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Beschluss

6 WF 55/12

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0507.6WF55.12.0A
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Leitsätze
Wenn eine Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist, erhält der Rechtsanwalt für das als selbständige Familiensache fortgeführte Verfahren gesonderte Gebühren; er muss sich aber hierauf die bereits im Verbund aus der Kindschaftssache verdienten und abgerechneten Gebühren anrechnen lassen.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.10)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist, erhält der Rechtsanwalt für das als selbständige Familiensache fortgeführte Verfahren gesonderte Gebühren; er muss sich aber hierauf die bereits im Verbund aus der Kindschaftssache verdienten und abgerechneten Gebühren anrechnen lassen.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdegegner haben die Antragstellerin im Scheidungsverfahren vertreten. Zugleich mit dem Scheidungsantrag ist ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt worden. Auch der Versorgungsausgleich wurde anhängig. Für alles ist der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. Mai 2011 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegner bewilligt worden. Im Termin vom 7. November 2011 ist die Folgesache Sorgerecht abgetrennt worden. Der Verfahrenswert für die im Termin vom 7. November 2011 durch rechtskräftig gewordenen Beschluss abgeschlossene Ehesache ist auf 10.260,00 € (Scheidung 7.380,00 €, Versorgungsausgleich 2.880,00 €) festgesetzt worden. Die Beschwerdegegner haben hierfür eine Vergütung gemäß § 45 RVG in Höhe von 755,65 € aus der Staatskasse erhalten. Im abgetrennten Verfahren betreffend das Sorgerecht ist den Beschwerdegegnern mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ebenfalls Verfahrenskostenhilfebewilligt worden. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 beendet und der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden. Mit Antrag vom 22. Dezember 2011 haben die Beschwerdegegner Festsetzung ihrer Vergütung gemäß § 45 RVG auf 586,08 € begehrt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor die Vergütung auf 32,73 € festgesetzt. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner hat das Familiengericht mit Beschluss vom 30. März 2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Vergütung auf 586,08 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der die Festsetzung auf 32,73 € begehrt wird. Der Bezirksrevisor führt zur Begründung aus: Die selbständige Familiensache und die frühere Folgesache seien gemäß § 21 Abs. 3 RVG dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt könne deshalb gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG im fortgeführten Verfahren keine Gebühren neu verdienen, die er schon vor der Abtrennung verdient habe. Aus einem Gesamtverfahrenswert des Scheidungsverbundverfahrens von 14.000,00 € stünden ihm 788,38 € zu, von denen bereits 755,65 € festgesetzt worden seien. II. Das statthafte und zulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg. Den Beschwerdegegnern steht die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu. Mit der Abtrennung ist die frühere Folgesache Sorgerecht zur selbständigen Familiensache geworden, § 137 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 FamFG. Sie hat damit auch den Status einer Folgesache verloren (vgl. auch BGH FamRZ 2011, 635 TZ. 16, 28 zum gleich gelagerten Fall einer gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG selbständig gewordenen Folgesache Versorgungsausgleich). Der BGH (aaO, TZ. 26 f) führt weiter aus: Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu dem nach früherem Recht gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsausgleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635). Demnach müssen sich die Beschwerdegegner anrechnen lassen, was sie bereits im Verbundverfahren als (Mehr-)Betrag aus dem Wert der Sorgerechtsache erhalten haben (so auch OLG Dresden, JurBüro 2011, 363; OLG Oldenburg JurBüro 2011, 362 jeweils zu Art. 111 Abs. 4 FGG-RG). Zum gleichen Ergebnis führt die von Jungbauer (Bischof u.a., RVG, 4. Auflage, § 21 Rdn. 43 ff Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, § 16 Rdn. 15; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 16 Rdn. 46 ff, § 21 Rdn. 27) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien vertretene Auffassung, wonach die nunmehr selbständige Familiensache so behandelt werden könne, als sei sie nie im Verbund gewesen, und dann bei der Gebührenberechnung des Verbundverfahrens unberücksichtigt zu bleiben habe. Dagegen widerspricht die von der Beschwerdeführerin zitierte Ansicht von Mayer/Müller-Rabe (Gerold Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 21 Rdn. 16) den vom Senat geteilten o.a. Grundsätzen des Bundesgerichtshofs und kann nicht zugrunde gelegt werden. Vorliegend ist im Verbundverfahren hinsichtlich der früheren Verbundsache Sorgerecht ein Verfahrenswert nicht festgesetzt worden, was zur Folge hat, dass auch die den Beschwerdegegnern aus dem dort festgesetzten Verfahrenswert bewilligte Vergütung keinen Anteil enthält, der auf die Sorgesache entfällt. Den Beschwerdegegner steht deshalb die im selbständigen Verfahren verdiente Vergütung nach dem Verfahrenswert von 3.000,00 € in voller Höhe wie geltend gemacht zu.