Leitsatz: Erhebt der Schuldner im Geschäftsverkehr gegen die Einziehung eines (wiederkehrenden) Umsatzsteuervorauszahlungsbetrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen - auch bei Teilnahme am Online-Banking - keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. Die 14-tägige Frist ist nach der Entscheidung des BGH (IX. ZS), NZI 2012, 190, als Leitlinie anzusehen. Das Urteil des BGH (XI. ZS), NZI 2012, 506, steht dem nicht entgegen. Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde nach dem Eigenantrag der Schuldnerin vom 19.12.2008, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, am 01.02.2009 eröffnet. Zwischen der Schuldnerin und ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer B bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, die Schuldnerin war Organgesellschaft und ihr Geschäftsführer Organträger. Die Parteien streiten über die durch den Kläger verfolgte Insolvenzanfechtung eines vom beklagten Land am 12.09.2008 vorgenommenen Lastschrifteinzuges über eine Umsatzsteuerzahlung i.H.v. 58.771,69 € vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin. Das Landgericht hat das beklagte Land in der Hauptsache zur Zahlung von 58.771,69 € aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO verurteilt. Das beklagte Land sei Gläubiger hinsichtlich der Haftungsforderung der Insolvenzschuldnerin gewesen. Es liege eine inkongruente Deckung vor; vor Erlass eines Haftungsbescheides sei die Zahlung nicht geschuldet gewesen. Die Leistung habe aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen die Schuldnerin gerichteten Forderung bezweckt. Die Umsatzsteuerzahlung falle in den Zeitraum von 3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages. Die Genehmigung der Buchung durch die Organgesellschaft sei nicht bereits zuvor konkludent erklärt worden. Der Lastschrifteinzug habe zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ein Anfechtungsanspruch gegen den Organträger schließe es nicht aus, gegen das beklagte Land vorzugehen. Die erforderliche Zahlungsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt der Handlung vorgelegen. Der Abrechnungsbescheid des beklagten Landes vom 11.05.2011 habe für die Kammer keine Bindungswirkung hinsichtlich des Nichtbestehens des Rückforderungsrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt das beklagte Land den in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft es das erstinstanzliche Vorbringen. Das beklagte Land trägt mit näherer Begründung vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe keine inkongruente Deckung vorgelegen, die Rechtshandlung habe außerhalb des Dreimonatszeitraums stattgefunden und die vom Kläger behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei hinreichend in 1. Instanz bestritten worden; im Einzelnen: Eine inkongruente Deckung liege nicht vor, weil es, so meint das beklagte Land, die Leistung nicht früher als geschuldet erhalten habe; die Umsatzsteuerforderung gegen den Organträger sei fällig und die Organgesellschaft sei im Verhältnis zum Organträger auch verpflichtet gewesen, ihn aus dieser fälligen Verbindlichkeit freizustellen, weil die Umsatzsteuerlast bei der Organgesellschaft verursacht worden sei. Die Umsatzsteuerzahlung falle nicht in den Zeitraum von 3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages. Die Genehmigung der Buchung durch die Organgesellschaft sei spätestens mit Ablauf des 17.09.2008 konkludent erklärt worden. Das beklagte Land behauptet, wir die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierend erklärt haben, ein Mitarbeiter der Schuldnerin habe die Kontobewegungen täglich zur Kenntnis genommen. Dieser innerbetriebliche Ablauf hinsichtlich der täglichen Prüfung des Kontos sei der kontoführenden Bank bekannt gewesen. Dies rechtfertige es nach Auffassung des beklagten Landes, von einer dreitägigen Prüfungsfrist auszugehen. Dieser Sachvortrag sei bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2012 erfolgt. Gründe der Rechtssicherheit setze das Landgericht dem unzutreffend entgegen. Im Übrigen widerspreche die Auffassung des Landgerichts der Meinung des OLG München (NZI 2011, 285), bestätigt durch den BGH (NZI 2012, 506), dass die Kenntnis der Schuldnerin von einzelnen Belastungsbuchungen taggenau vor und nicht bezogen auf den Tag des Rechnungsabschlusses zu erfolgen habe. Es reiche für die nach Ziffer 11 III AGB-Banken a. F. bestehende Obliegenheit zur unverzüglichen Überprüfung der Kontobewegungen die jederzeit bestehende, zumutbare Möglichkeit zur Onlineüberprüfung aus; die tatsächliche Prüfung sei dabei sogar ohne Belang. Die Schuldnerin habe in 2 oder 3 Fällen Lastschriftbelastungen am gleichen Tag oder am nächsten Werktag widersprochen, da diese fehlerhaft oder nicht zum vereinbarten Termin erfolgt seien. Dieser neue Sachvortrag sei zuzulassen, weil es, das beklagte Land, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht habe erkennen können, dass es möglicherweise hierauf ankomme; außerdem sei kein richterlicher Hinweis erfolgt. Das beklagte Land vertritt ferner die Auffassung, es habe dem Kläger oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass nicht bereits eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner außerhalb des kritischen Zeitraums erfolgt sei. Der Kläger könne das Bestehen der von ihm behaupteten Forderungen nicht unter Hinweis auf deren Feststellung zur Insolvenztabelle reklamieren. Die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO beschränke sich auf das Haftungsrecht des Insolvenzgläubigers an der Insolvenzmasse. Ob die Forderung bestehe, für die das Haftungsrecht beansprucht werde, sei lediglich Vorfrage, über die nicht rechtskräftig entschieden werde. Nur für die Verteilung der Masse sei das Bestehen dieser Forderungen hinzunehmen, nicht aber für die hier streitige Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung. Weiterhin habe das Finanzamt ersehen können, welche Steuerschuld getilgt werden sollte. Die Einzugsermächtigung habe für die Steuernummer des Organträgers vorgelegen, so dass festgestanden habe, dass dessen Umsatzsteuerschuld getilgt werden sollte. Der kontoführenden Bank sei regelmäßig bekannt, dass der Organträger (der Geschäftsführer der Schuldnerin) auf die pünktliche Zahlung der von ihm persönlich geschuldeten Steuern achten wird, weil üblicherweise zunächst gegen ihn vollstreckt, bevor die Organgesellschaft in Anspruch genommen werde. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. B. Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. I. Das Landgericht hat mit weitestgehend zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 I S. 1 Nr. 2 InsO bejaht und der Klage aus § 143 I InsO stattgegeben. Die Angriffe des beklagten Landes dagegen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. 1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass in einem Fall wie dem vorliegenden das beklagte Land Insolvenzgläubiger i. S. v. §§ 129 ff. InsO ist und vor der Insolvenzanfechtung nicht zunächst der Organträger (hier den Geschäftsführer der Schuldnerin) in Anspruch genommen werden muss (vgl. Senatsurteile vom 02.12.2010, 27 U 55/10 und vom 28.02.2013, 27 U 120/12). a. Nach dem das erstgenannte Senatsurteil bestätigenden BGH-Urteil vom 19.01.2012 (BGHZ 192, 221 = NZI 2012, 177) ist für die Deckungsanfechtung entscheidend, dass die Leistung aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung bezweckte ( a. a. O., Rz. 18 ff nach juris). Dazu führt der BGH unter Rz. 20 aus: „bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, 327 f; vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659; Tipke/Drüen, AO, 2010, § 37 Rn. 69 mwN; Madle in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4). Da durch die Zahlung auf den Haftungsanspruch die Steuerforderung entweder kraft Gesetzes erlischt oder im Falle eines Ausgleichsanspruch auf den Haftenden übergeht, kann die Finanzbehörde Zahlungen des Haftungsschuldners allein dem Haftungsanspruch zuordnen (Schwarz, aaO, 2005, § 37 Rn. 13; Drüen in Tipke/Kruse, aaO, § 37 Rn. 69 f; Boeker, aaO, § 37 Rn. 64). Nähme man in Fällen der vorliegenden Art eine Zahlung auf die Steuerforderung und den Haftungsanspruch an, würde die Unterscheidung zwischen beiden Rechtsinstituten aufgegeben und der Haftende generell als Steuerschuldner behandelt. Ein solches Verständnis liegt der gesetzlichen Regelung der Abgabenordnung fern.“ Auch die im vorliegenden Fall erfolgte Zahlung konnte das Finanzamt aus seiner Warte nicht der Umsatzsteuerschuld des Organträgers zuordnen. Unstreitig und aus dem Abrechnungsbescheid vom 11.05.2011 (S. 4, Bl. 73) ersichtlich, wusste das Finanzamt von der bestehenden steuerlichen Organschaft. Deshalb war ihm bei Eingang der Zahlung offensichtlich, dass die Schuldnerin ihre Haftungsverpflichtung aus § 73 AO erfüllte (so schon Senatsurteil vom 28.02.2013), auch wenn die Einzugsermächtigung für die Steuernummer des Organträgers vorgelegen hat, wie das beklagte Land mit der Berufungsbegründung unbestritten vorgetragen hat. b. Die Insolvenzanfechtung ist auch nicht wegen einer vorrangigen Anfechtung gegenüber dem Organträger ausgeschlossen. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.), bestätigt durch den BGH (a.a.O.), abzuweichen. Kommt wie hier der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten als Gesamtschuldner angefochten werden (vgl. ferner BGH, NZI 2008, 236; für eine Lebensversicherung NZI 2013, 258, Rn. 18; zum Innenausgleich von Organträger und –gesellschaft vgl. auch BGH, DStR 2013, 478, Rn. 10 ff.). 2. Es liegt auch eine inkongruente Deckung vor. Die Lastschrift gewährte dem beklagten Land eine Befriedigung, die es nicht zu beanspruchen hatte, § 131 Abs. 1 S. 1 InsO. Grundsätzlich ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, wenn der Gläubiger die Leistung früher erhält als geschuldet, also der Anspruch im Zeitpunkt der Erfüllung noch nicht fällig war (MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 131, Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gab es im Zeitpunkt des Einzuges der Steuerforderung keinen Haftungsbescheid gegen die Insolvenzschuldnerin, so dass eine Fälligkeit der Forderung noch gegeben war (so schon Senat im Urteil vom 02.12.2010). 3. Die Rechtshandlung der Schuldnerin wurde innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung vorgenommen. a. Bei einer Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, NZI 2012, 177, Rn. 23; NZI 2010, 938, Rn. 21; NZI 2010, 81, Rn. 11). b. Allerdings hat die Schuldnerin den Einzug vom 12.09.2008 nicht erst gemäß Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spk mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses für den Monat September 2008 am 30.09.2008, also am 11.11.2008 genehmigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.09.2010, IX ZR 178/09, a. a. O., Rn. 19). Es ist vielmehr auf einen früheren Genehmigungszeitpunkt abzustellen, der nach Auffassung des Senats aber jedenfalls nicht innerhalb von vier Werktagen, also bis einschließlich 18.09.2008, liegt, sondern danach und damit innerhalb des 3-Monats-Zeitraums (nach § 139 Abs. 1 InsO bei einer Genehmigung ab 19.09.2008). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH, NZI 2012, 190, Rn. 7 m.w.N.; NZI 2012, 177, Rn. 23; ZIP 2011, 482; BGHZ 186, 269; Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 34 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 33; MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Auflage 2007, § 82 Rn. 23 a; Fischer WM 2009, 629). Die Genehmigungserklärung ist gegenüber der Bank abzugeben (BGH ZIP 2010, 2105). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden diese Grundsätze uneingeschränkt auch beim Einzug von Steuern Anwendung (Senat, ZIP 2010, 996; Urt. v. 12.01.2012, 27 U 99/10, juris-Rn. 62). bb) Die Genehmigung gilt hier nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse spätestens als erteilt, wenn dem Rechnungsabschluss, der jeweils zum Ende des Kalenderquartals erfolgt, nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach dessen Zugang widersprochen wird. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Kontoinhaber die Lastschrift vorher genehmigen kann (vgl. Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 41; Fischer WM 2009, 629, 632 ff.); dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, ZIP 2011, 1252; ZInsO 2011, 1980; NZI 2012, 177 und 190 sowie 506) kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dabei sind an die Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen „ zeitnah “ (so die einhellige Rechtsprechung des BGH, nicht etwa: sofort oder unverzüglich) nachvollzogen und überprüft werden (BGH ZIP 2011, 1252). Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist (BGH, NZI 2012, 190, Rn. 15 u. 17; NZI 2012, 506, Rn. 48; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2013, 17 U 7/12, juris-Rn. 47). cc) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die Lastschrift, die am 12.09.2008 abgebucht wurde, jedenfalls erst nach Ablauf von 4 Werktagen, also nach dem 18.09.2008 genehmigt, wobei das Urteil des BGH vom 01.12.2011 (NZI 2012, 190) überzeugend eine 14-tätige Frist jedenfalls als Leitlinie ansieht und dem Senat die 14-tätige Frist auch im hier zu beurteilenden Einzelfall zutreffend erscheint. Gegenstand der Abbuchungen waren Umsatzsteuerzahlungen i.H.v. 58.771,69 €. Sie beruhten – wie im Fall des BGH-Urteils vom 01.12.2011 - auf den Angaben der Schuldnerin, die die entsprechenden Zahlen an das zuständige Finanzamt übermittelte. Es war für die Bank erkennbar eine regelmäßig Lastschrift aus wiederkehrenden Steuervorauszahlungen, deren Schwankungen im geschäftlichen Verkehr üblich sind und die von einem Konto im unternehmerischen Verkehr abgebucht wurden (vgl. Kontoauszug für die Umsatzsteuer von März bis Juli 2008, Anl. 7), so dass die Sparkasse damit rechnen konnte, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden; Letzteres gilt insbesondere auch deshalb, weil die Schuldnerin am Online-Banking teilnahm. Die Sparkasse musste deshalb aus ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nach dem Ablauf einer im Geschäftsverkehr üblichen Prüf- und Überlegungsfrist davon ausgehen, dass auch die hier in Rede stehenden Lastschriften von der Schuldnerin nicht mehr beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund musste sie wohl nach Ablauf von 2 Wochen, nicht allerdings schon nach Ablauf von 4 Werktagen von einer konkludenten Genehmigung ausgehen. Dabei ist ohne Belang, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroffenen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objektiver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH und OLG Frankfurt, a.a.O.). Entgegen der Meinung des beklagten Landes kann im vorliegenden Fall keine Frist von 3 oder 4 Arbeitstagen zu Grunde gelegt werden. Ihr Vertreter hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, nach den ihm vom Geschäftsführer B erteilten Informationen seien die Abbuchungen täglich zur Kenntnis genommen worden; es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Sparkasse darüber Hinausgehendes wusste, das es rechtfertigen könnte, nur von einer Frist von bis zu 3 bis 4 Arbeitstagen für eine konkludente Genehmigung auszugehen. Allgemein aber erscheint eine Frist von nur 3 oder 4 Tagen auch dann, wenn wie hier der Betrag vom Schuldner vorgegeben wird und dieser am Online-Banking teilnimmt, nicht sachgerecht, schon weil eine derart kurze Frist etwaige Störungen im Betriebsablauf, Nachfragen oder Urlaubsabwesenheit des entsprechenden Mitarbeiters nicht berücksichtigt. Eine Differenzierung etwa nach der Größe des jeweiligen Betriebes oder einer bisher geübten Praxis erscheint zudem kaum praktikabel. Jedenfalls ändern auch etwaige zuvor erfolgte schnellere Widersprüche in der Vergangenheit, wie vom beklagten Land behauptet, an vorstehender Beurteilung nichts; die Schuldnerin hat damit keine Selbstbindung bewirkt, stets so schnell – schneller als „zeitnah“ - zu prüfen. Eine andere Beurteilung im Sinne des beklagten Landes ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der BGH (XI. Zivilsenat, NZI 2012, 506) ein Urteil des OLG München (ZIP 2011, 43 ff.) insoweit bestätigt hat, als im dortigen Fall eine konkludente Genehmigung nach 3 Werktagen angenommen worden ist. Dort wird gleichwohl auf die Vorgaben des IX. Zivilsenats (BGH, NZI 2012,190, Rn. 15) Bezug genommen und diese Vorgabe von 14 Tagen der Entscheidung zu Grunde gelegt (vgl. Rn. 48). Es wurde lediglich im dort zu entscheidenden Einzelfall und unter Hervorhebung der Beschränkung der Prüfungsmöglichkeiten in der Revision ausgeführt, die tatrichterliche Würdigung des OLG München sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. insbesondere Rn. 44 und Rn. 48). 4. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin ausgeführt, dass aufgrund der Lastschriftbuchung eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Auch soweit die Zahlung aus einem nur geduldeten Überziehungskredit erfolgte, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor (BGH, NZI 2012,177, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). 5. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das beklagte Land wegen § 178 Abs. 3 InsO die zur Zahlungsunfähigkeit führenden Verbindlichkeiten nicht mit Nichtwissen bestreiten kann. Der Senat teilt die insoweit ganz herrschende Auffassung (vgl. zum Meinungsstand und zur Gegenansicht MüKo-Schumacher, § 178, Rn. 12 ff. und 61 f.; wie hier auch HK-Depré, § 178, Rn. 3). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.