Beschluss
4 WF 702/16
Thüringer Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2017:0113.4WF702.16.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert eines in der Auskunftsstufe "steckengebliebenen" unbezifferten Leistungsantrags im unterhaltsrechtlichen Stufenverfahren (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254 ZPO) übersteigt nicht den Wert des Auskunftsbegehrens.(Rn.5)
(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 19.11.2016 (Az. 3 F 289/16) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines in der Auskunftsstufe "steckengebliebenen" unbezifferten Leistungsantrags im unterhaltsrechtlichen Stufenverfahren (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254 ZPO) übersteigt nicht den Wert des Auskunftsbegehrens.(Rn.5) (Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 19.11.2016 (Az. 3 F 289/16) wird zurückgewiesen. I. Die getrennt lebende Antragstellerin hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenverfahrens erstinstanzlich auf Auskunft und einen noch zu beziffernden monatlichen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Antragsschrift ging die Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 400 € aus. Nach Anberaumung einer Güteverhandlung und eines Haupttermins sind beide Stufenanträge noch vor dem Termin zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 19.11.2016 hat das Amtsgericht Stadtroda ohne nähere Begründung den Verfahrenswert auf 1.200 € festgesetzt. Dabei hat es dem Verfahrenswert ausschließlich den Auskunftsanspruch zugrunde gelegt, den es mit 1/4 des von der Antragstellerin erwarteten Unterhaltsanspruchs (400 € x 12 = 4.800 €) veranschlagt hat. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Beschwerde, die auf eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 5.000 € abzielt. Auch ein unbezifferter (Stufen)Leistungsanspruch habe in den Verfahrenswert einzufließen, wobei er im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte sei vorliegend vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamFG auszugehen. II. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend allein den Wert des Auskunftsanspruchs berücksichtigt. 1. Die Frage, wie der Verfahrenswert des in einem Stufenverfahren in Familienstreitsachen (§§ 254 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) aufgrund vorzeitiger Verfahrensbeendigung nicht mehr in die Leistungsstufe gelangten unbezifferten Zahlungsantrages (sog. “steckengebliebener Stufenantrag“) zu bewerten ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem kontrovers erörtert. a) Die heute ganz überwiegende Auffassung geht dahin, dass bereits für das Stadium der Auskunftsstufe der höhere Wert des Leistungsanspruchs maßgebend sei. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit Zustellung der Antragsschrift nicht nur der Auskunfts-, sondern auch der Zahlungsantrag rechtshängig werde und somit den Verfahrenswert (mit)konstituiere (vgl. OLG Jena, 3. Familiensenat, Beschl. vom 27.01.2014 - Az. 3 WF 731/13 Rn. 3 = AGS 2014, 338; OLG Schleswig, Beschl. vom 08.08.2013 - Az. 15 WF 269/13 Rn. 7 = FamRZ 2014, 689; OLG Hamm, Beschl. vom 14.03.2013 - Az. 6 WF 329/12 Rn. 12f. = FamRZ 2014, 1224f.; OLG Brandenburg, Beschl. vom 09.01.2006 - Az. 10 WF 313/05 Rn. 4 = FamRZ 2007, 71 [zitiert jeweils nach juris]; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 10. Aufl., Kap. 17 Rn. 82; Thiel in: Herget/Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 8347e, ebenso Kurpat a.a.O. Rn. 5055 [für zivilrechtliche Stufenklagen] mit weit. Nachw.; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 38 Rn. 34). Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, nach welchen Maßstäben die ausgebliebene Bezifferung zu kompensieren ist. Teilweise wird auf ausdrückliche oder konkludente (auch vorgerichtliche) Leistungserwartungen des Antragstellers abgestellt (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 15), teilweise - in Ermangelung solcher Anhaltspunkte - vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG (5.000 €) Gebrauch gemacht (vgl. OLG Jena a.a.O.; Thiel a.a.O. Rn. 8347c). Erledigt sich ein Stufenverfahren vor Übergang in die Bezifferung des Leistungsanspruchs, so ist der Verfahrenswert der Gegenansicht zufolge nach dem Wert des Auskunftsantrags und damit regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 07.07.2008 - Az. 16 WF 173/08 Rn. 11f. = AGS 2009, 86f. [juris]; OLG Schleswig, FamRZ 1997, 40, 41). b) Nach Auffassung des Senats vermag der Begründungsansatz der herrschenden Meinung weder begrifflich noch sachlich zu überzeugen. Der bloße Umstand, dass ein unbezifferter Leistungsantrag rechtshängig geworden ist und gem. § 38 FamGKG den Gegenstandswert des Verfahrens mitbestimmt, besagt noch nichts darüber, welcher Wert ihm trotz einer im weiteren Verfahrensverlauf ausgebliebenen Bezifferung zuzumessen ist. Die allgemeine Regel des § 35 FamGKG, wonach sich der Verfahrenswert nach dem Betrag einer bezifferten Zahlungsforderung richtet, ist in der gegebenen Konstellation schon vom Wortlaut nicht anwendbar, weil es an einer Bezifferung gerade mangelt. Auch sonstige Wertvorschriften helfen nicht weiter. § 38 FamGKG bestimmt, dass Stufenanträge nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere der Ansprüche maßgebend sein soll, ohne jedoch Aufschluss über die Wertermittlung der Höhe der Einzelgegenstände zu geben. Genau genommen geht es danach um die Abwägung, ob der Leistungsantrag bereits - fiktiv - wie ein bezifferter zu behandeln ist oder ob während der Auskunftsstufe sein Wert den des Auskunftsbegehrens nicht übersteigt. Letzteres ist aus Sicht des Senats der Fall. Hierfür sprechen nicht nur Sinn und Zweck des Stufenverfahrens nach § 254 ZPO, sondern auch der Rückgriff auf allgemeine Kriterien der Streitwertfestsetzung. aa) Grundsätzlich muss eine Antragsschrift in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine bestimmte Angabe eines Gegenstandes und einen bestimmten Antrag enthalten. Nur dann treten die mit einer gerichtlichen Verfolgung intendierten Rechtswirkungen, insbesondere die Abwendung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. Verwirkung ein. Ein auf Zahlung gerichteter Leistungsantrag ist zu beziffern. Gäbe es die Möglichkeit eines Stufenantrags im Sinne des § 254 ZPO nicht, wäre der Unterhaltsgläubiger somit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gezwungen, trotz der Unwägbarkeit eines erst nach Schuldnerauskunft zuverlässig zu ermittelnden Anspruchs diesen vorläufig - im Wege summarischer Prognose - zu beziffern und gerichtlich anhängig zu machen. Theoretisch wäre das zwar machbar. Um den Anspruch voll auszuschöpfen, müsste der Gläubiger ihn allerdings möglichst großzügig veranschlagen, weil eine Verjährungshemmung nur im Umfang des geltend gemachten Anspruchs eintritt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 13 mit Rspr.- Nachw.). Ein solches Vorgehen würde dem Unterhaltsberechtigten ein beträchtliches Kostenrisiko aufbürden. Denn wenn der Anspruch nach späterer Auskunftserteilung (etwa bei für ihn schwer erkennbaren bedarfsprägenden Verhältnissen eines eingeschränkt leistungsfähigen Schuldners) hinter seinen Erwartungen zurückbleibt oder ganz entfällt, wäre sein überschießender Antrag (teilweise) abzuweisen und hätte er die darauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. In einer solchen Lage schafft § 254 ZPO Abhilfe: Der Antragsteller darf ohne Kostenrisiko das seinen Unterhaltsanspruch sachlich präjudizierende Auskunftsbegehren mit einem vorerst - bei vorübergehendem Aufschub der Bestimmtheitsmaxime des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unbezifferten Leistungsanspruch nach Art einer objektiven Antragshäufung (§ 260 ZPO) verbinden. Beide Ansprüche werden rechtshängig mit der Folge, dass die verjährungshemmende Wirkung des §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch hinsichtlich des unbestimmten Zahlungsanspruchs eintritt (vgl. Palandt/Ellenberger, § 204 Rn. 2). Der Schutzzweck des § 254 ZPO, den Gläubiger durch eine (zunächst) unbezifferte Antragstellung zu entlasten, wird aber verfehlt, wenn er kostenrechtlich so behandelt wird, als habe er eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht, die als der gegenüber dem Auskunftsanspruch höherwertige Anspruch gem. § 38 FamGKG den Verfahrenswert bestimmt. Dabei ist unerheblich, ob man die Wertbemessung des Leistungsanspruchs an ausdrücklichen oder konkludenten Gläubigererwartungen festmacht oder stattdessen auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgreift. In beiden Fällen nimmt man durch eine solche fiktive Wertzuschreibung dem Gläubiger die autonome Dispositionsbefugnis, den Leistungsanspruch erst in Kenntnis der vorgeschalteten Schuldnerauskunft betragsmäßig zu bestimmen und auch nur in diesem Umfang für die Verfahrenskosten einzustehen. Damit wird ihm ein kaum disponierbares (zumal teils der Schuldnersphäre zugehöriges) Kostenrisiko aufgebürdet, dem er entgegen einer Literaturmeinung (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 38 Rn. 34) auch nicht in befriedigender Weise dadurch entgeht, dass er das Verfahren zu Beginn auf den Auskunftsanspruch beschränkt; hiermit wäre ihm schon deshalb nicht gedient, weil ein isoliertes Auskunftsbegehren keine verjährungs-/verwirkungshindernde Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfaltet (vgl. BAG, NJW 2008, 392 Rn. 15; Palandt/Ellenberger, § 204 Rn. 2, 13 mit weit. Nachw.). Denn im Rahmen eines Stufenverfahrens ist es nicht statthaft, gesondert Auskunft zu verlangen und einen späteren Leistungsantrag lediglich anzukündigen (vgl. OLG Celle, OLGR 1999, 286, 287). Eine Verjährungshemmung tritt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur durch den (unbezifferten) Leistungsantrag selbst ein, der unter den genannten Prämissen - folgt man der Auffassung der herrschenden Meinung und bewertet diesen wie eine bezifferte Geldforderung - mit dem vorgenannten Kostenrisiko behaftet wäre. Im Grunde würde sich nach diesem Ansatz am Ergebnis nichts ändern, wenn man § 254 ZPO ersatzlos streichen und den Gläubiger gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO explizit verpflichten würde, seinen Unterhaltsanspruch prognostisch zu beziffern und das Kostenrisiko zu übernehmen. Auch dann wäre er kostenrechtlich nicht anders gestellt, als es bei der derzeit ganz überwiegend praktizierten Wertfestsetzung der Fall ist. Solche dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Konsequenzen lassen sich vermeiden, wenn man den Gegenstandswert des Leistungsantrags in der Auskunftsstufe des § 254 ZPO vorerst - bis zu einer tatsächlichen Bezifferung - als durch den Wert des Auskunftsanspruchs begrenzt ansieht. Wird in der Folge der Zahlungsantrag beziffert, dann ist nach der Regel des § 38 FamGKG der höhere der beiden Stufenansprüche maßgebend, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung, weil nunmehr für den gesamten Rechtszug die Bestimmung des § 35 FamGKG greift und der bezifferte Wert Priorität erlangt. Kommt es hierzu jedoch aufgrund vorzeitiger Verfahrensbeendigung nicht mehr, muss es für die Wertbemessung beim niedriger bewerteten Auskunftsantrag sein Bewenden haben. bb) Dieses anhand einer teleologischen Betrachtung des § 254 ZPO entwickelte Ergebnis erscheint nach dem Verständnis des Senats auch im Hinblick auf allgemeine Wertungen der Verfahrens- bzw. Streitwertfestsetzung angemessen. Der Grund, weshalb ein Auskunftsanspruch im Grundsatz niedriger als ein Leistungsanspruch bewertet wird, liegt darin, dass er gegenüber dem einem Leistungsantrag zugrunde liegenden - unmittelbaren - Vollstreckungsinteresse (Erlangung eines Vollstreckungstitels) nachrangig erscheint. Bloße Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Feststellungsansprüche haben, bezogen auf das eigentliche Kerninteresse an der Rechtsdurchsetzung (Vollstreckung), allenfalls vorbereitenden oder unterstützenden Charakter. Diese unterschiedlichen Ausprägungen eines Gläubigerinteresses spiegeln sich nach allgemeinen Maßstäben in der Verfahrenswertbemessung wider. Die Besonderheit der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens besteht gerade darin, dass ein unmittelbares Vollstreckungsinteresse mangels einer betragsmäßig bestimmten Unterhaltsforderung (noch) nicht besteht, sondern der Auskunftsantrag lediglich die künftige Bezifferung bzw. Vollstreckungsfähigkeit des Leistungsantrages vorbereiten soll. Wird dieser im Verfahren endgültig nicht mehr beziffert, so rechtfertigt dieser Umstand es, den Leistungsanspruch der Höhe nach durch den Auskunftswert zu limitieren, eben weil ein darüber hinausgehendes Vollstreckungsinteresse während des gesamten Stufenverfahrens mangels Titulierungsfähigkeit des Antrags tatsächlich nie bestanden hat. 2. Die konkrete Bemessung des Auskunftsantrags, den das Amtsgericht mit einem Viertel des Wertes eines bezifferten Leistungsantrags veranschlagt hat, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde war nach allem als unbegründet zurückzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.