Beschluss
17 UF 162/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der externen Teilung ist ein Zahlungsbetrag als konkreter Kapitalwert im Tenor festzusetzen; eine "offene" Tenorformel, die den Wert von Fondsanteilen vom Tageskurs des Monats der Zustellung abhängig macht, ist unzulässig.
• Der Zahlungsanspruch muss für die Vollstreckung bestimmbar sein; nur so ist der Titel vollstreckungs- und umsetzbar (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG).
• Bei leistungsorientierten Zusageteilen ist der festgesetzte Ausgleichsbetrag ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Externe Teilung: Kapitalwert im Tenor erforderlich, offene Fonds-Tenorformel unzulässig • Bei der externen Teilung ist ein Zahlungsbetrag als konkreter Kapitalwert im Tenor festzusetzen; eine "offene" Tenorformel, die den Wert von Fondsanteilen vom Tageskurs des Monats der Zustellung abhängig macht, ist unzulässig. • Der Zahlungsanspruch muss für die Vollstreckung bestimmbar sein; nur so ist der Titel vollstreckungs- und umsetzbar (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG). • Bei leistungsorientierten Zusageteilen ist der festgesetzte Ausgleichsbetrag ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins zu verzinsen. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Familiengericht hatte Anrechte des Ehemanns bei R. B. GmbH und B. P. AG zugunsten der Ehefrau durch externe Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen. Das Amtsgericht übernahm hierzu von den Versorgungsträgern vorgeschlagene, "offene" Tenorformulierungen, die den Ausgleichswert an den jeweiligen Tageskurs der Fondsanteile am Monatsende der Zustellung knüpften. Die Versorgungsausgleichskasse beschwerte sich, weil die Tenorierung nach ihrer Ansicht unbestimmt und für Vollstreckung nicht umsetzbar sei. Die Beteiligten und Versorgungsträger nahmen nicht Stellung; der Senat entschied ohne erneute mündliche Anhörung. • Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse ist zulässig und begründet (§§ 58, 59 FamFG). • Bei externer Teilung ist nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen; eine auf späteren Tageskurs bezogene offene Formel verletzt das Bestimmtheitsgebot des Vollstreckungstitels. • Ein Vollstreckungstitel muss Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ausweisen; Zahlungsansprüche müssen betragsmäßig festgelegt oder ohne weiteres aus dem Titel berechenbar sein. Offene Formeln, deren Grundlage (Tageskurs der Sicherungsvermögensabteilungen) nicht allgemein zugänglich ist, sind daher nicht geeignet. • Tagesaktuelle Wertermittlungen wären regelmäßig nicht zumutbar und würden Verfahrensvereinfachung konterkarieren; nur bei einvernehmlicher Vereinbarung oder in Ausnahmefällen (z. B. sehr lange Verfahrensdauer) käme eine andere Lösung in Betracht. • Bei der externen Teilung ist keine richterliche Festlegung der Rechtsgrundlagen des Anrechts erforderlich; maßgeblich ist allein, welches Anrecht in welcher Höhe zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten gekürzt wird. • Klarstellend ist aufzunehmen, dass leistungsorientierte Zusageteile ab Ende der Ehezeit bis Rechtskraft mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins zu verzinsen sind (Bezug auf BGH-Rechtsprechung). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass konkrete Kapitalwerte für die jeweiligen Anrechte zugunsten der Antragstellerin festgesetzt wurden (genaue Beträge und Verpflichtung der Versorgungsträger zur Zahlung sowie Zinsregelung für leistungsorientierte Zusageteile). Die offene Tenorformel der Versorgungsträger war unzulässig, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügte und die Versorgungsausgleichskasse sonst nicht vollstrecken oder umsetzen könnte. Die Entscheidung bleibt insoweit bestehen, als nicht beanstandet, und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Die Versorgungsausgleichskasse hat in der Sache damit teilweise obsiegt; die Festlegung konkreter Kapitalwerte ermöglicht Umsetzung und Vollstreckung des Ausgleichs und schützt die Versorgungsausgleichskasse vor Vollstreckungs- und Umsetzungsproblemen.