Beschluss
20 U 189/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.20U189.11.00
7mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. I. Zum Hauptantrag: Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von ihm auf den Lebensversicherungsvertrag geleisteter Prämien zzgl. Nutzungsersatz bzw. Zinsen weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zusteht. 1. Kein Bereicherungsanspruch: Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und auch nicht wirksam widerrufen bzw. wirksam von ihm zurückgetreten worden. 1.1 Der Kläger übersieht, dass der Vertrag vorliegend nicht nach dem sog. „Policenmodell“, sondern nach dem sog. „Antragsmodell“ zustande gekommen ist, auf das § 5a VVG a.F. keine Anwendung findet. Dementsprechend kommt es entgegen der Meinung des Klägers für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage einer etwaigen Europarechtskonformität bzw. –widrigkeit des § 5a VVG schon im Ansatz nicht an. Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Antrag des Klägers auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom 25.02.1999 (Anlage B 4, dort S. 2) klar ersichtlich, sind dem Kläger, was er mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, schon vor Antragstellung die für den beantragten Versicherungsschutz maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Tarifinformationen ausgehändigt worden. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch (schon) mit Annahme des Antrages durch die Beklagte und nicht (erst) unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. „Policenmodell“ geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch gesonderte Unterschrift bestätigt hat, im v.g. Antrag nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall (allein) einschlägige Rücktritts recht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. (d.h. in der ab 29.07.1994 bis 07.12.2004 gültigen Fassung vom 21.07.1994) belehrt worden. Hiervon hat er jedoch unstreitig keinen Gebrauch gemacht, insbesondere nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages. Die von der Beklagten im Antragsformular vom 25.02.1999 (Anlage B 4, dort S. 2) verwandte Belehrung ist auch wirksam. Sie lautet „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 6 AVB).“ und entspricht damit den Vorgaben des § 8 Abs. 5 S. 1 – 3 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994. Der Wirksamkeit der Belehrung kann insbesondere nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es fehle ein Hinweis darauf, dass der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. schriftlich auszuüben sei. Denn der Gesetzeswortlaut verlangte zum damaligen Zeitpunkt eine Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung nicht bzw. jedenfalls nicht eindeutig, wenn es hieß „der Versicherungsnehmer [kann] innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten“. Dementsprechend wird in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich, sondern könne auch mündlich erklärt werden (so Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, § 8, Rn 99). Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ in § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich sei (so u.a. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 8, Rn 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist (so zutreffend bereits OLG Köln, Urteil v. 25.11.2011, 20 U 129/11, n.v.). Angesichts der Wirksamkeit der von der Beklagten verwandten Belehrung kommt es entgegen der Meinung des Klägers für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage einer etwaigen Europarechtskonformität bzw. –widrigkeit des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., der nur für den – hier, wie aus Vorstehendem ersichtlich, nicht einschlägigen – Fall Anwendung findet, dass eine (ordnungsgemäße) Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S.1 VVG a.F. unterblieben ist, somit nicht an. 1.2 Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt der vereinbarten unterjährigen (hier: monatlichen) Zahlungsweise mit Ratenzahlungszuschlag kein (unbefristetes) Widerrufsrecht zu. Denn bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines – hier allein in Betracht kommenden – entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F.) mit der Folge, dass vorliegend weder der effektive Jahreszins nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 d) VerbrKrG auszuweisen war noch die Rechtsfolgenregelung des § 6 VerbrKrG Anwendung findet. Dies hat der Senat in einem vergleichbaren Fall in der Vergangenheit bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss v. 17.08.2011, 20 U 98/11, VersR 2012, 215). Hieran wird auch für den vorliegenden Fall festgehalten. 2. Kein Schadensersatzanspruch: Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu, der vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der Kläger verweist zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruches auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs und behauptet hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ die ihr obliegenden Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde. Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit jedoch nicht vor. Der Senat teilt, wie bereits in der Vergangenheit entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.2001, 20 U 50/11, n.v.), in diesem Zusammenhang die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschluss v. 29.10.2010, 20 U 100/10, Zitat nach juris, Tz 22 = VersR 2011, 248), dass die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Denn dem Versicherer steht es frei, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge investiert. Die von dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht in vorliegendem Zusammenhang nicht (vgl. OLG Köln a.a.O.). Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. II. Zu den Hilfsanträgen: Zutreffend hat das Landgericht auch das Bestehen des mit den Hilfsanträgen im Wege der Stufenklage verfolgten Anspruchs auf Erteilung einer prüfbaren Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet habe, und Auszahlung eines über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswertes verneint. Denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Auskunft über den Rückkaufswert der vorzeitig beendeten fondsgebundenen Lebensversicherung ohne Abschlusskostenverrechnung und ohne Stornoabzug noch ein Anspruch auf Zahlung eine höheren Rückkaufswertes als des bereits ausgezahlten zu. Mangels für den vorliegenden Fall spezialgesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs kann sich ein solcher hier nur aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben. Dies setzt voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverbindungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB 71. Aufl., § 260, Rn 4 unter Verweis auf die st. BGH-Rechtsprechung). Weiter ist Voraussetzung für das Bestehen eines etwaigen Auskunftsanspruchs, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; Grüneberg a.a.O., Rn 6 m.w.N.). Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang allerdings angenommen, dass auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens ein etwaiger Nachzahlungsanspruch des Klägers unabhängig von der Erteilung der von ihm mit dem Hilfsantrag begehrten Auskunft ausgeschlossen ist. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der hier maßgebliche Mindestrückkaufswert nicht durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, sondern durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil v. 26.09.2007, IV ZR 321/05, NJW-RR 2008, 187; OLG Köln, Beschluss v. 25.06.2010, 20 U 199/09, Zitat nach juris). Da dem Kläger – unstreitig – ein Betrag weit oberhalb der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens ausgezahlt worden ist, nämlich in Höhe von 4.029,17 € bei insgesamt gezahlten Prämien von nur 6.225,57 €, d.h. eines Prozentsatzes von rund 65%, kann ihm somit ein Nachzahlungsanspruch von vornherein nicht mehr zustehen. Denn der Kläger hat bereits mehr erhalten, als ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechtsfolgen intransparenter Klauseln über Rückkaufswerte im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung in Versicherungsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Mindestbetrages zustehen würde, wenn die hier zugrunde liegenden Klauseln unwirksam wären (vgl. BGH, Urteile vom 09.05.2001, IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 und IV ZR121/00, BGHZ 147, 354, vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, NJW-RR 2008, 187; BVerfG, Urteile v. 26.07.2005, 1 BvR 782/94 u. 1 BvR 957/96, NJW 2005, 2363 und 1 BvR 80/95, NJW 2005, 2376; Beschluss v. 15.02.2006, 1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783). Die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 321/05, NJW-RR 2008, 187; OLG Köln, Beschluss v. 25.06.2010, 20 U 199/09, Zitat nach juris). III. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Hamm, den 21. März 2012 Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat