Leitsatz: 1. Mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund wird diese zur selbständigen Familiensache im Sinne des Art 11 Abs. 4 FGG-RG mit der Folge, dass erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen. 2. Allerdings muss sich der Rechtsanwalt auf diese neu entstehenden Gebühren solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert der Folgesache verdient und abgerechnet hat. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 23.11.2012 abgeändert. Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 5.7.2012 abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende weitere Verfahrenskostenhilfevergütung auf 586,07 € festgesetzt. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. In dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren (AG Dortmund 112 F 1314/08) hat die Beteiligte zu 1) die Antragstellerin vertreten. Dieser ist durch Beschluss vom 15.7.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Urteil vom 1.9.2008 hat das Amtsgericht die Ehe nach vorheriger Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden. Der Streitwert für die Ehescheidung ist auf 9.600,00 € und der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 28.10.2009 auf 2.000,00 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 1.8.2008 hat die Beteiligte zu 1) zunächst beantragt, die ihr zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 743,57 € festzusetzen. Bei diesem Antrag hat sie einen Streitwert von 9.600,00 € (ohne Versorgungsausgleich) zu Grunde gelegt. Am 23.9.2008 hat das Amtsgericht antragsgemäß die Vergütung auf 743,75 € festgesetzt. Mit Antrag vom 19.11.2009 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von weiteren 11,90 € beantragt, und zwar ausgehend von einem Streitwert von 11.600,00 € (9.600,00 € Ehescheidung zuzüglich 2.000,00 € Versorgungsausgleich). Auch dieser Betrag von 11,90 € wurde am 30.11.2009 antragsgemäß festgesetzt. In dem vorliegenden, abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Durch weiteren Beschluss vom 10.10.2011 ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Verfahrenswert ist auf 3.840,00 € festgesetzt worden. Aufgrund eines Antrages vom 8.2.2012 sind am 13.2.2012 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) zunächst 32,73 € festgesetzt worden. Am 14.3.2012 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihre Vergütung auf weitere 597,97 € festzusetzen. Diese Vergütung setzte sich wie folgt zusammen: Gegenstandswert Vergütung 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 3.840,00 € 265,20 € 1,2 Terminsgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 3.840,00 € 244,80 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 530,00 € Umsatzsteuer 100,70 € Summe 630,70 € abzüglich bereits gezahlter -32,73 € 597,95 € Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.6.2012 den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschluss vom 23.11.2012 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Gebühren aus dem Scheidungsverfahren in vollem Umfang anzurechnen seien. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie korrigiert ihren Antrag dahingehend, dass ein Betrag von 11,90 € noch in Abzug zu bringen sei. Es sei deshalb ein Betrag von 586,07 € festzusetzen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) ist eine Vergütung von weiteren 586,07 € festzusetzen. 1. Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich um eine selbständige Familiensache im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FGG-RG handelt (vgl. BGH FamRZ 2011, 636). Dies hat zur Folge, dass erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss und auch gemäß § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen (BGH FamRZ 2011, 636 Rn. 26; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 6 WF 55/12, juris). Allerdings muss sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hat. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH FamRZ 2011, 636 Rn. 27; OLG Celle FamRZ 2011, 240). Dabei ist zu beachten, dass nur solche Gebühren angerechnet werden, die im früheren Scheidungsverbund auf den Versorgungsausgleich entfallen waren (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 6 WF 55/12, juris). Dies hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren übersehen, da es die gesamten Gebühren aus dem Scheidungsverbund in Abzug gebracht hat. 2. Welche Gebühren anzurechnen sind, ist im Wege einer Vergleichsberechnung zu ermitteln. Es ist zu berechnen, welche Gebühren im Scheidungsverfahren ohne den Versorgungsausgleich angefallen wären. Diese Vergleichsrechnung ist der bereits erfolgten Abrechnung gegenüberzustellen. Die so ermittelte Differenz ist von den Gebühren des wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens in Abzug zu bringen. a) Gebühren für das Ehescheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich Gegenstandswert Vergütung 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 9.600,00 € 314,60 € 1,2 Terminsgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 9.600,00 € 290,40 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 625,00 € Umsatzsteuer 118,75 € Summe der Gebühren 743,75 € b) Bereits im Scheidungsverfahren abgerechnete Gebühren Gegenstandswert Vergütung 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 11.600,00 € 319,80 € 1,2 Terminsgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 11.600,00 € 295,20 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 635,00 € Umsatzsteuer 120,65 € Summe der Gebühren 755,65 € Damit beträgt die Differenz zwischen dem hypothetischen Ehescheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich und den bereits abgerechneten Gebühren 11,90 € (755,65 € abzüglich 743,75 €). c) Berechnung der Vergütung unter Anrechnung der Differenz Gegenstandswert Vergütung 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 3.840,00 € 265,20 € 1,2 Terminsgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 3.840,00 € 244,80 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 530,00 € Umsatzsteuer 100,70 € Summe 630,70 € abzüglich bereits gezahlter -32,73 € abzüglich der auf den Versorgungsausgleich entfallenden Gebühren im Verfahren AG Dortmund 112 F 1314/08 -11,90 € 586,07 € Damit kann die Beteiligte zu 1) einen Betrag von weiteren 586,07 € beanspruchen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.