Urteil
27 U 120/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.27U120.12.00
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Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Die Parteien streiten auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhalts über die durch den Kläger verfolgte Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, der X, die diese teils in dem Monat vor und teils noch nach am 7.3.2011 erfolgter Insolvenzantragstellung von sich aus als Organgesellschaft auf die Umsatzsteuerschuld des – zahlungsfähigen – Organträgers, ihres Alleingesellschafters Y, geleistet hat. Das Landgericht hat der in der Hauptsache auf Zahlung von 44.249,21 € gerichteten Klage aus §§ 143 I S. 1,131 I S. 1 Nr. 1 InsO stattgegeben. Es hat, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2012 (BGHZ 192, 221 = NJW 2012, 1585 ff) folgend, die Stellung des beklagten Landes als Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 129 ff InsO bejaht und die Subsidiarität der Anfechtungsklage gegen den Steuerfiskus gegenüber einer Anfechtungsklage gegen den Organträger als dem rechtlichen Steuerschuldner verneint. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Es hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung, die es auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.9.2009, Az. VII R 43/08 (BStBl. 2010, 215) stützt, fest und meint, der rechtlichen Argumentation dieses Urteils sei jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt zu folgen. Dieser unterscheide sich von dem der oben angegebenen BGH-Entscheidung, bei dem das Finanzamt die Steuerschulden selbst im Lastschriftverfahren eingezogen habe, darin, dass die Insolvenzschuldnerin hier – ebenso wie im Fall des Bundesfinanzhofs – die Steuerzahlungen für den Organträger von sich aus geleistet habe. Da in diesem Fall nicht auf die Haftungsschuld nach § 73 AO gezahlt worden sei, sei der Steuerfiskus auch nicht Insolvenzgläubiger im Sinne des Anfechtungsrechts. Aus diesem Grund bestehe auch die "Doppelwirkung" der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin nicht, mit deren vermeintlichem Vorliegen das Landgericht die Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegen den Organträger verneint habe. Schließlich begehrt das beklagte Land für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das landgerichtliche Urteil für richtig und eine Zulassung der Revision für nicht geboten. Divergenzen in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichtszweige seien ausgeschlossen, nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und – diesem nunmehr in seinem Beschluss vom 5.9.2012 (ZIP 2012, 2073) folgend – des Bundesfinanzhofs geklärt sei, dass die Finanzgerichtsbarkeit für Insolvenzanfechtungsrechtsstreite nicht zuständig ist. B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 I S. 1 Nr. 1 InsO bejaht und der Klage aus § 143 I InsO stattgegeben. Die Angriffe des beklagten Landes dagegen verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg. I. Umstritten ist zweitinstanzlich nur noch, ob das beklagte Land Insolvenzgläubiger i. S. v. §§ 129 ff InsO ist und ob ggfs. die Insolvenzanfechtung ihm gegenüber der Anfechtung gegen den Organträger subsidiär ist. In beiden Punkten ist der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 19.1.2012, BGHZ 192, 221 aus den dort ausgeführten Gründen zu folgen. Die vom beklagten Land ins Feld geführte Sachverhaltsabweichung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. a) Nach dem BGH-Urteil ist für die Deckungsanfechtung entscheidend, dass die Leistung aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung bezweckte ( a. a. O., Rz. 18 ff nach juris). Dazu führt der BGH unter Rz. 20 aus: „bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, 327 f; vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659; Tipke/Drüen, AO, 2010, § 37 Rn. 69 mwN; Madle in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4). Da durch die Zahlung auf den Haftungsanspruch die Steuerforderung entweder kraft Gesetzes erlischt oder im Falle eines Ausgleichsanspruch auf den Haftenden übergeht, kann die Finanzbehörde Zahlungen des Haftungsschuldners allein dem Haftungsanspruch zuordnen (Schwarz, aaO, 2005, § 37 Rn. 13; Drüen in Tipke/Kruse, aaO, § 37 Rn. 69 f; Boeker, aaO, § 37 Rn. 64). Nähme man in Fällen der vorliegenden Art eine Zahlung auf die Steuerforderung und den Haftungsanspruch an, würde die Unterscheidung zwischen beiden Rechtsinstituten aufgegeben und der Haftende generell als Steuerschuldner behandelt. Ein solches Verständnis liegt der gesetzlichen Regelung der Abgabenordnung fern.“ Auch die im vorliegenden Fall durch die Insolvenzschuldnerin selbst veranlassten Zahlungen konnte das Finanzamt aus seiner Warte nicht der Umsatzsteuerschuld des Organträgers zuordnen. Wie im Senatstermin vom Beklagten klargestellt, wusste das Finanzamt von der bestehenden steuerlichen Organschaft. Deshalb war ihm bei Eingang der Zahlung in gleicher Weise wie bei einem Lastschrifteneinzug offensichtlich, dass die Schuldnerin ihre Haftungsverpflichtung aus § 73 AO erfüllte. b) Die Selbstvornahme der Zahlungen durch die Schuldnerin (anstelle eines Lastschrifteneinzugs) führt auch nicht zur Subsidiarität der Insolvenzanfechtung gegen den Fiskus gegenüber der Anfechtung gegen den von seiner Steuerschuld befreiten, zahlungsfähigen Organträger. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, a.a.O. Rz. 30 für den Ausschluss einer mittelbaren Zuwendung des Organträgers herangezogene "Doppelwirkung" der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen wird nicht dadurch beseitigt, dass die Schuldnerin hier "freiwillig" gezahlt hat. Selbst wenn deren Zahlungen durch den Alleingesellschafter als ihrem nur faktischen Geschäftsführer veranlasst wurden, war für das beklagte Land nicht erkennbar, dass es sich um eine eigene Leistung dieses Organträgers hätte handeln sollen. Auch hier scheidet – i. S. d. Formulierung des BGH-Urteils unter Rz. 31 nach juris – eine mittelbare Zuwendung der Sache nach aus, weil die Schuldnerin als Zwischenperson mit ihrer Leistung an die Finanzbehörden nicht nur einen Schuldbefreiungsanspruch des Organträgers, sondern ersichtlich auch ihre eigene Verbindlichkeit als Haftungsschuldner der Steuerverpflichtung aus § 73 AO erfüllen wollte. II. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Namentlich erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Fragen der Insolvenzgläubigerstellung des beklagten Landes und der Subsidiarität der Insolvenzanfechtung diesem gegenüber sind mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 19.1.2012 geklärt. Von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs weicht der Senat ausdrücklich nicht ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.