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Urteil

I-5 U 91/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.I5U91.12.00
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Leitsätze

Der Wunsch eines Ehegatten die laufenden Aufwendungen für ein Baudarlehen zur Finanzierung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie alleine zu tragen und auch alleine steuerlich abzusetzen, stellt das - jedenfalls konkludente Angebot - an den Ehepartner dar, diese Kosten auch im Innenverhältnis endgültig zu übernehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2012 verkündete Urteil der 12. Zivil­kammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wunsch eines Ehegatten die laufenden Aufwendungen für ein Baudarlehen zur Finanzierung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie alleine zu tragen und auch alleine steuerlich abzusetzen, stellt das - jedenfalls konkludente Angebot - an den Ehepartner dar, diese Kosten auch im Innenverhältnis endgültig zu übernehmen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2012 verkündete Urteil der 12. Zivil­kammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die hälftige Erstattung der von ihr und ihrer Mutter im Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2008 auf die Darlehen bei der Stadt­sparkasse X mit dem Endziffern xx, xx und xx geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 32.451,98 € (64.903,96 € : 2). Wegen der Berech­nung der Klageforderung im Einzelnen wird auf S. 4 f. der Klageschrift Bezug genommen. Der dortigen Berechnung ist substantiiert nicht widersprochen worden. Der Forderung der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien waren zu je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Lünen von X Blatt ### eingetragenen Grundbesitzes: Gemarkung X, Flur 49, Flurstück 480, Gebäude- und Freifläche, P-Straße, welches sie mit einem Einfamilienhaus bebauten. Die Parteien sind noch verheiratet, zwischen ihnen ist jedoch ein Ehescheidungs­verfahren beim Amtsgericht Lünen anhängig. Die Parteien trennten sich durch Aus­zug der Klägerin aus dem vorbezeichneten Objekt im Jahre 2006. Das Anwesen wurde mit Kaufvertrag vom 20.02.2008 zu einem Preis von 450.000,00 € veräußert, der Besitzübergang sowie der Übergang von Lasten und Nutzen erfolgte gem. der kaufvertraglichen Vereinbarung zum 31.05.2008. Bei den Darlehen, die zur Finanzierung der Immobilie dienten, handelt es sich um die drei oben im Einzelnen bezeichneten Darlehen bei der Stadtsparkasse X. Diese wurden im Winter 1998 von der Klägerin aufgenommen und auch allein von der Klä­gerin bedient. Geführt wurden die Darlehen bei der Stadtsparkasse allesamt unter (vgl. Bl. 117 ff.): "H – I-Apotheke – B-Straße, X" Dementsprechend wurden die Darlehen auch als Passiva u.a. in den Jahres­abschluss zum 31.12.2005 für die I-Apotheke der Klägerin eingestellt (vgl. Bl. 53 ff., 62 ). Der Grund für diese Vorgehensweise war, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie die negativen Kapitalkonten der klägerischen Apotheke durch Fremdmittel refinanziert werden konnten. Dadurch wurden Steuerentlastungen er­reicht. Diese Form der Steuergestaltung wählten beide Parteien im Einvernehmen und nach Beratung durch ihren damaligen Steuerberater, den Zeugen C. Steuerrechtlich wurden die Parteien ab dem Veranlagungszeitraum 2003 einschließ­lich getrennt veranlagt (vgl. Steuerbescheide des Finanzamtes M für die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 u. 2005 (Bl. 162 ff.)). Aus dem Anfang des Jahres 2008 erzielten Kaufpreis für die Immobilie wurden zunächst die noch valutierenden Finanzierungsdarlehen mit 226.484,14 € getilgt. Von dem verbleibenden Erlös erhielten beide Parteien je 110.000,00 € ausgezahlt. Die Klägerin hat mit der Klage die Hälfte, der von ihr ab dem Trennungszeitpunkt, welchen sie mit Januar 2006 angibt, bis zum Verkauf der Immobilie auf die Darlehen geleisteten Zahlungen geltend gemacht. Es handelt sich um Zinsleistungen in Höhe von 33.358,65 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 21.145,31 €. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter habe Ende des Jahres 2006 im Rahmen einer Schenkung an sie zwei Sondertilgungen in Höhe von jeweils 5.200,00 € vorge­nom­men. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde gegen den Beklagten ein hälfti­ger Ausgleichsanspruch zu, denn dessen Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie sei dadurch höher ausgefallen, dass sie die entsprechenden Zahlungen geleistet habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 32.451,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins­satz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.307,81 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass einer Entscheidung im hiesigen Verfahren die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 21.08.2008 (Az.: 13 F 69/08) entgegenstehe. Zudem bestehe für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin keine Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C sowie der Zeugin K (Mutter der Klägerin). Sodann hat es die Klage abge­wie­sen. Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils des Amtsgerichts Lünen nicht entgegen. Das Amtsgericht Lünen habe über einen ande­ren Streitgegenstand befunden, nämlich über eine Nutzungsentschädigung, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum von März 2006 bis Anfang 2008 geltend gemacht habe. In diesem Zeitraum bewohnte der Beklagte die in Rede stehende Immobilie alleine. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Beklagte sei im Innen­verhältnis nicht zum Ausgleich der von der Klägerin bzw. ihrer Mutter getätigten Zins- und Darlehenstilgungen verpflichtet. Die Darlehen seien unstreitig ausschließlich von der Klägerin aufgenommen worden. Dementsprechend komme zwischen den Par­teien ein Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB nicht in Betracht, da keine Ge­samtschuldnerschaft vorliege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Darlehen zur Finanzierung der gemeinsamen Immobilie genutzt worden sei. Die Klägerin könne eine Beteiligung des Beklagten an den Darlehensaufwendungen auch nicht auf § 748 BGB stützen. Die Parteien hätten eine davon abweichende Ver­einbarung getroffen, bei der es sich um eine Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis handele. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung . Dazu wie­derholt und vertieft sie ihre erstinstanzliche Argumentation. Das Landgericht unterstelle zu ihren Lasten eine "konkludente Vereinbarung" zwischen den Parteien, wonach sie alleine die Lasten der Darlehen zu tragen habe. Diese konkludente Vereinbarung finde keinerlei Stütze im Sachvortrag der Parteien. Des Weiteren habe das Landgericht die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für die von einem Ehe­partner allein getragenen Darlehensaufwendungen für eine gemeinsam erworbene Immobilie vollständig verkannt. Das Landgericht habe die dort aufgestellten Grund­sätze geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Nachdem die Parteien durch Kaufvertrag vom 20.02.2008 die gemeinsame Immobilie zum Preis von 450.000,00 € veräußert hätten, sei ihnen - nach Abzug restlicher An­sprüche der Stadtsparkasse X aus den drei Finanzierungsdarlehen - der ver­bleibende Veräußerungserlös je hälftig zugeflossen. Hätte sie - die Klägerin - die vorbezeichneten Zins- und Tilgungsleistungen im Umfange von 64.903,96 € nicht erbracht, wäre der Veräußerungsüberschuss entsprechend deutlich geringer ausge­fallen. Zudem sei es denklogisch, dass die Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis - wie üblich - als gemeinsame Last angesehen werden sollten. Auch der Beklagte habe dies ernsthaft nie anders gesehen. Anderenfalls hätte er aus dem Veräuße­rungserlös nicht nur den hälftigen Überschussbetrag nach Abzug der noch für die Stadtsparkasse X aufzuwendenden Beträge verlangt, sondern die Hälfte des Betrages vor Abzug der verbliebenen Finanzierungslasten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag in Höhe von 32.451,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zah­len und 2. an sie 1.307,81 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit - im Kern - zutreffender Begründung abgewiesen. Der geltend gemachte Klageanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der mit der Klage gel­tend gemachte Erstattungsanspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Die Klägerin hat die vorbezeichneten Darlehen ausweislich der vorliegenden Darlehens­urkunden vom 27.11. und 11.12.1998 (vgl. Bl. 117 ff.) bei der Stadtsparkasse alleine aufgenommen. Dieser Umstand ist zudem unstreitig. Daher besteht insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft, § 421 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1513 ff.). 2. Auch § 748 BGB gelangt nicht zur Anwendung. Die Aufwendungen für die Errichtung des Objektes P-Straße, die die Klägerin - trotz anderer Angaben vor dem zuständigen Finanzamt - mit den oben aufgeführten Darlehen bestritten haben will, fallen nicht unter § 748 BGB. Diese Bestimmung be­handelt nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1513 ff.; BGH NJW 1992, 114 f.; BGH WM 1975, 196 f.; Palandt-Sprau, 71. Aufl. 2012, § 748 BGB Rdn. 2 und MüKo-Schmidt, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 748 BGB, Rdn. 8). 3. Ein Anspruch aus § 756 BGB kommt ebenso wenig in Betracht. Diese Vorschrift gibt dem Teilhabergläubiger der Bruchteilsgemeinschaft unter ge­wissen Voraussetzungen einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlösanteil des Teilhaberschuldners bei Aufhebung der Gemeinschaft. Hier ist jedoch der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits auf­geteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühmt, in die Teilung hineingenommen hat. 4. Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien im Senatstermin lässt sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der kläge­rischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfol­gen sollte. a) Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälfti­gen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis wird nicht behauptet. b) Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Dar­lehensaufwendungen im Innenverhältnis ist letztendlich zu verneinen. Zwar ist es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehepartner beim gemeinsamen Er­werb eines Grundstückes und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus, wel­ches der gemeinsamen Lebensführung dienen sollte (und hier auch diente), still­schwei­gend davon ausgehen, die eingegangenen Verpflichtungen sollen von beiden hälftig getragen werden. Macht also ein Ehepartner und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprechen, hat der Vor­leistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichs­verpflichtung ergibt sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1513; BGH NJW 1992, 114 f. und BGH WM 1975, 196 f.). Ob dieser Anspruch sogleich fällig ist - wie in den Fällen des § 748 BGB - oder erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll - etwa wenn die Bruchteilsgemeinschaft auseinandergesetzt wird - hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH WM 1975, 196 ff.). Im vorliegenden Fall gelangt dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Finanzie­rungsdarlehen mit den Endziffern xx, xx und xx bei der Stadtsparkasse X, keinen Raum mehr lässt für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinba­rung im obigen Sinne. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie wurden unstrei­tig von der Klägerin alleine aufgenommen, von ihr alleine bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte I-Apotheke deklariert (vgl. u.a. den Jahresabschluss zum 31.12.2005/Bl. 53 ff.) und von ihr auch alleine als Werbungskosten steuerlich abgesetzt, wobei nach den vorliegenden Steuerbescheiden für die Jahre 2003 - 2005 (Bl. 162 ff.) die Par­teien jedenfalls für den Veranlagungszeitraum ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt hatten. Nach den vorliegenden Steuerbescheiden des Finanz­amtes M für die Jahre 2003 - 2005 einschließlich (vgl. Bl. 162 ff.) wurde nämlich bereits für das Jahr 2003 und im Folgenden eine getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchgeführt. Mithin stellte der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe alleine steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahlte, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent ange­nommen. Die Parteien haben diese Vereinbarung auch bis Anfang des Jahres 2008 umgesetzt. Die Klägerin hat die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungs­leistungen) also 5 Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Ab­schluss eines Kalender­jahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits hätte der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerrecht­liche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen, wenn ihn diese im Innenverhältnis ent­sprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So hat die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 - 2008, um die es vorliegend geht - erzielt. Dabei mag im Rahmen der vorliegenden Betrachtung dahinstehen, ob die Finanzierungskosten für das privat genutzte Einfamilienhaus überhaupt als Darlehen für die Apotheke deklariert werden durften. Denn auch das seinerzeit praktizierte sogenannte "Zwei-Konten-Modell" sollte sicherlich nicht eine Absetzung von aus­schließlich privat entstandenen Aus­gaben (hier: Finanzierung eines Eigenheimes) als Werbungskosten ermöglichen. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jah­ren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend ange­geben worden wäre. Daher kann es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vor­beschriebenen steuerlichen Vorteile nutzt, um danach vom Beklagten eine hälf­tige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen. Schließlich setzte die von der Klägerin praktizierte steuerrechtliche Handhabung ge­rade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben musste. Das be­deutet: Steuerrechtlich wurden hinsichtlich der laufenden Aufwendungen der Dar­lehen bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen anerkannt. Ohne eine solche Vereinba­rung hätte es steuerrechtlich nicht zu der gewünschten Verlagerung der gesamten Werbungskosten auf einen Miteigentümer - hier also die Klägerin - kommen dürfen. Hätte die Vereinbarung der Parteien mithin nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzun­gen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stellt (OLG Hamm FamRZ 1998, 242 f.). Nach allem lässt sich auch keine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis feststellen. 5. Selbst wenn man den Ausführungen unter 4. nicht folgen will und einen Ausgleichs­anspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejaht, ist der Klage nicht stattzugeben. Dieser Ausgleichsanspruch müsste anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan hat. Unstreitig hatte auch der Beklagte finan­zielle Aufwendungen sowohl im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie P-Straße, nämlich betreffend die Grundstückskosten (Anteil im Einzelnen streitig) als auch die weiteren verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (wobei auch hier einige Positionen streitig sind) geleistet. Diese Aufwendungen des Beklagten müssten in eine Gesamtsaldierung eingestellt und zu seinen Gunsten ebenso berücksichtigt werden, wie die oben skizzierten steuerrechtlichen Vorteile auf Seiten der Klägerin. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehlt hinreichender Vortrag der Klä­gerin. Die von ihr vor­genommene, isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbietet sich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätz­liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein­heitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat hat lediglich den vorliegenden Sachverhalt unter die Vorgaben der höchst­richterlichen Rechtsprechung subsumiert.