Beschluss
15 UF 81/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anrechten mit geringem Ausgleichswert ist der Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich zu unterlassen.
• Die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist auf jeden einzelnen Ausgleichswert anzuwenden; die Summe mehrerer geringfügiger Anrechte führt nicht automatisch zur Pflicht des Ausgleichs.
• Bei Ausübung des Ermessens nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Versorgungssituation der Ehegatten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Geringfügige Anwartschaften: Ausgleich nach § 18 VersAusglG grundsätzlich unterlassen • Bei Anrechten mit geringem Ausgleichswert ist der Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich zu unterlassen. • Die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist auf jeden einzelnen Ausgleichswert anzuwenden; die Summe mehrerer geringfügiger Anrechte führt nicht automatisch zur Pflicht des Ausgleichs. • Bei Ausübung des Ermessens nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Versorgungssituation der Ehegatten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ehepaar verheiratet; Scheidungsantrag zugestellt August 2010. Während der Ehezeit wurden Versorgungsanrechte bei verschiedenen Trägern erworben. Der Antragsteller verfügt über größere Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung und kleinere Anwartschaften bei einer GmbH (Kapitalwert 2.729,00 EUR) und einer Bank (Kapitalwert 2.545,72 EUR). Die Antragsgegnerin hat kleinere Rentenanwartschaften bei der Rentenversicherung und bei der Bank. Das Familiengericht glich die Rentenanwartschaften intern aus, sah den Ausgleich bei der Bank als gering an und ließ ihn unterbleiben, glich jedoch das GmbH-Anrecht des Antragstellers aus, um zu vermeiden, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Werte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt. Der Antragsteller beschwerte sich gegen die Teilung des GmbH-Anrechts als unwirtschaftlich und geringfügig. • Rechtliche Grundlage sind §§ 3, 14, 15, 18 VersAusglG und §§ 58 ff., 228 FamFG; maßgeblich ist § 18 VersAusglG zur Behandlung geringfügiger Ausgleichswerte. • Die Differenz der Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung ist erheblich und liegt deutlich über dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG (120 % der monatlichen Bezugsgröße, im Jahr 2010: 3.066,00 EUR), daher war interner Ausgleich dort vorzunehmen. • Die Differenz bei den Bankanwartschaften beträgt 1.499,78 EUR und ist damit gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG; das Unterbleiben des Ausgleichs dort war folgerichtig. • Der Ausgleichswert des GmbH-Anrechts des Antragstellers von 2.729,00 EUR liegt unter 3.066,00 EUR und ist damit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG als ‚gering‘ zu qualifizieren, weshalb der Ausgleich grundsätzlich unterbleiben ‚soll‘. • Die Frage, ob die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG als Obergrenze für die Summe mehrerer geringfügiger Anrechte zu verstehen ist, ist umstritten; der Senat folgt der Auffassung, dass die Grenze auf einzelne Anrechte anzuwenden ist und die Kumulation nicht automatisch den Ausschluss ausschließt. • Bei Ausübung des in § 18 Abs. 2 eingeräumten Ermessens ist hier zugunsten des Unterbleibens des Ausgleichs zu entscheiden. Die Versorgungslage zeigt, dass die Antragsgegnerin durch den internen Ausgleich der Rentenanwartschaften bereits weitgehend ausgeglichen wurde, die verbleibenden Anrechte nur eine geringfügige Ergänzung darstellen und der Antragsteller deutlich höhere Anwartschaften hat. • Keine besonderen Umstände (z. B. besondere Dynamik oder großzügige Leistungsbedingungen), die ausnahmsweise einen Ausgleich des geringfügigen GmbH-Anrechts rechtfertigen, sind ersichtlich. Daher ist der Ausgleich des GmbH-Anrechts des Antragstellers zu unterlassen. Die Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH (Ausgleichswert 2.729,00 EUR) unterbleibt. Das angefochtene Urteil wird insoweit abgeändert; die übrigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bleiben bestehen. Die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeweils der Antragsteller und die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Begründend führt der Senat aus, dass das GmbH-Anrecht nach § 18 Abs. 3 VersAusglG als gering anzusehen ist und keine Umstände eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen; zudem hat der interne Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften die Versorgungslage bereits weitgehend ausgeglichen, sodass ein externer Ausgleich der geringfügigen Betriebsanwartschaft unwirtschaftlich und nicht geboten ist.