Beschluss
19 UH 2/24
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0912.19UH2.24.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Entscheidung über die Fortdauer einer Abschiebungshaft kann das Amtsgericht das Verfahren an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird. Die Abgabe des Verfahrens ist für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend (Anschluss OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2007 - 13 W 14/07). Etwas anderes gilt nur, wenn die Entscheidung offensichtlich die gesetzlich eingeräumte Verweisungskompetenz überschreitet. Das ist jedoch nicht anzunehmen, wenn eine Abgabe zwischen der Entscheidung über die einstweilige Anordnung und die Hauptsache erfolgt.(Rn.12)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Karlsruhe bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Entscheidung über die Fortdauer einer Abschiebungshaft kann das Amtsgericht das Verfahren an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird. Die Abgabe des Verfahrens ist für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend (Anschluss OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2007 - 13 W 14/07). Etwas anderes gilt nur, wenn die Entscheidung offensichtlich die gesetzlich eingeräumte Verweisungskompetenz überschreitet. Das ist jedoch nicht anzunehmen, wenn eine Abgabe zwischen der Entscheidung über die einstweilige Anordnung und die Hauptsache erfolgt.(Rn.12) Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Karlsruhe bestimmt. I. Die Amtsgerichte Karlsruhe und Offenburg sind unterschiedlicher Auffassung über die Zuständigkeit in einem Abschiebehaftverfahren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe beantragte am 8. August 2024 bei dem Amtsgericht Offenburg, zur Sicherung einer für den 4. Oktober 2024 geplanten Abschiebung des zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebehaft anzuordnen. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag mit einer Befristung bis zum 19. September 2024. Nachdem der Betroffene in Offenburg festgenommen worden war, wurde er am 14. August 2024 dem dortigen Amtsgericht vorgeführt und angehört. Ausweislich des Protokolls endete der Termin mit folgender Entscheidung: „Es wird mitgeteilt, dass Beschluss vom 02.08.2024 nach Anhörung aufrechterhalten bleibt; Polizei liegt Beschuss bereits vor; Aufnahmeersuchen wird ausgehändigt“ Der Betroffene wurde am 14. August 2024 um 16:46 Uhr aufgrund des Ersuchens des Amtsgerichts Offenburg in der Abschiebehafteinrichtung Pforzheim aufgenommen. Ebenfalls am 14. August 2024 beantragte die Ausländerbehörde im Hauptsacheverfahren die Anordnung der Abschiebehaft bis zum 10. Oktober 2024; der Antrag lag dem Amtsgericht Offenburg zum Zeitpunkt der Anhörung vor. Mit Verfügung vom 15. August 2024 gab das Amtsgericht Offenburg den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu einer möglichen Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Karlsruhe Stellung zu nehmen. Nachdem eine Stellungnahme nicht abgegeben worden war, beschloss das Amtsgericht Offenburg am 2. September 2024 unter Berufung auf § 106 Absatz 2 AufenthG die Abgabe an das Amtsgericht Karlsruhe. Dieses lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 6. September 2024 ab. Eine Abgabe sei erst möglich, wenn das mit der Sache befasste Amtsgericht eine Hauptsacheentscheidung getroffen habe; das sei hier noch nicht erfolgt. Nach der Anhörung des Betroffenen am 14. August 2024 sei lediglich die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 8. August 2024 beschlossen worden. Die Abgabeentscheidung entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil sich der Betroffene zum Zeitpunkt des Hauptsacheantrags der Ausländerbehörde noch nicht in der Abschiebehafteinrichtung in Pforzheim befunden habe. Erst durch das bewusste Nichtentscheiden des in Offenburg zuständigen Richters am 14. August 2024 sei die Zuständigkeit in Karlsruhe begründet worden, jedoch nur für die Fortdauer und damit Verlängerung der Haft. Das Amtsgericht Offenburg beschloss daraufhin am 10. September 2024 erneut eine Abgabe an das Amtsgericht Karlsruhe; die die Übernahme verweigernde Entscheidung missachte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Amtsgericht Karlsruhe hat das Verfahren daraufhin dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Karlsruhe zu bestimmen. 1. Der Senat ist nach §§ 5 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2, 415 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. § 5 Absatz 1 Nr. 4 FamFG ist anwendbar, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich in einem rechtshängigen Verfahren durch rechtskräftigen Beschluss oder sonstige Entscheidung endgültig für unzuständig erklärt haben - sogenannter negativer Kompetenzkonflikt - und (mindestens) eines der beteiligten Gerichte tatsächlich zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Amtsgericht Offenburg das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe abgegeben hat, dieses aber die Übernahme verweigert. Die Zuständigkeit eines dritten Gerichts kommt nicht in Betracht. 2. Für die Vorlagevoraussetzungen ist ohne Belang, dass die Zuleitung an das Oberlandesgericht Karlsruhe durch das Amtsgericht Karlsruhe erfolgt ist, da § 5 Absatz 1 FamFG die Vorlage durch ein bestimmtes der beteiligten Gerichte nicht verlangt. Das Vorgehen des Amtsgerichts Offenburg, das Verfahren nach Verweigerung der Übernahme durch das Amtsgericht Karlsruhe nicht unmittelbar bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen, sondern die Abgabe bei unveränderter Sachlage – lediglich mit weiteren Rechtsausführungen - zu wiederholen, begegnet zwar Bedenken; es wäre schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geboten gewesen, die Zuleitung an den Senat vorzunehmen, nachdem das Amtsgericht Karlsruhe die Übernahme verweigert und das Amtsgericht Offenburg dies für unberechtigt gehalten hatte. An der Vorlagebefugnis (auch) des Amtsgerichts Karlsruhe ändert das aber nichts. 3. Das Amtsgericht Offenburg hat das Verfahren mit bindender Wirkung abgegeben. a) Eine – wie hier – auf § 106 Absatz 2 Satz 2 AufenthG gestützte Abgabe eines Verfahrens ist für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend (vgl. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2007 – 13 W 14/07 –, juris-Rn. 9; BeckOK AuslR/Brinktrine, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 106 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur, wenn die Entscheidung offensichtlich die gesetzlich eingeräumte Verweisungskompetenz überschreitet und deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehrt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2023 – I-15 SA 1/23 –, juris-Rn. 10 m. w. N.). b) Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Dem Amtsgericht Karlsruhe ist allerdings zuzugeben, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, dass die Voraussetzungen des § 106 Absatz 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, wenn noch keine erstinstanzlich abschließend angeordnete Freiheitsentziehung vorliegt, sondern lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juli 2012 – I-15 SA 4/12 –, juris-Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – I-3 Sa 6/15 –, juris-Rn. 8). Zu Recht weist das Amtsgericht Karlsruhe auch darauf hin, dass dem Amtsgericht Offenburg zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen – wie der letzte Satz des Protokolls vom 14. August 2024 zeigt – der Hauptsacheantrag bereits vorlag. c) Gleichwohl kann von einem offensichtlichen Überschreiten der gesetzlich eingeräumten Verweisungskompetenz noch nicht gesprochen werden; die Annahme einer Verweisungskompetenz war jedenfalls vertretbar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. Juni 2020 – XIII ZB 39/19) betrifft zwar nicht unmittelbar einen Fall, in dem eine Verfahrensabgabe noch vor einer instanzbeendenden Hauptsacheentscheidung über die Abschiebehaft vorgenommen worden war. Gleichwohl grenzt sich der Bundesgerichtshof – wie die Ausführungen in Rn. 21 ff. der genannten Entscheidung zeigen – ausdrücklich von derjenigen Auffassung ab, wonach eine Verfahrensabgabe nur Entscheidungen erfasst, die „zeitlich nach einer erstinstanzlich abschließend angeordneten Freiheitsentziehungsmaßnahme“ zu treffen sind. Diese Ausführungen betreffen zwar – wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation – vordergründig die Frage der Rechtsfolgen einer Verweisungsentscheidung, können aber jedenfalls vertretbarerweise auch dahin verstanden werden, dass eine Abgabe auch zwischen der Entscheidung über die einstweilige Anordnung und die Hauptsache erfolgen kann (für ein entsprechendes Verständnis der Entscheidung vgl. etwa BeckOK MigR/Beiderbeck, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 106 Rn. 7). d) Der Argumentation des Amtsgerichts Karlsruhe, der Abgabe stehe auch der Umstand entgegen, dass bei diesem eine erneute Anhörung vor der Hauptsacheentscheidung erfolgen müsse, die bei einem Verbleib des Verfahrens in Offenburg hätte vermieden werden können, vermag für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Der Hauptsacheantrag war erst am Tag der Anhörung – dem 14. August 2024 – gestellt worden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene zu diesem Hauptsacheantrag noch eine Stellungnahme abgibt, die eine erneute Anhörung veranlasst.