präferenzen, Antizipationsfähigkeit, Ich-Organisation etc.) und daß sie daher im Leben zu biographischem Scheitern neigen. 60 Würde man im Falle des Herrn y2 sein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Definition der Störung heranziehen, so käme man aber letztlich ausschließlich zu dem Ergebnis, daß das rechtswidrige Verhalten selbst die Kriterien dafür liefern würde, daß bei ihm eine psychische Störung vorliegt. Dies aber würde auf den Schluß hinauslaufen, daß Herr y2 deswegen gestört ist, weil er kriminell ist. Gleichzeitig wäre er aber auch kriminell, weil er gestört ist. Dies liefe auf einen logischen Zirkelschluß hinaus. 61 Wesentlich bei dieser Überlegung ist aber, daß - diese Einschätzung drängt sich zumindest auf - Herr y2 in anderen Bereichen der sozialen lnteraktion und der sozialen Kompetenz eben gerade nicht gestört ist und er unter seinen Verhaltensweisen und seinen kognitiven Denkstilen auch nicht leidet. 62 Damit entfällt aber für den aktuellen Gutachter ein wesentliches Merkmal dafür, daß bei Herrn y2 eine tatsächliche psychische Störung vorliegt. 63 Selbstverständlich ist der Einschätzung Herrn Prof. L zuzustimmen, daß bei Herrn y2 eine ausgeprägte psychopathische und dissoziale Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Diese imponiert aber eher im Sinne eines Lebens- und Denkstils, mit dem sich Herr y2 stets und auch aktuell noch positiv arrangiert. Er fühlt sich auch wohl damit. 64 Psychisch gestört sein heißt aber, daß ein Gestörter an sich selbst leidet und an seinen mangelnden Lebenskompetenzen scheitert. Dies aber ist so bei Herrn y2 nicht der Fall. Der Proband bleibt in allem, was er tut, souverän, sein Ich und sein Selbst sind nie erschüttert und er erweist sich auch - trotz der langen Hafterfahrung - als überaus robust und indolent gegenüber den ihn einengenden Bedingungen. 65 Die bis jetzt vorgetragenen Überlegungen dienen also der Illustration der Tatsache, daß aus Sicht des aktuellen Gutachters bei Herrn y2 eine tatsächliche psychische Störung im Sinne einer seelischen Beeinträchtigung - seine Charakterstruktur betreffend - nicht vorliegt. Es handelt sich eher um einen Verhaltens- und Denkstil. 66 Darüber hinaus, dies sei nun ergänzend vermerkt, liegen bei Herrn y2 natürlich auch keine anderen seelischen Störungen vor. Weder leidet er unter einer Psychose, noch gibt es Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigungen. Auch ist das gezeigte sexuell deviante Verhalten nicht etwa Ausdruck einer fixierten sexuellen Devianz, sondern eher Resultat der typischen Art und Weise, wie Herr y2 seine Macht- und Dominanzbedürfnisse ohne Berücksichtigung der Belange und Positionen anderer auslebt. Hinweise etwa auf eine Pädophilie oder auf eine sadistische Ausprägung seines Sexualerlebens haben sich jeweils nicht ergeben, wenn man die Angaben genau analysiert, die Herr y2 im Rahmen von Explorationen durch Vorgutachter gemacht hat. 67 Vor dem Hintergrund der bisherigen Überlegungen liegt bei Herrn y2 demzufolge eine Art dissoziales Syndrom vor, das einen tatsächlichen Störungscharakter im Sinne übergeordneter Kriterien für psychische Störungen nicht aufweist." 68 Auch bei dem Sachverständigen Dr. I handelt es sich um einen besonders erfahrenen forensischen Sachverständigen, dem der Senat uneingeschränkt folgt. 69 Der Senat sieht sich im Übrigen in seiner Auffassung durch Prof. Dr. S bestätigt, der in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (BT-Drs. 17/3403) unter dem 9. November 2010 nach Auswertung entsprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgeführt hat, daß Persönlichkeitsstörungen nur dann unter Art. 5 Abs. 1 e) EMRK fallen, wenn sie den Schweregrad des § 20 StGB erreichen. Allein aus der Gefährlichkeit könne nicht auf eine Geisteskrankheit geschlossen werden. Das werde durch die Spruchpraxis der Konventionsorgane bestätigt, die folgende erhebliche Persönlichkeitsstörungen als "Geisteskrankheit" gewertet hätten: schizophrene Paranoia, paranoide Persönlichkeit, Schizophrenie, psychopathische Persönlichkeitsstörung, schizoide und narzißtische Persönlichkeitsstörung, alkoholbedingte Aggressivität und Aggressivität infolge eines Hirntraumas. Zusammenfassend rechtfertige nur eine krankhafte psychische Persönlichkeitsstörung, die im Sinne von § 21 StGB die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 e) EMRK. 70 Dies hat der Senat auch bereits in der Entscheidung vom 22.07.2010 festgestellt (NStZ-RR 2010, 388). Danach kann eine Freiheitsentziehung gem. Art. 5 I 2 e EMRK nur dann gerechtfertigt sein, wenn die psychische Störung das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit enthält (Senat a.a.O.). Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2011. 71 Soweit das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 04.05.2011 Rn. 152, 173) und der Bundesgerichtshof (5 StR 394/10 Rn 7) ausgeführt haben, die psychische Störung müsse nicht zur Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben, bezieht sich dies nur auf den Zeitpunkt der Tat. Denn maßgeblich für die Beurteilung sei nicht der psychische Zustand zum Zeitpunkt der Tat sondern der aktuelle (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 173 a. E.). Ausführungen welches Gewicht die aktuelle psychische Störung haben muss, lassen sich weder der Entscheidung des Verfassungsgerichts noch der des Bundesgerichtshofs entnehmen. 72 Weil danach die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung nicht vorliegen, war die Freilassung des Untergebrachten anzuordnen. Gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat diese spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Um die erforderlichen Entlaßvorbereitungen treffen zu können, hat der Senat die Freilassung auf den 19. Dezember 2011 bestimmt. 73 4. Mit der Beendigung der Sicherungsverwahrung tritt Führungsaufsicht ein, § 67 d Abs. 3 S. 2 StGB. Gründe, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen, bestehen nicht. Die Dauer der Führungsaufsicht war angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten auf die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zu bestimmen. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht war der zuständigen Strafvollstreckungskammer zu übertragen. 74 III. 75 Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Rechtsmittel des Untergebrachten letztlich Erfolg hatte, § 467 Abs. 1 StPO analog.