Urteil
27 U 187/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0614.27U187.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen, und zwar mit der klarstellenden Ergänzung, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung zu dulden hat wegen der mit dem am 15.12.2008 verkündeten Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Hamm (17 O 129/06) titulierten Forderung in Höhe von 58.213,18€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus 55.728,-€ seit dem 21.04.2004 und aus weiteren 2.485,18€ seit dem 20.12.2004. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Das Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 28.06.2012 2 Knott, JBE 3 In dem Rechtsstreit 4 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hammauf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2012für Recht erkannt: 5 Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen, und zwar mit der klarstellenden Ergänzung, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung zu dulden hat wegen der mit dem am 15.12.2008 verkündeten Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Hamm (17 O 129/06) titulierten Forderung in Höhe von 58.213,18€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus 55.728,-€ seit dem 21.04.2004 und aus weiteren 2.485,18€ seit dem 20.12.2004. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 7 Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 8 Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 9 Gründe: 10 I. 11 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 12 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Parteifähigkeit der Klägerin sei selbst dann anzunehmen, wenn sie durch die Verlegung ihres Sitzes nach Italien als aufgelöst gelte. Sie bestünde in diesem Fall als Liquidationsgesellschaft fort. Die Klage sei zudem auf der Grundlage von §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 11 AnfG begründet. Die Anfechtungsberechtigung folge aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm (17 O 129/06) und aus der Fruchtlosigkeit der Vollstreckungsversuche. Der Anfechtungsgrund des § 4 Abs. 1 AnfG sei gegeben, da die Abtretung ohne objektive Gegenleistung der Beklagten erfolgt sei. Durch die Übertragung des Eigentumsanteils und die damit verbundene Vereitelung des Vollstreckungszugriffs seien die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt worden. Der Gesellschaftsanteil, den der Schuldner erhalten habe, sei schwerer als das Grundstück zu verwerten. Zudem habe keine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorgelegen. Die Grundpfandrechte hätten nur in Höhe von 317.634,21€ valutiert. Der Wert des Grundstücks betrage zumindest 1Mio€. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 13 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei mangels Rechts- und damit Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig. Durch die Verlegung des Wohnsitzes des geschäftsführenden Gesellschafters liege nunmehr der Sitz der Klägerin in Italien. Das habe das Erlöschen der Klägerin nach deutschem Recht zur Folge. Zudem sei die Klage unbegründet. Die Grundstücksübertragung sei gegen Einräumung von Gesellschafterrechten und damit nicht unentgeltlich erfolgt. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheide aus, da es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Der Wert des Grundstücks von 1Mio€ sei durch die valutierenden Grundpfandrechte aufgezehrt. Insbesondere müssten die Darlehen von Frau S2 an den Schuldner nebst Zinsen im Umfang von insgesamt 1.248.000€ berücksichtigt werden. Schließlich seien der Schuldner und die Beklagte davon ausgegangen, dass der Schuldner noch Inhaber zweier werthaltiger abstrakter Schuldanerkenntnisse über ca. 1,1Mio€ gewesen sei, die es ihm ermöglicht hätten, seine Gläubiger zu befriedigen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. 19 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 20 Der Senat hat die Parteien im Termin am 03.05.2012 persönlich angehört. 21 Frau S2 hat erklärt: Wir sind seit 42 Jahren verheiratet. Ich bin damals auf den verschuldeten Hof der Schwiegereltern gekommen. Wir haben viel gemeinsam gearbeitet und geschafft. Ich habe dann mit Neuem angefangen, einem Imbiss, einer Metzgerei, einem Agrarhandel. Das lief gut, während es in der Landwirtschaft Probleme gab, so dass mein Mann Geld benötigte. Es stand fest, dass ich das Geld zurückerhalte. 2002 wurde ich schwer krebskrank. Ich musste eine lange Zeit schwere Behandlungen über mich ergehen lassen. Mir wurde klar, dass ich nicht abgesichert bin, sollte die Ehe zerbrechen. Deshalb kam es zur Bestellung der Grundschulden. Ich dachte, dass meine Darlehen nun gesichert seien. Wenn mir meine Angaben im Termin vor dem Senat aus Anlass des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgehalten werden, so war ich damals wohl verunsichert. Ich dachte an die fehlende Schriftlichkeit. Es ist richtig, dass mein Mann nie etwas zurückgezahlt hat. 22 Herr S hat erklärt: Ich ging davon aus, mir das Geld von Q zurückzuholen. Ich habe damals 200T€ gezahlt, um die Forderungen (9Mio€) von der X zu erwerben. Die X hat mir gesagt, man könne bei Q nichts vollstrecken, der habe es sich in Italien eingerichtet. 23 Frau S2 und Herr S erklärten: Im Rahmen der Vereinbarung der Gütertrennung haben wir keine Zahlungsansprüche begründet. Zinsen hatten wir nicht vereinbart. In der Buchführung des Betriebs des Ehemanns sind die Zahlungen als Darlehen verbucht. 24 II. 25 Die zulässige Berufung führt zur Ergänzung des erstinstanzlichen Tenors, ist aber im Übrigen nicht begründet. 26 A. Ergänzung des Tenors 27 Der Tenor, beruhend auf dem Klageantrag, ist nicht vollständig, da die Forderung, wegen der die Vollstreckung betrieben werden kann, nicht genannt wird. Aus der Klageschrift und aus den Urteilsgründen ergibt sich aber eindeutig, wegen welcher Forderungen die Vollstreckung zu dulden ist. Dementsprechend hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils ergänzt und klargestellt. 28 B. Zulässigkeit der Klage 29 Die Klägerin ist parteifähig (§ 50 ZPO) und prozessfähig (§ 51 Abs. 1 ZPO). 30 Als Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Klägerin rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erlischt nicht im Falle einer Sitzverlegung ins Ausland. Selbst wenn dadurch die Gesellschaft erloschen wäre, würde sie als rechtsfähige Liquidationsgesellschaft fortbestehen (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB; BGH NZG 2009, 1106 für eine Kommanditgesellschaft). 31 Die Frage des Erlöschens der Klägerin ist aber wesentlich für ihre ordnungsgemäße Vertretung und damit ihre Prozessfähigkeit. Die Klägerin wird vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter (§§ 714, 710 BGB; BGH NJW 2007, 995). Diese Vertretungsbefugnis erlischt, wenn sich die Gesellschaft in der Liquidation befindet (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dann steht allen Gesellschaftern gemeinsam die Geschäftsführungsbefugnis und damit Vertretungsmacht zu. Anderes ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht bestimmt. Für die Frage der Prozessfähigkeit ist es deshalb wesentlich, ob die Klägerin ihren Sitz nach Italien verlegte und dadurch erloschen ist. Bereits die erste Voraussetzung ist zu verneinen. 32 Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin folgt, dass ihr Sitz in Iserlohn-Hennen und damit im Inland liegt. Allein der Umstand, dass der geschäftsführende Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ändert daran jedenfalls dann nichts, wenn der Zweck der Gesellschaft ausschließlich darauf gerichtet ist, ein im Inland gelegenes Grundstück zu verwalten, zu nutzen und zu unterhalten. Die geschäftsführende Tätigkeit hat damit einen ausschließlichen Bezug zum Inland. Der Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters ist deshalb für den Sitz der Gesellschaft nicht maßgebend. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Verlegung des Sitzes ins Ausland erlischt, bedarf daher keiner Entscheidung. 33 C. Begründetheit der Klage - § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG 34 I. § 2 AnfG 35 Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage gemäß § 2 AnfG sind gegeben. 36 1. 37 Die Kl. verfügt gegen dem Schuldner über einen vollstreckbaren Schuldtitel in Form des rechtskräftigen Urteils (§ 704 ZPO) des OLG Hamm vom 15.12.2008, 17 U 129/06, Verurteilung zur Zahlung von 58.213,18€ nebst Zinsen. Die Verpflichtungen des Schuldners aus den Urteilen sind – mit Ausnahme zukünftiger Zinsen - fällig. 38 2. 39 Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer Befriedigung der Klägerin geführt. 40 a) 41 Die umfassenden Vollstreckungsversuche der Klägerin waren erfolglos. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin könne in einen Anspruch des Schuldners gegen ihren geschäftsführenden Gesellschafter vollstrecken, ändert das nichts. Denn der Schuldner hat im Rahmen des Verfahrens zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 900 ZPO) erklärt, die Forderung stehe ihm nicht (mehr) zu. Eine Pfändung der Forderung ist deshalb nicht erfolgversprechend. Der Drittschuldner könnte sich in einem Einziehungsprozess auf die Erklärung des Schuldners berufen und eine Zahlung verweigern. 42 Die Klägerin muss sich nach § 242 BGB auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie vor der Abtretung des Anspruchs gegen ihren geschäftsführenden Gesellschafter in diesen vollstreckt. Es ist grundsätzlich nicht treuwidrig, Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu ergreifen. Anderes könnte bei einem Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner zu Lasten des Anfechtungsgegners gelten. Das ist hier nicht der Fall. 43 b) 44 Schließlich ist es nicht erfolgversprechend, in den Anteil des Schuldners an der Beklagten zu vollstrecken. Zu diesem Anteil gibt der Schuldner an, er sei an der Beklagten (noch) mit 25% beteiligt. Das Aktivvermögen der Beklagten besteht aus dem Grundstück, in das die Klägerin vollstrecken will. Dazu trägt die Klägerin vor, das Grundstück habe einen Wert von 4Mio€ und sei zurzeit mit etwa 800T€ belastet . Es verbliebe also ein Wert von 3,2Mio€. Davon entfielen auf den Schuldner 800T€, was ausreichte, alle fälligen Forderungen der Kl. zu erfüllen. Gleichwohl kann eine Vollstreckung in den GbR-Anteil nicht als erfolgversprechend angesehen werden, was auf folgenden Erwägungen beruht: 45 Die Pfändung des GbR-Anteils (§§ 859 Abs. 1 S. 1, 829 ZPO) führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Gläubigers gemäß § 725 Abs. 1 BGB. Die Kündigung führt entweder zu einer Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB oder zu einer Fortführung der Gesellschaft und einer Auseinandersetzung nach § 738 BGB. In dem einen wie dem anderen Fall ist der (streitige) Wert des Grundstücks nur ein Posten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz. Die Klägerin darf und muss aufgrund des Vortrags der Beklagten zu Ansprüchen von S2 gegen den Schuldner davon ausgehen, dass die andere Gesellschafterin der Beklagten in erheblichem Umfang Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend macht und deshalb zunächst rechnerisch kein Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Schuldners/der Klägerin verbleibt. Das mag in langwierigen Gerichtsverfahren einer Klärung zugeführt werden können. Dabei befindet sich die Klägerin aber in der prozessual misslichen Situation, über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den innergesellschaftlichen Absprachen sowie Beweismittel zu verfügen und einer Zeugengruppe, bestehend aus Mitgliedern der Familie S gegenüber zu stehen. Angesichts der mit einem solchen Verfahren einhergehenden Kosten könnte der Kl. nicht geraten werden, den skizzierten Weg zu beschreiten. Dann stellt die Pfändung des Gesellschaftsanteils aber auch keine Vollstreckungsmöglichkeit dar, die im Rahmen von § 2 AnfG zu beachten ist (BGH NJW 1995, 659). 46 II. § 1 AnfG – objektive (unmittelbare) Gläubigerbenachteiligung 47 1. 48 Durch die Übereignung des Grundstücks auf die Beklagte durch Eintragung im Grundbuch am 13.03.2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG) ist grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine gleichwertige Gegenleistung ist in das Vermögen des Schuldners nicht gelangt. Die Bekl. hat bereits nicht dargelegt, dass der Anteil des Schuldners von (ursprünglich) 50% an der GbR dem Wert des Grundstücks entsprach. Zudem ist durch die Einbringung des Grundstücks in die GbR der Vollstreckungszugriff erheblich erschwert worden, wie der Senat bereits dargelegt hat. 49 2. 50 Das Grundstück war zudem nicht so hoch, wertausschöpfend, belastet, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung zugunsten der nicht gesicherten Gläubiger ein Erlös nicht zu erzielen gewesen wäre. Die Beklagte geht von einem Grundstückswert von (nur) 1Mio€ aus, was der Senat den nachfolgenden Überlegungen zugrunde legt. Entsprechend den Ausführungen der darlegungsbelasteten Beklagten (BGH NJW-RR 2009, 1567 a.E.) kann höchstens von einer Valutierung der Grundpfandrechte von 317.634,21€ ausgegangen werden. Im Einzelnen: 51 a) 52 Das Landgericht hat die Darlehen der Sparkasse Y über 58.972,54€ und 86.161,67€ berücksichtigt, was aufgrund der Zweckerklärung vom 13.12.2002 i.V.m. mit den Anlagen B4 zutreffend ist. Mit der Berufung wird eine zusätzliche Zweckerklärung vom 27.04.2010, die weiter geht, vorgelegt. Diese Zweckerklärung besagt aber nichts zu dem für die (unmittelbare) Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Zeitpunkt 13.03.2008. 53 b) 54 Die Grundschulden zugunsten der Volksbank Y2 valutierten (wie zugunsten der Beklagten jedenfalls unterstellt wird) in Höhe von 172.500€. 55 c) 56 Die Berufung meint, dass das Landgericht zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, dass die Teilgrundschuld Abt. III Nr. 7c zugunsten der Volksbank Y2 in Höhe von 200T€ valutiert. Diese Grundschuld ist aber erst am 16.04.2009 entstanden und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 13.03.2008. 57 d) 58 Zur Stadtsparkasse Y3 (Anlage B5) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Zweckerklärung vom 28.08.2006 dieses Darlehen nicht erfasst. Die Berufung geht darauf nicht konkret ein. 59 e) 60 Das Landgericht hat zu Recht Darlehensansprüche von Frau S2 außer Betracht gelassen: 61 Ein Darlehensrückzahlungsanspruch ist nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung zur Vereinbarung von Darlehensverträgen. Es ist vielmehr auffällig, dass seit 1989 bis heute keine Zahlungen auf Darlehen erfolgten. Eine Absicherung ist nach dem Vortrag der Beklagten erst 2005 erfolgt, sechs Jahre nach dem letzten Darlehen. In der Grundschuldabtretungsurkunde (Anlage B 12) sind Darlehensrückzahlungsansprüche nicht erwähnt. Das führt in der Gesamtschau zu der Feststellung, dass dem Schuldner keine Rückzahlungsverpflichtung auferlegt ist und deshalb keine Darlehen gewährt wurden. Der Senat hat in dem vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren Frau S2 dazu befragt. Sie hat sich so erklärt wie es auf S. 3 des angefochtenen Urteils festgehalten ist. Danach sind keine Darlehensverträge geschlossen worden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme von Frau S2 im Termin am 03.05.2012. Die Angaben zu einer Rückzahlungsvereinbarung waren nicht konkret, und die Erklärung zu den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nachvollziehbar. 62 Bei den Geldflüssen von Frau S2 an Herrn S handelt sich vielmehr um ehebedingte Zuwendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes nicht ausgeglichen werden. Der gebende Ehegatte hat aber ggf. Zugewinnausgleichsansprüche. Die Beklagte trägt dazu vor, dass im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks auch eine Gütertrennung vereinbart worden sei. In diesem Zusammenhang sind aber keine Zahlungsansprüche zugunsten von Frau S2 begründet worden, die durch die Grundschuld abgesichert sein könnten. 63 Denkbar wäre noch als Sicherungszweck zukünftige Ansprüche aus § 313 BGB nach Beendigung der Ehe anzunehmen. Das kann aber die Zuwendungen bis zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes nicht erfassen, da für diese Ansprüche § 313 BGB keine Anwendung findet. Eine diese Rechtslage modifizierende Vereinbarung haben die Eheleute S nicht getroffen. 64 III. Anfechtungsgrund - § 4 Abs. 1 AnfG 65 § 4 Abs. 1 AnfG erfasst unentgeltliche Leistungen. Unentgeltlichkeit im Sinne von § 4 AnfG setzt voraus, dass die Beklagte objektiv keine Gegenleistung erbracht hat. Diese Voraussetzung liegt vor, da es sich bei den im Rahmen der Grundstücksübertragung getroffenen Vereinbarungen um schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorgänge ausschließlich zum Vorteil von Hannelore S und der Beklagten handelt. Im Einzelnen: 66 1. 67 Eine Gegenleistung der Beklagten könnte in dem Erlöschen des Anspruchs der Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag auf Übereignung des Grundstücks liegen. Nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 706 BGB war der Schuldner verpflichtet, das Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen. Dieser Anspruch steht als Gesamthandsanspruch nach § 718 Abs. 1 BGB der GbR zu. § 718 Abs. 1 erfasst nicht nur bereits geleistete Beiträge, sondern zudem den Anspruch auf Leistung des Beitrags (Palandt-Sprau, § 718 Rz. 2; Ulmer/Schäfer, GbR, § 718 BGB Rz. 16). 68 2. 69 Unentgeltlichkeit liegt aber auch vor, wenn zwar ein Anspruch auf Leistung besteht und dieser durch das angefochtene Rechtsgeschäft erlischt, der Anspruch selbst aber ohne Gegenleistung erlangt wurde (BGH NJW 1999, 1549, 1550; Huber, AnfG, § 4 Rz. 19; Kreft, § 134 InsO, Rz. 13). Der Anspruch auf die Übereignung ist durch den Gesellschaftsvertrag entstanden. Im Hinblick auf eine objektive Gegenleistung ist zu fragen, ob der Schuldner durch den Gesellschaftsvertrag einen Vermögenswert erlangt hat, der ihm ansonsten nicht zustünde. Das ist nicht erkennbar. Gegen den Schuldner gerichtete Ansprüche sind nicht erloschen. Die Beklagten tragen vor, dass die „Darlehensverbindlichkeiten“ weiterhin bestehen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass im Rahmen der Begründung der Gütertrennung ein Zugewinnausgleichsanspruch bestand, der mit der Begründung der Übereignungspflicht erloschen ist. Und schließlich ist in der Begründung gesellschaftlicher Treuepflichten zugunsten des Schuldners kein vermögenswerter Vorteil zu erkennen. 70 IV. Anfechtungsgrund - § 3 Abs. 2 AnfG 71 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG, der einen entgeltlichen Vertrag mit einer nahestehenden Person voraussetzt, sind ebenfalls gegeben: 72 1. 73 Die Übereignung des Grundstücks erfolgte mit einer nahestehenden Person gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 AnfG; § 138 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 1 InsO. 74 2. 75 Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 3 Abs. 2 S. 2, 1. Hs AnfG) ist gewahrt. Nach § 7 Abs. 1 AnfG muss „die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht“ werden. Dies hat die Klägerin durch Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Beklagte (19 O 534/09 – LG Essen = 27 U 25/10 – OLG Hamm) binnen der Zwei-Jahres-Frist getan: 76 a) 77 Versteht man unter „die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht“ die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs, ist die Zweijahresfrist nicht gewahrt. Denn in diesem Fall wäre die Anfechtbarkeit durch Erhebung einer Klage gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geltend zu machen. Eine solche Klage ist erst in diesem Verfahren erhoben worden. Die Anfechtungsfrist begann aber nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 AnfG spätestens mit der Eigentumsumschreibung am 13.03.2008 und endete deshalb am 15.03.2010 (Montag; §§ 187, 188, 193 BGB). 78 b) 79 Eine solche Auslegung des § 3 Abs. 2 AnfG hält der Senat aber nicht für gerechtfertigt. Das Gesetz spricht nicht von gerichtlicher Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs, sondern der „Anfechtbarkeit“. Die Anfechtbarkeit kann auch in einem Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes geltend gemacht werden. Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zu § 13 AnfG, da diese Norm nur Konsequenzen regelt, wenn durch Klage die Anfechtbarkeit geltend gemacht wird, aber nicht bestimmt, dass durch Klage die Anfechtbarkeit geltend zu machen ist. Es entspricht vielmehr dem Normzweck, die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichen zu lassen. Das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung bezweckt, Rechtsklarheit für den Anfechtungsgegner zu schaffen. Dieser soll wissen, ob der Rechtserwerb endgültiger Natur ist oder vielleicht nicht. Dieser Zweck wird durch das einstweilige Verfügungsverfahren ebenso wie durch Klageerhebung erfüllt. Durch §§ 936, 926 ZPO wird zudem das Interesse des Anfechtungsgegners an einer schnellen und endgültigen Klärung gewahrt. Er ist nicht darauf angewiesen abzuwarten, bis Klage zur Hauptsache erhoben wird. 80 3. 81 Die Anfechtbarkeit ist zudem nicht nach § 3 Abs. 2 S. 2, 2. Hs AnfG wegen Unkenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgeschlossen. Aufgrund der Gesamtumstände kann vielmehr festgestellt werden dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte und dies der Beklagten bekannt war: 82 Für den Benachteiligungsvorsatz reicht bedingter Vorsatz aus. Es muss dem Schuldner also nicht darauf ankommen, Gläubiger zu benachteiligen. Es reicht das Bewusstsein, die Rechtshandlung könne sich zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten anzunehmen. Denn dem Schuldner war einerseits seine desolate Finanzlage bewusst, die die andere Gesellschafterin veranlasste, ihm erhebliche Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Zum anderen waren ihm die Forderungen bewusst, die die Klägerin gegen ihn geltend machte. Und schließlich wusste er, dass das Grundstück sein wesentlicher Vermögensgegenstand war. Der Schuldner nahm deshalb billigend in Kauf die Klägerin zu benachteiligen. Soweit die Beklagte vorträgt, 2008 wäre der Schuldner davon ausgegangen, realisierbare Forderungen gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin zu haben, die ausgereicht hätten, alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, ist das aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere auch wegen Anlagen BE 1 und BE 2 nicht nachvollziehbar. Wenn überhaupt bestand eine äußerst vage Hoffnung, die aber den bedingten Vorsatz nicht entfallen lässt. Das hat der Schuldner letztlich im Termin vor dem Senat eingeräumt, da die X ihn darauf hingewiesen habe, Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Herrn Q bestünden nicht. 83 Die Beklagte hatte von dem Benachteiligungsvorsatz Kenntnis. Diese Kenntnis wurde ihr über §§ 709, 714 BGB i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB durch die Person des Schuldners als geschäftsführenden Gesellschafters vermittelt. Die Kenntnis eines Vertreters reicht aus (BGH NJW 1999, 284; NJW 1988, 1199). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die weitere Gesellschafterin in die finanziellen Belange des Schuldners eingebunden war und Kenntnis aller relevanten Umstände hatte. 84 V. Anfechtungsgrund § 3 Abs. 1 AnfG 85 Auf der Grundlage des Vorstehenden sind die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AnfG ebenfalls erfüllt. 86 Der Senat hat den Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2012 berücksichtigt, ohne dass Anlass besteht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten oder einen Schriftsatznachlass zu gewähren. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 88 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 89 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nichtgegen sind.