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Beschluss

I-10 W 6/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0619.I10W6.12.00
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Leitsätze

Der in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung ist nicht uneingeschränkt im Hoffestellungsverfahren verbindlich. Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld vom 20.09.2011 (3 Lw 12/11) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – Amtsgericht Bielefeld – eingetragene Grundbesitz beim Tode des Erblassers J S2 am 10.06.2010 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung ist nicht uneingeschränkt im Hoffestellungsverfahren verbindlich. Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10). Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld vom 20.09.2011 (3 Lw 12/11) abgeändert. Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – Amtsgericht Bielefeld – eingetragene Grundbesitz beim Tode des Erblassers J S2 am 10.06.2010 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e Die Beteiligten sind Brüder und Kinder der Eheleute J (geb. 20.11.1920) und J (geb. 20.08.1923). Ihr Vater ist am 10.06.2010 ver­storben, die Mutter verstarb am 22.10.2010. Der Vater der Beteiligten J war (zuletzt im Nebenerwerb) Landwirt gewesen und Eigentümer der im Grundbuch von Z1 Bl. 131 eingetra­genen Grundbesitzung zur Größe von 3,3752 Hektar sowie Miteigentümer eines Wegegrundstücks, eingetragen im Grundbuch von Z1 Bl. 115. Die Mutter der Beteiligten war Eigentümerin des im Grundbuch von Z2 Bl. 742 eingetragenen Grundstücks – einer Ackerlandfläche zur Größe von 1,4468 Hektar – gelegen an der Z1-Straße. Beim Tod des Vaters der Parteien hatte der Beteiligte zu 3) dessen „landwirtschaftli­chen Betrieb“ bereits geraume Zeit gepachtet, wobei weiteres Ackerland zuge­pachtet war. Die der Mutter gehörende Ackerfläche an der Z1-Straße war anderweitig verpachtet. Bis zum Jahr 2004 wurde auf der Grundbesitzung des Vaters noch Schweinemast betrieben, seither wurden die landwirtschaftlichen Flächen einschließlich angepachteter benachbarter Flächen ausschließlich zum Zwecke des Getreidean­baus bewirtschaftet. Der Grundbesitz des Vaters war bei seinem Tode mit einem Wohnhaus – ausge­stattet mit 3 Wohnungen – bebaut. In dem Nebengebäude des Anwesens sind 4 Ga­ragenplätze vorhanden; dort sind auch verschiedene landwirtschaftliche Gerätschaf­ten untergestellt, mit denen der Beteiligte zu 3) bereits vor dem Tode des Vaters die angepachteten Flächen im Nebenerwerb bewirtschaftete. Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Grundbesitz von Z1 Bl. 131 eingetragene Grundbesitz des Vaters bei dessen Tode am 10.06.2010 die Eigen­schaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung hatte. Insoweit hatte der seinerzeitige Eigentümer J am 21.02.2008 an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld den Antrag auf Eintragung des Hof­vermerkes ins Grundbuch gestellt. Hierzu hatte er einen Einheitswertbescheides des Finanzamtes Bielefeld – Außenstadt vom 28.02.2006 vorgelegt, aus dem sich per 01.01.2005 ein Einheitswert von 12.833,-- Euro ergab; dieser Einheitswertbescheid wies einen Wirtschaftswert von 11.795,-- DM, bezogen auf eine Fläche von 4,8331 Hektar aus. Wie mittlerweile feststeht, hatte dieser Einheitswertbescheid als „Eigen­tumsflächen“ für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Vaters J nicht nur den in seinem Alleineigentum stehenden Grundbesitz Z1 Bl. 131 zugrunde gelegt, sondern auch einen „rechnerischen“ We­geflächenanteil aus dem Grundbesitz Z1 Bl. 115 von 0,111 Hektar und den Grundbesitz der Mutter J mit 1,4468 Hektar Größe. In dem Hof­vermerkverfahren 3 Lw 11/08 ersuchte das Amtsgericht – Landwirtschaftsge­richt – Bielefeld nach Vorlage dieses Einheitswertsbescheides und einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer das Grundbuchamt um Eintragung des Hofvermerkes; dieser wurde im Grundbuch von Z1 Bl. 131 am 03.07.2008 eingetragen und die Hofeszugehörigkeit im weiteren Grundbuch von Z1 Bl. 115 vermerkt. Unter dem 27.08.2009 ließen die Eheleute J und J einen Erbvertrag beurkunden, in welchem der Vater dem Beteiligten zu 3) zu seinen Hofer­ben bestimmte und seine Ehefrau zur Erbin seines hofesfreien Vermögens einsetzte. Der Beteiligte zu 3) wurde zudem als Alleinerbe des längst lebenden Ehegatten be­stimmt. Mit Blick auf sein Pflichtteilsrecht hat der Beteiligte zu 1) mit am 12.10.2010 einge­gangen Antrag beim Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld die Feststel­lung begehrt, dass die väterliche Grundbesitzung – eingetragen im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei; diesem Antrag hat sich der Beteligte zu 2) im weiteren Verlauf angeschlossen. Der Beteiligte zu 3) ist dem Feststellungsbegehren entgegen getreten. Das angerufene Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 20.09.2011 das ne­gative Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1) und 2) abgewiesen. Zur Begrün­dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die in Rede stehende Hofbesitzung beim Tode des Vaters der beiden Beteiligten ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Sie habe die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 1 Abs. 1 HöfeO erfüllt, weil es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung im Alleineigentum des Erblassers gehandelt habe, die auch über eine zur Bewirtschaf­tung geeignete Hofstelle verfügt habe. Auch habe der Hofeigentümer zuvor die Ho­ferklärung abgegeben und der Wirtschaftswert über 5.000,-- Euro betragen. Insoweit sei das Landwirtschaftsgericht an die vorliegende Feststellung des Finanzamtes zum Wirtschaftswert mit einer Höhe von 11.795,-- Euro gebunden, nachdem § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO den nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen festgestellten Wirtschafts­wert für ausschlaggebend erkläre. Das ergebe sich auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle, des Oberlandesgerichts Köln und offenbar auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2000. Auf die Frage, ob der Hof unwirtschaftlich sei oder kostendeckend arbeite, komme es für die Hofei­genschaft angesichts des vom Finanzamt augsewiesenen Wirtschaftswertes nicht an. Gegen diese ihnen am 30.09.2011 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit am 17.10.2011 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsät­zen Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Bielefeld nicht abgeholfen hat. Die mit ihrem Feststellungsbegehren unterlegenen Beteiligten zu 1) und 2) verfolgen nunmehr vor dem Senat ihr erstinstanzliches Feststellungsziel weiter. Der Beteiligte zu 1) trägt im Wesentlichen vor: Es fehle an einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle; vorhanden sei lediglich ein Wohnhaus mit 3 Wohnungen und 4 Garagen. Die dort untergestellten landwirt­schaftlich Gerätschaften halte der Beteiligte zu 3) aus reiner Liebhaberei. Der Wirtschaftswert der Besitzung des Vaters sei schon bei Abgabe seiner Hoferklä­rung weit geringer als 5.000,-- Euro gewesen. Der Einheitswertbescheid vom 28.02.2006 sei offenkundig falsch. Er könne deshalb für das Landwirtschaftsgericht nicht bindend sein. Zugepachtete Flächen seien in den Wirtschaftswert richtigerweise nicht einzurechnen, weil es für die Hofeigenschaft auf die Alleineigentumsfläche an­komme. Der Beteiligte zu 2) schließt sich den inhaltlichen Beschwerdebegründungen des Beteiligten zu 1) an. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, wie erkannt. Der Beteiligte zu 3) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Von der Besitzung des Vaters sei schon seit Jahren im Nebenerwerb Landwirtschaft durch Ackerbau mit Verkauf des Getreides betrieben worden. Der vorgehaltene Ma­schinenbestand sei für die Bewirtschaftung der vorhanden Flächen geeignet und werde auch für die zukünftig angedachte Erweiterung der Eigentumsflächen vorgehalten. Die Feststellungen des Finanzamtes bezüglich des Wirtschaftswertes seien für die Hofeigenschaft aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich und dürften vom Landwirtschaftsgericht nicht überprüft werden. Im Übrigen seien aus der landwirt­schaftlichen Bewirtschaftung der väterlichen Besitzung durch ihn – den Beteiligten zu 3) – jährlich mehr als 5.000,-- Euro Ertrag erzielt worden. Wenn schon eine Neu­feststellung des Wirtschaftswertes durch das Finazamt erfolge, müsse diese nach den unterschiedlichen Nutzungen der Eigentumsflächen des Vaters (Acker- und Grünland erfolgen). Weil zwischenzeitlich seit einigen Jahren das Grünland des Va­ters ebenfalls als Ackerland bewirtschaftet werde, müsse dies nach heutigen Maß­stäben zu einer Anhebung des Wirtshaftswertes führen. Der Senat hat zu der Frage, welcher Wirtschaftswert bei Zugrundelegung der im Al­leineigentum des Erblassers J stehenden Flächen für den Erbfallzeit­punkt ggfls. abweichend festzusetzen ist, verschiedene Auskünfte des zuständigen Finanzamtes Bielefeld – Außernstelle eingeholt. Hierzu hat das Finanzamt mit Datum vom 08.02.2012, 09.03.2012, 23.05.2012, 31.05.2012 und 18.06.2012 geäußert. Nach der letzten Mitteilung des Finanzamtes betrug der überprüfte Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Besitzung des Herrn J zum 01.01.2008 und 01.01.2009 6.640,-- DM = 3.394,98 Euro. Der Senat hat die Beteiligten im Verhandlungstermin am 19. Juni 2012 persönlich angehört. Die Grundakten zum Grundbuch von Z1 Bl. 131 – Amtsgericht Biele­feld – mit beigefügter Verfahrensakte 3 Lw 11/08 – Amtsgericht Bielefeld -, die Grundakten zum Grundbuch von Z1 Bl. 115 – Amtsgericht Bielefeld – und die weiteren Verfahrensakten 3 Lw 13/09 – Amtsgericht Bielefeld – haben zur Information des Senats vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhand­lung gewesen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den ihr Feststellungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landwirtschaftsge­richts ist zulässig. Die Beteiligten zu 1) und 2) verfügen insbesondere über die nach den §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 9 LwVG erforderliche Beschwerdeberechtigung. Sie sind nicht nur in einem Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Landwirtschaftsge­richt mit ihren Antragsbegehren zurückgewiesen worden, worauf sich die nach § 59 Abs. 2 FamFG erforderliche formelle Beschwer ihrerseits ergibt. Beide Beschwerde­führer sind darüber hinaus auch im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG durch die ange­fochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht und damit materiell rechtlich be­schwert (vgl. Keidel, Fam FG, 16. Aufl., § 59, Rz. 39). Denn beide sind durch den Erbvertrag ihrer Eltern nach dem gemeinsamen Vater der Betei­ligten enterbt worden und damit nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Hätte es mit der in dem erstinstanzlich ergangenen Beschluss ausgesprochenen Zurückweisung ihres negativen Hoffeststellungsantrages sein Bewenden, stünden ihnen gegen den Verfahrensbeteiligten zu 3) bezüglich des väterlichen Grundbesitzes Z1 Bl. 131 lediglich Abfindungsansprüche nach Maßgabe des § 12 HöfeO zu, wo hingegen beim Erfolg ihres Antrags mit Bindungswirkung nach § 12 HöfeVerfO gegenüber dem Beteiligten zu 3) als letztwillig bestimmten Erben des Vaters entschieden wäre, dass sich ihr Pflichtteilsanspruch gegen ihn nach den §§ 2303 ff. BGB richtet. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und 2) hat in der Sache Erfolg. Auf ihren nach § 11 Abs. 1 a HöfeVerfO zulässigerweise gestellten Feststellungsantrag hin war vom Senat abändernd festzustellen, dass es sich bei der väterlichen Besitzung – einge­tragen im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – zum Zeiptunkt des Erbfalles nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte. 3. Das Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1) und 2) hat eine zulässige Antragstellung zum Gegenstand. Das Landwirtschaftsgericht entscheidet nach § 11 Abs. 1 a HöfeVerfO auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens darüber, ob ein Hof im Sinne de höferechtlichen Bestimmungen vorgelegen hat oder vorliegt. Entsprechend zulässig ist auch das – vorliegend gestellte – Begehren auf Feststellung, dass bezüglich eines Grundbesitzes kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen hat (Steffen/Ernst, HöfeO mit Höfevefahrensordnung, 2. Aufl., § 11 HöfeVerfO, Rdz. 12). Antragsberechtigt im Sinne von § 11 Abs. 1 a HöfeVerfO sind nach dem Erbfall be­züglich einer Grundbesitzung auch die sogenannten weichenden Erben und Pflicht­teilsberechtigten, weil die Feststellung für ihre erbrechtlichen Ansprüche von Bedeu­tung ist (vgl. Steffen/Ernst, a.a.O., Rdz. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000 – 7 W 68/99 (L) – Juris Rz. 15). Hier handelt es sich bei den beiden Antragstellern des vorliegenden Verfahrens um Pflichtteilsberechtigte nach dem am 10.06.2012 verstorbenen Erblasser J, dessen Nachlass die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegende Besitzung umfaßt. Die von ihnen begehrte Feststellung – bezogen auf den Todestag des Vaters (Erbfallzeitpunkt) – erfaßt nach dem vorstehenden auch den für das Feststellungsinteresse relevanten Zeitpunkt, weil sich nach ihm die erbrechtlichen Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten bestim­men. 4. Der negative Hoffeststellungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) ist schließlich auch in der Sache begründet, so dass die anders lautende landwirtschaftsgerichtliche Ent­scheidung abzuändern war. Der Besitzung des Erblassers J – eingetragen im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – fehlte im Zeitpunkt seines Todes am 10.06.2010 die Hof­eigenschaft im Sinne der Höfeordnung. Zwar war im Grundbuch dieser Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles der Hofver­merk eingetragen, der gem. § 5 HöfeVerfO die Vermutung begründet, dass die Be­sitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Hofeigenschaft hat – indes kann eine solche Vermutung der Hofeigenschaft insbesondere im Feststellungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nach § 11 HöfeVerfO auch für einen zurückliegenden Zeitpunkt widerlegt werden (vgl. BGHZ 44, 145; OLG Celle, OLG-Report 1994, 343, 344; OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2010 – 10 W 11/10; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVerfO, 2. Aufl., § 5 HöfeVerfO, Rz. 4). Dies gilt insbesondere für diejenigen Fall­gestaltungen in denen die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen ist – etwa keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden bzw. die landwirtschaftli­che Betriebseinheit vom Eigentümer aufgelöst ist (vgl. etwa: BGH, Agrarrecht 2000, 277 m. w. N.). Vorliegend fehlte indes der verfahrensgegenständlichen Besitzung des Vaters der Beteiligten zum Stichtag die Hofeigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 HfeO, ohne dass es der Entscheidung der strittigen Frage bedarf, ob beim Tode des Vaters noch eine „landwirtschaftliche Besitzung“ vorlag. Vielmehr hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend darauf verwie­sen, dass es an dem erforderlichen Mindestwirtschaftswert gefehlt habe. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO ist Hof im Sinne des Gesetzes eine im Gebiet der Län­der Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gele­gene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung ge­eigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemein­schaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut ei­ner fortgsetzten Gütergemeinschaft gehört, soweit sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,-- Euro hat . Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Be­wertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 Bewertungsge­setz. Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000,-- Euro min­destens jedoch von 5.000,-- Euro hat wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Hieraus folgt, dass es nach § 1 Abs. 1 S. 3 HöfO zur Eintragung eines Hofvermerkes auf Antrag des Eigentümers im Grundbuch unabdingbare Voraussetzung ist, dass die in Rede stehende Besitzung einen Mindestwirtschaftswert von 5.000,-- Euro aufweist. Dies war vorliegend hingegen weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintra­gung eines Hofvermerkes durch den Erblasser J, noch bei der da­raufhin erfolgten Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch, noch bei dem am 10.06.2010 eingetretenen Erbfall der Fall. Vielmehr hätte auf die im Jahre 2008 von ihm abgegebene Hofeinführungserklärung kein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen werden dürfen, so dass der an den Hofvermerkeintrag geknüpften Vermutungswirkung nach Maßgabe des § 5 HöfeVerfO die Grundlage entzogen ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Feststellungsverfahren daran gebunden seien, dass das zuständige Finanzamt mit seinem letzten Einheitswertbescheid vom 28.02.2006 den Wirtschaftswert der Besitzung auf 11.795,-- DM (mithin deutlich oberhalb der maßgeblichen Grenze von 5.000,-- Euro) festgestellt habe. Denn dieser Wirtschaftswert war – wie sich schon aus der Anlage 1 der Festsetzung ergab – unzutreffend, weil er sich nicht nur auf die im Grundbesitz von Z1 Bl. 131 eingetragenen Eigentumsflächen des Herrn J bezog, sondern fälschlicherweise eine größere Eigentumsfläche zugrunde legte. Dass der vor einem Stichtag in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanz­amtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung nicht unein­geschränkt im Hoffeststellungsverfahren verbindlich ist, ergibt sich bereits aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 245). Dort ist darauf verwiesen worden, dass der in § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO definierte Wirtschaftswert nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften als solcher – anders als der Einheitswert – vom Finanzamt nicht förmlich festgesetzt werde; vielmehr müsse er lediglich „nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellt sein“. Insbesondere gebe es keinen ihn betreffenden besonderen Bescheid, er sei nur Teil des Einheitswertes. Entsprechend sei es mit der gesetzlichen Anordnung in § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO unvereinbar anzunehmen, dass die förmliche Feststellung des Wirt­schaftswertes in einem Feststellungsbescheid für die Hofeigenschaft maßgeblich sei. Vielmehr sei es im Feststellungsverfahren nach 11 HöfeVerfO zur Beurteilung des feststellungsrelevanten Wirtschaftswertes einer Besitzung zutreffend, auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Laufe des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunf des Finanzamtes aufzuheben, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung eingetretener Ertragswert relevanter Veränderungen neu festgestellt habe. Entsprechend ist der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgegangen, in dem das zuständige Finanzamt Bielefeld-Außenstelle um Überprüfung und Korrektur der Wirtschaftswertfeststellung für das Jahr 2008 unter zutreffender Berücksichtigung der Eigentumsflächen des Herrn J (§ 2 Abs. 2 Bewertungsgesetz Fi­nanzamt daraufhin unter Berücksichtigung der Bewertungsgrundsätze aus § 2 Abs. 2 Bewertungsgesetz, § 34 Abs. 4 bis 6 Bewertungsgesetz) ersucht worden ist. Darauf­hin hat das Finanzamt den Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Besitzung – ein­getragen im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – zum 01.01.2008 und zum 01.01.2009 überprüft und neu berechnet. Hierzu hat es nach seiner letzten Mitteilung u. a. entsprechend der mitgeteilten Nutzung nach Ackerland und Grünflächen die Ertragsmesszahlen korrigiert und die nicht im Alleineigentum des Vaters der Betei­ligten stehenden Flächen unberücksichtigt gelassen. Nach der hierauf mitgeteilten Berechnung des Wirtschaftswertes ist dieser für das Jahr 2008 lediglich noch auf 6.640,-- DM = 3.394,98 Euro festzustellen. Damit wa der in § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO vorgeschriebene Mindestwirtschaftswert zur Eintragung eines Hofvermerkes auf An­trag des Eigentümers hinsichtlich der im Grundbuch von Z1 Bl. 131 eingetragenen Besitzung weder bei der Antragstellung (§ 1 Abs. 7 HöfeO), noch bei der Eintragung des Hofvermerkes selbst am 03.07.2008 erreicht; die an den Hofvermerk anknüpfende Vermutungswir­kung aus § 5 HöfeVerfO ist damit vorliegend widerlegt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den feststellungsrelevanten Stichtag am 10.06.2010, nachdem sich un­streitig die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Eigentum und Bewirtschaftung des väterlichen Grundbesitzes seit dem Jahr 2008 bis zu diesem Tag nicht verändert hatten. Da eine landwirtschaftliche Besitzung ohne die in § 1 Abs. 1 HöfeO mit der Bezug­nahme auf den Mindestwirtschaftswert festgelegte abstrakte Leistungsfähigkeit kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2011 – 10 W 27/11), war dem Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer antragsgemäß stattzugeben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG, § 103 Abs. 5 KostenO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, nachdem die dafür erforderlichen Voraus­setzungen gem. §§ 9 LwVG, 70 FamFG nicht vorliegen.