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Beschluss

II-2 UF 137/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1116.II2UF137.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbund- beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – H wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge- hoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es u. a. im Wege der externen Teilung zu Lasten zweier Anrechte des Antrag­stellers bei dem Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragsgegnerin Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Hierbei hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert: 4 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. (ZU Parallelverpflichtung) (Vers.-Nr.: #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.683,93 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2 VVAG, bezogen auf den 28.02.2011 begründet. … 5 Hinsichtlich des weiteren Anrechts hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert: 6 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. (TV Kapitalkontenplan) (Vers.-Nr.: #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.505,57 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q VVAG, bezogen auf den 28.02.2011, begrün­det. … 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie des Berichtigungsbeschlusses vom 21.6.2012 Bezug genommen. 8 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen die gewählte Tenorierung mit dem Begehren, den Tenor um die vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs und der Teilung sowie die parallelver­pflichtete Leistung der Versorgungsanstalt der E C zu ergänzen. 9 Die Beteiligte zu 3) macht geltend, dass ein Hinweis darauf fehle, wie einerseits die Teilung bzw. die Ermittlung des Ausgleichsbetrages und andererseits die Kürzung der Versorgungsanwartschaften zu erfolgen habe, da sich im Tenor kein vollständi­ger Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Versorgungsleistungen befinde. Der Ver­weis sei zur eindeutigen Identifizierung des Anrechts erforderlich, da es beim E U Betriebsrenten-Service e. V. eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen auf betriebliche Altersversorgung gebe, welche die Beschäftigten teilweise sogar pa­rallel in Anspruch nehmen könnten. Ein Verweis in Kurzform auf einen anzuwenden­den Tarifvertrag reiche zu einer Anspruchsidentifizierung nicht aus. Auch ein Verweis auf die Versicherungsnummer reiche nicht allein zu einer Anspruchsidentifizierung aus, weil sich diese Nummer für das einzelne Anrecht verändern könne, wenn der Arbeitnehmer zu einer anderen Konzerngesellschaft wechsele und das alte Anrecht fortgeführt werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 6a EStG und den entsprechenden Regelungen des Bundesministers der Finanzen als Versorgungsträger in seinen Bilanzen Rückstellungen ausweisen müsse, die konkret bestimmt sein müssten. Um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten die Rechtsgrundlagen eindeutig benannt werden. Wie die im Rahmen des externen Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung des Versor­gungsanrechts des Ausgleichsverpflichteten zu erfolgen habe, sei ebenfalls in den jeweils zusagespezifischen Teilungsordnungen beschrieben. Auch nach der Ent­scheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (XII ZB 504/10) sei es zur Konk­retisierung des zu teilenden Anrechts geboten, im Tenor der Ausgleichsentscheidung die maßgebliche Versorgungsordnung mit Datum ausdrücklich mit anzugeben. Diese Entscheidung beziehe sich zwar auf eine interne Teilung, sei aber auch für den Fall der externen Teilung einschlägig, wie mittlerweile auch von verschiedenen Oberlan­desgerichten entschieden. Schließlich werde angeregt, den letzten Absatz des Be­schlusstenors zu streichen, wobei dies jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Be­schwerdeschrift vom 16.05.2011 Bezug genommen. 10 Die Beteiligte zu 3) beantragt, 11 den angefochtenen Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungs- 12 ausgleich hinsichtlich der sie betreffenden Anrechte abzuändern und wie 13 folgt zu formulieren: 14 Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung 15 zum Versorgungsausgleich im TV-Durchführungsform bzw. in der Ver- 16 einbarung Parallelverpflichtung vom 31.03.2010 in deren jeweils gültigen 17 Fassungen zu Lasten des für den Antragsteller bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. bestehenden Anrechts auf betriebliche 18 Altersversorgung aus dem bei diesem Versorgungsträger geltenden 19 „ZU-Parallelverpflichtung“ in der jeweils gültigen Fassung sowie der paral- 20 elverpflichteten Leistung der Versorgungsanstalt der E C zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Aus- 21 gleichswerts von 8.683,93 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2 22 VVAG begründet. Der E U Betriebsrenten-Service e. V. 23 wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,15 % Zinsen hieraus vom 01.03.2011 bis zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Ver sorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 24 25 Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung 26 zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 07.01.2010 für 27 Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand I gem. Ziff. 10 TV Kapitalkontenplan 28 zu Lasten des für den Antragsteller bei dem E U-Betriebs- 29 renten-Service e. V. bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversor gung gemäß Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV-Kapitalkontenplan) in der jeweils gültigen Fassung zu gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1.505,57 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2 VVAG begrün det. Der E U Betriebsrenten-Service e. V. 30 wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen hieraus vom 31 01.03.2011 bis zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Ver 32 sorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 33 Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben. 34 II. 35 1. 36 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der Beschwerde des Beteiligten zu 3) allein die Anrechte des Antragstellers bei ihm. 37 2. 38 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 39 Die Tenorierung im angefochtenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtli­chen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erfor­derlich. 40 a) 41 Zu Unrecht beruft sich die Beteiligte zu 3) für ihre Ansicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (Az.: XII ZB 504/10, NJW 2011, 1139). In diesem Beschluss hat der BGH entschieden, dass es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten sei, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrundeliegt. Zur Begründung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestal­tungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag, erfolge. Mit Wirksam­keit der Entscheidung gehe also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgebli­chen Versorgungsregelung. Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen sei die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung zweckmäßig und sogar ge­boten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Der Vollzug der inter­nen Teilung im Einzelnen richte sich nach den Regelungen über das auszuglei­chende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versor­gungssystem geltenden Vorschriften. 42 Die vorstehenden Überlegungen sind auf den Fall einer externen Teilung nicht zu übertragen. Denn bei der externen Teilung geht nicht, wie bei der internen Teilung, der übertragende Teil des Anrechts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über; eine vertragliche Beziehung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen wird also bei einer externen Teilung gerade nicht begründet. 43 Vielmehr hat demgegenüber bei der externen Teilung der Versorgungsträger der aus­gleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungs­träger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen, § 14 Abs. 4 VersAusglG. Über die Zahlungsverpflichtung hinausgehende Rechtsbeziehungen zwischen dem An­spruchsberechtigten und dem Versorgungsträger des Anspruchsverpflichteten wer­den bei der externen Teilung danach gerade nicht begründet. Es bedarf daher, an­ders als bei der internen Teilung, nicht der Benennung der vollständigen Rechts­grundlagen des Versorgungsanspruchs des Ausgleichspflichtigen, da Versorgungs­ansprüche des Ausgleichsberechtigten zu diesem Versorgungsträger durch den richterlichen Gestaltungsakt nicht begründet werden. Das für den Ausgleichsberech­tigten zu begründende Rechtsverhältnis richtet sich vielmehr allein nach den Rechts­grundlagen des Zielversorgungsträgers. 44 b) 45 Soweit durch den externen Versorgungsausgleich das Anrecht des Verpflichteten betroffen ist, reicht es aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird. Eine eindeutige Bestimmung ist hier erfolgt. 46 Der Tenor enthält jeweils die Versicherungsnummer sowie die Bezeichnung des An­rechts in der verkürzten Form, nämlich „TV-Kapitalkontenplan“ und „ZU-Parallelver­pflichtung“, wobei diese Formulierungen jeweils den Vorschlägen der Beteiligten zu 3) vom 13.07.2011 folgen. Damit sind die zu kürzenden Anrechte eindeutig bestimmt. Der Antragsteller hat bei der Beteiligten zu 3) jeweils nur ein Anrecht „TV-Kapital­kontenplan“ und „ZU-Parallelverpflichtung“. In Verbindung mit der Versicherungs­nummer ist also eine eindeutige Bestimmung gegeben. Auf die von der Beteiligten zu 3) vorgebrachten Argumente, dass es allein acht unterschiedliche Teilungsordnun­gen gebe und dass sich im Falle eines späteren Wechsels des Antragstellers im Konzern die Versicherungsnummer ändern könne, kommt es danach nicht an. 47 c) 48 Ebenso wenig bedarf es der Benennung der Grundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor wegen der Art der Berechnung der Kürzung des auszugleichenden Anrechts. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das Anrecht und dessen Kürzung gelten, unterliegt nicht der Gestaltung durch das Familiengericht, sondern wird bei Betriebsrenten ausschließlich durch den Arbeitsvertrag und die darin einbezogenen Versorgungszusagen bestimmt. Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache des Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 3 UF 171/11, FuR 2012, 389, OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 17 UF 162/12). 49 d) 50 Die von dem Beschwerdeführer angeführte Pflicht der Ausweisung von Rückstellungen nach § 6 a EStG kann keine Auswirkungen auf die Frage der Teno­rierung haben, da es sich insoweit ausschließlich um eine gesetzliche Obliegenheit des Versorgungsträgers handelt. 51 e) 52 Soweit die Beschwerdebegründung auf die Entscheidung verschiedener Oberlan­desgerichte hinweist, wonach die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 auch auf den Fall einer externen Teilung anzu­wenden seien, hat bereits das OLG Oldenburg a.a.O. angeführt, dass die angeführ­ten, nicht veröffentlichten Entscheidungen eine dahingehende eigenständige Be­gründung nicht enthalten. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des OLG Oldenburg an. Entsprechendes gilt für die in der Beschwerdebegründung angeführten Beschlüsse des OLG Hamm, Az.: II-5 UF 13/12 vom 07.03.2012, welcher zu diesem Punkt keine Begründung enthält und Az.: II-9 UF 27/11 vom 09.01.2012, in welchem lediglich der Beschluss des BGH vom 26.01.2011 zitiert wird. 53 f) 54 Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs und der Teilung ist danach bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erfor­derlich (so auch OLG Oldenburg a.a.O., OLG Stuttgart a.a.O., Götsche, juris PR-FamR 14/2012 Anm. 7, Breuers in juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 14 VersAusglG, Rdnr. 43). 55 g) 56 Soweit die Beteiligte zu 3) schließlich angeregt hat, den letzten Absatz des Be­schlusstenors zu streichen, was ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden ist, folgt der Senat dieser Anregung nicht. Insoweit hat das Amtsge­richt tenoriert, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versor­gungsanstalt der E Ct (Vers.-Nr.: VA-NR ##0/#1) im Wertaus­gleich bei der Scheidung nicht stattfindet und dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben. 57 Im Berichtigungsbeschluss vom 22.06.2012 hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Streichung des letzten Absatzes des Beschlusstenors nicht in Betracht komme. Die Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E C würden subsidiär fortbestehen, solange die externe Teilung der vorrangi­gen Anrechte bei der E U Betriebsrenten-Service e. V. nicht tatsäch­lich erfolgt sei. Es komme dementsprechend subsidiär ein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Zugriff auf die Anrechte des Antragstellers bei der Ver­sorgungsanstalt der E C in Betracht. Erst wenn die externe Tei­lung durch die Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse durchgeführt worden sei, entfalle die Möglichkeit eines späteren subsidiären schuldrechtlichen Ausgleichs. 58 Der Senat folgt diesen Ausführungen, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht mehr Stel­lung genommen hat und die im Einklang mit den erteilten Auskünften vom 13.07.2011 stehen. 59 3. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1 u. Abs. 3 FamFG. 61 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG. 62 4. 63 Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil der vorlie­gende Beschluss im Ergebnis im Widerspruch zu den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht und es von grund­sätzlicher Bedeutung ist, ob es auch bei der externen Teilung geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die vollständige Rechtsgrundlage des zu teilenden Versorgungsanrechts zu benennen. 64 Rechtsmittelbelehrung : 65 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.