Beschluss
11 U 103/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0330.11U103.11.00
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Tenor
I
Der Antrag des Beklagten zu 2., ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II
Der Antrag des Beklagten zu 2., ihm zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
III
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 20.10.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I Der Antrag des Beklagten zu 2., ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. II Der Antrag des Beklagten zu 2., ihm zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. III Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 20.10.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gründe : I. Der Kläger ist mit Beschluss des AG Detmold vom 30.06.2009 (10 IN 332/08) zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M & M2 GbR (im Folgenden auch: GbR oder Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Beklagten waren bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2. -jeweils zu gleichen Teilen- Gesellschafter der GbR sowie geschäftsführende Gesellschafter einer B GmbH (im Folgenden auch: B GmbH), an die ein im Eigentum der GbR stehendes Betriebsgrundstück (T-Straße in T2) vermietet war. Über das Vermögen der B GmbH ist mit Beschluss des AG Detmold vom 30.12.2008 (10 IN 331/08) ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Auffassung des Q (vgl. Prüfbericht vom 02.07.2009 für das Jahr 2007) bestand zwischen der GbR (als Organträger) und der B GmbH (als Organ) eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Deren Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung des Organs in das Unternehmen des Organträgers, wobei das Finanzamt letztere als entscheidend und im Verhältnis GbR - B GmbH auch für das Jahr 2007 ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte zu 2. sein Amt als Geschäftsführer der B GmbH mit Schreiben vom 29.03.2007 niedergelegt hatte und der Beklagte zu 1. von diesem Zeitpunkt an sowohl in der GbR als auch in der B GmbH alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war, mit der Begründung für gegeben erachtete, die Beziehung zwischen Organträger und Organ sei hier so gestaltet gewesen, dass der Wille des Organträgers tatsächlich ausgeführt worden sei und eine abweichende Willensbildung beim Organ nicht stattgefunden habe. Im Insolvenzverfahren der GbR sind zunächst Forderungen in Höhe von insgesamt 157.139,44 € angemeldet worden, von denen Forderungen in Höhe von 52.057,83 € -darunter eine Steuerforderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 51.192,43 €- unbedingt und weiteren 105.081,61 € (Forderung der W AG) für den Ausfall festgestellt worden sind. Die Gläubigerversammlung, die auch wegen der Prüfung der zugrunde liegenden Forderungen einberufen wurde, fand am 01.09.2009 vor dem AG Detmold statt, die Beklagten nahmen hieran nicht teil. Durch nachträglich angemeldete Forderungen hat sich der Betrag der unbedingt festgestellten Forderungen später auf 84.058,36 € und derjenige der für den Ausfall festgestellten auf 231.361,21 € erhöht. Mit Vertrag vom 08.07.2011 veräußerte der Kläger das genannte Betriebsgrundstück T-Straße in T2, das in Abt. III des Grundbuchs zu den lfd. Nrn. 1. - 4. mit 3 Grundschulden zugunsten des N (lfd. Nr. 1; 216.000,00 DM) und der W 24 (lfd. Nrn. 2. und 3.; 144.000,00 DM + 130.000,00 DM) sowie einer Sicherungshypothek zugunsten des Q (lfd. Nr. 4; 8.486,20 €) belastet war, mit Zustimmung der Gläubigerversammlung (Beschluss vom 29.03.2011) zu einem Kaufpreis von 125.000,00 €. Nach § 5 des Kaufvertrages war der Kaufpreis in Höhe von 122.500,00 € zur Lastenfreistellung an die W AG und im Übrigen (= 2 % Massezufluss) an den Kläger zu zahlen. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gesamtschuldnerisch im Wege der Teilklage wegen der zur Tabelle angemeldeten Forderung des Finanzamtes in Höhe von 51.192,43 € sowie des restlichen Differenzbetrages der unbedingt festgestellten Forderungen und nachrangig bis zur Höhe der Klageforderung von 60.000,00 € wegen der für den Ausfall festgestellten Forderung auf Zahlung in Anspruch. Daneben begehrt er Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich eines erstrangigen Teilbetrages von 5.100,00 €, zu dessen Zahlung er die Beklagten nach vorangegangener eigener Zahlungsaufforderung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat auffordern lassen. Der Kläger hat vorgetragen, zwischen der Insolvenzschuldnerin und der B GmbH habe entsprechend den Feststellungen des Q eine durch das Ausscheiden des Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der GmbH nicht beendete umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden, die sich daraus ergeben habe, dass die GbR als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Besitzgesellschaft und damit Organträger, die B GmbH dagegen Betriebsgesellschaft und damit Organgesellschaft gewesen sei. Hinsichtlich des zur Insolvenztabelle festgestellten Anspruchs des Finanzamtes seien die Beklagten an die getroffene Feststellung gebunden, nachdem sie nicht zur Gläubigerversammlung erschienen seien und dort keinen Widerspruch erklärt hätten. Aus ihrer angeblich entfallenen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft könnten die Beklagten keine Rechte herleiten, da sie diese dem Finanzamt nicht mitgeteilt hätten. Abgesehen davon habe -insoweit unstreitig- eine am 16.03.2009 bei der Insolvenzschuldnerin durchgeführte Sonderprüfung des Q zu der Feststellung geführt, dass (für den Prüfungszeitraum 2007) die umsatzsteuerliche Organschaft nicht beendet war. Abweichendes könne sich allein noch durch eine korrigierte Meldung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung ergeben. Ein höherer als der tatsächlich erzielte Kaufpreis sei nicht zu erreichen gewesen, weitere Kaufangebote seien nicht gemacht worden, weshalb auch die W Bank als dinglich gesicherte Gläubigerin der Veräußerung zu diesem Preis zugestimmt habe. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, bei der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung des Q handele es sich um Umsatzsteuerschulden der B GmbH, die überhöht seien, für die die GbR aber auch nicht hafte. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft habe zwischen der Insolvenzschuldnerin und der B GmbH zu keiner Zeit bestanden und sei demgemäß im Prüfbericht des Q vom 02.07.2009 auch zu Unrecht angenommen worden. Im Falle einer Personengesellschaft sei Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (Merkmal: finanzielle Eingliederung), dass der Organträger selbst mehrheitlich an der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beteiligt sei, mithin die Anteile an der Organgesellschaft zum Gesamthandsvermögen des Organträgers gehörten, während eine nur mittelbare Beteiligung aufgrund Gesellschafterstellung der Gesellschafter des Organträgers auch in der Organgesellschaft nicht ausreiche. Die Insolvenzschuldnerin hafte daher nicht für Steuerverbindlichkeiten der B GmbH. Eine Haftung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Forderung des Finanzamtes zur Insolvenztabelle festgestellt wurde und hiergegen kein Widerspruch eingelegt wurde, da dieser der Feststellung nicht entgegen gestanden hätte und der Kläger im Übrigen selbst verpflichtet gewesen wäre, Widerspruch zu erheben. Wie das Finanzamt seine angemeldete Forderung begründet habe und ob dem ein Haftungs- oder aber ein gegen die Insolvenzschuldnerin erlassener Steuerbescheid zugrunde gelegen habe, sei nicht bekannt. Das Vorgehen des Klägers sei danach treuwidrig. Der tatsächliche Verkehrswert des Betriebsgrundstücks T-Straße in T2, den der Kläger bei entsprechenden Verkaufsbemühungen auch hätte erzielen können, habe bei mindestens 250.000,00 € gelegen und hätte damit ausgereicht, die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Daneben hat der Beklagte zu 2. gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten die Aufrechnung mit eigenen Rechtsverfolgungskosten erklärt. Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil antragsgemäß stattgegeben. Es ist zu der -näherer begründeten- Einschätzung gelangt, die Klage sei als Teilklage zulässig und auch begründet, die Haftung der Beklagten als Gesellschafter der GbR ergebe sich nach mit Rechtskraftwirkung erfolgter Feststellung der geltend gemachten Forderungen aus § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 128 HGB analog. Gegen dieses ihnen jeweils am 24.10.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil wenden sich beide Beklagte mit ihrer jeweiligen Berufung, für deren Begründung der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.12.2011 Fristverlängerung „um einen Monat, also bis zum 24.01.2012“ und der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.12.2011 Fristverlängerung „um einen Monat bis zum 24.01.2012“ beantragt haben. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.12.2011 ist daraufhin zunächst die Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten zu 2. bis zum 24.01.2012 einschließlich und sodann mit weiterer Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.12.2011 die Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten zu 1. bis zum 27.01.2012 einschließlich verlängert worden. In der Folge haben beide Beklagte ihre jeweilige Berufung mit am 27.01.2012 per Telefax übermittelten und auch bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 27.01.2012 begründen lassen. Auf mit Verfügung des Berichterstatters vom 03.02.2012 erteilten Hinweis darauf, dass seine Berufungsbegründung erst nach Ablauf der für ihn (nur) bis zum 24.01.2012 verlängerten Begründungsfrist eingegangen sei, hat der Beklagte zu 2. mit am 16.02.2012 per Telefax eingereichtem und auch bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.02.2012 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung unter gleichzeitiger Vorlage eidesstattlicher Versicherungen zweier Büroangestellter seiner Bevollmächtigten unter näherer Darlegung vorgetragen, aufgrund eines Büroversehens im Büro seiner Bevollmächtigten sei dort zwar zunächst zutreffend die für ihn bis zum 24.1.2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist als maßgeblich in den Fristenkalender eingetragen worden, nach erfolgter Unterrichtung über die dem Beklagten zu 1. gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2012 anschließend aber auch diese, wobei dann im weiteren Verlauf die mit der Führung des Fristenkalender in erster Linie betraute Büroangestellte nach Feststellung der in ihrer Urlaubsabwesenheit erfolgten Eintragung einer zweiten Berufungsbe-gründungsfrist bis zum 27.01.2012 die erste (24.01.2012) in der Annahme gestrichen habe, allein die zweite (27.01.2012) sei die tatsächlich maßgebliche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Rechtsanwälte T & Sozien vom 16.02.2012, 24.02.2012 und 07.03.2012 nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Beklagten zu 2., ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233 ff ZPO), ist zurückzuweisen, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern auf einem dem Beklagten zu 2. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Bevollmächtigten beruhte. Zugleich ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2. wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückzuweisen, § 114 ZPO, und die Berufung des Beklagten zu 2. wegen Versäumung der bis zum 24.01.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Beklagte zu 2. hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt haben, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff, Tz. 12 zitiert nach juris mit w.N.), der der Senat folgt, verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Der Rechtsanwalt hat daher durch eine entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden, wobei er sein Möglichstes zu tun hat, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 5.02.2003 -VIII ZB 115/02-, NJW 2003, 1815; Beschluss vom 13.07.2010 -VI ZB 1/10-, NJW 2011, 151 Rn. 6), weshalb bereits bei Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden muss, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (stdg. Rspr. des BGH; BGH, Beschluss vom 14.07.1999 -XII ZB 62/99-, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22.11.2001 -XII ZB 195/01-, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13.12.2001 -VII ZB 19/01-, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20.06.2006 -VI ZB 14/06-, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10-, NJW 2011, 151 Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff). Diesen Anforderungen entspricht die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. nicht. Nach deren Angaben (Schriftsatz vom 24.02.2012, dort zu Ziffer 3 = Bl. 308) erfolgt dort keine Eintragung gestellter Fristverlängerungsanträge, sondern erst im Falle ihrer Stattgabe die der dann verlängerten Frist. Damit aber fehlt dort die von der Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff, Tz. 16 zitiert nach juris) geforderte zusätzliche Fristensicherung, deren Versäumung hier auch kausal für die eingetretene Fristversäumung war, da im Falle abweichender Handhabung, d.h. bei regelmäßiger Eintragung des beantragten Fristendes (als vorläufiges Fristende) die Eintragung zweier (verlängerter) Fristen für die Berufungsbegründung (24.01.2012 und 27.01.2012) bereits deshalb nicht erfolgt wäre, weil es für die zweite Frist bis zum 27.01.2012 an einem noch offenen Fristverlängerungsantrag und damit der Eintragung eines entsprechenden beantragten (d.h. vorläufigen) Fristendes gefehlt hätte mit der weiteren Folge, dass bereits an dieser Stelle aufgefallen wäre, dass sich die bis zum 27.01.2012 gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf die Berufung des Beklagten zu 2. beziehen konnte. 2. Hinzu kommt, dass den Darlegungen der Bevollmächtigten des Beklagten zu 2. -worauf der Kläger zutreffend hinweisen lässt- nicht zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls auf welche Weise durch entsprechende Vorkehrungen in ihrer Büroorganisation sichergestellt ist, dass Versäumnisse ihrer Angestellten bei der Vorlage fristgebundener Vorgänge -etwa durch Vornahme einer eigenen, anwalt-lichen Fristenkontrolle anhand einer Auflistung zeitnah ablaufender Fristen oder Fristüberwachung im Vier-Augen-Prinzip wenn nicht ausgeschlossen sind, so doch jedenfalls (rechtzeitig) auffallen. Dass dem sachbearbeitenden Prozessbevoll-mächtigten des Beklagten zu 2. die Akte erst am 26.01.2012 -und damit unter Missachtung selbst der für den Fristablauf 27.01.2012 eingetragenen Vorfrist auf den 20.01.2012 vorgelegt worden sein soll, erscheint allerdings mit dem Bestehen einer solchen (doppelten) Fristenkontrolle unvereinbar. Offen bleibt danach weiterhin auch, welche organisatorischen Vorkehrungen die Bevollmächtigten des Beklagten zu 2. für den -ohnehin als ungewöhnlich zu bezeichnenden und daher auch von daher erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordernden- Fall der Feststellung einer Eintragung zweier Fristen für einen Vorgang, hier konkret den der Einreichung der Berufungsbegründung, getroffen haben und wie sie für diesen Fall eine Fristenkontrolle und -wahrung sicherstellen, die verlässlich an sich nur durch Beiziehung der den Vorgang betreffenden Akten und deren Einsichtnahme zu leisten ist. Vorliegend soll die hierfür zuständige Mitarbeiterin X nach dem weiteren Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. (Schriftsatz der Rechtsanwälte T & Sozien vom 24.02.2012, dort zu Ziffern 5. und 6 = Bl. 309) nach Feststellung zweier noch laufender Berufungsbegründungsfristen in dieser Sache zwar die zugehörige Akte herausgesucht, diese anschließend aber angeblich bestehenden, inhaltlich allerdings nicht näher dargelegten Anordnungen zuwider weder dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt noch selbst in die Akte Einblick genommen und anhand der Parteibezeichnungen und der gestellten Fristverlängerungsanträge geprüft haben, welche der im Kalender eingetragenen Berufungsbegründungsfristen denn nun die tatsächlich maßgebliche war. Vielmehr soll sie allein in der Annahme und dem Vertrauen darauf, dass auch für den Beklagten zu 2. die Berufungsbegründungsfrist letztlich bis zum 27.01.2012 verlängert worden sei, die Vorfrist wie auch die Ablauffrist der für den 24.01.2012 eingetragenen Berufungsbegründungsfrist im elektronischen Fristenkalender auf „erledigt“ gesetzt haben, was damit im Übrigen über den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsan-waltsfachangestellten X vom 16.02.2012 hinaus geht, in der allein davon die Rede ist, dass die Frist vom 24.01.2012 auf „erledigt“ gesetzt worden sei. Mit einer sorgfältigen, auf größtmöglichen Ausschluss bestehender Fehlerquellen bedachten Büroorganisation ist das vorstehend beschriebene Vorgehen der Angestellten X unvereinbar, ebenso wie letztlich auch die Vorlage einer Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erst am Vorabend des Fristablaufs und trotz einer auf den 20.01.2012 eingetragenen Vorfrist, was für die Bevollmächtigten des Beklagten zu 2. allerdings augenscheinlich keinen Anlass gab, Argwohn zu hegen und die Missachtung gebotener rechtzeitiger Fristvorlagen zu rügen. Entsprechendes gilt für das dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten zu 2. vom 07.03.2012, dort zu Ziffer 2. b) (= Bl. 320 f GA) zu entnehmende Unvermögen, nachvollziehbar und vor allem überzeugend zu erklären, wie der mit Schriftsatz vom 24.02.2012, dort zu Ziffer 5 (= Bl. 309), geschilderte Geschehensablauf, wonach die Angestellte X sowohl die Vorfrist als auch die Ablauffrist der für den 24.01.2012 eingetragenen Berufungsbegründungsfrist nach Feststellung einer weiteren und damit doppelten Eintragung der Berufungsbegründungsfrist für den 27.01.2012 auf „erledigt“ gesetzt haben soll, sich mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass ausweislich des als Anlage zu diesem Schriftsatz vorgelegten Auszugs aus dem elektronischen Fristenkalender nach dem 27.12.2011 mit Neueintragung der Berufungsbegründungsfrist auf den 27.01.2012 und einer Vorfrist auf den 20.01.2012 anschließend zunächst am 17.01.2012 die Vorfrist für die (eigentlich richtige) Berufungsbegründungsfrist 24.01.2012 auf „erledigt“ gesetzt wurde, danach dann am 20.01.2012 die Vorfrist für die (eigentlich nur für den Beklagten zu 1. geltende) Berufungsbegründungsfrist 27.01.2012, bevor dann am 24.01.2012 auch die Berufungsbegründungsfrist 24.01.2012 und schließlich am 27.01.2012 die Berufungsbegründungsfrist 27.01.2012 jeweils auf „erledigt“ gesetzt wurden. Jedenfalls die am 24.01.2012 vorgenommene Eintragung in den elektronischen Fristenkalender entbehrt jeder plausiblen Begründung, hätte andererseits aber bei ordnungsgemäßer Büroorganisation spätestens Veranlassung geben müssen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch vorliegende Eintragung zweier Berufungsbegründungsfristen einer kritischen Prüfung zu unterziehen und zudem eine nach Vortrag der Bevollmächtigten des Beklagten zu 2. bis dahin nicht erfolgte Aktenvorlage nach bereits am 20.01.2012 erfolgter Kennzeichnung der für diesen Tag eingetragenen Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist 27.01.2012 als „erledigt“ nun beschleunigt nachzuholen, was -da noch am Tag des eigentlichen Fristablaufs geschehen- Gelegenheit zur Fertigung einer Berufungsbegründung oder -war dies in der Kürze der Zeit nicht mehr zu leisten- zumindest zur Stellung eines Antrags auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wenn auch erst nach Einholung einer nun notwendigen Einwilligung des Klägers (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO), gegeben hätte. III. Eine Kostenentscheidung erfolgt mit Rücksicht auf den zu beachtenden Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung im Rahmen der instanzbeendenden Entscheidung.