Beschluss
15 SA 4/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Haftantrag zunächst gestellt wurde.
• Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene in eine andere JVA verlegt wird (§ 2 Abs. 2 FamFG).
• Eine Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist; dies ist hier nicht der Fall.
• Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist vorzunehmen, bevor über eine mögliche Abgabe an das Gericht des Vollzugsbezirks entschieden wird; bei künftiger Abgabe ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Abschiebehaft: Erstantrag bindet Gericht • Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Haftantrag zunächst gestellt wurde. • Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene in eine andere JVA verlegt wird (§ 2 Abs. 2 FamFG). • Eine Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist; dies ist hier nicht der Fall. • Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist vorzunehmen, bevor über eine mögliche Abgabe an das Gericht des Vollzugsbezirks entschieden wird; bei künftiger Abgabe ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Beteiligter 2 stellte am 06.06.2012 beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Abschiebungshaft; das Amtsgericht ordnete daraufhin einstweilige Haft bis zu 6 Wochen an. Der Beteiligte beantragte am 15.06.2012 die Verlängerung der Haft und übermittelte die Ausländerakte. Das Amtsgericht Essen gab das Verfahren über die Fortführung der Haft gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn ab; das Amtsgericht Paderborn lehnte die Übernahme zurück und gab die Akte an Essen zurück. Das Amtsgericht Essen legte die Zuständigkeitsfrage dem Senat vor. Streitgegenstand ist, welches Amtsgericht örtlich zur Entscheidung über die Abschiebungshaft und deren Fortdauer zuständig ist. • Zuständigkeit: Der Senat ist nach §§ 5 Abs.1 Nr.2, 415 FamFG, 106 Abs.2 AufenthG zur Entscheidung berufen; Vorlage war geboten wegen tatsächlicher Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit. • Grundsatz: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gericht, in dessen Bezirk der Haftantrag zuerst gestellt wurde; diese Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene in eine JVA eines anderen Bezirks verlegt wird (§ 2 Abs.2 FamFG). • Ausnahme und Auslegung von § 106 Abs.2 S.2 AufenthG: Die gesetzliche Ausnahme erlaubt die Abgabe nur, wenn über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist. 'Fortdauer' meint verfahrensrechtlich Folgeentscheidungen nach einer bereits erstinstanzlich abschließend angeordneten Freiheitsentziehung, insbesondere Verlängerungen, nicht aber die Fortsetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der erstmaligen Anordnung. • Anwendung auf den Fall: Hier liegt nur eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG und kein abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren vor; daher fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abgabe nach § 106 Abs.2 S.2 AufenthG. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Sollte nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Fortdauer der Haft entschieden und dann abgegeben werden, ist dem Betroffenen vor einer Abgabe rechtliches Gehör zu gewähren; dies war im vorliegenden Abgabebeschluss nicht sichergestellt. Relevant sind insbesondere § 106 AufenthG, §§ 2 Abs.2, 415, 427 FamFG sowie § 5 FamFG. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Essen als örtlich zuständiges Gericht, weil dort der Haftantrag zuerst gestellt wurde und die einmal begründete Zuständigkeit fortbesteht. Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Vollzugsbezirks nach § 106 Abs.2 S.2 AufenthG liegen nicht vor, weil bislang nur eine einstweilige Anordnung ergangen ist und das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache nicht abgeschlossen wurde. Eine Abgabe hätte nur stattfinden dürfen, wenn es um die verfahrensrechtliche Fortdauer einer bereits erstinstanzlich abgeschlossenen Freiheitsentziehungsmaßnahme gegangen wäre. Für den Fall einer späteren Abgabe ist zu beachten, dass dem Betroffenen vor der Entscheidung über die Abgabe rechtliches Gehör zu gewähren ist; dies wurde hier nicht beachtet, sodass die frühere Abgabepraxis des Amtsgerichts Essen rechtlich bedenklich gewesen wäre.