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Beschluss

13 W 90/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteien haben Anspruch auf Abschriften von Original-Urkunden, die das Gericht gemäß § 142 ZPO von Dritten angefordert hat, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. • Die Geschäftsstelle hat Fotokopien der in amtliche Verwahrung genommenen Behandlungsunterlagen zu fertigen, es sei denn, die Unterlagen haben einen nach § 131 Abs. 3 ZPO erheblichen Umfang oder bereits verfügbare Teile reichen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus. • Eine Übersendung der Original-Unterlagen an Prozessbevollmächtigte ist möglich, wenn der Verwahrer (Dritter) dem zustimmt; das Gericht muss hierzu vor einer pauschalen Ablehnung die Zustimmung der Verwahrer einholen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Abschriften von nach §142 ZPO vorgelegten Behandlungsunterlagen • Parteien haben Anspruch auf Abschriften von Original-Urkunden, die das Gericht gemäß § 142 ZPO von Dritten angefordert hat, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. • Die Geschäftsstelle hat Fotokopien der in amtliche Verwahrung genommenen Behandlungsunterlagen zu fertigen, es sei denn, die Unterlagen haben einen nach § 131 Abs. 3 ZPO erheblichen Umfang oder bereits verfügbare Teile reichen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus. • Eine Übersendung der Original-Unterlagen an Prozessbevollmächtigte ist möglich, wenn der Verwahrer (Dritter) dem zustimmt; das Gericht muss hierzu vor einer pauschalen Ablehnung die Zustimmung der Verwahrer einholen. In einem zahnärztlichen Schadensprozess wurden Behandlungsunterlagen von Nachbehandlern auf Veranlassung des Landgerichts gemäß § 142 ZPO als Originale vorgelegt und dem Gericht übergeben. Die Beklagten verlangten Abschriften bzw. die Übersendung der Original-Unterlagen an ihren Prozessbevollmächtigten, was das Landgericht abgelehnt hat. Die Beklagten legten sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang Parteien Anspruch auf Kopien oder Übersendung solcher in amtliche Verwahrung genommenen Unterlagen haben. Die Beklagten argumentieren mit dem Erfordernis effektiver Verteidigung und rechtlichem Gehör; das Landgericht verwies auf Risiken von Beschädigung, Vertauschung und Umfangsgesichtspunkte. Das OLG prüfte die einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 131, 133, 134, 142, 299 ZPO) und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das OLG änderte den landgerichtlichen Beschluss teilweise zugunsten der Beklagten und gab Anweisungen zum weiteren Vorgehen. • Grundsatz: Urkunden, die nach § 142 ZPO vom Gericht bei Dritten eingeholt werden, stehen nicht automatisch in den Akten wie eingereichte Originale, begründen aber Schutzbedürfnisse der Parteien. • Rechtliche Grundlage für Abschriften: Kombination von §§ 131, 133 ZPO und eine entsprechende Anwendung von § 299 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG rechtfertigt Anspruch auf Anfertigung von Fotokopien durch die Geschäftsstelle, damit Parteien ihr rechtliches Gehör effektiv wahrnehmen können. • Verwahrungsrisiken rechtfertigen nicht generell die Verweigerung von Abschriften; das Gericht hat für sorgfältige Kopien zu sorgen und kann Sonderfälle (bedeutender Umfang i.S.v. § 131 Abs. 3 ZPO oder offensichtlich irrelevante Teile) einschränkend behandeln. • Verfahren bei umfangreichen Unterlagen: Liegt ein 'bedeutender Umfang' vor, müssen Parteien zunächst Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle nehmen und konkret substantiiert angeben, welche Teile sie in Abschrift benötigen. • Farbige oder besonders gestaltete Dokumente: Der Anspruch umfasst keine farbechten Kopien; nach Erhalt der Schwarzweißkopien kann bei Bedarf erneute Einsicht in die Originale erfolgen und Vermerke vorgenommen werden. • Übersendung an Prozessbevollmächtigte: § 299 ZPO lässt Versand in pflichtgemäßem Ermessen zu, wenn Verwahrer zustimmt; das Landgericht muss vor Ablehnung einer Übersendung die betroffenen Dritten (Verwahrer) um Zustimmung bitten. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist überwiegend erfolgreich. Das OLG verpflichtet die Geschäftsstelle, auf Antrag vollständige Kopien der gemäß Beschluss des Landgerichts vorgelegten Behandlungsunterlagen anzufertigen und vorzulegen, soweit nicht zuvor eine Zustimmung der Verwahrer zu einer Übersendung der Originale an die Prozessbevollmächtigten erteilt wird. Das Landgericht wird anzuweisen, zunächst förmlich über den Antrag der Beklagten auf Übersendung der Originalunterlagen zu entscheiden und die jeweiligen Nachbehandler zu befragen, ob sie einer Übersendung an die Prozessbevollmächtigten zustimmen. Nur bei Vorliegen besonderer Einschränkungen, insbesondere eines erheblichen Umfangs im Sinne des § 131 Abs. 3 ZPO oder wenn Teile offensichtlich entbehrlich sind, kann die Erteilung von Abschriften eingeschränkt werden. Damit ist den Beklagten faktisch die prozessuale Möglichkeit zur effektiven Verteidigung und Wahrung des rechtlichen Gehörs zu sichern.