Beschluss
II-2 UF 62/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0626.II2UF62.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der E S Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 5.3.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3171 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4919 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,8166 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0148 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E S Bund Versicherungsnummer ###### zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,9107 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S L-S-T bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 1.2.2001 – rechtskräftig seit dem 10.3.2001 – geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich hat es durch gesonderten Beschluss vom selben Tage abgetrennt und im Hinblick auf die vom Antragsteller erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften (Ost) gem. § 2 I 2 VAÜG a. F. ausgesetzt. 4 Mit Verfügung vom 16.9.2009 hat es das Verfahren zum Versorgungsausgleich unter Anwendung des neuen - seit dem 1.9.2009 geltenden - Rechts fortgesetzt. Nach Einholung der aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger hat es mit dem angefochtenem Beschluss festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Insoweit hat es sich darauf bezogen, dass die von den Beteiligten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter wegen der Geringwertigkeit der einzelnen angleichungsdynamischen Anrechte (Ost) des Antragstellers gem. § 18 II VersAusglG und im Übrigen wegen der geringfügigen Differenz der Ausgleichswerte der Beteiligten gem. § 18 I VersAusglG nicht auszugleichen seien. 5 Der Berechnung des Familiengerichts liegen nach den Auskünften der Versorgungsträger folgende Versorgungsanrechte der Beteiligten zugrunde: 6 Anrechte des Antragstellers: 7 1. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6341 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3171 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.555,34 €. 8 2. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9838 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4919 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.195,60 €. 9 3. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,6332 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8166 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.769,54 €. 10 4. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0295 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0148 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 87,74 €. 11 Anrechte der Antragsgegnerin: 12 5. Bei der E S Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8214 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9107 Entgeltpunkten zu bestimmen. Dabei hat die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund eines technischen Fehlers unzutreffender Weise den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mit 30.128,63 € angegeben. 13 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der E S Bund, die geltend macht, das Familiengericht sei bei der Gegenüberstellung der einzelnen Anrechte der Beteiligten von einem falschen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG ausgegangen. Dieser betrage nicht – wie mitgeteilt - 30.128,63 €, sondern 30.128,63 DM. Das entspricht einem Kapitalwert von 15.404,52 Euro. 14 II. 15 Die Beschwerde der E S L-S-T ist prozessual und materiell-rechtlich nach neuem – ab dem 1.9.2009 geltenden - Recht zu behandeln, da das Verfahren zum Versorgungsausgleich am 1.9.2009 ausgesetzt war und erst danach wieder fortgeführt worden ist (48 II Nr. 1 VersAusglG). Alternativ folgt die Anwendung des neuen Rechts auch aus § 48 III VersAusglG, da bis zum 1.9.2009 noch keine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen worden war. 16 Die gemäß § 58 I FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. 17 Gem. § 1 I VersAusglG sind die von den Beteiligten in der Ehezeit (Anfang: 1.6.1985; Ende: 31.10.1999) erworbenen Versorgungsanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen ihnen zu teilen. 18 1) 19 Das Familiengericht ist bei der nach § 1 VersAusglG vorzunehmenden Aufteilung der Versorgungsanwartschaften von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es hat seiner Berechnung, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin, einen falschen Kapitalwert der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der E S Bund zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der neuen Auskunft der E S Bund im Beschwerdeverfahren ergibt sich nach Kapitalwerten eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 17.203,70 €. Das folgt aus der nachstehenden Übersicht: 20 Ausgleichswert Kapitalwert Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der E L C T 17.555,34 € Entgeltpunkte 3,3171 bei der E L C T 2.195,60 € Entgeltpunkte (Ost) 0,4919 bei der E L C T 12.769,54 € knappschaftliche Entgeltpunkte 1,8166 bei der E L C T 87,74 € knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) 0,0148 Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der E S Bund 15.404,52 € Entgeltpunkte 2,9107 Differenz der erworbenen Anrechte 17.203,70 € 21 Die Anrechte unterliegen jeweils der internen Teilung nach § 10 I VersAusglG. Die Teilung ist in der Form vorzunehmen, dass für den jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des Anrechts des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger übertragen wird, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht. Der Ausgleich findet daher in Höhe der in der Übersicht dargestellten jeweiligen Entgeltpunkte statt. Die Übertragung erfolgt auf das für jeden Ehegatten bereits bestehende Rentenversicherungskonto bei dem jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungsträger. 22 2) 23 Die einzelnen Anrechte der beteiligten Eheleute sind vollumfänglich auszugleichen. Ein Absehen vom Ausgleich einzelner Versorgungen oder eine Nichtberücksichtigung einzelner Anrechte nach § 18 VersAusglG findet nicht statt. 24 Nach § 18 VersAusglG soll ein Ausgleich unterbleiben, wenn beiderseitige Anrechte gleicher Art bestehen und deren Differenz gering ist (§ 18 I VersAusglG) oder wenn einzelne auszugleichende Anrechte einen geringen Ausgleichswert haben (§ 18 II VersAusglG). Gering ist ein Wertunterschied oder ein Ausgleichswert dann, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt. Da vorliegend nur gesetzliche Rentenversicherungsträger am Verfahren beteiligt sind, die den Ehezeitanteil des Anrechts nach § 5 I VersAusglG berechnen, kommt es auf die Höhe des Kapitalwertes an. Der hierfür maßgebliche Grenzwert liegt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt am Ende der Ehezeit bei 4.410 DM x 120% = 5.292 DM, bzw. 2.705,76 € (vgl. Grenzwerte, FamRZ 2010, 95). 25 a) 26 Vorliegend sind lediglich die Anrechte des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 17.555,34 € und der Antragsgegnerin bei der E S Bund mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 15.404,52 € miteinander vergleichbar und können deshalb saldiert werden. Die Anwartschaften des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.769,54 € und diejenigen mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 87,74 € sind mit der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der E S Bund nicht vergleichbar, weil die Anwartschaften des Antragstellers aus der knappschaftlichen Rentenversicherung stammen und die der Antragsgegnerin aus der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 120f II Nr. 2 SGB VI). Die Anwartschaft des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.195,60 € und die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der E S Bund sind ebenfalls nicht miteinander vergleichbar, weil es sich bei den Anwartschaften des Antragstellers um angleichungsdynamische Anwartschaften (Ost) handelt und bei denen der Antragsgegnerin um nichtangleichungsdynamische Anwartschaften (West) (vgl. § 120f II Nr. 1 SGB VI). Sie sind aufgrund ihrer – bislang noch vorhandenen - unterschiedlichen Werthaltigkeit als verschiedenartige Bezugsgrößen i. S. d. § 5 I VersAusglG zu behandeln und daher getrennt voneinander auszugleichen (vgl. auch: OLG Celle, FamRZ 2010, 979, 980; OLG Nürnberg NJW 2011, 620). 27 Die Differenz der Ausgleichswerte des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 17.555,34 € und der Antragsgegnerin bei der E S Bund mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 15.404,52 € übersteigen im Saldo (2.150,82 €) den maßgeblichen Grenzwert nach § 18 III VersAusglG in Höhe von 2.705,76 € nicht. 28 Von den übrigen einzeln auszugleichenden Anrechten des Antragstellers überschreitet lediglich das Anrecht bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.769,54 € den maßgeblichen Grenzwert. Die beiden anderen Anrechte des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.195,60 € und 87,74 € übersteigen den Grenzwert nicht. 29 b) 30 Auszugleichen wäre danach lediglich das Anrecht des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.769,54 €. Der Senat macht jedoch von seinem - ihm gem. § 18 VersAusglG eingeräumten - Ermessen Gebrauch und führt auch hinsichtlich der übrigen Anrechte des Antragstellers bei der E S L-S-T und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E S Bund den Versorgungsausgleich durch. 31 Ob Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie die der beteiligten Eheleute, überhaupt einem Ausschluss ihres Ausgleichs nach § 18 VersAusglG zugänglich sind (zum Meinungsstreit vgl.: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.4.2011 – 15 UF 145/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 29 ff.) oder ob jedenfalls angleichungsdynamische und nichtangleichungsdynamische Anrechte vom Ausschluss nach § 18 VersAusglG auszunehmen sind, wenn eines von ihnen geringfügig ist, weil sie eine "Einheit" darstellen (zum Meinungsstreit vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.9.2010 – 14 UF 96/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 18 f.) oder ob ein Ausgleich zumindest dann stattzufinden hat, wenn die Summe aller vom Ausschluss wegen Geringwertigkeit erfassten Ausgleichswerte die maßgebliche Wertgrenze überschreiten (zum Meinungsstreit vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.4.2011 – 15 UF 81/11 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 22 ff.), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 32 Welcher der vorgenannten Meinungen der Vorzug zu geben ist, kann dahingestellt sein, denn der Senat lehnt es ab, die Ausübung seines Ermessens einer pauschalen Betrachtung zu unterziehen. Er beurteilt die Frage, ob ein Anrecht wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen ist oder nicht, nach den Umständen des Einzelfalls. Die Umstände gebieten es vorliegend, von einem Ausschluss des Ausgleichs einzelner Anrechte wegen Geringfügigkeit nach § 18 I, II VersAusglG abzusehen. 33 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung in § 18 VersAusglG um eine Ausnahmeregelung vom Halbteilungsgrundsatz handelt, die ihre Rechtfertigung darin findet, den Versorgungsausgleich praktikabel zu machen. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht insbesondere darin, einer Zersplitterung der Altersversorgung durch die interne Teilung entgegenzuwirken. Es soll vermieden werden, dass die Eheleute nach der Scheidung über eine Vielzahl unbedeutender Versorgungsanrechte verfügen, die mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 60 f.). Dieser Zweckrichtung entspricht es nicht, wenn der Ausgleich geringwertiger Anrechte (ausnahmsweise) nicht mit einem besonderen Verwaltungsaufwand verbunden ist. In einem solchen Fall kommt dem Grundsatz der im Interesse der Eheleute liegenden Halbteilung in der Regel der Vorrang zu (vgl. auch: Brandenburgisches OLG, a. a. O., Rn. 43; OLG Hamm, Beschluss vom 30.3.2011 – 8 UF 43/11 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 2). 34 Vorliegend ist der Ausgleich der bestehenden Anrechte der beteiligten Eheleute nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden, da sämtliche Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet sind. Teilungskosten entstehen bei einem Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nicht. Außerdem hat der Rentenversicherungsträger des Antragstellers der vom Senat vorgeschlagenen Verfahrensweise (Ausgleich aller Anwartschaften) mit Schriftsatz vom 20.1.2011 ausdrücklich zugestimmt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er dem Aufwand des vorwiegend durch ihn vorzunehmenden Vollzuges der internen Teilung keine besondere Bedeutung beimisst. Letztlich dürfte ein Mehraufwand für den gesetzlichen Versicherungsträger – wenn überhaupt – nur in geringem Umfang entstehen, da der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.769,54 € wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 18 VersAusglG ohnehin zu erfolgen hätte. 35 Hinzu kommt, dass die Summe der auszugleichenden geringwertigen Anwartschaften mit einem korrespondierenden Kapitalwert von insgesamt 4.434,16 € (2.150,82 € Saldo + 2.195,60 € + 87,74 €) den maßgeblichen Grenzwert nach § 18 III VersAusglG in Höhe von 2.705,76 € erheblich überschreitet. 36 Es erscheint unverhältnismäßig, einen derart erheblichen Teil zugunsten der Antragsgegnerin ausgleichsfähiger Rentenanwartschaften wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil sie zwar in ihrer Summe, aber nicht einzeln den maßgeblichen Grenzwert überschreiten und ein besonderer Verwaltungsaufwand oder erhebliche Teilungskosten mit dem Ausgleich der Anwartschaften nicht verbunden sind. Ein solches Ergebnis wäre mit der dargestellten Zweckrichtung des § 18 VersAusglG nicht vereinbar. 37 3) 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 I, V 1 FamFG. Ein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 20 I 1 FamGKG kommt nicht in Betracht, da infolge der fehlerhaften Auskunft der Beschwerdeführerin in erster Instanz von einer unrichtigen Behandlung der Sache nicht ausgegangen werden kann. 39 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 I FamGKG. 40 Rechtsbehelfsbelehrung: 41 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 42 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 II FamFG).