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Beschluss

6 WF 329/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich; vorbereitende Auskunfts- oder Versicherungsklagen sind nicht gesondert hinzuzurechnen (§ 44 GKG/§ 38 FamGKG). • Der Wert einer Stufenklage bemisst sich nach den Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens; spätere, nachträgliche Höherbewertungen begründen den Streitwert nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht bestanden. • Klage- und Widerklagewerte sind grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 45 Abs.1 GKG/§ 39 FamGKG), es sei denn, sie betreffen denselben Streitgegenstand im Sinn des Ausschlussprinzips; bei wechselseitigen Zugewinnausgleichs- und Auskunftsansprüchen rechtfertigt die wirtschaftliche Differenzentscheidung die Addition. • Bei unbezifferten Widerklagen kann das Gericht den wirtschaftlichen Wert nach freiem Ermessen schätzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Stufenklage und wechselseitiger Widerklage (Zugewinnausgleich) • Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich; vorbereitende Auskunfts- oder Versicherungsklagen sind nicht gesondert hinzuzurechnen (§ 44 GKG/§ 38 FamGKG). • Der Wert einer Stufenklage bemisst sich nach den Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens; spätere, nachträgliche Höherbewertungen begründen den Streitwert nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht bestanden. • Klage- und Widerklagewerte sind grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 45 Abs.1 GKG/§ 39 FamGKG), es sei denn, sie betreffen denselben Streitgegenstand im Sinn des Ausschlussprinzips; bei wechselseitigen Zugewinnausgleichs- und Auskunftsansprüchen rechtfertigt die wirtschaftliche Differenzentscheidung die Addition. • Bei unbezifferten Widerklagen kann das Gericht den wirtschaftlichen Wert nach freiem Ermessen schätzen. Die Klägerin klagte im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich; in der ersten Stufe begehrte sie Auskunft bzw. eidesstattliche Versicherung, in der letzten Stufe den Zahlungsanspruch. In einem früheren anwaltlichen Schriftsatz hatte sie ihren Zugewinnausgleichsanspruch mit 9.630,50 € beziffert; später nannte sie einmal einen höheren Betrag von 45.000 €. Der Beklagte erhob Widerklage ebenfalls stufenweise und forderte ergänzende Angaben zum Endvermögen und schließlich einen Zahlungstitel. Das Amtsgericht setzte zunächst vorläufig 45.000 € an, änderte sodann den Streitwert endgültig auf 9.000 € ab. Die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin beschwerte sich hiergegen und begehrte eine Heraufsetzung auf 45.000 €. • Anwendbare Vorschriften sind vor allem § 44 GKG (heute § 38 FamGKG) zur Behandlung der Stufenklage und § 45 GKG (heute § 39 FamGKG) zur Zusammenrechnung von Klage- und Widerklagewerten sowie §§ 3 ZPO, 40 GKG/§ 48 GKG zur Bewertung unbezifferter Zahlungsanträge. • Bei einer Stufenklage bleibt der Zahlungsanspruch auch unbeziffert mit dem Umfang, den der Kläger bei Einleitung des Verfahrens nach seinen Vorstellungen verfolgte, anhängig und ist für die Streitwertbemessung maßgeblich. • Deshalb ist bei der Klägerin der in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 18.10.2007 genannte Betrag von 9.630,50 € als Grundlage der Streitwertfestsetzung heranzuziehen; die später genannten 45.000 € belegen nicht die ursprüngliche Vorstellung bei Klageeinreichung. • Klage- und Widerklagewerte sind zusammenzurechnen, weil die Ansprüche sich nicht vollständig gegenseitig ausschließen und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien unterschiedliche Teile des Streitgegenstands betreffen; insoweit ist die Addition erforderlich, um das Ausmaß des Streits zu erfassen. • Mangels bezifferter Vorstellungen des Beklagten schätzt das Gericht sein wirtschaftliches Interesse an der Widerklage nach freiem Ermessen auf 3.000,00 €, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 12.630,50 € ergibt. • Die Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten ist daher nur teilweise begründet; die Festsetzung des Amtsgerichts wird insoweit abgeändert. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Streitwert insgesamt auf 12.630,50 € festgesetzt (Klage: 9.630,50 €; Widerklage: 3.000,00 €). Die Entscheidung begründet sich damit, dass bei Stufenklagen für den Streitwert der Zahlungsanspruch in der Höhe maßgeblich ist, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens verfolgte, und spätere höhere Angaben nicht zu berücksichtigen sind. Zudem ist die Widerklage dem Streitwert hinzuzurechnen, weil Klage- und Widerklageansprüche nicht denselben Streitgegenstand im Sinn des Ausschlussprinzips bilden und unterschiedliche wirtschaftliche Interessen berührt werden. Die Kostenentscheidung ist gebührenfrei getroffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.