Beschluss
I-1 W 56/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1009.I1W56.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 204.082,50 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen. 4 1) Das Befangenheitsgesuch ist bereits unabhängig von einer sachlichen Überprüfung zurückzuweisen. Die Klägerin hatte ihr Ablehnungsrecht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt des Antrages verloren (§ 43 ZPO). 5 Das Befangenheitsgesuch wurde erst angebracht, nachdem in der mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt worden waren. Eine vorherige „Ankündigung“ der späteren Ablehnung ändert am Verlust der Rechtsstellung nichts; ein solches Vorgehen will § 43 ZPO gerade unterbinden (vgl. BeckOK/Vossler, ZPO, Stand 15.07.2012, § 43, Rn. 10; weitere Nachweise im Beschluss des Landgerichts). Die Beschwerde vermag dem nichts entgegenzusetzen. Soweit sie darauf abstellt, dass der „Prozessökonomie genüge getan“ sei und kein „Abhängigmachen vom weiteren Verlauf“ vorliege, setzt sie lediglich eigene Wertungen an die Stelle der klaren und eindeutigen Regelung der Zivilprozessordnung. 6 Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Gesichtspunkte, auf die er den Ablehnungsantrag stützt, durchweg bekannt. Soweit er sich später zusätzlich auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, durch die er sich beleidigt fühle, stützt, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Ein ggf. stillschweigend darin zu erblickender erneuter Befangenheitsantrag wäre daher bereits als unzulässig einzustufen. Die durchweg sachlich gehaltene dienstliche Stellungnahme bietet bei objektiver Betrachtung keinerlei Anhaltspunkt für die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezogenen Rückschlüsse. 7 2) Auch ein als zulässig unterstellter Ablehnungsantrag könnte keinen Erfolg haben, da ein Ablehnungsgrund offensichtlich nicht gegeben ist. 8 Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten, sondern die Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 42, Rn. 5 mwN). Es kommt also darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221). Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist demgegenüber kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, 2396). Auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kommt es regelmäßig nicht an (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rn. 28). Der Befangenheitsvorwurf kann grundsätzlich nicht auf den sachlichen Inhalt von Entscheidungen oder Verfahrensverstöße gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (Müko/Gehrlein, aaO, § 42, Rn. 30 mwN). 9 a) Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Handhabung und Verfahrensweise durch RLG P entsprach vielmehr den Vorgaben des hiesigen Fachsenats für Arzthaftungssachen; sie ist nicht zu beanstanden. 10 Nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm sind beigezogene Krankenakten regelmäßig nicht im Original an den Prozessbevollmächtigten einer Partei zu versenden; vielmehr besteht in zumutbarer Weise Gelegenheit, die Krankenunterlagen auf der Geschäftsstelle einzusehen und ggf. Kopien zu fertigen (OLG Hamm, 3 W 38/06, Beschl. v. 30.08.2006; ebenso OLG Koblenz, 5 U 250/11, Beschl. v. 08.09.2011; BeckOK/Bacher, aaO, § 299, Rn. 9.1; Spickhoff NJW 2007, 1628, 1635). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist u.a., dass von den Parteien (§ 134 ZPO) oder Dritten (§ 142 ZPO) eingereichte Unterlagen, da sie nicht Bestandteil der Prozessakten sind, nicht unmittelbar der Regelung des § 299 Abs. 1 ZPO unterliegen und zudem regelmäßig ein mit Obliegenheiten verbundenes Verwahrungsverhältnis an den eingereichten Dokumenten besteht. 11 Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und setzt sie, wie auch aus den Verfügungen des Vorsitzenden in diesem Verfahren sowie der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters ersichtlich ist, in einheitlicher Rechtsanwendung um. Sämtliche Prozessbevollmächtigten werden, wie in diesem Fall Rechtsanwalt I, auf die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle verwiesen. Aus einer solchen gleichmäßigen und zudem obergerichtlich abgesicherten Verfahrensweise kann ein einzelner Prozessbevollmächtigter – dem die Hintergründe erklärt worden sind – ersichtlich nicht auf eine Benachteiligung oder gar „Beleidigung“ schließen; dafür besteht bei besonnener Betrachtung nicht die geringste tragfähige Grundlage. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter die Akten vorliegend selbst zur Geschäftsstelle brachte und nicht, wie von Rechtsanwalt I verlangt, im Sitzungsaal übergab, ändert die Sachlage nicht. Denn auch insoweit hat RLG P die ständige Handhabung der Kammer lediglich konsequent umgesetzt und es gerade im Hinblick auf eine Gleichbehandlung vermieden, diese Linie aufzuweichen oder zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von ihr abzuweichen. 12 Der Senat hat im Ablehnungsverfahren nicht darüber zu befinden, ob der – dem Fachsenat des OLG Hamm und der ganz überwiegend vertretenen Auffassung folgende – Handhabung in Bezug auf Krankenakten die einzig vertretbare oder rechtlich allein zutreffende Würdigung zugrunde liegt. Dies spielt im Ablehnungsverfahren keine Rolle (s.o.); dass die Sichtweise des Landgerichts Essen weder willkürlich noch rechtlich unhaltbar ist, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Begründung. 13 Darüber hinaus wird die durch den abgelehnten Richter vertretene Rechtsauffassung allerdings auch durch die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Diese betreffen Konstellationen, in denen die Herausgabe von Unterlagen im Vorfeld eines eventuellen Prozesses unmittelbar von den behandelnden Ärzten begehrt wurde. Insoweit ist die Ausgangslage bereits nicht ohne weiteres vergleichbar; insbesondere gelten materielle Anspruchsgrundlagen aus einer Auslegung des Behandlungsvertrages oder aus § 811 BGB analog vorliegend nicht, vielmehr ist auf die o.g. verfahrensrechtlichen Vorschriften abzustellen. Selbst in den Fallkonstellationen, auf die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abhebt, besteht im Übrigen im Grundsatz ebenfalls nur ein Recht auf Einsichtnahme, und zwar an dem Ort, an dem sich die Behandlungsunterlagen befinden (§ 269 Abs. 1 BGB, vgl. Gehrlein NJW 2001, 2773 mwN). Ein Anspruch auf Übersendung der Originalunterlagen kann sich demgegenüber nur in Ausnahmefällen ergeben (so zu Röntgenbildern die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen OLG München NJW 2001, 2806 und LG Kiel NJW-RR 2007, 1623), nicht aber generell (vgl. etwa LG Dortmund NJW 2001, 2806, Staudinger/Coster, BGB [2006], § 307, Rn. 414). Für einen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich. 14 Auch soweit das OLG Karlsruhe (13 W 90/12; Beschluss v. 19.09.2012) die Übersendung von Kopien oder Originalunterlagen in einer aktuellen – erst nach der Ablehnung ergangenen und bisher nicht angesprochenen ‑ Entscheidung für möglich gehalten hat, kann daraus in Bezug auf eine Voreingenommenheit nichts hergeleitet werden. Denn die rechtlich (mindestens) vertretbare, durch das zuständige Berufungsgericht abgesicherte Verfahrensweise kann den Befangenheitsvorwurf niemals tragen (s.o.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die durch das OLG Karlsruhe normierten Voraussetzungen für eine Übersendung (Zustimmung des behandelnden Arztes) oder Ablichtung der Krankenunterlagen (zunächst Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle) nicht gegeben waren. 15 b) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den durchweg zutreffenden Beschluss des Landgerichts verwiesen, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Vorwürfe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verwendung des Begriffs „Naturalpartei“ sowie der Auseinandersetzung um die Frage, ob und für wen die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Diese beruhen auf eigenen Schlussfolgerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für die die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters bei objektiver Betrachtung keinerlei Grundlage bietet. 16 II. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.