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Beschluss

III-1 RBs 195/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfolgungsverjährung kann zur Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 79a Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids eingetreten ist. • Bei eingetretener Verfolgungsverjährung ist das Verfahren einzustellen und die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO; ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO lag nicht vor.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung • Verfolgungsverjährung kann zur Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 79a Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids eingetreten ist. • Bei eingetretener Verfolgungsverjährung ist das Verfahren einzustellen und die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO; ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO lag nicht vor. Gegen einen Betroffenen war ein Bußgeldverfahren geführt worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids stellte sich heraus, dass Verfolgungsverjährung gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG eingetreten war. Die Generalstaatsanwaltschaft legte dem Gericht eine Antragsschrift vor, in der die Verjährung dargelegt wurde. Der Senat folgte den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Es ging daher nicht mehr um die tatrichterliche Prüfung der Tat, sondern um die Frage der Zulässigkeit der Fortführung des Verfahrens. Die Einstellung wurde gerichtlich angeordnet. Kosten- und Auslagenfragen waren noch zu entscheiden. • Das Verfahren war einzustellen nach § 79a Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten war. • Rechtsgrundlage für das Vorliegen der Verfolgungsverjährung bildeten §§ 24, 26 Abs. 3 StVG, die das Eintrittszeitpunkt der Verfolgungsverjährung regeln. • Der Senat stützte sich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurden; daraus folgte die gebotene Verfahrenseinstellung. • Zur Kostenentscheidung war § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO maßgeblich, sodass die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. • Ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO, der eine abweichende Kostenentscheidung begründen könnte, lag nicht vor. Das Verfahren wurde wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. Entscheidungsträger war der Senat des Oberlandesgerichts Hamm, der den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft folgte. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Eine abweichende Kostenregelung nach § 476 Abs. 4 StPO fand keine Anwendung. Damit ist das Verfahren materiell beendet, ohne dass die Tat in der Hauptsache verwertet wurde.